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   KG, 26.02.2010 - 13 UF 97/09   

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KG, 26.02.2010 - 13 UF 97/09 (https://dejure.org/2010,11790)
KG, Entscheidung vom 26.02.2010 - 13 UF 97/09 (https://dejure.org/2010,11790)
KG, Entscheidung vom 26. Februar 2010 - 13 UF 97/09 (https://dejure.org/2010,11790)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 1361 Abs 1 BGB, § 1570 Abs 1 S 3 BGB, § 1578 Abs 1 BGB
    Trennungsunterhalt: Zubilligung eines Betreuungsbonus für den Unterhaltsschuldner; Berücksichtigung von Einkünften aus überdurchschnittlichen Arbeitszeiten; Abzugsfähigkeit der Kosten für eine nach der Trennung zu groß gewordene Mietwohnung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berücksichtigung eines Betreuungsbonus zu Gunsten des Unterhaltsschuldners; Berücksichtigungsfähiges Einkommen bei überdurchschnittlicher Arbeitszeit eines niedergelassenen Arztes; Berücksichtigung von Darlehensverbindlichkeiten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berücksichtigung eines Betreuungsbonus zu Gunsten des Unterhaltsschuldners; Berücksichtigungsfähiges Einkommen bei überdurchschnittlicher Arbeitszeit eines niedergelassenen Arztes; Berücksichtigung von Darlehensverbindlichkeiten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2010, 1447
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (27)

  • OLG Düsseldorf, 12.02.1999 - 3 UF 102/98

    Ermittlung des Unterhaltsbedarfs eines minderjährigen Kindes

    Auszug aus KG, 26.02.2010 - 13 UF 97/09
    Wechseln sich Eltern bei der Betreuung ihrer Kinder so ab, dass auf jeden von ihnen in etwa die Hälfte der Pflege und Versorgung entfällt, kommt eine anteilige Barunterhaltspflicht beider Eltern in Betracht, weil sie auch für den Betreuungsunterhalt nur anteilig aufkommen (BGH FamRZ 2006, 1015; OLG Düsseldorf NJW-RR 2000, 74, 75 und NJW 2001, 3344, 3345; Wendl/Staudigl-Klinkhammer, aaO § 2 Rdn. 316 b; Büttner NJW 1999, 2315; Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts 9. Aufl. Rdn. 148).

    Für den so ermittelten Bedarf haben die Eltern anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen und unter Berücksichtigung der erbrachten Naturalunterhaltsleistungen aufzukommen (BGH FamRZ 2006, 1015; OLG Düsseldorf NJW-RR 2000, 74 ff. und NJW 2001, 3344 ff).

    Dabei bleibt allerdings der Unterhaltsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten bei der Bedarfsbemessung als auch bei der Bestimmung ihres Haftungsanteils für den Kindesunterhalt unberücksichtigt, da anderenfalls der Beklagte indirekt über den Ehegattenunterhalt den Kindesunterhalt weitergehend mitfinanzieren müsste (vgl. OLG Düsseldorf NJW-RR 2000, 74).

  • BGH, 21.12.2005 - XII ZR 126/03

    Barunterhaltspflicht von sich in der Betreuung eines Kindes abwechselnden Eltern

    Auszug aus KG, 26.02.2010 - 13 UF 97/09
    Wechseln sich Eltern bei der Betreuung ihrer Kinder so ab, dass auf jeden von ihnen in etwa die Hälfte der Pflege und Versorgung entfällt, kommt eine anteilige Barunterhaltspflicht beider Eltern in Betracht, weil sie auch für den Betreuungsunterhalt nur anteilig aufkommen (BGH FamRZ 2006, 1015; OLG Düsseldorf NJW-RR 2000, 74, 75 und NJW 2001, 3344, 3345; Wendl/Staudigl-Klinkhammer, aaO § 2 Rdn. 316 b; Büttner NJW 1999, 2315; Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts 9. Aufl. Rdn. 148).

    Für den so ermittelten Bedarf haben die Eltern anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen und unter Berücksichtigung der erbrachten Naturalunterhaltsleistungen aufzukommen (BGH FamRZ 2006, 1015; OLG Düsseldorf NJW-RR 2000, 74 ff. und NJW 2001, 3344 ff).

  • BGH, 20.03.2002 - XII ZR 159/00

    Zum Anspruch auf Trennungsunterhalt, wenn die Ehefrau in einer verfestigten

    Auszug aus KG, 26.02.2010 - 13 UF 97/09
    Abgesehen vom hier nicht ersichtlichen Fall der Unterhaltsgemeinschaft ist es vielmehr erforderlich, dass der Berechtigte zu einem neuen Partner ein auf Dauer angelegtes Verhältnis aufnimmt und das nichteheliche Zusammenleben gleichsam an die Stelle einer Ehe getreten ist (BGH FamRZ 2004, 614; BGH FamRZ 2002, 810; BGH FamRZ 2002, 23; BGH FamRZ 1997, 671).

    Als Mindestdauer werden von der Rechtsprechung üblicherweise zwei bis drei Jahre angesetzt, denn vor Ablauf einer solchen Mindestzeit lässt sich im Allgemeinen nicht verlässlich beurteilen, ob die Partner nur "probeweise" oder auf Dauer in einer verfestigten Gemeinschaft leben und nach dem Erscheinungsbild der Beziehung in der Öffentlichkeit diese Lebensform bewusst auch für ihre weitere Zukunft gewählt haben (BGH FamRZ 2004, 614; BGH FamRZ 2002, 810; BGH FamRZ 1997, 671; BGH FamRZ 1989, 487).

  • BGH, 27.09.1989 - IVb ZR 78/88

    Wahrung der Belange eines dem Unterhaltsberechtigten zur Pflege oder Erziehung

    Auszug aus KG, 26.02.2010 - 13 UF 97/09
    Dies gilt auch, wenn die Beziehung erst nach der Trennung der Eheleute aufgenommen wurde, aber nur soweit sich der Partner vorher nicht seinerseits von der Ehe losgesagt hat (BGH FamRZ 1989, 1279).

    Jedenfalls ist nicht von einem für die Verwirkung erforderlichen einseitigen Fehlverhalten der Klägerin auszugehen (vgl. BGH FamRZ 1989, 1279).

  • BGH, 12.03.1997 - XII ZR 153/95

    Befristung eines Anspruchs auf Betreuungsunterhalt

    Auszug aus KG, 26.02.2010 - 13 UF 97/09
    Abgesehen vom hier nicht ersichtlichen Fall der Unterhaltsgemeinschaft ist es vielmehr erforderlich, dass der Berechtigte zu einem neuen Partner ein auf Dauer angelegtes Verhältnis aufnimmt und das nichteheliche Zusammenleben gleichsam an die Stelle einer Ehe getreten ist (BGH FamRZ 2004, 614; BGH FamRZ 2002, 810; BGH FamRZ 2002, 23; BGH FamRZ 1997, 671).

    Als Mindestdauer werden von der Rechtsprechung üblicherweise zwei bis drei Jahre angesetzt, denn vor Ablauf einer solchen Mindestzeit lässt sich im Allgemeinen nicht verlässlich beurteilen, ob die Partner nur "probeweise" oder auf Dauer in einer verfestigten Gemeinschaft leben und nach dem Erscheinungsbild der Beziehung in der Öffentlichkeit diese Lebensform bewusst auch für ihre weitere Zukunft gewählt haben (BGH FamRZ 2004, 614; BGH FamRZ 2002, 810; BGH FamRZ 1997, 671; BGH FamRZ 1989, 487).

  • BGH, 28.01.2004 - XII ZR 259/01

    Ausschluß des gegen den Erben des Unterhaltsschuldners gerichteten Anspruchs auf

    Auszug aus KG, 26.02.2010 - 13 UF 97/09
    Abgesehen vom hier nicht ersichtlichen Fall der Unterhaltsgemeinschaft ist es vielmehr erforderlich, dass der Berechtigte zu einem neuen Partner ein auf Dauer angelegtes Verhältnis aufnimmt und das nichteheliche Zusammenleben gleichsam an die Stelle einer Ehe getreten ist (BGH FamRZ 2004, 614; BGH FamRZ 2002, 810; BGH FamRZ 2002, 23; BGH FamRZ 1997, 671).

    Als Mindestdauer werden von der Rechtsprechung üblicherweise zwei bis drei Jahre angesetzt, denn vor Ablauf einer solchen Mindestzeit lässt sich im Allgemeinen nicht verlässlich beurteilen, ob die Partner nur "probeweise" oder auf Dauer in einer verfestigten Gemeinschaft leben und nach dem Erscheinungsbild der Beziehung in der Öffentlichkeit diese Lebensform bewusst auch für ihre weitere Zukunft gewählt haben (BGH FamRZ 2004, 614; BGH FamRZ 2002, 810; BGH FamRZ 1997, 671; BGH FamRZ 1989, 487).

  • OLG Düsseldorf, 12.01.2001 - 6 UF 71/00

    Berechnung des Bedarfs eines minderjährigen Kindes bei einem strikten

    Auszug aus KG, 26.02.2010 - 13 UF 97/09
    Wechseln sich Eltern bei der Betreuung ihrer Kinder so ab, dass auf jeden von ihnen in etwa die Hälfte der Pflege und Versorgung entfällt, kommt eine anteilige Barunterhaltspflicht beider Eltern in Betracht, weil sie auch für den Betreuungsunterhalt nur anteilig aufkommen (BGH FamRZ 2006, 1015; OLG Düsseldorf NJW-RR 2000, 74, 75 und NJW 2001, 3344, 3345; Wendl/Staudigl-Klinkhammer, aaO § 2 Rdn. 316 b; Büttner NJW 1999, 2315; Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts 9. Aufl. Rdn. 148).

    Für den so ermittelten Bedarf haben die Eltern anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen und unter Berücksichtigung der erbrachten Naturalunterhaltsleistungen aufzukommen (BGH FamRZ 2006, 1015; OLG Düsseldorf NJW-RR 2000, 74 ff. und NJW 2001, 3344 ff).

  • BGH, 05.03.2008 - XII ZR 22/06

    Keine einseitige Vermögensbildung des Unterhaltspflichtigen zu Lasten des

    Auszug aus KG, 26.02.2010 - 13 UF 97/09
    Auch wenn ein Unterhaltsschuldner durch die Entschuldung eines Familienheims weiteres Vermögen mit dem Ziel einer später miet-und belastungsfreien Wohnungsnutzung schafft, ist dies als besondere Form der zusätzlichen Altersvorsorge berücksichtigungsfähig (BGH FamRZ 2005, 1817; BGH FamRZ 2008, 963; BGH FamRZ 2006, 387; BGH FamRZ 2005, 1817).

    Darüber hinaus ist auch nicht zwangsläufig während der gesamten Trennungszeit unabhängig von der Trennungsdauer von einer Unzumutbarkeit der Verwertung des Familienheims auszugehen, sondern nur solange bis eindeutig feststeht, dass die Ehe endgültig gescheitert ist (BGH FamRZ 2008, 963).

  • BGH, 21.12.1988 - IVb ZR 18/88

    Alte Alimente auch bei neuer Liebe

    Auszug aus KG, 26.02.2010 - 13 UF 97/09
    Dabei hat sie die Darlegungs- und Beweislast für ihre Bedürftigkeit (BGH FamRZ 1989, 487), wie auch für die bedarfsbestimmende Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse (Wendl/Staudigl-Pauling, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis,7. Auflage 2008, § 4 Rn 6a).

    Als Mindestdauer werden von der Rechtsprechung üblicherweise zwei bis drei Jahre angesetzt, denn vor Ablauf einer solchen Mindestzeit lässt sich im Allgemeinen nicht verlässlich beurteilen, ob die Partner nur "probeweise" oder auf Dauer in einer verfestigten Gemeinschaft leben und nach dem Erscheinungsbild der Beziehung in der Öffentlichkeit diese Lebensform bewusst auch für ihre weitere Zukunft gewählt haben (BGH FamRZ 2004, 614; BGH FamRZ 2002, 810; BGH FamRZ 1997, 671; BGH FamRZ 1989, 487).

  • BGH, 19.03.2003 - XII ZR 123/00

    Zur Unterhaltspflicht von Kindern gegenüber ihren Eltern

    Auszug aus KG, 26.02.2010 - 13 UF 97/09
    Zwar wird bei der Bewertung eines Wohnvorteils für das Wohnen im eigenen Haus in Fällen, in denen das als Heim für die ganze Familie angelegte Haus nach der Trennung für den zurückbleibenden Ehegatten und dessen neuen Lebenszuschnitt zu groß, zu aufwändig und auch zu kostspielig ist, dieser sog. "aufgedrängten Bereicherung" dadurch Rechnung getragen, dass während der Trennungszeit zunächst einmal nicht der objektiv erzielbare, sondern aus Billigkeitsgründen nur ein unterhaltsrechtlich angemessener Betrag als Wohnwert angesetzt wird (BGH FamRZ 2007, 879; BGH FamRZ 2003, 1179; BGH NJW 1998, 2821; BGH FamRZ 1990, 989; BGH FamRZ 1989, 1160, 1163).

    Dieser angemessene Betrag ist dann so zu bewerten, dass den Parteien noch ausreichende Mittel für ihre sonstige Lebensführung zur Verfügung bleiben, wobei der Wert aber objektbezogen zu bemessen ist (BGH FamRZ 2007, 879; BGH FamRZ 2003, 1179; BGH NJW 1998, 2821).

  • BGH, 28.03.2007 - XII ZR 21/05

    Berücksichtigung des Wohnvorteils und von Zins und Tilgung für die Ehewohnung

  • BGH, 22.04.1998 - XII ZR 161/96

    Berücksichtigung des Wohnvorteils bei der Bemessung des Trennungsunterhalts

  • OLG Hamm, 16.08.2007 - 6 UF 42/07

    Zum Trennungsunterhaltsanspruch eines Ehegatten aus § 1361 BGB und zur Bemessung

  • BGH, 24.10.2001 - XII ZR 284/99

    Versagung des nachehelichen Unterhalts wegen Aufnahme einer Beziehung

  • BGH, 15.11.1989 - IVb ZR 3/89

    Formelle Rechtskraft von Urteilen der Oberlandesgerichte in Ehesachen;

  • OLG Brandenburg, 26.10.2006 - 15 UF 64/06

    Kindesunterhalt: Voraussetzungen des Wechselmodells - keine anteilige

  • BGH, 09.06.2004 - XII ZR 277/02

    Unterhaltsberechnung bei Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse durch

  • BGH, 05.02.2003 - XII ZR 29/00

    Bemessung des nachehelichen Unterhalts bei reduziertem Einkommen des

  • BGH, 15.03.2006 - XII ZR 30/04

    Umfang des Selbstbehalts beim Trennungsunterhalt

  • BGH, 26.11.2008 - XII ZR 65/07

    Kita-Kosten (ausgenommen Verpflegungskosten) sind Mehrbedarf

  • OLG Hamm, 11.08.2005 - 4 WF 165/05

    Prozesskostenhilfe in familienrechtlichen Streitigkeiten

  • BGH, 11.05.2005 - XII ZR 211/02

    Voraussetzungen des Aufstockungsunterhalts; Berechnung des unterhaltsrelevanten

  • BGH, 23.11.2005 - XII ZR 51/03

    Prägung der ehelichen Lebensverhältnisse bei Anfall einer Erbschaft nach

  • BGH, 11.04.1990 - XII ZR 42/89

    Abänderung einer vollstreckbaren Urkunde

  • BGH, 13.04.2005 - XII ZR 273/02

    Berechnung des Unterhalts im Mangelfall; Vorrang von minderjährigen und

  • BGH, 06.02.2008 - XII ZR 14/06

    Berücksichtigung späterer Änderungen des verfügbaren Einkommens bei der Bemessung

  • BGH, 12.07.1989 - IVb ZR 66/88

    Berücksichtigung des Wohnvorteils bei der Bemessung des Trennungsunterhalts

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