Rechtsprechung
KG, 26.02.2015 - 2 W 3/15 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
Handelsvertretervertrag: Tätigkeitsverbot bei Widerspruchsrecht des Unternehmers hinsichtlich einer zusätzlichen Tätigkeit
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Zulässigkeit des Rechtswegs für Ansprüche gegen einen Handelsvertreter; Abgrenzung von Ein- und Mehrfirmen-Handelsvertreter
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
Zulässigkeit des Rechtswegs für Ansprüche gegen einen Handelsvertreter
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)
Einfirmenvertreter, Vetorecht des U, Nebentätigkeitsverbot, Tätigkeitsverbot mit Erlaubnisvorbehalt
Verfahrensgang
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 18.07.2013 - VII ZB 45/12
Rechtswegabgrenzung: Streitigkeiten aus einem Handelsvertreterverhältnis mit …
Auszug aus KG, 26.02.2015 - 2 W 3/15
Ein Verbot im Sinne von § 92a Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 HGB besteht nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und des Bundesgerichtshofs nicht nur in den Fällen, in denen dem Handelsvertreter vertraglich untersagt ist, für weitere Unternehmer tätig zu werden, sondern auch dann, wenn die Ausübung einer solchen Tätigkeit nach dem Vertrag von der Einwilligung bzw. Genehmigung des Unternehmers abhängig ist und eine derartige Einwilligung bzw. Genehmigung nicht vorliegt (vgl. BAG…, Beschluss vom 15. Februar 2005 - 5 AZB 13/04 - BAGE 113, 308, 310 f, juris Rn. 18; BGH, Beschluss vom 18. Juli 2013 - VII ZB 45/12 - juris Rn. 21 mwN.).In seiner Entscheidung vom 18. Juli 2013 (aaO Rn. 23) hat der Bundesgerichtshof lediglich betont, dass in dem dort zu entscheidenden Fall neben der Anzeigepflicht des Handelsvertreters ein Vetorecht des Unternehmers bezüglich der Aufnahme einer Tätigkeit des Handelsvertreters für weitere Unternehmer gerade nicht vorgesehen ist.
- BAG, 15.02.2005 - 5 AZB 13/04
Arbeitnehmerbegriff - Vermögensberater
Auszug aus KG, 26.02.2015 - 2 W 3/15
Ein Verbot im Sinne von § 92a Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 HGB besteht nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und des Bundesgerichtshofs nicht nur in den Fällen, in denen dem Handelsvertreter vertraglich untersagt ist, für weitere Unternehmer tätig zu werden, sondern auch dann, wenn die Ausübung einer solchen Tätigkeit nach dem Vertrag von der Einwilligung bzw. Genehmigung des Unternehmers abhängig ist und eine derartige Einwilligung bzw. Genehmigung nicht vorliegt (vgl. BAG, Beschluss vom 15. Februar 2005 - 5 AZB 13/04 - BAGE 113, 308, 310 f, juris Rn. 18; BGH…, Beschluss vom 18. Juli 2013 - VII ZB 45/12 - juris Rn. 21 mwN.).Diese kumulativen Voraussetzungen sind, wie sich aus dem Kontext der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 15. Februar 2005 (aaO) ergibt, nicht erst erfüllt, wenn dem Handelsvertreter für eine konkrete Tätigkeit die Zustimmung nicht erteilt oder gar verweigert wird, sondern bereits dann, wenn es generell an einer Zustimmung fehlt, die notwendigerweise abstrakt-generell sein muss.