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   KG, 26.02.2018 - 8 W 2/18   

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https://dejure.org/2018,4872
KG, 26.02.2018 - 8 W 2/18 (https://dejure.org/2018,4872)
KG, Entscheidung vom 26.02.2018 - 8 W 2/18 (https://dejure.org/2018,4872)
KG, Entscheidung vom 26. Februar 2018 - 8 W 2/18 (https://dejure.org/2018,4872)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 91a ZPO, § 263 ZPO
    Wahlfreiheit zwischen Erledigungserklärung und Antrag auf Feststellung der Kostentragungspflicht nach Eintritt des erledigenden Ereignisses im Räumungsprozess gegen den Gewerberaummieter

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechte des Klägers nach Eintritt eines erledigenden Ereignisses

  • blogspot.de (Kurzinformation und Volltext)

    (Keine) Wahlweise Hauptsacheerledigungserklärung oder materielle Schadensersatz-/Kostenerstattungsklage ?

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 91a
    Rechte des Klägers nach Eintritt eines erledigenden Ereignisses

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Kläger kann nicht zwischen Erledigung und Feststellung wählen!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • anwaltverein.de (Entscheidungsbesprechung)

    Kostenfeststellungsantrag anstelle Erledigungserklärung unzulässig

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2018, 559
  • ZMR 2018, 410
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (18)

  • BGH, 19.06.2007 - KVR 23/98

    Verlangen nach Abgabe von Tariftreueerklärungen bei Straßenbauaufträgen nicht

    Auszug aus KG, 26.02.2018 - 8 W 2/18
    Es entspricht der Billigkeit, die unnötigen Mehrkosten, welche bei verspäteter Abgabe einer Erledigungserklärung durch den Kläger entstehen, diesem aufzuerlegen (vgl. BGH WRP 2008, 252 Tz 11; BGH NJW 2011, 529 Tz 11; Zöller/Althammer, ZPO. 32. Aufl., § 91a Rn 25).

    "BGH WRP 2008, 252 Tz 11".

    Das Zitat "WRP 2008, 252" ist unvollständig.

  • BGH, 27.10.2003 - II ZB 38/02

    Kostentragung nach Klagerücknahme

    Auszug aus KG, 26.02.2018 - 8 W 2/18
    Die sich daraus ergebende "prozessuale Kostenlast" ist von einem möglichen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch zu unterscheiden (BGH NJW 2004, 223).

    So trägt der Kläger etwa ungeachtet eines etwaigen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs die Kosten des Rechtsstreits nach § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO, wenn er die Klage wegen Erledigung nach Rechtshängigkeit zurücknimmt (BGH NJW 2004, 223, 224).

    Schließt sich der Beklagte an, kommt es zur Kostenentscheidung nach § 91a ZPO in einem summarischen Verfahren, bleibt die Erledigung einseitig, ist sie durch streitiges Urteil festzustellen (vgl. auch BGH NJW 2004, 223, 224; NJW 2008, 2580 Tz 10).

  • BGH, 18.04.2013 - III ZR 156/12

    Kosten des Klägers bei Klagerücknahme vor Rechtshängigkeit: Wahlrecht zwischen

    Auszug aus KG, 26.02.2018 - 8 W 2/18
    Entgegen der Ansicht des Landgerichts folgt ein allgemeines Wahlrecht des Klägers auch nicht aus den Wertungen des Urteils BGHZ 197, 147 = NJW 2013, 2201 (wie das Landgericht allerdings - ohne Begründung - Elzer in Anmerkung zu BGH a.a.O., S. 2203 und Zöller/Althammer, a.a.O., § 91 a Rn 32: "kann nichts anderes gelten").
  • BGH, 04.02.1981 - VIII ZR 43/80

    Pflicht zur Abgabe einer Drittschuldnererklärung - Die dem Kläger entstandenen

    Auszug aus KG, 26.02.2018 - 8 W 2/18
    Diese Rechtsprechung betrifft (gerade) Ausnahmefälle, in denen der Kläger mangels Eingreifens von Kostenregelungen der ZPO keine Möglichkeit hätte, einer Kostenlast zu entgehen, und es unzumutbar und prozessunökonomisch wäre, ihn auf eine gesonderte Kostenklage zu verweisen (s. BGHZ 79, 275 = NJW 1981, 990 - juris Tz 20 ff und WM 1981, 386 - juris Tz 14: von Anfang an unbegründete Klage, die mangels Auskunft des Drittschuldners erhoben wird; NJW 1994, 2895: nach Auskunft sich als unbegründet erweisender Zahlungsanspruch einer Stufenklage; BGHZ 83, 12 = NJW 1982, 1598 - juris Tz 11: "Erledigung" zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit).
  • BGH, 15.01.1982 - V ZR 50/81

    Versteigerung vor Klagezustellung - Einseitige Erledigungserklärung, keine

    Auszug aus KG, 26.02.2018 - 8 W 2/18
    Diese Rechtsprechung betrifft (gerade) Ausnahmefälle, in denen der Kläger mangels Eingreifens von Kostenregelungen der ZPO keine Möglichkeit hätte, einer Kostenlast zu entgehen, und es unzumutbar und prozessunökonomisch wäre, ihn auf eine gesonderte Kostenklage zu verweisen (s. BGHZ 79, 275 = NJW 1981, 990 - juris Tz 20 ff und WM 1981, 386 - juris Tz 14: von Anfang an unbegründete Klage, die mangels Auskunft des Drittschuldners erhoben wird; NJW 1994, 2895: nach Auskunft sich als unbegründet erweisender Zahlungsanspruch einer Stufenklage; BGHZ 83, 12 = NJW 1982, 1598 - juris Tz 11: "Erledigung" zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit).
  • BGH, 28.01.1981 - VIII ZR 1/80

    Haftung des Drittschuldners für unrichtige Auskünfte durch von ihm hinzugezogene

    Auszug aus KG, 26.02.2018 - 8 W 2/18
    Diese Rechtsprechung betrifft (gerade) Ausnahmefälle, in denen der Kläger mangels Eingreifens von Kostenregelungen der ZPO keine Möglichkeit hätte, einer Kostenlast zu entgehen, und es unzumutbar und prozessunökonomisch wäre, ihn auf eine gesonderte Kostenklage zu verweisen (s. BGHZ 79, 275 = NJW 1981, 990 - juris Tz 20 ff und WM 1981, 386 - juris Tz 14: von Anfang an unbegründete Klage, die mangels Auskunft des Drittschuldners erhoben wird; NJW 1994, 2895: nach Auskunft sich als unbegründet erweisender Zahlungsanspruch einer Stufenklage; BGHZ 83, 12 = NJW 1982, 1598 - juris Tz 11: "Erledigung" zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit).
  • BGH, 05.05.1994 - III ZR 98/93

    Erledigung einer Stufenklage nach Erteilung der Auskunft

    Auszug aus KG, 26.02.2018 - 8 W 2/18
    Diese Rechtsprechung betrifft (gerade) Ausnahmefälle, in denen der Kläger mangels Eingreifens von Kostenregelungen der ZPO keine Möglichkeit hätte, einer Kostenlast zu entgehen, und es unzumutbar und prozessunökonomisch wäre, ihn auf eine gesonderte Kostenklage zu verweisen (s. BGHZ 79, 275 = NJW 1981, 990 - juris Tz 20 ff und WM 1981, 386 - juris Tz 14: von Anfang an unbegründete Klage, die mangels Auskunft des Drittschuldners erhoben wird; NJW 1994, 2895: nach Auskunft sich als unbegründet erweisender Zahlungsanspruch einer Stufenklage; BGHZ 83, 12 = NJW 1982, 1598 - juris Tz 11: "Erledigung" zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit).
  • BGH, 01.02.2017 - VII ZR 125/14

    Entscheidung über alle Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter

    Auszug aus KG, 26.02.2018 - 8 W 2/18
    Das nach § 91 a ZPO entscheidende Gericht ist zwar daran nicht gebunden, kann jedoch bei seiner nach billigem Ermessen zu treffenden Kostenentscheidung die von den Parteien als angemessen erachtete Kostenregelung berücksichtigen (s. BGH, Beschl. v. 01.02.2017 - VII ZR 125/14; BGH NJW 2007, 835 Tz 17).
  • BGH, 18.06.2015 - V ZR 224/14

    Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde: Ermittlung des Beschwerdewerts nach

    Auszug aus KG, 26.02.2018 - 8 W 2/18
    Nicht anders als eine (hier allerdings in diesem Zeitpunkt gerade nicht gewollte, s.u.) einseitige Erledigungserklärung bemisst sich der Wert dieses Antrags nach dem Kosteninteresse, also nach der Summe der bis zum Zeitpunkt der Antragsumstellung entstandenen Kosten (vgl. zur einseitigen Erledigungserklärung BGH NJW 2015, 3173 Tz 3).
  • OLG München, 03.08.2015 - 18 U 1787/15

    Keine Wahlfreiheit zwischen Erledigungserklärung und Antrag auf Feststellung der

    Auszug aus KG, 26.02.2018 - 8 W 2/18
    Der Kläger hat daher kein Wahlrecht zwischen Erledigungserklärung und Feststellung der (materiell-rechtlichen) Kostentragungspflicht (ebenso OLG München, Beschl. v. 03.08.2015 - 18 U 1787/15 - bei juris Tz 4).
  • BGH, 31.08.2010 - X ZB 3/09

    Gegenstandswert der Terminsgebühr des Klägervertreters: Tilgung der

  • BGH, 16.02.2011 - VIII ZR 80/10

    Kosten bei Klagerücknahme: Materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch

  • BGH, 18.05.1966 - Ib ZR 73/64

    Abgabe von Gratisproben anderer Zahnprothesen-Pflegemittel ("Leodent") beim

  • BGH, 19.06.2008 - IX ZR 84/07

    Inanspruchnahme des Insolvenzverwalters auf Herausgabe einer durch den Schuldner

  • BGH, 19.10.1994 - I ZR 187/92

    Kosten des Verfügungsverfahrens bei Antragsrücknahme"; Erstattung der Kosten

  • BGH, 08.12.2006 - V ZR 249/05

    Käufer darf bei einem arglistig verschwiegenen Mangel den Kaufpreises sofort

  • BGH, 12.12.2006 - VI ZR 224/05

    Voraussetzungen eines materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs wegen

  • BGH, 11.10.2006 - XII ZR 285/02

    Kostenerstattung bei Zurücknahme der Revision und Verzicht des Revisionsbeklagten

  • OLG Köln, 29.05.2018 - 15 U 64/17

    Keine Geldentschädigung für Erbin von Helmut Kohl für Kohl-Protokolle -

    Diese Kosten müssten richtigerweise nicht einmal beziffert werden, sondern könnten - wie bei Stufenklagen (BGH v. 05.05.1994 - III ZR 98/93, NJW 1994, 2895; Anders/Gehle , Antrag und Entscheidung im Zivilprozess, 3. Aufl. 2000, Rn. 397 ff., 481 ff.), in sonstigen Erledigungssituationen und in den Fällen des § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO (statt aller etwa MüKo-ZPO/ Schulz , 6. Aufl. 2016, § 91a Rn. 20; Zöller/Althammer, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 91a Rn. 32 jeweils m.w.N.; die Entscheidung des KG v. 26.02.2018 - 8 W 2/18, MDR 2018, 559 i.V.m. dem Berichtigungsbeschluss vom 01.03.2018 - 8 W 2/18, BeckRS 2018, 3160 trägt keine andere Sichtweise) - sogar durch einfachen Feststellungsantrag (§ 256 ZPO) geltend gemacht werden.
  • OLG Dresden, 16.07.2020 - 4 W 510/20

    Forderung nach mündlicher Verhandlung ausgeglichen: Rechtsstreit erledigt!

    Als zivilprozessuale Kostenvorschrift stellt § 91 ZPO gegenüber etwaigen materiell-rechtlichen Anspruchsgrundlagen eine Ausnahmevorschrift dar, die die Kostentragungspflicht unabhängig vom Verschulden nach dem Maß des Unterliegens regelt, Kostengrundentscheidungen sind allein nach Maßgabe der ZPO über die Kostentragung zu treffen (BGH Beschluss vom 27. Oktober 2003 - II ZB 38/02 -, Rn. 3, juris; KG Berlin, Beschluss vom 26. Februar 2018 - 8 W 2/18 -, Rn. 17, juris).

    Ob die Klägerin das infolge des gerichtlichen Ermessens nach § 91a ZPO bestehende "Restrisiko" durch eine Klageänderung zu einer Kostenfeststellungsklage hätte ausschließen können (dagegen: KG Berlin, Beschluss vom 26. Februar 2018 - 8 W 2/18 -, Rn. 19, juris), kann hier dahinstehen.

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 29.11.2021 - LVG 23/21

    Verstoß gegen das Willkürverbot im Rahmen der Kostengrundentscheidung

    Für den Fall einer verspäteten Erledigungserklärung erstreckt sich im Rahmen des "billigen Ermessens" nach § 91a ZPO eine "Billigkeitskorrektur" der grundsätzlich an den hypothetischen Erfolgsaussichten nach § 91 ZPO auszurichtenden Kostenverteilung nach einhelliger Ansicht in Rechtsprechung und Literatur nur auf die Kosten, die durch das Prozessverhalten der Partei zusätzlich verursacht worden sind ("Mehrkosten": BGH, Beschl. v. 19.06.2007 - KVR 23/98 -, Rn. 11; OLG Frankfurt a. M., Beschl. v. 24.01.2011 - 6 U 209/10 - Beschl. v. 19.12.2016 - 6 U 185/16 - [Verteilung nach Instanzen]; OLG Hamburg, Beschl. v. 26.10.2012 - 3 W 72/12, Rn. 16-18; KG, Beschl. v. 26.02.2018 - 8 W 2/18 -, Rn. 14; "zusätzliche" Kosten: OLG Schleswig, Beschl. v. 23.06.2015 - 9 W 88/15 -, Rn. 5; "die Kosten, die nur infolge der verspäteten Erledigungserklärung angefallen sind": OLG München, Urt. v. 08.07.1992 - 27 U 822/91 - OLG Koblenz, Beschl. v. 28.03.1996 - 5 U 819/95 - "hierdurch entstehende weitere Kosten": OLG Rostock, Beschl. v. 31.05.2006 - 3 W 36/06 -, Rn. 5-7; "[s]oweit infolge der verzögerten Abgabe der Erledigungserklärung vorwerfbar zusätzliche Verfahrenskosten entstanden sind": BVerwG, Beschl. v. 29.09.1988 - 7 B 185/87 -, Rn. 7; "zusätzliche" Kosten: Althammer, in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 91a ZPO, Rn. 25; "Mehrkosten": Jaspersen, in: BeckOK ZPO, hg.
  • AG Hamburg, 09.03.2020 - 18b C 113/19

    Kostenfeststellungsklage: Erfüllungswirkung bei Leistung eines

    § 91a ZPO bietet lediglich eine zusätzliche, schnelle und prozessökonomische Möglichkeit zur Verfahrensbeendigung, ohne dass die Rechtsschutzmöglichkeiten eingeschränkt werden sollten (Elzer NJW 2019, 1116; aA KG NJOZ 2019, 1159; OLG München, BeckRS 2015, 13482).
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