Rechtsprechung
KG, 26.03.2003 - 24 W 177/02 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anfechtung eines Eigentümerbschlusses; Genehmigung der Einlegung des Rechtsmittels durch den Geschäftsführer ; Notwendige Erhaltungsmaßnahme ; Erhebung einer gesellschaftsrechtlichen Anfechtungsklage; Notgeschäftsführung zur Beseitigung rechtswidriger ...
- Judicialis
WEG § 23 IV; ; WEG § 28 V; ; HGB § 146 Abs. 1; ; HGB § 161 Abs. 2
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Sonderumlage bei insolventem Mehrheitseigentümer; Notgeschäftsführung bei der Beschlussanfechtung
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Wahlrecht bei Sonderumlage zur Herstellung der Liquidität
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)
Insolventer Mehrheitseigentümer und Sonderumlage
Verfahrensgang
- AG Berlin-Wedding, 30.04.2001 - 70 II 201/00
- LG Berlin, 13.11.2001 - 85 T 174/01
- KG, 26.03.2003 - 24 W 177/02
Papierfundstellen
- NJW-RR 2003, 1020
- NZM 2003, 484
- ZMR 2003, 603
- NZG 2003, 723
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 10.12.1992 - V ZB 3/92
Beschwerdeberechtigung im Beschlußanfechtungsverfahren nach …
Auszug aus KG, 26.03.2003 - 24 W 177/02
Die Erstbeschwerde aus den Kreisen der übrigen Miteigentümer (Beteiligte zu II. 10. und 13.) hat das Landgericht als unzulässig verworfen, weil ihnen die Beschwerdeberechtigung fehle, da sie einen Anfechtungsantrag im Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung nicht mehr hätten stellen können (BGHZ 120, 396 = NJW 1993, 662).Auch wenn die Beteiligten zu II. 10. und 13. im Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung an einer selbstständigen Anfechtung der Entscheidung des Amtsgerichts gehindert waren (BGHZ 120, 396 = NJW 1993, 662), stellt dies nach Auffassung des Senats kein Hindernis dar, dass diese Beschwerdeführer im Wege der Streithilfe einen anderen Wohnungseigentümer unterstützen, wenn und solange dieser seinerseits die Eigentümerbeschlüsse rechtzeitig angefochten hat und beschwerdeberechtigt ist.
- BGH, 15.06.1989 - V ZB 22/88
Erhebung einer Sonderumlage zur Deckung eines Wohngeldausfalls; Konkurs des …
Auszug aus KG, 26.03.2003 - 24 W 177/02
Da die Wohnungseigentümer bei der Beschlussfassung über Wirtschaftspläne, Jahresabrechnungen und Sonderumlagen in der Einzelabrechnung den zahlungsunfähigen Wohnungseigentümer, bevor dessen endgültiger finanzieller Ausfall feststeht, einbeziehen müssen (BGHZ 108, 44 = NJW 1981, 3018), widerspricht es nicht den Regeln ordnungsmäßiger Verwaltung, den wiederum zu erwartenden Ausfall der Zahlungen des Mehrheitseigentümers bei der Festlegung der Höhe der Sonderumlage zu berücksichtigen. - BGH, 12.06.1989 - II ZR 246/88
Entlastung von Gesellschaftsorganen; Mitwirkung an der Abstimmung; …
Auszug aus KG, 26.03.2003 - 24 W 177/02
Wie Sauren (Wohnungseigentum 1992, 40) überzeugend ausgeführt hat, sieht auch der Bundesgerichtshof (Urteil vom 12. Juni 1989 - II ZR 246/88 - NJW 1989, 2694, 2696) eine solche notwendige Erhaltungsmaßnahme in der Erhebung einer gesellschaftsrechtlichen Anfechtungsklage.
- OLG Hamm, 15.07.2008 - 15 Wx 85/08
Unwirksamkeit einer Sonderumlage bei Liquiditätsengpässen der …
Da die Wohnungseigentümer bei der Beschlussfassung über Wirtschaftspläne, Jahres abrechnungen und Sonderumlagen in der Einzelabrechnung den zahlungsunfähigen Wohnungseigentümer, bevor dessen endgültiger finanzieller Ausfall feststeht, einbe ziehen müssen (BGHZ 108, 44, 47), widerspricht e s grundsätzlich nicht den Regeln ordnungsgemäßer Verwaltung, den wiederum zu erwartenden Ausfall der Zahlungen der Eigentümer bei der Festlegung der Höhe der Sonderumlagen zu berücksichtigen (KG NZM 2003, 484;… Bärmann -Pick, WEG, 9. Aufl., § 16 Rdnr45).In der Rechtsprechung früher entschiedene Fälle betreffen Konstellationen, in denen der einzelne Wohnungseigentümer in einem geringen Umfang (bis zum 2 - fachen Betrag der persönlichen Kostentragungsquote) (Vgl. K NZM 2003, 484) die Beträge G der anderen übernehmen muss, um die dauerhafte Liquidität und damit auch Nutz barkeit der Anlage zu sichern.