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   KG, 26.04.2021 - 2 Ws 33/21 - 161 AR 72/21   

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https://dejure.org/2021,16750
KG, 26.04.2021 - 2 Ws 33/21 - 161 AR 72/21 (https://dejure.org/2021,16750)
KG, Entscheidung vom 26.04.2021 - 2 Ws 33/21 - 161 AR 72/21 (https://dejure.org/2021,16750)
KG, Entscheidung vom 26. April 2021 - 2 Ws 33/21 - 161 AR 72/21 (https://dejure.org/2021,16750)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • strafrechtsiegen.de

    Voraussetzungen einer gemeinschaftlichen Nebenklagevertretung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 397b Abs. 1
    Beiordnung eines gemeinschaftlichen Vertreters für mehrere Nebenkläger

  • rechtsportal.de

    StPO § 397b Abs. 1
    Beiordnung eines gemeinschaftlichen Vertreters für mehrere Nebenkläger

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Pflichtverteidigung: Gemeinschaftlicher Nebenklagebeistand - Gleichgelagerte Interessen reichen

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Karlsruhe, 08.05.2020 - 2 Ws 94/20

    Zulässigkeit der Anordnung von gemeinschaftlicher Nebenklagevertretung

    Auszug aus KG, 26.04.2021 - 2 Ws 33/21
    Erst dann, wenn die Interessen in ihrer Gesamtheit so gegenläufig und widersprüchlich sind, dass deren gleichzeitige Wahrnehmung dem Mehrfachvertreter wegen "widerstreitender Interessen" gemäß § 43a Abs. 4 BRAO berufsrechtlich untersagt wäre, scheidet eine gemeinschaftliche Vertretung aus (vgl. zu alledem BR-Drucks. 532/19, S. 41; ferner OLG Karlsruhe, Beschluss vom 8. Mai 2020 - 2 Ws 94/20 -, juris).
  • KG, 06.08.2021 - 5 Ws 171/21

    Gemeinschaftliche Nebenklagevertretung trotz persönlicher Differenzen der

    Gegen den Beschluss, mit dem gemäß § 397b Abs. 1 StPO mehreren Nebenklägern ein gemeinschaftlicher Rechtsanwalt als Beistand bestellt wird, ist die Beschwerde gemäß § 304 Abs. 1 StPO das statthafte Rechtsmittel (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 8. Mai 2020 - 2 Ws 94/20 - juris Rn. 14; KG, Beschluss vom 26. April 2021 - 2 Ws 33/21 - juris Rn. 5; Weiner in: BeckOK StPO, 39. Edition, Stand 1.1.2021, § 397b Rn. 25 i.V.m. § 397a Rn. 36; Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 397b Rn. 10).
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