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KG, 26.05.2023 - 4 Ws 31/23 - 161 AR 59/23 |
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Entscheidungsdatenbank Berlin
§ 73 StGB, § 73b Abs 1 S 1 Nr 1 StGB, § 73c StGB, § 73e Abs 1 StGB, § 266a Abs 1 StGB
Einziehung des Wertes der Taterträge bei Vergleichsvereinbarungen mit Sozialversicherungsträgern - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Einziehung des Wertes der Taterträge bei Vergleichsvereinbarungen mit Sozialversicherungsträgern
- rechtsportal.de
Einziehung des Wertes der Taterträge bei Vergleichsvereinbarungen mit Sozialversicherungsträgern
Verfahrensgang
- LG Berlin, 29.12.2020 - 536 KLs 2/20
- LG Berlin, 13.09.2021 - 246 Js 303/15
- LG Berlin, 13.09.2021 - 536 KLs 2/20
- KG, 26.05.2023 - 4 Ws 31/23 - 161 AR 59/23
- BGH, 26.09.2023 - 5 StR 164/22
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- LG Stuttgart, 19.02.2019 - 6 Qs 1/19
Ausschluss der Einziehung des Tatertrages: Fall der gleichzeitigen Verletzung von …
Auszug aus KG, 26.05.2023 - 4 Ws 31/23
Allerdings verringert sich die Höhe des Einziehungsbetrages in dem Maße, in dem auf den Vergleich tatsächlich geleistet wurde, denn mit der Schaffung der §§ 73e Abs. 1 StGB und 459g Abs. 4 StPO wollte der Gesetzgeber (auch) der Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme des Einziehungsbeteiligten durch den Staat einerseits und den/die Verletzten andererseits begegnen (vgl. für den Fall der tateinheitlichen Verletzung einer Norm zum Schutz eines Individualrechtsguts und einer Norm zum Schutz eines Universalrechtsguts ausführlich LG Stuttgart, Beschluss vom 19. Februar 2019 - 6 Qs 1/19 -, BeckRS 2019, 1814). - OLG Celle, 01.07.1991 - 3 Ss 77/91
Tateinheit oder Handlungseinheit zwischen dem Verheimlichen des Nichtabführens …
Auszug aus KG, 26.05.2023 - 4 Ws 31/23
§ 266a Abs. 1 und 2 StGB schützt - neben dem Vermögen der Sozialversicherungsträger - in erster Linie das Interesse der Solidargemeinschaft an der Sicherstellung des Beitragsaufkommens der Sozialversicherung (vgl. OLG Celle NJW 1992, 190;… LK-Möhrenschläger, StGB 12. Aufl., § 266a Rn. 8 m.w.Nachw.;… Fischer, StGB 70. Aufl., § 266a Rn. 2), mithin das Interesse der Allgemeinheit an deren Leistungsfähigkeit und damit ein Universalrechtsgut.