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   KG, 26.06.2018 - 6 W 36/18   

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https://dejure.org/2018,21185
KG, 26.06.2018 - 6 W 36/18 (https://dejure.org/2018,21185)
KG, Entscheidung vom 26.06.2018 - 6 W 36/18 (https://dejure.org/2018,21185)
KG, Entscheidung vom 26. Juni 2018 - 6 W 36/18 (https://dejure.org/2018,21185)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 2 Abs 1 Nr 4 Buchst b ArbGG, § 46 Abs 2 ArbGG, § 17a Abs 2 GVG, § 1b Abs 3 BetrAVG, § 87 Abs 1 Nr 8 BetrVG
    Rechtswegeröffnung: Klage eines ehemaligen Arbeitnehmers auf Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente gegen eine als VVaG organisierte branchenspezifische Pensionskasse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtsweg für die Klage eines früheren Arbeitnehmers gegen eine Pensionskasse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b; GVG § 17 Abs. 1
    Rechtsweg für die Klage eines früheren Arbeitnehmers gegen eine Pensionskasse

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Rechtsweg für die Klage eines früheren Arbeitnehmers gegen eine unternehmensübergreifende Pensionskasse

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2018, 2123
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BAG, 05.12.2013 - 10 AZB 25/13

    Rechtsweg - Sozialeinrichtung

    Auszug aus KG, 26.06.2018 - 6 W 36/18
    Im arbeitsgerichtlichen Kontext versteht man unter einer Sozialeinrichtung ein von einem oder mehreren Arbeitgebern errichtetes zweckgebundenes Sondervermögen, das der Verwaltung bedarf und dessen Zweck darin besteht, soziale Leistungen an gegenwärtige oder ehemalige Arbeitnehmer zu erbringen (vgl. Walker in Schwab/Weth, ArbGG, 5. Aufl. 2018, § 2 Rz. 155; Schlewing in Germelmann/Prütting/Matthes, ArbGG, 9. Aufl. 2017, § 2 Rdnr. 89, beide m.w.N. u. a. auf BAG v. 5.12.2013 - 10 A AZB 25/13, NZA 2014, 221 f.); dabei ist es unschädlich, wenn die Arbeitnehmer zu den Leistungen durch eigene Beiträge beitragen (vgl. Walker, a.a.O.).

    Das Landgericht gibt für seine Auffassung nämlich keine Begründung, sondern verweist statt dessen auf eine Entscheidung des 10. Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 5. Dezember 2013 (10 AZB 25/13, NZA 2014, 221 f.).

    Soweit das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 5. Dezember 2013 (a.a.O.) - abgeleitet aus dem Normzweck des § 2 ArbGG, alle bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten, die in greifbarer Beziehung zu Arbeitsverhältnissen stehen, auch prozessual im Rahmen der Arbeitssachen zu erfassen - als Sozialeinrichtungen nur solche Einrichtungen ansieht, die eine ähnlich greifbare Nähe zum Arbeitsverhältnis aufweisen wie die in § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG beschriebenen, auf den Geltungsbereich der Mitbestimmung der Arbeitnehmer beschränkten Einrichtungen, ändert dies nichts an der Qualifizierung des Beklagten als Sozialeinrichtung des privaten Rechts im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 b ArbGG.

    Denn anders als in dem der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 5. Dezember 2013 (a.a.O.) zugrunde liegenden Fall ist im vorliegenden Fall eine "greifbare Nähe" des Beklagten zu dem (früheren) Arbeitsverhältnis des Klägers gegeben.

    Anders als in dem der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 5. Dezember 2013 (a.a.O.) zugrunde liegenden Fall ist der Beklagte damit keine Einrichtung, die einer unbeschränkten Anzahl unterschiedlicher Arbeitnehmer offen steht.

  • KG, 22.06.2001 - 6 W 127/01
    Auszug aus KG, 26.06.2018 - 6 W 36/18
    Nach Auffassung des Senats (vgl. bereits Beschluss vom 22. Juni 2001 - 6 W 127/01, VersR 2003, 1194; KGR Berlin 2001, 324) sind entgegen der Ansicht des Landgerichts in dem angefochtenen Beschluss im vorliegenden Fall beide Voraussetzungen gegeben.
  • BAG, 14.11.2017 - 9 AS 8/17

    Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Abs 1 Nr 6 ZPO

    Auszug aus KG, 26.06.2018 - 6 W 36/18
    Soweit das Landgericht in dem angefochtenen Beschluss vom 23. April 2018 in weitgehender Übernahme der Ausführungen des BAG in dessen Beschluss vom 14.11.2017 (- 9 AS 8/17 -, Rz. 10 und 11) die Auffassung vertritt, dass der Begriff der Sozialeinrichtung im Sinne des ArbGG im Wesentlichen dem in § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG verwendeten Begriff entspreche, daher enger zu fassen sei und entgegen der bislang von der ordentlichen Gerichtsbarkeit vertretenen Auffassung (vgl. Senat a.a.O. und die mit dem Anlagenkonvolut eingereichten Beschlüsse des LG Koblenz, vom 13.07.2017 - 16 O 129/17 -, des LG Hamburg vom 10.05.2016 - 314 O 49/16 - sowie des LG Berlin vom 26.10.2015 - 7 O 243/15 -) voraussetze, dass deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist, weshalb der hiesige Beklagte nicht als Sozialeinrichtung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 b ArbGG einzuordnen sei, vermag der Senat dem nicht zu folgen.
  • BGH, 03.04.2019 - IV ZB 17/18

    Eröffnung des Rechtswegs zu den ordentlichen Gerichten bei Forderung von

    Nach Auffassung des Beschwerdegerichts (KG DB 2018, 2123) ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten nicht eröffnet.
  • BGH, 16.04.2019 - IV ZB 32/18

    Eröffnung des Zivilrechtswegs und Zuständigkeit des Gerichts i.R.d. Zahlung einer

    Insoweit folge das Beschwerdegericht der Auffassung des Kammergerichts Berlin (VersR 2003, 1194 und DB 2018, 2123).

    Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts und des Kammergerichts Berlin (VersR 2003, 1194 und DB 2018, 2123) sind die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b) ArbGG nicht erfüllt.

  • OLG Karlsruhe, 28.11.2018 - 9 W 26/18

    Rechtswegzuständigkeit: Zuständigkeit der Arbeitsgerichte bei Streitigkeiten

    Der Senat folgt in rechtlicher Hinsicht den Entscheidungen des Kammergerichts Berlin vom 22.06.2001 (Versicherungsrecht 2003, 1194) und vom 26.06.2018 - 6 W 36/18 -, zitiert nach Juris.

    Denn dann wäre die einschränkende Formulierung in § 87 Abs. 1 Ziffer 8 Betriebsverfassungsgesetz ("deren Wirkungsbereich ... beschränkt ist") für den speziellen Bereich der Mitbestimmung nicht erforderlich (ebenso KG Berlin, Beschluss vom 26.06.2018, a. a. O.; anders wohl BAG NZA 2015, 221; vgl. zu dieser Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts jedoch die kritische Kommentierung von Matthießen, jurisPR-ArbR 9/2014 Anm. 5).

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