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   KG, 26.06.2019 - 13 UF 89/17   

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https://dejure.org/2019,26287
KG, 26.06.2019 - 13 UF 89/17 (https://dejure.org/2019,26287)
KG, Entscheidung vom 26.06.2019 - 13 UF 89/17 (https://dejure.org/2019,26287)
KG, Entscheidung vom 26. Juni 2019 - 13 UF 89/17 (https://dejure.org/2019,26287)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 235 FamFG, § 239 FamFG, § 313 BGB, § 1629 Abs 2 S 2 BGB, Art 285 Abs 2 ZGB CHE
    Kindesunterhaltsverfahren: Zulässigkeit und Begründetheit eines Antrags auf Abänderung einer Unterhaltsregelung in einer notariell beurkundeten Ehescheidungsfolgenvereinbarung der Eltern; Anforderungen an eine substanziierte Darlegung und die Beweisführung bei erklärter ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Geltendmachung von Kindesunterhaltsansprüchen aufgrund einer Scheidungsfolgenvereinbarung; Abänderung eines Unterhaltstitels wegen wesentlichen Änderung der dem Titel zugrunde liegenden Verhältnisse; Anforderungen an die Darlegung der Veränderung; Voraussetzungen einer ...

  • rechtsportal.de

    Geltendmachung von Kindesunterhaltsansprüchen aufgrund einer Scheidungsfolgenvereinbarung; Abänderung eines Unterhaltstitels wegen wesentlichen Änderung der dem Titel zugrunde liegenden Verhältnisse; Anforderungen an die Darlegung der Veränderung; Voraussetzungen einer ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Konkrete Berechnung des Kindesunterhalts

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2019, 1281
  • FamRZ 2020, 422
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 15.11.2017 - XII ZB 503/16

    Nachehelicher Unterhalt: Anspruch auf Auskunft über das Einkommen des

    Auszug aus KG, 26.06.2019 - 13 UF 89/17
    Der Vortrag der Antragstellerin, der Antragsgegner habe versichert, "wirtschaftlich absolut in der Lage [zu sein], alle berechtigten Kindsunterhaltsansprüche zu leisten" (Antragsschrift vom 12 Dezember 2016, dort S. 3 und Anlage A2: Schreiben des Antragsgegners vom 31. Oktober 2016, dort S. 3; I/3, 21), gibt keine Veranlassung zu einer anderen Beurteilung: Denn selbst dann, wenn der Antragsgegner mit dieser Erklärung eine unbegrenzte Leistungsfähigkeit eingeräumt haben sollte - was dieser bestreitet -, würde das allein Feststellungen zur Leistungsfähigkeit des Antragsgegners entbehrlich machen, nicht aber Darlegungen der Antragstellerin, dass bzw. inwieweit sich die heutigen Verhältnisse gegenüber den Verhältnissen bei Errichtung der Unterhaltsvereinbarung verändert haben (vgl. nur BGH, Beschluss vom 15. November 2017 - XII ZB 503/16, BGHZ 217, 24 = FamRZ 2018, 260 [bei juris Rz. 15, 251).

    Insbesondere steht damit, wie der Bundesgerichtshof kürzlich entschieden hat (vgl. BGH, Beschluss vom 15. November 2017 - XII ZB 503/16, BGHZ 217, 24 = FamRZ 2018, 260 [bei juris Rz 15]), bei Abgabe einer derartigen Erklärung - die hier zudem bestritten wird - gerade nicht fest, dass auch der Unterhaltsbedarf ohne Rücksicht auf die Höhe des Einkommens oder des Vermögens des Unterhaltspflichtigen ermittelt werden kann.

    Für derartige Fallgestaltungen hat der Bundesgerichtshof jedoch ausdrücklich entschieden, dass der Antragsgegner selbst dann, wenn er erklärt haben sollte, unbegrenzt leistungsfähig zu sein, zur Auskunftserteilung und Belegvorlage verpflichtet ist (vgl. BGH, Beschluss vom 15. November 2017 - XII ZB 503/16, BGHZ 217, 24 = FamRZ 2018, 260 [bei juris Rn. 7, 13, 14, 15, 25]).

    Entsprechendes gilt für die Darlegung des Bedarfs durch den Berechtigten; der Bundesgerichtshof hat hierzu erst kürzlich klargestellt, dass eine solche Darlegung gerade nicht durch die Erklärung des Unterhaltspflichtigen obsolet wird, unbegrenzt leistungsfähig zu sein (vgl. BGH, Beschluss vom 15. November 2017 XII ZB 503/16, BGHZ 217, 24 = FamRZ 2018, 260 [bei juris Rz. 15]).

  • OLG Frankfurt, 12.07.2013 - 4 UF 265/12

    Konkrete Bedarfsbemessung beim Kindesunterhalt

    Auszug aus KG, 26.06.2019 - 13 UF 89/17
    Von der Antragstellerin wird insoweit verkannt, dass der Unterhaltsanspruch des Kindes nach deutschem Recht - anders als etwa in der Schweiz mit Art. 285 Abs. 2 ZGB, in dem bestimmt wird, dass die Kosten für den Lebensbedarf eines Elternteils, der das Kind betreut, als Unterhaltsbedarf des Kindes anzusehen sind (vgl. Menne, FamRB 2017, 472 [472f.l) ausschließlich dessen eigenen Bedarf umfasst und weder denjenigen Dritter noch denjenigen der primären Betreuungsperson (vgl. OLG Frankfurt/M, Beschluss vom 12. Juli 2013 - 4 UF 265/12, NZFam 2014, 31 [bei juris Rz. 44]).

    Erforderlich ist daher, dass vom Berechtigten insbesondere etwaige besonders kostenintensiven Bedürfnisse aufgezeigt werden und dargelegt wird, welche Mittel zu deren Deckung notwendig sind (vgl. OLG Frankfurt/M., Beschluss vom 12. Juli 2013 - 4 UF 265/12, NZFam 2014, 31 [bei juris Rz. 44]; a.a.O. [bei juris Rn. 441; OLG Schleswig, Beschluss vom 17. November 201 1 - 10 UF 220/10, FamRZ 2012, 990 [bei juris Rz. 29f.]; OLG Hamm, Urteil vom 27. Mai 2010 - 3 UF 234/09, FamRZ 2010, 2080 [bei juris Rz. 29]).

  • OLG Hamm, 27.05.2010 - 3 UF 234/09

    Grenzen eines Vergleichs über Kindesunterhalt

    Auszug aus KG, 26.06.2019 - 13 UF 89/17
    Erforderlich ist daher, dass vom Berechtigten insbesondere etwaige besonders kostenintensiven Bedürfnisse aufgezeigt werden und dargelegt wird, welche Mittel zu deren Deckung notwendig sind (vgl. OLG Frankfurt/M., Beschluss vom 12. Juli 2013 - 4 UF 265/12, NZFam 2014, 31 [bei juris Rz. 44]; a.a.O. [bei juris Rn. 441; OLG Schleswig, Beschluss vom 17. November 201 1 - 10 UF 220/10, FamRZ 2012, 990 [bei juris Rz. 29f.]; OLG Hamm, Urteil vom 27. Mai 2010 - 3 UF 234/09, FamRZ 2010, 2080 [bei juris Rz. 29]).

    Denn der Grundbedarf eines Kindes u.a. für Nahrung, Kleidung, Wohnbedarf, Schulbedarf etc. ist regelmäßig bereits durch die Ansätze der Düsseldorfer Tabelle abgedeckt (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 27. Mai 2010 - 3 UF 234/09, FamRZ 2010, 2080 [bei juris Rz. 29] sowie Wendl/Dose-Klinkhammer, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis [9. Aufl. 2015], § 2 Rn. 342): Derartige, kostenträchtige Bedürfnisse der Antragstellerin, die einen Unterhaltsbedarf in einem Umfang von deutlich über 1.000 ?/Monat erforderlich machen, sind weder ersichtlich noch wird Derartiges behauptet; allein der Geigenunterricht oder das Tennisspiel der Antragstellerin sind nicht so kostspielig, dass eine Erhöhung des monatlichen Unterhaltszahlbetrages um grob 500 ?/Monat - eine Unterhaltserhöhung um etwa ein Drittel - erforderlich wäre.

  • OLG Schleswig, 24.11.2011 - 10 UF 220/10

    Höhe des Kindesunterhalts bei besonders günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen

    Auszug aus KG, 26.06.2019 - 13 UF 89/17
    Das entspricht, soweit ersichtlich, der Rechtsprechung beispielsweise des Oberlandesgerichts Schleswig (Beschluss vom 17. November 2011 - 10 UF 220/10, FamRZ 2012, 990 [bei juris Rz 27]): Das Oberlandesgericht hat es für die Zulässigkeit als ausreichend erachtet, wenn vorgetragen wird, dass der Bedarf des Kindes sich über den durch die Düsseldorfer Tabelle abgebildeten Bedarf erhöht habe und zugleich zwei besonders intensive Kostenpositionen aufgezeigt werden, die deutlich angestiegen sein sollen, nämlich ein kostenintensives Hobby sowie Kosten für den Umgang mit dem sozialen Vater; ob die behauptete Steigerung des Bedarfs tatsächlich eingetreten ist, wurde sodann in der Begründetheit geprüft.

    Erforderlich ist daher, dass vom Berechtigten insbesondere etwaige besonders kostenintensiven Bedürfnisse aufgezeigt werden und dargelegt wird, welche Mittel zu deren Deckung notwendig sind (vgl. OLG Frankfurt/M., Beschluss vom 12. Juli 2013 - 4 UF 265/12, NZFam 2014, 31 [bei juris Rz. 44]; a.a.O. [bei juris Rn. 441; OLG Schleswig, Beschluss vom 17. November 201 1 - 10 UF 220/10, FamRZ 2012, 990 [bei juris Rz. 29f.]; OLG Hamm, Urteil vom 27. Mai 2010 - 3 UF 234/09, FamRZ 2010, 2080 [bei juris Rz. 29]).

  • OLG Brandenburg, 01.02.2019 - 13 WF 19/19

    Kindesunterhalt - strenge Anforderungen an die Zulässigkeit eines

    Auszug aus KG, 26.06.2019 - 13 UF 89/17
    Teilweise wird gefordert, dass bereits in der Zulässigkeitsprüfung eine Art von "Vergleichsberechnung" anzustellen sei: In das durch die vorhandenen Vereinbarung vorgegebene "Raster" sollen die neuen, geänderten Parameter eingestellt werden und sodann sei zu prüfen, ob sich daraus eine Änderung des vereinbarten Unterhaltsbetrages ergibt (so insbesondere OLG Brandenburg, Beschluss vom 1. Februar 2019 - 13 WF 19/19, NZFam 2019, 406 [Kurzrezension Graba; Volltext bislang nur in juris, dort Rz 5f.] sowie weiter OLG Brandenburg, Beschluss vom 28. November 2007 - 9 UF 198/07, FamRZ 2008, 797 [bei juris Rz. 3]; OLG Köln, Beschluss vom 8. März 2005 4 WF 31/05, FamRZ 2005, 1755 [bei juris Rz 6]).

    (v) Nach Dafürhalten des Senats ist in derartigen Fällen eine gewisse Großzügigkeit angebracht: Soweit nicht von vornherein, etwa aufgrund einer mit Beträgen unterlegten "Gegenrechnung" des Beteiligten, der sich gegen eine Unterhaltsabänderung verwehrt, aufgezeigt wird, dass eine Gesamtsaldierung gerade nicht zu einer Abänderung führt, ist der Abänderungsantrag zulässig; ob die behaupteten Veränderungen dann tatsächlich eingetreten sind, ist im Rahmen der Begründetheit zu prüfen (vgl. auch Graba, NZFam 2019, 406).

  • OLG Hamburg, 19.01.1983 - 2 WF 12/83

    Abänderungsklage; Stufenklage; Antrag auf Auskunftserteilung; Abgabe der

    Auszug aus KG, 26.06.2019 - 13 UF 89/17
    (v) Die Antragstellerin verfügt mit dem Auskunftsanspruch nach § 1605 Abs. 1 BGB auch über die notwendigen Mittel, um diesen Anforderungen unschwer gerecht zu werden: Der Auskunftsantrag kann, wenn dem Auskunftsverlangen nicht nachgekommen wird, im Wege eines Stufen-Abänderungsantrages geltend gemacht werden (vgl. nur OLG Hamburg, Beschluss vom 19. Januar 1983 - 2 WF 12/83, FamRZ 1983, 626 sowie Staudinger/Klinkhammer, BGB [2018], § 1605 BGB Rn. 65).
  • BGH, 23.02.1983 - IVb ZR 362/81

    Lebensstellung minderjähriger unverheirateter Kinder; Bemessung des angemessenen

    Auszug aus KG, 26.06.2019 - 13 UF 89/17
    (viii) In der höchstrichterlichen Rechtsprechung wird für Fälle einer konkreten Berechnung des Kindesunterhalts darauf hingewiesen, dass die Unterhaltsgewährung für Kinder (lediglich) die Befriedigung ihres - ggfs. auch gehobenen - Lebensbedarfs bedeutet, aber nicht Teilhabe am Luxus sowie weiter, dass auch ein in besten Verhältnissen lebender Unterhaltspflichtiger nicht das schuldet, was das Kind wünscht, sondern was es braucht (vgl. BGH, Urteil vom 23. Februar 1983 - IVb ZR 362/81, FamRZ 1983, 473 [bei juris Rz. 14]).
  • BGH, 21.04.1988 - VII ZR 372/86

    Abweisung der Klage als endgültig unbegründet in der Berufungsinstanz;

    Auszug aus KG, 26.06.2019 - 13 UF 89/17
    Denn nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung kann das Rechtsmittelgericht eine den Antrag als unzulässig abweisende Prozess- (Verfahrens-) Entscheidung auch dann durch eine sachabweisende Entscheidung ersetzen, wenn nur der Antragsteller ein Rechtsmittel eingelegt hat (vgl. BGH, Urteil vom 21 . April 1988 - VII ZR 372/86, BGHZ 104, 212 = NJW 1988, 1982 [bei juris Rz. 20] sowie Zöller/Heßler, ZPO [32. Aufl. 2018], S 528 Rn. 32).
  • BGH, 15.11.1989 - IVb ZR 95/88

    Prozeßkostenvorschußpflicht zwischen geschiedenen Ehegatten

    Auszug aus KG, 26.06.2019 - 13 UF 89/17
    (iii) Bei diesen Grundsätzen bleibt es auch dann, wenn die Antragstellerin wie hier von einer Unterhaltsbemessung anhand der Düsseldorfer Tabelle auf eine Unterhaltsbemessung nach dem konkreten Bedarf übergehen will; auch dann ist von ihr darzustellen, dass eine wesentliche Veränderung in den Verhältnissen eingetreten ist, die für die ursprüngliche Unterhaltsberechnung maßgeblich waren (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 1989 IVb ZR 95/88, FamRZ 1990, 280 [bei juris Rz. 11, 12, 22f.]).
  • OLG Köln, 08.03.2005 - 4 WF 31/05

    Zu den Voraussetzungen für eine Abänderungsklage betreffend eines

    Auszug aus KG, 26.06.2019 - 13 UF 89/17
    Teilweise wird gefordert, dass bereits in der Zulässigkeitsprüfung eine Art von "Vergleichsberechnung" anzustellen sei: In das durch die vorhandenen Vereinbarung vorgegebene "Raster" sollen die neuen, geänderten Parameter eingestellt werden und sodann sei zu prüfen, ob sich daraus eine Änderung des vereinbarten Unterhaltsbetrages ergibt (so insbesondere OLG Brandenburg, Beschluss vom 1. Februar 2019 - 13 WF 19/19, NZFam 2019, 406 [Kurzrezension Graba; Volltext bislang nur in juris, dort Rz 5f.] sowie weiter OLG Brandenburg, Beschluss vom 28. November 2007 - 9 UF 198/07, FamRZ 2008, 797 [bei juris Rz. 3]; OLG Köln, Beschluss vom 8. März 2005 4 WF 31/05, FamRZ 2005, 1755 [bei juris Rz 6]).
  • OLG Brandenburg, 08.11.2016 - 10 UF 107/15

    Kindesunterhalt: Begründung eines Unterhaltsanspruchs durch Vereinbarung;

  • OLG Brandenburg, 28.11.2007 - 9 UF 198/07

    Zulässigkeit einer Unterhaltsabänderungsklage: Anforderungen an einen

  • BGH, 11.12.1985 - IVb ZR 80/84

    Berücksichtigung von Schulden des Unterhaltspflichtigen bei Prüfung seiner

  • OLG Oldenburg, 17.10.2019 - 11 WF 327/19

    Verfahren des Familiengerichts bei Geltendmachung von Trennungs- und

    Die Regelung zielt also nicht auf eine Abkehr der Grundsätze der Darlegungs- und Beweislast in Familienstreitsachen hin zu der Einführung einer vollständigen Amtsermittlung (KG Berlin v. 26.06.2019 - 13 UF 89/17, NZFam 2019, S. 718).
  • OLG Brandenburg, 12.10.2023 - 9 UF 100/23
    Die Regelung zielt also nicht auf eine Abkehr der Grundsätze der Darlegungs- und Beweislast in Familienstreitsachen hin zu der Einführung einer vollständigen Amtsermittlung (vgl. dazu KG, Beschluss vom 26. Juni 2019, Az. 13 UF 89/17 - zitiert nach juris, dort Rdnr. 31).
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