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   KG, 26.08.2010 - 2 Ws 231/10, 1 AR 518/10   

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https://dejure.org/2010,16022
KG, 26.08.2010 - 2 Ws 231/10, 1 AR 518/10 (https://dejure.org/2010,16022)
KG, Entscheidung vom 26.08.2010 - 2 Ws 231/10, 1 AR 518/10 (https://dejure.org/2010,16022)
KG, Entscheidung vom 26. August 2010 - 2 Ws 231/10, 1 AR 518/10 (https://dejure.org/2010,16022)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 20 StGB, § 21 StGB, § 64 StGB, § 67a Abs 1 StGB, § 67a Abs 2 S 1 StGB
    Maßregelvollzug: Voraussetzungen einer Überweisung aus dem Strafvollzug mit angeordneter Sicherungsverwahrung in eine Entziehungsanstalt

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Überweisung aus dem Strafvollzug mit angeordneter Sicherungsverwahrung in eine Entziehungsanstalt zur Förderung der Resozialisierung eines Verurteilten und Behandlung einer Suchterkrankung; Psychische Störung eines Verurteilten oder ein "Hang" i.S.d. § 64 Strafgesetzbuch ...

  • psychiatrie-verlag.de PDF

    Überweisung in die Entziehungsanstalt vor Vollstreckung der Sicherungsverwahrung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Überweisung aus dem Vollzug bei angeordneter Sicherungsverwahrung in eine Entziehungsanstalt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2011, 296
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • LG Berlin, 15.04.2008 - 546 StVK 817/07
    Auszug aus KG, 26.08.2010 - 2 Ws 231/10
    Ist es bei einem an einer schweren, die Eingangsvoraussetzungen des § 20 StGB erfüllenden psychischen Krankheit leidenden Täter noch denkbar, daß seine Vorstellungswelt oder seine Fähigkeit, normgerecht zu handeln, inzwischen - seit seiner Verurteilung - so stark von den Anforderungen der Rechtsgemeinschaft abweicht, daß die Schuldfähigkeit bei jedweder strafbaren Handlung entfiele, was sich als "Zustand im Sinne des § 20 StGB" interpretieren ließe (vgl. etwa den LG Berlin NStZ 2008, 692 = StraFO 2008, 301 = RuP 2008, 229 zugrunde liegenden Fall; der dort Verurteilte war in der Haft an paranoider Schizophrenie erkrankt; gerade für diesen Fall ablehnend aber Sinn in SK-StGB § 67a Rdn. 12), kann ein "Zustand nach § 21 StGB" ohne Bezug auf eine rechtswidrige Tat nicht festgestellt werden (vgl. Fischer, § 67a StGB Rdn. 5).

    Es besteht im Schrifttum ein allgemeines Einverständnis, daß sie mißverständlich und unklar formuliert ist und einen Fremdkörper darstelle (vgl. Fischer aaO; Sinn in SK-StGB, § 67a Rdn. 6a; Jehle in Satzger/ Schmidt/ Widmaier, StGB, § 67a Rdn. 10) und irritiere (vgl. Pollähne/ Böllinger in NK, § 67a StGB Rdn. 18; kritisch auch: Braasch, Anm. zu LG Berlin, Beschluß vom 15. April 2008, 595/546 StVK 817/07, vom 24. September 2008, juris).

    An dieses Erfordernis hypothetischer Überlegungen knüpft er im folgenden seine Kritik der Vorschrift als "Fremdkörper" an (diese Kritik aufgreifend: vgl. Braasch, Anm. zu LG Berlin, Beschluß vom 15. April 2008 - 595/546 StVK 817/07 - vom 24. September 2008- juris).

  • BVerfG, 16.03.1994 - 2 BvL 3/90

    Entziehungsanstalt

    Auszug aus KG, 26.08.2010 - 2 Ws 231/10
    a) Ausweislich der Gesetzesmaterialien war es neben der Anpassung der Vorschriften an die verfassungsrechtlichen Vorgaben des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 16. März 1994 (BVerfGE 91, 1 = NStZ 1994, 578) ein wesentliches Ziel des Gesetzes, die Einrichtungen des Maßregelvollzuges im Sinne einer zielgerechteren Nutzung zu entlasten (vgl. Schneider NStZ 2008, 68, 69).

    Denn ohne einen solchen Hang im Sinne eines Abhängigkeitssyndroms (vgl. Volckart/ Grünebaum, Maßregelvollzug, S. 21) und die hinreichende Aussicht auf Bewahrung vor diesem Hang und einem Rückfall in die Sucht (vgl. Volckart/ Grünebaum aaO S. 24, 25) darf die Maßregel gar nicht angeordnet und vollzogen werden, weil sie sonst sinnlos wäre (vgl. BVerfGE 91, 1).

  • BGH, 26.04.2007 - 4 StR 7/07

    Rechtsfehlerhafte Annahme einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit bei

    Auszug aus KG, 26.08.2010 - 2 Ws 231/10
    b) Zudem bedarf die - zwar häufig naheliegende (vgl. Volckart/ Grünebaum, Maßregelvollzug, S. 21, 22), aber nur aufgrund besonderer Umstände berechtigte (vgl. BGH NStZ-RR 2008, 274) - Feststellung, daß bei dem Verurteilten aktuell eine durch die Sucht geprägte so starke psychische Beeinträchtigung im Sinne der §§ 20, 21 StGB vorliegt, daß sie im Falle einer zu erwartenden Straftat zur Schuldminderung führen würde, in der Regel der Einholung eines Sachverständigengutachtens.
  • BGH, 17.03.2009 - 1 StR 627/08

    Hinterziehungsumfang bei der Umsatzsteuer (Steuerhinterziehung "auf Zeit";

    Auszug aus KG, 26.08.2010 - 2 Ws 231/10
    Die für die Beurteilung der Schuldminderung nach § 21 StGB bedeutsame rechtliche Erheblichkeit der Verminderung des Hemmungsvermögens hängt auch von den Ansprüchen der Rechtsordnung ab, die sie im Einzelfall an das Verhalten des Einzelnen stellt (vgl. BGHSt 53, 221, 223 = NJW 2009, 1979, 1980).
  • BVerfG, 17.05.1994 - 2 BvL 12/94

    Anforderungen an die Zulässigkeit eines Normenkontrollantrages

    Auszug aus KG, 26.08.2010 - 2 Ws 231/10
    Von der besseren Resozialisierungsaussicht muß das Gericht überzeugt sein (vgl. BVerfG NStE Nr. 6 zu Art. 100 GG = NJW 1995, 772).
  • OLG Frankfurt, 25.01.2007 - 3 Ws 93/07

    Maßregelvollzug: Voraussetzungen der Überweisung in den Vollzug einer anderen

    Auszug aus KG, 26.08.2010 - 2 Ws 231/10
    a) Um die gerichtliche Bewertung (und im Falle der Ablehnung durch den Verurteilten auch das Ermessen, vgl. Pollähne/ Böllinger in NK, § 67a StGB, Rdn. 23) im Hinblick auf eine günstigere Behandlungsaussicht im genannten Sinne ausüben zu können, bedarf es regelmäßig der Stellungnahme sachkundiger Stellen (vgl. OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 2007, 221; Jehle aaO Rdnrn. 5, 11; Veh in MüKo, StGB, § 67a Rdn. 30; BT-Drs. 16/1110 S. 17 zu Nr. 3 mit weit. Nachw.; Schneider in NStZ 2008, 68, 72; Spiess in StV 2008, 160, 163), mindestens der potentiell überweisenden und der potentiell aufnehmenden Anstalt.
  • KG, 11.12.1998 - 5 Ws 672/98

    Sofortige Beschwerde hinsichtlich der Aussetzung der Vollstreckung einer

    Auszug aus KG, 26.08.2010 - 2 Ws 231/10
    Das Beschwerdegericht kann das mit einer mündlichen Anhörung verbundene erforderliche Verfahren im Beschwerdeverfahren - außer in Ausnahmefällen - nicht nachholen; denn eine mündliche Anhörung findet vor dem Beschwerdegericht regelmäßig nicht statt (vgl. OLG Jena NStZ 2007, 421; Senat NJW 1999, 1797 und Beschluß vom 23. Februar 2007, 2 Ws 121/07; Meyer-Goßner, StPO 53. Aufl., § 454 Rdn. 47 mit weit.
  • OLG Jena, 23.03.2006 - 1 Ws 105/06

    Reststrafenaussetzung

    Auszug aus KG, 26.08.2010 - 2 Ws 231/10
    Das Beschwerdegericht kann das mit einer mündlichen Anhörung verbundene erforderliche Verfahren im Beschwerdeverfahren - außer in Ausnahmefällen - nicht nachholen; denn eine mündliche Anhörung findet vor dem Beschwerdegericht regelmäßig nicht statt (vgl. OLG Jena NStZ 2007, 421; Senat NJW 1999, 1797 und Beschluß vom 23. Februar 2007, 2 Ws 121/07; Meyer-Goßner, StPO 53. Aufl., § 454 Rdn. 47 mit weit.
  • KG, 19.09.2012 - 2 Ws 269/12

    Rechtliches Gehör vor Reststrafenaussetzung; zeitlicher Abstand zwischen

    a) Für die Überweisung aus dem Strafvollzug mit angeordneter Sicherungsverwahrung gemäß § 67a Abs. 2 Satz 2 und Satz 1, Abs. 1 StGB in eine Entziehungsanstalt nach § 64 StGB bedarf es zweier Voraussetzungen: Zum einen muss die Resozialisierung des Verurteilten durch die Behandlung in der Entziehungsanstalt besser gefördert werden, und zum anderen muss aktuell eine Sucht vorliegen, die bei einer zu erwartenden, mit ihr in Zusammenhang stehenden Straftat eine Anwendung der §§ 20, 21 StGB rechtfertigte (vgl. Senat StV 2011, 296).

    Denn es kommt eine analoge Anwendung des § 246a Satz 2 StPO in Betracht, der die Hinzuziehung eines Gutachters in den Fällen vorschreibt, in denen das erkennende Gericht eine Unterbringung in der Entziehungsanstalt erwägt (vgl. Senat StV 2011, 296 - juris Rdn. 25).

    Ausweislich der Gesetzesmaterialien war es neben der Anpassung der Vorschriften an die verfassungsrechtlichen Vorgaben des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 16. März 1994 (BVerfGE 91, 1) ein wesentliches Ziel des Gesetzes, die Einrichtungen des Maßregelvollzuges im Sinne einer zielgerechteren Nutzung zu entlasten (vgl. Senat StV 2011, 296 - juris Rdn. 10; Schneider NStZ 2008, 68, 69).

  • OLG Frankfurt, 05.11.2012 - 3 Ws 952/12

    Keine analoge Anwendung von § 67 a I, II StGB

    Namentlich wurde den Bedenken des Bundesrates (BT-Dr. 16/1110 S. 17), der eine erhebliche Mehrbelastung der psychiatrischen Kliniken befürchtete, wenn die weite Fassung des § 67a II 2 StGB im Gesetzesentwurf der Bundesregierung (nach diesem konnte eine Überweisung bereits erfolgen, wenn die Resozialisierung des Verurteilten hierdurch besser gefördert werden kann) realisiert werde, dadurch Rechnung getragen, dass dem Vorschlag des Rechtsausschusses Folge geleistet wurde (BT-Dr. 16/5137, S. 11), als weitere Voraussetzung für eine Überweisung von Strafgefangenen mit im Anschluss notierter Sicherungsverwahrung in den Maßregelvollzug nach § 63 StGB oder § 64 StGB aufzunehmen, dass bei den Betroffenen "ein Zustand nach § 20 StGB oder 21 StGB" vorliegen muss (vgl. auch KG, StraFo 2010, 502).
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