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   KG, 26.09.2011 - 24 U 111/10   

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KG, 26.09.2011 - 24 U 111/10 (https://dejure.org/2011,80081)
KG, Entscheidung vom 26.09.2011 - 24 U 111/10 (https://dejure.org/2011,80081)
KG, Entscheidung vom 26. September 2011 - 24 U 111/10 (https://dejure.org/2011,80081)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 04.07.2002 - V ZB 16/02

    Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung

    Auszug aus KG, 26.09.2011 - 24 U 111/10
      a. Eine Sache hat dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, welche sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BVerfG, DVBl 2009, 41, Ls. 2 und Rdnr. 19 nach juris; BGH, NJW 2002, 3029, LS. 1 und Rdnr. 4 nach juris; Heßler in Zöller, a. a. O., § 522 Rdnr. 38 m. H. a. Heßler, a. a. O., § 543 Rdnr. 11).

      Die Fortbildung des Rechts erfordert eine Entscheidung des Rechtsmittelgerichts nur dann, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen; hierzu besteht nur dann Anlass, wenn es für die rechtliche Beurteilung typischer oder verallgemeinerungsfähiger Lebenssachverhalte an einer richtungweisenden Orientierungshilfe ganz oder teilweise fehlt (BGH, NJW 2002, 3029, LS. 3 und Rdnr. 6 nach juris; Heßler, a. a. O., § 522 Rdnr. 39, § 543 Rdnr. 12).

    Hinzukommen muss, dass dieser Beurteilung sich widersprechende abstrakte Rechtssätze zugrunde liegen (BGH, NJW 2002, 3029, Rdnr. 8 nach juris; BGH, WM 2007, 1885, Rdnr. 2 nach juris).

  • LG Berlin, 01.06.2010 - 16 O 525/08

    Kreditkartengebühr

    Auszug aus KG, 26.09.2011 - 24 U 111/10
    Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 01. Juni 2010 - 16 O 525/08 - in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 09. Juni 2010 zum selben Geschäftszeichen wird auf ihre Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor zu 1. wie folgt lautet:.

    Das Versäumnisurteil des Landgerichts Berlin vom 20. Oktober 2009 - 16 O 525/08 - wird aufgehoben und die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, letztere zu vollziehen am Vorstand ihrer persönlich haftenden Gesellschafterin, zu unterlassen,.

    das Urteil des Landgerichts Berlin vom 01. Juni 2010, berichtigt mit Beschluss vom 09. Juni 2010, Geschäftszeichen 16 O 525/08, abzuändern und das Versäumnisurteil des Landgerichts Berlin vom 20. Oktober 2009 zum selben Geschäftszeichen aufrechtzuerhalten,.

  • EuGH, 14.01.2010 - C-304/08

    Es stellt nicht automatisch eine unlautere Geschäftspraxis dar, seinen Kunden

    Auszug aus KG, 26.09.2011 - 24 U 111/10
      Vorliegend besteht allerdings - worauf bereits das Landgericht zutreffend hingewiesen hat - die Besonderheit, dass mit den §§ 3 Abs. 1, 12a Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 des dänischen Gesetzes über Marktverhalten die eine Vollharmonisierung der Regeln über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmern gegenüber Verbrauchern auf europäischer Ebene bezweckende (vgl. EuGH - Plus Warenhandelsgesellschaft - GRUR 2010, 244, Rdnr. 41 nach juris) Richtlinie 2005/29/EG umgesetzt worden ist und die genannten dänischen Rechtsvorschriften - ebenso wie etwa § 5a UWG, durch welchen die Richtlinie 2005/29/EG im deutschen Recht umgesetzt worden ist - richtlinienkonform in Bezug auf diese Richtlinie ausgelegt werden müssen.
  • BGH, 03.04.2003 - I ZR 222/00

    Internet-Reservierungssystem

    Auszug aus KG, 26.09.2011 - 24 U 111/10
      Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den - ohnehin zur deutschen Preisangabenverordnung und vor Inkrafttreten der Richtlinie 2005/29/EG und vor deren Umsetzung ins deutsche Recht angestellten - Erwägungen in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 03.04.2003 (- Internet-Reservierungssystem - GRUR 2003, 889).
  • BGH, 09.07.2007 - II ZR 95/06

    Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung; Begriff

    Auszug aus KG, 26.09.2011 - 24 U 111/10
    Hinzukommen muss, dass dieser Beurteilung sich widersprechende abstrakte Rechtssätze zugrunde liegen (BGH, NJW 2002, 3029, Rdnr. 8 nach juris; BGH, WM 2007, 1885, Rdnr. 2 nach juris).
  • BVerfG, 04.11.2008 - 1 BvR 2587/06

    Keine Zurückweisung nach § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO bei umstrittenen,

    Auszug aus KG, 26.09.2011 - 24 U 111/10
      a. Eine Sache hat dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, welche sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BVerfG, DVBl 2009, 41, Ls. 2 und Rdnr. 19 nach juris; BGH, NJW 2002, 3029, LS. 1 und Rdnr. 4 nach juris; Heßler in Zöller, a. a. O., § 522 Rdnr. 38 m. H. a. Heßler, a. a. O., § 543 Rdnr. 11).
  • BGH, 13.12.2005 - XI ZR 82/05

    Wirksamkeit einer Rechtswahl; Anwendung des VerbrKrG auf einen im Ausland

    Auszug aus KG, 26.09.2011 - 24 U 111/10
    Bei Anwendung einer dem deutschen Recht verwandten Rechtsordnung und klaren Rechtsnormen sind die Anforderungen geringer (BGH, NJW 2006, 762, Rdnr. 33 nach juris; Geimer in Zöller, ZPO, 28. Aufl., 2010, § 293 Rdnr. 15).
  • BGH, 27.01.2005 - I ZR 146/02

    Sammelmitgliedschaft III

    Auszug aus KG, 26.09.2011 - 24 U 111/10
    Dies ergibt sich aus der inhaltlichen Übereinstimmung von § 3 Abs. 1 Nr. 2 UKlaG mit der Vorschrift des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, für welche mit dem Bundesgerichtshof davon auszugehen ist, dass sie sowohl die sachlich-rechtliche Anspruchsberechtigung als auch die prozessuale Klagebefugnis (= Prozessführungsbefugnis) betrifft (BGH - Sammelmitgliedschaft III - WRP 2005, 1007, Rdnr. 14 nach juris).
  • BGH, 09.10.1986 - I ZR 138/84

    "Unternehmensberatungsgesellschaft I"; Ausübung der Steuerberatung durch eine zur

    Auszug aus KG, 26.09.2011 - 24 U 111/10
    Die in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte (Köhler in Köhler/ Bornkamm, UWG, 29. Aufl., 2011, Einl. UWG Rdnr. 5.59 m. w. N.; BGH - Hotel Maritim - GRUR 2005, 431, Rdnr. 16 nach juris) ist vorliegend gegeben, da die örtliche Zuständigkeit eines deutschen Gerichts - hier erstinstanzlich nach §§ 12, 17 Abs. 1 ZPO - begründet ist und den Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit grundsätzlich auch die Funktion einer internationalen Zuständigkeitsbestimmung zukommt (BGH - Unternehmensberatungsgesellschaft I - WRP 1987, 446, Rdnr. 15 nach juris).
  • BGH, 05.06.1997 - I ZR 69/95

    Unbestimmter Unterlassungsantrag III - Getarnte Werbung; Bestimmtheit des

    Auszug aus KG, 26.09.2011 - 24 U 111/10
    Insbesondere ist hierfür keine Mindestzahl erforderlich, zumal auf vielen Märkten - so wie auch vorliegend nach dem Vortrag der Parteien (vgl. den Schriftsatz des Klägers vom 02.11.2009, dort Seite 2 = Bd. I Bl. 146 d. A. und den Schriftsatz der Beklagten vom 17.12.2009, dort Seite 3 = Bd. I Bl. 165 d. A.) nur L..., C... A..., A... B..., E... J..., S... und B... A... /S... -A... ... S... überhaupt die Flugstrecke Dänemark-Deutschland bedienen - nur wenige Unternehmen tätig sind; es muss auch nicht die Mehrheit der Mitbewerber dem Verband angehören (Köhler, a,. a. O., § 8 UWG Rdnr. 3.42a; BGH - Unbestimmter Unterlassungsantrag III - WRP 1998, 42, Rdnr. 36 nach juris).
  • BGH, 11.02.2010 - I ZR 85/08

    Ausschreibung in Bulgarien

  • BayObLG, 12.01.1995 - 1Z BR 176/94

    Anwendung deutschen Verfahrensrechts durch ein international zuständige deutsche

  • BGH, 23.06.2003 - II ZR 305/01

    Umfang der Ermittlung ausländischen Rechts durch den Tatrichter; Berücksichtigung

  • BGH, 23.10.2008 - I ZR 197/06

    Sammelmitgliedschaft VI

  • BGH, 13.10.2004 - I ZR 163/02

    HOTEL MARITIME

  • LG Hamburg, 02.07.2020 - 312 O 614/15

    Wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsantrag gegen englischsprachige Angaben auf

    Im Bereich des Wettbewerbsrechts ist als Begehungsort grundsätzlich der Marktort anzusehen, nämlich der Ort, an dem die wettbewerblichen Interessen der Mitbewerber aufeinandertreffen (vgl. KG, Urteil vom 26.9.2011, 24 U 111/10, Rz 50, Zusatzkosten für Kreditkartenzahlungen).

    Für Auftritte im Internet, für die wegen der weltweiten Abrufbarkeit grundsätzlich alle Staaten als Marktorte in Betracht kommen, ist der Kreis des anwendbaren Rechts unter dem Gesichtspunkt der Spürbarkeit auf die Staaten als Marktorte einzuschränken, in denen die ganze oder ein nicht unwesentlicher Teil der Bevölkerung bestimmungsgemäß oder gezielt als mögliche Kunden angesprochen werden (vgl. KG, Urteil vom 26.9.2011, 24 U 111/10, Rz 51, Zusatzkosten für Kreditkartenzahlungen).

    Diese Auslegung der Vorschrift, die ebenso wie etwa § 5a des deutschen UWG, eine nationale Umsetzung von Art. 7 der UGP-Richtlinie ist, kann das streitentscheidende Gericht auch unter Berücksichtigung von § 293 ZPO ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Auslegung der polnischen Vorschrift des Art. 6 polnisches UWG vornehmen (vgl. KG, Urteil vom 26.9.2011, 24 U 111/10, Rz 73, Zusatzkosten für Kreditkartenzahlungen).

    Denn nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union müssen die Gerichte der Mitgliedstaaten es ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Richtlinie so weit wie möglich unterlassen, das innerstaatliche Recht auf eine Weise auszulegen, die die Erreichung des mit der Richtlinie verfolgten Ziels nach Ablauf der Umsetzungsfrist ernsthaft gefährden würde (vgl. KG, Urteil vom 26.9.2011, 24 U 111/10, Rz 73, Zusatzkosten für Kreditkartenzahlungen; EuGH - Plus Warenhandelsgesellschaft - a. a. O., Rz 29, zit. nach juris zur Richtlinie 2005/29/EG).

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