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KG, 26.10.2007 - 1 AR 625/06 - 4 Ws 146/07 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Zulässigkeit einer Beschwerde gegen die Anordnung einer Ratenfestsetzung zur Rückgewähr einer bewilligten Prozesskostenhilfe im Adhäsionsverfahren; Voraussetzungen zur Bewilligung einer Prozesskostenhilfe im Adhäsionsverfahren
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Berlin, 07.07.2007 - 70 Js 1528/06
- KG, 26.10.2007 - 1 AR 625/06 - 4 Ws 146/07
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- OLG Düsseldorf, 02.07.1993 - 1 Ws 591/93
Prozeßkostenhilfe; Antrag des Nebenklägers; Unanfechtbarkeit; Ratenzahlung
Auszug aus KG, 26.10.2007 - 4 Ws 146/07
Dies gilt nicht nur für die Entscheidung darüber, ob Prozesskostenhilfe überhaupt bewilligt oder abgelehnt wird, sondern auch - im Falle der Bewilligung - für die Art und Weise der Bewilligung, also auch für die Anordnung der Ratenzahlung (vgl. OLG Düsseldorf, Rpfleger 1993, 506, zur Parallelproblematik bei der Ratenzahlungsanordnung im Rahmen der Prozesskostenhilfebewilligung gemäß § 397 a Abs. 2 StPO).
- OLG Brandenburg, 20.10.2010 - 1 Ws 167/10
Adhäsionsverfahren: Anfechtbarkeit der Prozesskostenhilfeentscheidung
Die Ablehnung der Prozesskostenhilfe im Adhäsionsverfahren ist nicht anfechtbar (vgl. OLG Stuttgart NStZ-RR 2007, 254 m.w.N., OLG Düsseldorf JurBüro 1990, 908, KG Berlin, Beschluss vom 26.10.2010 - 4 Ws 146/07 -).Denn insoweit enthält § 404 Abs. 5 Satz 3 Halbsatz 2 StPO für das Strafverfahren eine abschließende Sonderregelung, nach welcher die in Prozesskostenhilfesachen ergehenden Entscheidungen nicht anfechtbar sind (vgl. OLG Stuttgart NStZ-RR 2007, 254 m.w.N., OLG Düsseldorf JurBüro 1990, 908, KG Berlin, Beschluss vom 26.10.2010 - 4 Ws 146/07 -).