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   KG, 26.10.2010 - 4 U 62/09   

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KG, 26.10.2010 - 4 U 62/09 (https://dejure.org/2010,21370)
KG, Entscheidung vom 26.10.2010 - 4 U 62/09 (https://dejure.org/2010,21370)
KG, Entscheidung vom 26. Oktober 2010 - 4 U 62/09 (https://dejure.org/2010,21370)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtliche Bestandskraft eines Avalkreditvertrags als Geschäftsbesorgungsvertrag nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gem. §§ 115, 116 InsO

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsO § 115; InsO § 116; BGB § 675
    Ansprüche einer Bank aus einem Avalkreditvertrag in der Insolvenz des Hauptschuldners

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2010, 2411
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 24.06.2010 - IX ZR 199/09

    Kautionsversicherungsvertrag: Rückzahlungsanspruch von für die Zeit nach

    Auszug aus KG, 26.10.2010 - 4 U 62/09
    Da in der Regel bei wertender Betrachtung die Avalprämie für die Zurverfügungstellung eines Avalrahmens insgesamt geschuldet wird, beruht die im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung begründete Avalhaftung der Bank im Verhältnis zur Insolvenzschuldnerin auf der Bereitstellung des Avalrahmens vor Insolvenzeröffnung und nicht auf den einzelnen ausgereichten Bürgschaften; nach dem Erlöschen des Avalkreditvertrages können deshalb Ansprüche auf Avalprovisionen nicht mehr entstehen (im Anschluss an BGH, Urteil vom 24. Juni 2010, IX ZR 199/09).

    Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 8. November 2002 ist der Geschäftsbesorgungsvertrag gemäß den §§ 116 Satz 1, 115 Abs. 1 InsO mit Wirkung für die Zukunft erloschen (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juli 2006 - IX ZR 121/05 - BGHZ 168, 275, Rn. 9 nach juris; BGH, Urteil vom 18. Januar 2007 - IX ZR 202/05 - Rn. 7 nach juris; BGH, Urteil vom 24. Juni 2010 - IX ZR 199/09 - Rn. 10 nach juris).

    Die Beklagte als Geschäftsbesorgerin war zur weiteren Wahrnehmung von Interessen der Gemeinschuldnerin im Grundsatz weder berechtigt noch verpflichtet und erlangte keine Rechte mehr gegen die Masse (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 2010 - IX ZR 199/09 - Rn. 11 nach juris; BGH, Urteil vom 6. Juli 2006 - IX ZR 121/05 - BGHZ 168, Rn. 9 nach juris).

    Die Beklagte hätte allerdings das Risiko, nach der Insolvenz der Gemeinschuldnerin keine Prämie zu erhalten, durch Vereinbarung einer Einmalprämie für einzelne ausgereichte Avale vermeiden können (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 2010 - IX ZR 199/09 - Rn. 13 nach juris; BGH, Urteil vom 6. Juli 2006 - IX ZR 121/05 - Rn. 19 nach juris; BGH, Urteil vom 18. Januar 2007 - Rn. 18 nach juris).

    Weitere Prämienansprüche für spätere Zeitabschnitte wären dann lediglich Insolvenzforderungen (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 2010 - IX ZR 199/09 - Rn. 13 nach juris).

    Die Prämienansprüche für die Zeit ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens waren danach bei Verfahrenseröffnung noch nicht begründet (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 2010 - IX ZR 199/09 - Rn. 16 nach juris).

    Der Bundesgerichtshof führt in seiner Entscheidung vom 24. Juni 2010 - IX ZR 199/09 - Rn. 21 nach juris für den Fall einer Kautionsversicherung Folgendes aus:.

    Insoweit hat der Bundesgerichtshof bereits festgestellt, dass es sich insoweit nur um eine verfeinerte Berechnung der Prämie handelt (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 2010 - IX ZR 199/09 - Rn. 25 nach juris, BGH, Urteil vom 18. Januar 2007 - IX ZR 202/05 - Rn. 17 nach juris; OLG Hamburg, Urteil vom 22. Dezember 2009 - 3 U 244/08 - Rn. 41 nach juris).

    Die abweichende Entscheidung des OLG Koblenz vom 30. Oktober 2009 - 10 U 1118/08 - hat im Hinblick auf die nachgehende Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 24. Juni 2010 - IX ZR 199/09 - keinen Bestand mehr.

  • BGH, 06.07.2006 - IX ZR 121/05

    Rechtsnatur eines Kautionsversicherungsvertrages; Erlöschen des Vertrages bei

    Auszug aus KG, 26.10.2010 - 4 U 62/09
    Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 8. November 2002 ist der Geschäftsbesorgungsvertrag gemäß den §§ 116 Satz 1, 115 Abs. 1 InsO mit Wirkung für die Zukunft erloschen (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juli 2006 - IX ZR 121/05 - BGHZ 168, 275, Rn. 9 nach juris; BGH, Urteil vom 18. Januar 2007 - IX ZR 202/05 - Rn. 7 nach juris; BGH, Urteil vom 24. Juni 2010 - IX ZR 199/09 - Rn. 10 nach juris).

    Die Beklagte als Geschäftsbesorgerin war zur weiteren Wahrnehmung von Interessen der Gemeinschuldnerin im Grundsatz weder berechtigt noch verpflichtet und erlangte keine Rechte mehr gegen die Masse (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 2010 - IX ZR 199/09 - Rn. 11 nach juris; BGH, Urteil vom 6. Juli 2006 - IX ZR 121/05 - BGHZ 168, Rn. 9 nach juris).

    Die Beklagte hätte allerdings das Risiko, nach der Insolvenz der Gemeinschuldnerin keine Prämie zu erhalten, durch Vereinbarung einer Einmalprämie für einzelne ausgereichte Avale vermeiden können (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 2010 - IX ZR 199/09 - Rn. 13 nach juris; BGH, Urteil vom 6. Juli 2006 - IX ZR 121/05 - Rn. 19 nach juris; BGH, Urteil vom 18. Januar 2007 - Rn. 18 nach juris).

    Denn soweit der Geschäftsbesorger den Vertrag vor Insolvenzeröffnung erfüllt hat, muss der Verwalter dies für und gegen die Masse gelten lassen (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juli 2006 - IX ZR 121/05 - Rn. 12 nach juris).

    Die Aufrechterhaltung der von der Beklagten im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung bereits erteilten Bürgschaften folgt aus der bürgschaftsvertraglichen Verpflichtung der Beklagten gegenüber den Vertragspartnern der Schuldnerin, die durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin nicht beendet worden ist (BGHZ 168, 276, 285).

    Damit beruht die im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung begründete Bürgschaftshaftung des Versicherers im Verhältnis zum Schuldner auf der Bereitstellung des Bürgschaftsrahmens vor Insolvenzeröffnung (BGHZ 168, 276, 281 Rn. 13 ff; Urt. v. 18. Januar 2007 aaO. S. 544 Rn. 13 ff).".

    Denn seiner wirtschaftlichen Funktion nach ist der Kautionsversicherungsvertrag mit dem Avalkreditvertrag vergleichbar, der als Geschäftsbesorgungsvertrag einzuordnen ist, soweit sich die Bank zur Übernahme einer Bürgschaft verpflichtet (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juli 2006 - IX ZR 121/05 - Rn. 8 nach juris).

  • BGH, 18.01.2007 - IX ZR 202/05

    Rechtsstellung des Kautionsversicherers in der Gesamtvollstreckung

    Auszug aus KG, 26.10.2010 - 4 U 62/09
    Bei dem streitgegenständlichen Avalkredit/Bürgschaftsvertrag handelt es sich um einen Geschäftsbesorgungsvertrag (vgl. BGH, Urteil vom 18. Januar 2007 - IX ZR 202/05 - ZIP 2007, 543 , Rn. 7 nach juris; Palandt-Sprau, BGB , 68. Aufl., § 675 Rn. 10).

    Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 8. November 2002 ist der Geschäftsbesorgungsvertrag gemäß den §§ 116 Satz 1, 115 Abs. 1 InsO mit Wirkung für die Zukunft erloschen (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juli 2006 - IX ZR 121/05 - BGHZ 168, 275, Rn. 9 nach juris; BGH, Urteil vom 18. Januar 2007 - IX ZR 202/05 - Rn. 7 nach juris; BGH, Urteil vom 24. Juni 2010 - IX ZR 199/09 - Rn. 10 nach juris).

    Damit beruht die im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung begründete Bürgschaftshaftung des Versicherers im Verhältnis zum Schuldner auf der Bereitstellung des Bürgschaftsrahmens vor Insolvenzeröffnung (BGHZ 168, 276, 281 Rn. 13 ff; Urt. v. 18. Januar 2007 aaO. S. 544 Rn. 13 ff).".

    Insoweit hat der Bundesgerichtshof bereits festgestellt, dass es sich insoweit nur um eine verfeinerte Berechnung der Prämie handelt (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 2010 - IX ZR 199/09 - Rn. 25 nach juris, BGH, Urteil vom 18. Januar 2007 - IX ZR 202/05 - Rn. 17 nach juris; OLG Hamburg, Urteil vom 22. Dezember 2009 - 3 U 244/08 - Rn. 41 nach juris).

    Im Übrigen hat auch das OLG München in seinem Urteil vom 25. November 2008 ( 25 U 3731/08) seine die Rückforderung von vorausbezahlten Avalprovisionen betreffende Entscheidung mit der zu einer Kautionsversicherung ergangenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18. Januar 2007 ( IX ZR 202/05, ZIP 2007, 543 ) begründet.

  • OLG Hamburg, 22.12.2009 - 3 U 244/08

    Kautionsversicherungsvertrag: Prämienansprüche des Versicherers nach Eröffnung

    Auszug aus KG, 26.10.2010 - 4 U 62/09
    Denn eine Einmalprämie ist dadurch gekennzeichnet, dass ihre Höhe nicht zeitabhängig ist (vgl. OLG München, Urteil vom 25. November 2008 - 25 U 3731/08 - Rn. 26 nach juris; OLG Hamburg, Urteil vom 22. Dezember 2009 - 3 U 244/08 - Rn. 44 nach juris).

    Daraus ergibt sich, dass die Prämien nicht sofort vollständig bei Herausgabe eines Avals fällig waren, sondern anteilig mit Rechnungstellung fällig wurden (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 22. Dezember 2009 - 3 U 244/08 - Rn. 44 nach juris).

    Insoweit hat der Bundesgerichtshof bereits festgestellt, dass es sich insoweit nur um eine verfeinerte Berechnung der Prämie handelt (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 2010 - IX ZR 199/09 - Rn. 25 nach juris, BGH, Urteil vom 18. Januar 2007 - IX ZR 202/05 - Rn. 17 nach juris; OLG Hamburg, Urteil vom 22. Dezember 2009 - 3 U 244/08 - Rn. 41 nach juris).

  • OLG München, 25.11.2008 - 25 U 3731/08

    Avalkredit/Bürgschaftsvertrag einer Bank mit einer Baugesellschaft: Rückforderung

    Auszug aus KG, 26.10.2010 - 4 U 62/09
    Denn eine Einmalprämie ist dadurch gekennzeichnet, dass ihre Höhe nicht zeitabhängig ist (vgl. OLG München, Urteil vom 25. November 2008 - 25 U 3731/08 - Rn. 26 nach juris; OLG Hamburg, Urteil vom 22. Dezember 2009 - 3 U 244/08 - Rn. 44 nach juris).

    Im Übrigen hat auch das OLG München in seinem Urteil vom 25. November 2008 ( 25 U 3731/08) seine die Rückforderung von vorausbezahlten Avalprovisionen betreffende Entscheidung mit der zu einer Kautionsversicherung ergangenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18. Januar 2007 ( IX ZR 202/05, ZIP 2007, 543 ) begründet.

  • OLG Koblenz, 30.10.2009 - 10 U 1118/08

    Kautionsversicherungsvertrag: Anspruch auf Rückzahlung der Avalprämie nach

    Auszug aus KG, 26.10.2010 - 4 U 62/09
    Die abweichende Entscheidung des OLG Koblenz vom 30. Oktober 2009 - 10 U 1118/08 - hat im Hinblick auf die nachgehende Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 24. Juni 2010 - IX ZR 199/09 - keinen Bestand mehr.
  • BGH, 18.03.2010 - IX ZR 228/08

    Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

    Auszug aus KG, 26.10.2010 - 4 U 62/09
    Die gegen die Entscheidung des OLG München eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 18. März 2010 ( IX ZR 228/08) zurückgewiesen, weil das angefochtene Urteil mit der gefestigten Senatsrechtsprechung in Einklang stehe.
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