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   KG, 26.10.2021 - 22 W 44/21   

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https://dejure.org/2021,44137
KG, 26.10.2021 - 22 W 44/21 (https://dejure.org/2021,44137)
KG, Entscheidung vom 26.10.2021 - 22 W 44/21 (https://dejure.org/2021,44137)
KG, Entscheidung vom 26. Oktober 2021 - 22 W 44/21 (https://dejure.org/2021,44137)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 58 Abs 1 FamFG, § 59 Abs 1 FamFG, § 59 Abs 2 FamFG, § 5 Abs 4 S 2 GmbHG, § 9c Abs 1 S 1 GmbHG
    Formwechsel einer KG in eine GmbH: Angemessenheitsprüfung des zu übernehmenden Gründungsaufwands

  • Deutsches Notarinstitut

    GmbHG § 9c; AktG § 26 Abs. 2; UmwG § 220; HGB § 143 Abs. 2
    Angemessenheitsprüfung des Gründungsaufwands bei Formwechsel einer KG in eine GmbH

Kurzfassungen/Presse (4)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Zur Höhe des von einer GmbH laut Satzung zu übernehmenden Gründungsaufwands

  • die-aktiengesellschaft.de (Leitsatz)

    Gründungsaufwand bei Formwechsel einer KG in eine GmbH

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Grenzen für die Übernahme des Gründungsaufwands durch die GmbH

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Zur Zulässigkeit der Übernahme der Gründungskosten von mehr als 10% des Stammkapitals einer GmbH

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2021, 1631
  • ZIP 2021, 2333
  • FGPrax 2022, 24
  • NZG 2022, 77
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Celle, 22.10.2014 - 9 W 124/14

    Zulässigkeit von Gründungskosten in Höhe von 60 Prozent des Stammkapitals in

    Auszug aus KG, 26.10.2021 - 22 W 44/21
    Ist die Festsetzung danach unangemessen hoch, ist dies durch das Registergericht zu beanstanden und die Eintragung abzulehnen (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 22. Oktober 2014 - 9 W 124/14 -, juris; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 18. März 2011 - 11 W 19/11 -, juris; Krafka, Registerrecht, 11. Aufl., Rdn. 941).

    Soweit in solchen Fällen der Hinweis erteilt wird, die Gesellschaft könnte ja die Stammkapitalziffer entsprechend anheben (so OLG Celle, Beschluss vom 22. Oktober 2014 - 9 W 124/14 -, juris), sieht der Senat keine Rechtfertigung für einen derartigen Eingriff in die Entscheidungsfreiheit der Umwandlungsbeteiligten.

    Die Zulassung der Rechtsbeschwerde, die hier wegen der Entscheidung des OLG Celle (Beschluss vom 22. Oktober 2014 - 9 W 124/14 -, juris) notwendig sein könnte, kommt nicht in Betracht, weil es an einem Beschwerten fehlt.

  • OLG Hamburg, 18.03.2011 - 11 W 19/11

    Handelsregistereintragung einer Unternehmergesellschaft mit beschränkter Haftung:

    Auszug aus KG, 26.10.2021 - 22 W 44/21
    Ist die Festsetzung danach unangemessen hoch, ist dies durch das Registergericht zu beanstanden und die Eintragung abzulehnen (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 22. Oktober 2014 - 9 W 124/14 -, juris; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 18. März 2011 - 11 W 19/11 -, juris; Krafka, Registerrecht, 11. Aufl., Rdn. 941).

    Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts besteht keine Beschränkung der Höhe des übernehmbaren Gründungsaufwandes auf bis zu 10% des Stammkapitals (ebenso Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 18. März 2011 - 11 W 19/11 -, juris Rdn. 14).

    Diese Regelung ist nicht verallgemeinerungsfähig und ergibt auch keinen hinreichenden Maßstab für die Behandlung der Gründungskosten bei einer nach den allgemeinen Vorschriften gegründeten GmbH (vgl. auch Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 18. März 2011 - 11 W 19/11 -, juris Rdn. 15).

  • KG, 13.05.2020 - 22 W 73/14

    Handelsregister: Löschung eines Umwandlungsvermerks zu einer in der ehemaligen

    Auszug aus KG, 26.10.2021 - 22 W 44/21
    Es kommt daher auch nicht zu einer Rechtsnachfolge, sondern nach § 202 Nr. 1 UmwG lediglich zu einem Rechtsformwechsel (vgl auch Senat, Beschluss vom 13. Mai 2020 - 22 W 73/14 -, juris Rdn. 15).
  • BGH, 21.07.2020 - II ZB 26/19

    Zurückweisung einer von sämtlichen Gesellschaftern einer

    Auszug aus KG, 26.10.2021 - 22 W 44/21
    Die formwechselnde Personengesellschaft wäre zwar nicht beschwerdebefugt, weil nicht sie, sondern ihre Gesellschafter im Registerverfahren als Beteiligte anzusehen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juli 2020 - II ZB 26/19 -, juris Rdn. 23).
  • BGH, 20.02.1989 - II ZB 10/88

    Auszahlung von Gründungsaufwand zu Lasten der GmbH

    Auszug aus KG, 26.10.2021 - 22 W 44/21
    Die wegen von einer GmbH zu tragender Gründungskosten entsprechend anzuwendende Vorschrift des § 26 Abs. 2 AktG (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Februar 1989 - II ZB 10/88 -, BGHZ 107, 1-7) enthält zwar in Bezug auf die Höhe des Gründungsaufwandes keine ausdrücklichen Beschränkungen.
  • OLG Schleswig, 21.02.2023 - 2 Wx 50/22

    Offenlegung des von einer GmbH übernommenen Gründungsaufwands im

    Die Regelung des § 26 Abs. 2 AktG dient dem Schutz der Gläubiger, die ein Interesse daran haben, dass die Gesellschaft zum Zeitpunkt der Eintragung über ein möglichst hohes Vermögen verfügt, wobei § 26 Abs. 2 AktG den bezweckten Gläubigerschutz maßgeblich durch Offenlegung zu erreichen versucht (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 26. Oktober 2021 - 22 W 44/21 -, Rn. 8, juris).
  • OLG Schleswig, 21.02.2023 - 3 Wx 29/22

    Anforderungen an die Offenlegung des von einer GmbH zulasten ihres

    Die Regelung des § 26 Abs. 2 AktG dient dem Schutz der Gläubiger, die ein Interesse daran haben, dass die Gesellschaft zum Zeitpunkt der Eintragung über ein möglichst hohes Vermögen verfügt, wobei § 26 Abs. 2 AktG den bezweckten Gläubigerschutz maßgeblich durch Offenlegung zu erreichen versucht (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 26. Oktober 2021 - 22 W 44/21 -, Rn. 8, juris).
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