Rechtsprechung
KG, 27.01.2011 - 9 W 94/10 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
Notarkostenbeschwerde: Zulässigkeit der weiteren Beschwerde bei liquidationsloser Vollbeendigung einer Kostenschuldnerin
- Deutsches Notarinstitut
KostO § 156 Abs. 5
Verfahren nach § 156 Abs. 6 KostO nur bei Existenz des Kostenschuldners
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Kostenberechnung bei liquidationsloser Vollbeendigung der Kostenschuldnerin
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
KostO § 156 Abs. 6
Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Kostenberechnung bei liquidationsloser Vollbeendigung der Kostenschuldnerin - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Berlin - 82 T 515/09
- KG, 27.01.2011 - 9 W 94/10
Papierfundstellen
- FGPrax 2011, 197
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (9)
- OLG Zweibrücken, 02.02.1988 - 3 W 10/88
Auszug aus KG, 27.01.2011 - 9 W 94/10
Der Zweck der Anweisungsbeschwerde nach § 156 Abs. 6 KostO ergibt sich dabei aus § 56 der Kostenverfügung (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 02.02.1988, 3 W 10/88, JurBüro 1988, 1054, juris Tz. 7; OLG Hamm, DNotZ 1968, 672, 673).Die Möglichkeit, Rechtsmittel allein aus rein lehrmäßigem Interesse einzulegen, gibt es für kein Rechtsmittelverfahren (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 02.02.1988, 3 W 10/88, JurBüro 1988, 1054, juris Tz. 8.).
- BGH, 25.10.2010 - II ZR 115/09
Klage gegen GmbH: Prozessfähigkeit der GmbH nach Amtsniederlegung des einzigen …
Auszug aus KG, 27.01.2011 - 9 W 94/10
Die Löschung einer vermögenslosen GmbH nach § 141a Abs. 1 FGG a.F. (= § 394 Abs. 1 FamFG) hat zur Folge, dass die Gesellschaft ihre Rechtsfähigkeit verliert und damit nach § 50 Abs. 1 ZPO auch ihre Fähigkeit, Partei eines Rechtsstreits zu sein; die Gesellschaft ist materiell-rechtlich nicht mehr existent (vgl. BGH, Urteil vom 25.10.2010, II ZR 115/09, WM 2010, 2362 = MDR 2011, 56, juris Tz. 22; BGH, NJW-RR 1996, 805, 806).Dafür reicht bei einem Aktivprozess die Tatsache, dass die Gesellschaft noch einen Vermögensanspruch geltend macht, bei einem Passivprozess die substantiierte Behauptung des Klägers, dass bei der Gesellschaft noch Vermögen vorhanden ist (vgl. BGH, Urteil vom 25.10.2010, II ZR 115/09, a.a.O.).
- KG, 18.10.1994 - 1 W 1771/94
Auszug aus KG, 27.01.2011 - 9 W 94/10
Es handelt sich um ein sogenanntes echtes Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (vgl. KG, Beschluss vom 18.10.1994, 1 W 1771/94, DNotZ 1995, 788, juris Tz. 5; OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.05.2002, I-24 U 8/02, juris Tz. 4; BayObLGZ 1986, 229, 232) und Kostenschuldnerin und Notar sind Rechtssubjekte dieses Verfahrens.
- BGH, 06.02.1984 - NotZ 15/83
Umfang der Aufsicht über die amtliche Tätigkeit des Notars - Gebührenermäßigung …
Auszug aus KG, 27.01.2011 - 9 W 94/10
Hat die Aufsichtsbehörde Anlass, eine Kostenberechnung im Einzelfall für unrichtig zu halten oder ihre Richtigkeit zu bezweifeln, ist ihr durch § 156 KostO der Weg vorgeschrieben, auf dem die Frage gerichtlich zu klären oder zu entscheiden ist: Die Aufsichtsbehörde hat den Notar anzuweisen, die Entscheidung des Landgerichts in diesem Einzelfall herbeizuführen (vgl. BGH, Beschluss vom 06.02.1984, NotZ 15/83, DNotZ 1985, 98, juris Tz. 6; BGH, Beschluss vom 10.08.1987, NotZ 1/87, juris Tz. 4). - BGH, 28.03.1996 - I ZR 11/94
Uhren-Applikation - Rufausbeutung
Auszug aus KG, 27.01.2011 - 9 W 94/10
Die Löschung einer vermögenslosen GmbH nach § 141a Abs. 1 FGG a.F. (= § 394 Abs. 1 FamFG) hat zur Folge, dass die Gesellschaft ihre Rechtsfähigkeit verliert und damit nach § 50 Abs. 1 ZPO auch ihre Fähigkeit, Partei eines Rechtsstreits zu sein; die Gesellschaft ist materiell-rechtlich nicht mehr existent (vgl. BGH, Urteil vom 25.10.2010, II ZR 115/09, WM 2010, 2362 = MDR 2011, 56, juris Tz. 22; BGH, NJW-RR 1996, 805, 806). - OLG Düsseldorf, 28.05.2002 - 24 U 8/02
Zur Prüfung der Zulässigkeit des Rechtswegs durch Berufungsgericht - Rechtsweg …
Auszug aus KG, 27.01.2011 - 9 W 94/10
Es handelt sich um ein sogenanntes echtes Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (vgl. KG, Beschluss vom 18.10.1994, 1 W 1771/94, DNotZ 1995, 788, juris Tz. 5; OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.05.2002, I-24 U 8/02, juris Tz. 4; BayObLGZ 1986, 229, 232) und Kostenschuldnerin und Notar sind Rechtssubjekte dieses Verfahrens. - BGH, 10.08.1987 - NotZ 1/87
Notarkosten - Aufsichtsbehörde - Anweisung
Auszug aus KG, 27.01.2011 - 9 W 94/10
Hat die Aufsichtsbehörde Anlass, eine Kostenberechnung im Einzelfall für unrichtig zu halten oder ihre Richtigkeit zu bezweifeln, ist ihr durch § 156 KostO der Weg vorgeschrieben, auf dem die Frage gerichtlich zu klären oder zu entscheiden ist: Die Aufsichtsbehörde hat den Notar anzuweisen, die Entscheidung des Landgerichts in diesem Einzelfall herbeizuführen (vgl. BGH, Beschluss vom 06.02.1984, NotZ 15/83, DNotZ 1985, 98, juris Tz. 6; BGH, Beschluss vom 10.08.1987, NotZ 1/87, juris Tz. 4). - BayObLG, 26.06.1986 - BReg. 3 Z 86/85
Entscheidungen der Freiwilligen Gerichtsbarkeit gegen weder materiell am …
Auszug aus KG, 27.01.2011 - 9 W 94/10
Es handelt sich um ein sogenanntes echtes Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (vgl. KG, Beschluss vom 18.10.1994, 1 W 1771/94, DNotZ 1995, 788, juris Tz. 5; OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.05.2002, I-24 U 8/02, juris Tz. 4; BayObLGZ 1986, 229, 232) und Kostenschuldnerin und Notar sind Rechtssubjekte dieses Verfahrens. - BVerfG, 15.04.2002 - 1 BvR 358/02
Auszug aus KG, 27.01.2011 - 9 W 94/10
Die Aussage des Bundesverfassungsgerichts, dass das Verfahren nach § 156 Abs. 6 KostO a.F. nicht der Erzielung höherer, sondern der Festsetzung gesetzesmäßiger Gebühren dient (BVerfG, NotBZ 2005, 401), besagt nicht, dass das Verfahren vom Einzelfall abgehoben ist und insoweit gleichsam Feststellungscharakter zu Rechtsfragen hat.