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   KG, 27.01.2015 - 9 U 232/12   

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KG, 27.01.2015 - 9 U 232/12 (https://dejure.org/2015,11577)
KG, Entscheidung vom 27.01.2015 - 9 U 232/12 (https://dejure.org/2015,11577)
KG, Entscheidung vom 27. Januar 2015 - 9 U 232/12 (https://dejure.org/2015,11577)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 195 BGB, § 199 Abs 1 Nr 1 BGB, § 839 Abs 1 S 1 BGB, § 839 Abs 3 BGB, Art 1 Abs 1 S 1 GG
    Amtshaftung im berliner Strafvollzug: Schuldhafte Amtspflichtverletzung bei Unterbringung eines Gefangenen in einem 5,3 Quadratmeter großen Einzelhaftraum mit räumlich nicht abgetrennter Toilette bei erheblichen Einschlusszeiten; Bestimmung der Entschädigungshöhe; ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ansprüche eines Gefangenen wegen gegen die Menschenwürde verstoßende Unterbringung in einem Haftraum; Höhe der Entschädigung; Beginn der Verjährung von Entschädigungsansprüchen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ansprüche eines Gefangenen wegen gegen die Menschenwürde verstoßende Unterbringung in einem Haftraum

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2015, 727
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (52)

  • BGH, 04.07.2013 - III ZR 342/12

    Amtshaftung wegen menschenunwürdiger Haftbedingungen und/oder

    Auszug aus KG, 27.01.2015 - 9 U 232/12
    Als erhebliche Umstände kommen insbesondere die Anzahl der in einem Haftraum untergebrachten Gefangenen, die Größe der jedem Gefangenen zur Verfügung stehenden Haftraumfläche, die Ausgestaltung der sanitären Anlagen im Haftraum, die Gesamtdauer der Unterbringung sowie die täglichen Einschlusszeiten in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 2013 - III ZR 342/12 - juris Tz. 6 sowie BVerfG, Kammerbeschluss vom 22. Februar 2011 - 1 BvR 409/09 - juris Tz. 30).

    Dementsprechend hat der Senat in ständiger, vom BGH gebilligter Rechtsprechung (vgl. Urteile vom 21. September 2012 - 9 U 123/11 sowie 9 U 138/12 - und vom 23. Oktober 2012 - 9 U 34/12 -, vgl. hierzu jeweils BGH, Urteile vom 4. Juli 2013 - III ZR 338/12, III ZR 339/12 sowie III ZR 342/12) und in Übereinstimmung mit dem Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin (BerlVerfGH, Beschluss vom 3. November 2009 - 184/07 - juris Tz. 28) entschieden, dass die Unterbringung von Gefangenen in Einzelhafträumen der Teilanstalt I der Justizvollzugsanstalt T... mit einer Fläche von etwa 5, 3 Quadratmetern und nicht gesonderter Toilette bei täglichen Einschlusszeiten zwischen 15 und fast 21 Stunden einen amtspflichtwidrigen menschenunwürdigen Vollzug der Haft darstellt, wenn sie länger als einen Monat andauert.

    Ebenso wenig verletzt die fehlende Abtrennung der Toilette vom übrigen Raum bei einer Zuweisung des Haftraums als Einzelraum den Anspruch des Gefangenen auf Achtung seiner Menschenwürde (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 13. November 2007 - 2 BvR 939/07 - juris Tz. 19; BGH, Urteil vom 4. Juli 2013 - III ZR 342/12 - juris Tz. 12), dies gilt auch bei Fehlen eines Sichtschutzes (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 13. November 2007 - 2 BvR 939/07 - juris Tz. 23).

    Anders ist es aber, wenn die Rechtsfrage nicht einfach zu beurteilen ist beziehungsweise die Auslegung einer Vorschrift - bezogen auf den zur Entscheidung stehenden Einzelfall - zweifelhaft sein kann und insoweit die Sache weder durch die Rechtsprechung geklärt noch im Schrifttum abschließend behandelt ist (BGH, Urteil vom 4. Juli 2013 - III ZR 342/12 - juris Tz. 10 m.w.N.).

    Hierbei ist zunächst zu beachten, dass es sich bei der Beurteilung der Menschenrechtswidrigkeit von Haftbedingungen immer um eine schwierige Gesamtschau der Umstände des konkreten Einzelfalls handelt, in der ein Verstoß gegen die Menschenwürde nicht mit der Größe der Zelle allein, sondern unter wertender Heranziehung aller Haftbedingungen festgestellt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 2013 - III ZR 342/12 - juris Tz. 15 m.w.N.).

    Die Problematik einer zu kleinen Einzelzelle spielte - wie der Senat in ständiger Rechtsprechung ausführlich erörtert hat (vgl. nur Senat, Urteil vom 14. August 2012 - 9 U 121/11 -, juris Tz. 33 ff) - in der Diskussion bis dahin keine Rolle (so auch BGH, Urteil vom 4. Juli 2013 - III ZR 342/12 - juris Tz. 12 m.w.N.).

    Aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte folgten keine weitergehenden Anforderungen (Senat, Urteil vom 14. August 2012 - 9 U 121/11 -, juris Tz. 35; BGH, Urteil vom 4. Juli 2013 - III ZR 342/12 - juris Tz. 13).

    Schließlich entsprach die Auffassung, dass die Haftbedingungen in den Einzelzellen der Teilanstalt I der Justizvollzugsanstalt T... bei einer Unterbringung mit einer Gesamtdauer von bis zu einem Jahr nicht gegen die Menschenwürde verstoßen, seinerzeit der Rechtsprechung der Berliner Strafvollstreckungsgerichte (vgl. Kammergericht, Beschluss vom 25. September 2007 - 2/5 Ws 189/05 Vollz -), was bei der Verschuldensprüfung mit zu berücksichtigen ist (BGH, Urteil vom 4. Juli 2013 - III ZR 342/12 - juris Tz 14) und die Vertretbarkeit der Entscheidung des Beklagten belegt.

    Es liegt auf der Hand, dass der Beklagte die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin nicht von einem Tag auf den anderen prüfen und umsetzen sowie seine Vollzugspraxis der geänderten Rechtslage anpassen konnte (BGH, Urteil vom 4. Juli 2013 - III ZR 342/12 - juris Tz. 17).

    Nach dieser Vorschrift tritt eine Ersatzpflicht nicht ein, wenn der durch eine Amtspflichtverletzung Geschädigte es vorsätzlich oder fahrlässig unterließ, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 2013 - III ZR 342/12 - juris Tz. 19).

    Rechtsmittel im Sinne dieser Vorschrift sind alle Rechtsbehelfe im weitesten Sinne, die der Betroffene gegen das schädigende Verhalten des Amtsträgers ergreifen konnte; sie müssen darauf abzielen und geeignet sein, das schädigende Verhalten des Amtsträgers zu beseitigen oder zu berichtigen und dadurch die Entstehung eines Schadens zu verhindern beziehungsweise abzumindern (vgl. BGH, Urteile vom 4. Juli 2013 - III ZR 342/12 - juris Tz. 19; vom 20. Februar 2003 - III ZR 224/01 - juris Tz. 57).

    Zu den Rechtsmitteln gehören demnach in erster Linie Verlegungsanträge, Anregungen und Beschwerden in den den Gefangenen selbst betreffenden Angelegenheiten an die Anstaltsleitung nach § 108 Abs. 1 StVollzG sowie Anträge auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 109, 114 StVollzG (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 2013 - III ZR 342/12 - juris Tz. 19; OLG Hamm, Urteil vom 29. September 2010 - 11 U 367/09 u. a. - juris Tz. 42).

    Der Umstand, dass nach Bekanntwerden der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin vom 3. November 2009, am 5. November 2009, Amtsträger des Beklagten die Menschenwürde des Klägers durch die weitere Unterbringung in den Einzelhafträumen in der Teilanstalt I der Justizvollzugsanstalt T... binnen einer Übergangsfrist bis zum 19. November 2009 nicht schuldhaft verletzt haben (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 2013 - III ZR 342/12 - juris Tz. 9 ff), hindert lediglich das Bestehen eines verschuldensabhängigen Entschädigungsanspruches.

    Abgesehen davon darf sich ein Geschädigter nicht mit einem schwächeren und ineffektiveren Rechtsmittel begnügen (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 2013 - III ZR 342/12 - juris Tz. 22).

    Falls dem Kläger das Rechtsmittel des Verlegungsantrages bei der Anstaltsleitung unbekannt gewesen sein sollte, ist ihm gleichwohl Fahrlässigkeit anzulasten, da insoweit eine Erkundigungspflicht durch Nachfrage bei fachkundigen Mitarbeitern in der Anstalt (Sozialarbeiter, Betreuungspersonal) besteht und notfalls auch die Hilfe eines Rechtsanwalts in Anspruch zu nehmen ist (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 2013 - III ZR 342/12 - juris Tz. 22 f.; s.a. OLG Hamm, Urteil vom 29. September 2010 - 11 U 367/09 u. a. - juris Tz. 43).

    Rechtlich unbeachtlich ist, dass nicht allen menschenunwürdig untergebrachten Gefangenen der Teilanstalt I der Justizvollzugsanstalt T... größere Hafträume hätten zugewiesen werden können, wenn alle Verlegungsanträge gestellt hätten (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 4. Juli 2013 - III ZR 342/12 - juris Tz. 24; vom 11. März 2010 - III ZR 124/09 - juris Tz. 14).

    Ein Entschädigungsanspruch nach Art. 5 Abs. 5 EMRK scheidet bereits deshalb aus, weil sich Art. 5 EMRK grundsätzlich nur auf die Freiheitsentziehung als solche, nicht aber auf die Modalitäten des Vollzugs der Haft bezieht (BGH, Urteil vom 4. Juli 2013 - III ZR 342/12 - juris Tz. 29).

  • BVerfG, 22.02.2011 - 1 BvR 409/09

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Amtshaftungsklage wegen

    Auszug aus KG, 27.01.2015 - 9 U 232/12
    (1) Der im Bereich des Justizvollzuges tätige Hoheitsträger verletzt Amtspflichten im Sinne von § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB, wenn er die rechtmäßig verhängte Haft unter Bedingungen vollzieht, die einen Eingriff in das Recht des Gefangenen auf Achtung seiner Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG darstellen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 22. Februar 2011 - 1 BvR 409/09 - juris Tz. 33; BGH, Urteil vom 1. Oktober 2009 - III ZR 18/09 - juris Tz. 11 m.w.N.).

    Als erhebliche Umstände kommen insbesondere die Anzahl der in einem Haftraum untergebrachten Gefangenen, die Größe der jedem Gefangenen zur Verfügung stehenden Haftraumfläche, die Ausgestaltung der sanitären Anlagen im Haftraum, die Gesamtdauer der Unterbringung sowie die täglichen Einschlusszeiten in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 2013 - III ZR 342/12 - juris Tz. 6 sowie BVerfG, Kammerbeschluss vom 22. Februar 2011 - 1 BvR 409/09 - juris Tz. 30).

    Können menschenwürdige Haftbedingungen auch unter Berücksichtigung aller zur Verfügung stehenden Möglichkeiten nicht sichergestellt werden, muss notfalls die Strafvollstreckung unterbrochen werden (BGH, Urteil vom 11. März 2010 - III ZR 124/09 - juris Tz. 15; vgl. auch BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des 1. Senats vom 22. Februar 2012 - 1 BvR 409/09 - juris Tz. 49).

    Sie ergibt sich aus der Missachtung der menschlichen Subjektivität unter Verletzung der körperlichen und psychischen Identität und Integrität (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 22. Februar 2011 - 1 BvR 409/09 -, juris Tz. 31; BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2005 - 5 ARs (Vollz) 54/05 -, juris Tz. 20; BGH, Urteil vom 4. November 2004 - III ZR 361/03 -, juris).

    Obergerichtlich war insbesondere immer wieder entschieden worden, dass Entschädigungsansprüche in Betracht kommen, wenn in einem mehrfach belegten Haftraum eine Mindestfläche von sechs bis sieben Quadratmetern je Gefangenen nicht eingehalten wird und die Toilette nicht abgetrennt beziehungsweise nicht gesondert entlüftet ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Februar 2011 - 1 BvR 409/09 - juris Tz. 31 mit der dort nachgewiesenen Rechtsprechung).

    Hinweise auf höhere Anforderungen an eine menschenwürdige Unterbringung sind der obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht zu entnehmen (vgl. die Nachweise bei BVerfG, Kammerbeschluss vom 22. Februar 2011 - 1 BvR 409/09 - juris Tz. 31).

  • BGH, 04.06.2009 - III ZR 144/05

    Schadensersatzansprüche dänischer Schweinezüchter und Schlachthofgesellschaften

    Auszug aus KG, 27.01.2015 - 9 U 232/12
    (1) Maßgeblich ist die dreijährige regelmäßige Verjährungsfrist aus § 195 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juni 2009 - III ZR 144/05 - juris Tz. 40).

    Bei einer Inhaftierung unter menschenunwürdigen Haftbedingungen handelt es sich nicht um eine einheitliche Dauerhandlung, bei der die Verjährung erst mit der deren Beendigung beginnt (vgl. hierzu BGH, EuGH-Vorlage vom 12. Oktober 2006 - III ZR 144/05 - juris Tz. 40).

    Dass die wiederholten schadenstiftenden Handlungen auf einen einheitlichen Entschluss zurückzuführen sind, führt nicht dazu, dass die Verjährung erst mit der letzten unerlaubten Handlung für alle beginnt (vgl. BGH, EuGH-Vorlage vom 12. Oktober 2006 - III ZR 144/05 - juris Tz. 37; s.a. OLG Hamm, Urteil vom 19. November 2010 - 11 U 11/10 - juris Tz. 44).

    Risikolos muss eine Klage nicht sein, um dem Geschädigten zugemutet werden zu können (vgl. BGH, Urteile 26. September 2012 - VIII ZR 152/11 - juris Tz. 36; vom 4. Juni 2009 - III ZR 144/05 - juris Tz. 34; vom 18. Dezember 2008 - III ZR 132/08 - juris Tz. 14).

  • BGH, 04.11.2004 - III ZR 361/03

    Zu Entschädigungsansprüchen eines Strafgefangenen wegen menschenunwürdiger

    Auszug aus KG, 27.01.2015 - 9 U 232/12
    Dem Betroffenen steht ein Anspruch auf Geldentschädigung für immaterielle Schäden infolge menschenunwürdiger Haftbedingungen zu, wenn die damit verbundene Beeinträchtigung ein Mindestmaß an Schwere erreicht hat und nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann, wobei - ebenso wie bei einem Geldentschädigungsanspruch wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts - die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, der Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad des Verschuldens zu berücksichtigen sind (BGH, Urteil vom 1. Oktober 2009 - III ZR 18/09 - juris Tz. 11; Urteil vom 4. November 2004 - III ZR 361/03 - juris Tz. 10).

    Sie ergibt sich aus der Missachtung der menschlichen Subjektivität unter Verletzung der körperlichen und psychischen Identität und Integrität (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 22. Februar 2011 - 1 BvR 409/09 -, juris Tz. 31; BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2005 - 5 ARs (Vollz) 54/05 -, juris Tz. 20; BGH, Urteil vom 4. November 2004 - III ZR 361/03 -, juris).

    Obergerichtlich war insbesondere immer wieder entschieden worden, dass Entschädigungsansprüche in Betracht kommen, wenn in einem mehrfach belegten Haftraum eine Mindestfläche von sechs bis sieben Quadratmetern je Gefangenen nicht eingehalten wird und die Toilette nicht abgetrennt beziehungsweise nicht gesondert entlüftet ist (BGH, Urteil vom 4. November 2004 - III ZR 361/03 -, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 13. Juni 2008 - 11 W 78/07 -, juris Tz. 32; Beschluss vom 20. Januar 2005 - 1 Vollz (Ws) 147/04 -, juris Tz. 14; OLG Koblenz, Urteil vom 15. März 2006 - 1 U 1286/05 -, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 9. Januar 2006 - 1 Ws 147/05 -, juris Tz. 2; OLG Karlsruhe, Urteil vom 19. Juli 2005 - 12 U 300/04 -, juris Tz. 15; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 14. Januar 2005 - 1 U 43/04 -, juris Tz. 49 Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 3. August 2004 - 4 W 20/04 -, juris Tz. 9; OLG Frankfurt, Beschluss vom 18. Juli 2003 - 3 Ws 578/03 (StVollz) -, juris Tz. 20).

    Es war in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits zuvor geklärt, dass im Falle einer Verletzung der Menschenwürde und des Persönlichkeitsrechts eines Strafgefangenen durch rechtswidrige Zustände bei der Unterbringung während des Strafvollzugs ein auf Geld gerichteter Anspruch als Ausgleich der erlittenen Nachteile begründet sein kann (vgl. BGH, Urteil vom 4. November 2004 - III ZR 361/03 - juris Tz. 7 ff.).

  • BVerfG, 13.11.2007 - 2 BvR 939/07

    Unterbringung in der Untersuchungshaft (nicht abgetrennte Toilette; Sichtblende

    Auszug aus KG, 27.01.2015 - 9 U 232/12
    Die Frage nach den Standards, deren Unterschreitung eine Missachtung bedeuten und die Menschenwürde der Betroffenen verletzen würde, kann dabei, soweit es um die Sicherung eines Minimums an materiellen Voraussetzungen menschenwürdiger Existenz geht, hier wie sonst nicht ohne Berücksichtigung der allgemeinen - auch wirtschaftlichen - Verhältnisse beantwortet werden (BVerfG, Kammerbeschluss vom 13. November 2007 - 2 BvR 939/07 - juris Tz. 14 m. w. N.; BerlVerfGH, Beschluss vom 3. November 2009 - VerfGH 184/07 - juris Tz. 24).

    Ebenso wenig verletzt die fehlende Abtrennung der Toilette vom übrigen Raum bei einer Zuweisung des Haftraums als Einzelraum den Anspruch des Gefangenen auf Achtung seiner Menschenwürde (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 13. November 2007 - 2 BvR 939/07 - juris Tz. 19; BGH, Urteil vom 4. Juli 2013 - III ZR 342/12 - juris Tz. 12), dies gilt auch bei Fehlen eines Sichtschutzes (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 13. November 2007 - 2 BvR 939/07 - juris Tz. 23).

    Dies gilt ebenfalls für die Europäischen Strafvollzugsgrundsätze, aus denen sich keine konkreten Vorgaben ergeben (vgl. hierzu BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 13. November 2007 - 2 BvR 939/07 - juris Tz. 16).

    Derart äußerst lange tägliche Einschlusszeiten im Rahmen der Untersuchungshaft waren, soweit ersichtlich, jedenfalls vor den streitgegenständlichen Haftzeiträumen in der Rechtsprechung nicht problematisiert worden (vgl. etwa BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. Oktober 1993 - 2 BvR 1778/93 - juris Tz. 9 sowie Kammerbeschluss vom 13. November 2007 - 2 BvR 939/07; anders erst BVerfG, Kammerbeschluss vom 17. Oktober 2012 - 2 BvR 736/11 - juris Tz. 31).

  • BGH, 11.03.2010 - III ZR 124/09

    Amtshaftung: Kausalität zwischen Nichteinlegung eines Rechtsmittels und

    Auszug aus KG, 27.01.2015 - 9 U 232/12
    Ob der Vollzug der Haft als menschenunwürdig anzusehen ist, ist jeweils nach einer Gesamtschau der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (BerlVerfGH, Beschluss vom 3. November 2009 - VerfGH 184/07 - juris Tz. 26; BGH, Urteil vom 11. März 2010 - III ZR 124/09 - juris Tz. 7: tatrichterliche Würdigung der Haftbedingungen).

    Können menschenwürdige Haftbedingungen auch unter Berücksichtigung aller zur Verfügung stehenden Möglichkeiten nicht sichergestellt werden, muss notfalls die Strafvollstreckung unterbrochen werden (BGH, Urteil vom 11. März 2010 - III ZR 124/09 - juris Tz. 15; vgl. auch BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des 1. Senats vom 22. Februar 2012 - 1 BvR 409/09 - juris Tz. 49).

    Zwar konnte der Beklagte, der für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 839 Abs. 3 BGB die Darlegungs- und Beweislast trägt (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 2010 - III ZR 124/09 - juris Tz. 9), nicht beweisen, dass bereits ein außergerichtlicher Verlegungsantrag des Klägers nach § 108 Abs. 1 StVollzG mit der nötigen Gewissheit Erfolg gehabt hätte.

    Rechtlich unbeachtlich ist, dass nicht allen menschenunwürdig untergebrachten Gefangenen der Teilanstalt I der Justizvollzugsanstalt T... größere Hafträume hätten zugewiesen werden können, wenn alle Verlegungsanträge gestellt hätten (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 4. Juli 2013 - III ZR 342/12 - juris Tz. 24; vom 11. März 2010 - III ZR 124/09 - juris Tz. 14).

  • VerfGH Berlin, 03.11.2009 - VerfGH 184/07

    Menschenwürde; Haftraumgröße; JVA Berlin-Tegel; Einweisungsabteilung;

    Auszug aus KG, 27.01.2015 - 9 U 232/12
    Bei menschenunwürdigen Haftbedingungen, die dem der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes des Landes Berlin vom 3. November 2009 (VerfGH 184/07) zugrunde liegenden Fall vergleichbar sind, ist regelmäßig eine monatliche Entschädigung von 600, 00 Euro angemessen, wenn keine konkreten Besonderheiten des Einzelfalles gegeben sind, die die Beeinträchtigung als besonders schwer oder aber weniger schwerwiegend erscheinen lassen.(Rn.92).

    Ob der Vollzug der Haft als menschenunwürdig anzusehen ist, ist jeweils nach einer Gesamtschau der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (BerlVerfGH, Beschluss vom 3. November 2009 - VerfGH 184/07 - juris Tz. 26; BGH, Urteil vom 11. März 2010 - III ZR 124/09 - juris Tz. 7: tatrichterliche Würdigung der Haftbedingungen).

    Die Frage nach den Standards, deren Unterschreitung eine Missachtung bedeuten und die Menschenwürde der Betroffenen verletzen würde, kann dabei, soweit es um die Sicherung eines Minimums an materiellen Voraussetzungen menschenwürdiger Existenz geht, hier wie sonst nicht ohne Berücksichtigung der allgemeinen - auch wirtschaftlichen - Verhältnisse beantwortet werden (BVerfG, Kammerbeschluss vom 13. November 2007 - 2 BvR 939/07 - juris Tz. 14 m. w. N.; BerlVerfGH, Beschluss vom 3. November 2009 - VerfGH 184/07 - juris Tz. 24).

    Auf die Kenntnis des Klägers von der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin vom 3. November 2009 - VerfGH 184/07 - kommt es mithin nicht an.

  • BGH, 28.09.2006 - III ZB 89/05

    Ansprüche von Strafgefangenen wegen gemeinsamer Unterbringung in einem zu kleinen

    Auszug aus KG, 27.01.2015 - 9 U 232/12
    Ebenso war durch den Bundesgerichtshof entschieden worden, dass die Frage, wann die räumlichen Verhältnisse während des Strafvollzugs derart beengt sind, dass die Unterbringung gegen die Menschenwürde verstößt, nach dem Ergebnis einer tatrichterlichen Würdigung der besonderen Umstände des konkreten Unterbringungsverhältnisses zu beantworten ist und sich kein abstrakt-genereller Maßstab aufstellen lässt (vgl. BGH, Beschluss vom 28. September 2006 - III ZB 89/05 - juris Tz. 10, sowie Beschluss vom 21. Dezember 2005 - III ZR 33/05 - juris Tz. 2).

    Die bloße gemeinsame Unterbringung stellt ohne Hinzutreten erschwerender, den Gefangenen benachteiligender Umstände keinen Verstoß gegen die Menschenwürde dar (vgl. BGH, Beschluss vom 28. September 2006 - III ZB 89/05 - juris Tz. 10).

  • KG, 25.09.2007 - 5 Ws 189/05

    Strafvollzug: Verletzung von Grund- und Menschenrechten wegen eines zu kleinen

    Auszug aus KG, 27.01.2015 - 9 U 232/12
    Schließlich entsprach die Auffassung, dass die Haftbedingungen in den Einzelzellen der Teilanstalt I der Justizvollzugsanstalt T... bei einer Unterbringung mit einer Gesamtdauer von bis zu einem Jahr nicht gegen die Menschenwürde verstoßen, seinerzeit der Rechtsprechung der Berliner Strafvollstreckungsgerichte (vgl. Kammergericht, Beschluss vom 25. September 2007 - 2/5 Ws 189/05 Vollz -), was bei der Verschuldensprüfung mit zu berücksichtigen ist (BGH, Urteil vom 4. Juli 2013 - III ZR 342/12 - juris Tz 14) und die Vertretbarkeit der Entscheidung des Beklagten belegt.

    Deshalb steht es zu dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch nicht in Widerspruch, dass die zuständigen Beamten des Beklagten (auch im Hinblick auf die Entscheidung des 2. Strafsenat des Kammergerichts vom 9. Dezember 2009 - 2/5 Ws 189/05 Vollz) davon ausgegangen sind, durch die nach Bekanntwerden der Entscheidung des Berliner Verfassungsgerichtshofes ergriffenen Maßnahmen (Höchstaufenthaltsdauer von 90 Tagen, Information der Gefangenen über Aufenthaltsdauer, Veränderung der Einschlusszeiten) für eine Übergangszeit bis zum Schließen der Teilanstalt I der Justizvollzugsanstalt T... einen menschenwürdigen Haftvollzug in den nur 5, 3 Quadratmeter großen Einzelhafträumen sicherzustellen.

  • OLG Hamm, 25.03.2009 - 11 W 106/08

    Amtshaftung wegen gegen die Menschenwürde verstoßender Gemeinschaftsunterbringung

    Auszug aus KG, 27.01.2015 - 9 U 232/12
    Zu beachten ist andererseits auch, dass die Entschädigung nach dem StrEG verschuldensunabhängig gewährt wird, während eine Entschädigung unter Amtshaftungsgesichtspunkten ein Verschulden voraussetzt (OLG Hamm, Beschluss vom 25. März 2009 - 11 W 106/08 - juris Tz. 67).

    Schließlich steht der Betrag von 600, 00 Euro auch nicht außer Verhältnis zur bisherigen Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte, welche einen Tagessatz von ca. 20, 00 Euro annehmen (vgl. Kretschmer NJW 2009, 2406, 2408, OLG Hamm, Beschluss vom 25. März 2009 - 11 W 106/08 - juris Tz. 70).

  • OLG Hamm, 29.09.2010 - 11 U 367/09

    Schuldhafte Amtspflichtverletzung eines beklagten Landes i.S.d. § 839 Abs. 1 BGB

  • KG, 14.08.2012 - 9 U 121/11

    Keine Haftentschädigung wegen menschenrechtswidriger Bedingungen in der JVA Tegel

  • OLG Karlsruhe, 19.07.2005 - 12 U 300/04

    Amtshaftung: Geldentschädigungsanspruch wegen rechtswidriger Unterbringung eines

  • BGH, 30.11.1999 - VI ZR 207/98

    Urkundenbeweisliche Verwertung der Niederschrift über eine Zeugenaussage -

  • KG, 15.08.2005 - 9 W 39/05

    Amtshaftung wegen menschenunwürdiger Unterbringung im Strafvollzug:

  • BGH, 13.06.1995 - VI ZR 233/94

    Würdigung einer in einem anderen Verfahren gemachten Zeugenaussage

  • BGH, 21.12.2005 - III ZR 33/05

    Ansprüche eines Strafgefangenen wegen menschunwürdiger Unterbringung

  • BGH, 20.02.2003 - III ZR 224/01

    Zu den Sorgfaltspflichten eines kirchlichen Sektenbeauftragten bei seiner

  • OLG Düsseldorf, 07.10.2013 - 9 U 101/12

    Aufklärungspflichten der anlageberatenden Bank bei Empfehlung eines

  • BGH, 01.10.2009 - III ZR 18/09

    Aufrechnung der Justizverwaltung gegenüber dem Anspruch eines Strafgefangenen auf

  • OLG Karlsruhe, 16.12.2008 - 12 U 39/08

    Amtshaftung: Aufrechnung gegen einen Anspruch wegen menschenunwürdiger

  • OLG Hamburg, 14.01.2005 - 1 U 43/04

    Anforderungen an die Unterbringung Strafgefangener; Entschädigung wegen

  • EGMR, 17.12.2009 - 19359/04

    Rückwirkende Aufhebung der Höchstdauer der Sicherungsverwahrung (Verurteilung;

  • OLG Naumburg, 03.08.2004 - 4 W 20/04

    Zur Frage des Schadensersatzanspruchs eines Strafgefangenen wegen rechtswidriger

  • BVerfG, 20.11.1997 - 1 BvR 2068/93
  • BVerfG, 19.10.1993 - 2 BvR 1778/93

    Besondere Sicherungsmaßnahmen in der U-Haft - Haftraumgröße

  • OLG Hamm, 13.06.2008 - 11 W 78/07

    Menschenunwürdige Unterbringung Strafgefangener wegen zu kleiner Hafträume bzw.

  • BGH, 18.12.2008 - III ZR 132/08

    Verjährung bei einem Bereicherungsanspruch auf Rückerstattung einer im Rahmen

  • BGH, 16.01.1986 - III ZR 77/84

    Abwendung des Schadens durch Einlegung eines Rechtsbehelfs; Voraussichtliche

  • BGH, 29.01.2009 - III ZR 182/08

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend Amtshaftungsansprüche

  • OLG Koblenz, 15.03.2006 - 1 U 1286/05

    Menschenunwürdige Unterbringung im Strafvollzug als Amtspflichtverletzung:

  • OLG Hamm, 20.01.2005 - 1 Vollz (Ws) 147/04

    Strafgefangener; Einzelzelle, Doppelbelegung, menschenunwürdige Unterbringung;

  • BVerfG, 07.11.2012 - 2 BvR 1567/11

    Strafvollzug (Menschenwürde; Haftraum; Ausstattung; Zellengröße); Zulässigkeit

  • BGH, 19.09.2013 - III ZR 407/12

    Immaterieller Schadensersatz wegen nachträglich verlängerter Sicherungsverwahrung

  • OLG Karlsruhe, 09.01.2006 - 1 Ws 147/05

    Strafvollzug: Belegung eines Haftraumes mit zwei Gefangenen

  • LG Karlsruhe, 24.04.2012 - 2 O 330/11

    Sicherungsverwahrung: Entschädigungsanspruch bei Überschreitung der zehnjährigen

  • BGH, 29.04.1993 - III ZR 3/92

    Schmerzensgeld bei rechtswidriger Inhaftierung nach Art 5 Abs. 5 MRK

  • BGH, 26.01.1984 - I ZR 195/81

    Intermarkt II

  • BGH, 11.10.2005 - 5 ARs (Vollz) 54/05

    Anspruch auf Einzelunterbringung während der Ruhezeit (nach Inkrafttreten des

  • BGH, 23.09.2008 - XI ZR 262/07

    Zur Darlegungs- und Beweislast beim Berufen auf das Fehlen der Vertretungsmacht

  • BGH, 26.09.2012 - VIII ZR 152/11

    Gaslieferungsvertrag: Verjährungsbeginn für Rückzahlungsansprüche aufgrund

  • BVerfG, 17.10.2012 - 2 BvR 736/11

    Rechtsschutzbedürfnis (Fortbestehen; gewichtiger Grundrechtseingriff); Vollzug

  • OLG Frankfurt, 18.07.2003 - 3 Ws 578/03

    Strafvollzug: Anfechtung der Zuweisung eines mehrfach belegten Haftraumes;

  • OLG Hamm, 19.11.2010 - 11 U 11/10

    Ansprüche eines Gefangenen wegen menschenunwürdiger Unterbringung

  • KG, 17.08.2012 - 9 U 50/12
  • VG der Evangelischen Landeskirche in Württemberg, 11.07.2014 - 13/12
  • RG, 08.06.1912 - I 382/11

    Urheberrecht des Künstlers am veräußerten Gemälde

  • BVerfG, 27.02.2002 - 2 BvR 553/01

    Effektiver Rechtsschutz für Strafgefangene

  • BVerfG, 21.06.1977 - 1 BvL 14/76

    Lebenslange Freiheitsstrafe

  • BGH, 04.07.2013 - III ZR 338/12

    Entschädigung eines Strafgefangenen wegen Vollzugs der Strafhaft in einem

  • BGH, 04.07.2013 - III ZR 339/12

    Entschädigungsanspruch eines Gefangenen wegen Unterbringung in einem

  • BVerfG, 05.02.2004 - 2 BvR 2029/01

    Streichung der zehnjährigen Höchstgrenze bei einer erstmalig angeordneten

  • BVerfG, 22.03.2016 - 2 BvR 566/15

    Verfassungswidrige Unterbringung eines Strafgefangenen (Haftraumgröße zwischen

    So hätten der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin (Beschluss vom 3. November 2009 - 184/07 -, juris) und das Kammergericht (Urteile vom 14. August 2012 - 9 U 121/11 - und 27. Januar 2015 - 9 U 232/12 -, juris) Menschenwürdeverstöße bei Haftraumgrößen von etwa 5, 3 m² festgestellt.
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