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   KG, 27.01.2016 - 13 UF 234/14   

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https://dejure.org/2016,3546
KG, 27.01.2016 - 13 UF 234/14 (https://dejure.org/2016,3546)
KG, Entscheidung vom 27.01.2016 - 13 UF 234/14 (https://dejure.org/2016,3546)
KG, Entscheidung vom 27. Januar 2016 - 13 UF 234/14 (https://dejure.org/2016,3546)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 313 BGB, § 1602 Abs 1 BGB, § 1602 Abs 2 BGB, § 1603 Abs 2 S 1 BGB, § 1603 Abs 2 S 2 BGB
    Kindesunterhalt: Unterhaltsanspruch eines volljährigen privilegierten Kindes gegenüber seinem arbeitsunfähig erkrankten Elternteil bei Vermögensweggabe für ein dingliches Wohnrecht des Kindes im Hausanwesen des anderen Elternteils; fiktive Vermögenszurechnung; Verwirkung ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Umfang des Unterhaltsanspruchs eines volljährigen, privilegierten Kindes nach Erwerb eines Wohnrechts an dem zusammen mit einem Elternteil bewohnten Hausgrundstück; Zurechnung von Einkünften aus fiktiver Nebentätigkeit; Verwirkung des Unterhaltsanspruchs des Kindes wegen ...

  • bundesanzeiger-verlag.de PDF
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umfang des Unterhaltsanspruchs eines volljährigen, privilegierten Kindes nach Erwerb eines Wohnrechts an dem zusammen mit einem Elternteil bewohnten Hausgrundstück; Zurechnung von Einkünften aus fiktiver Nebentätigkeit; Verwirkung des Unterhaltsanspruchs des Kindes wegen ...

  • rechtsportal.de

    BGB § 1603 Abs. 2 S. 2
    Umfang des Unterhaltsanspruchs eines volljährigen, privilegierten Kindes nach Erwerb eines Wohnrechts an dem zusammen mit einem Elternteil bewohnten Hausgrundstück

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2016, 2345
  • FamRZ 2016, 1469
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (22)

  • BGH, 12.02.2014 - XII ZB 607/12

    Keine Verwirkung des Anspruchs auf Elternunterhalt bei einseitigem Kontaktabbruch

    Auszug aus KG, 27.01.2016 - 13 UF 234/14
    Als schwere Verfehlung wird dabei jedes unterhaltsrechtsbezogenes Tun oder Unterlassen angesehen, das zu einer tiefgreifenden Beeinträchtigung schutzwürdiger wirtschaftlicher Interessen oder persönlicher Belange des Unterhaltspflichtigen führt und einen besonders groben Mangel an verwandtschaftlicher Rücksichtnahme erkennen lässt (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Februar 2014 - XII ZB 607/12, FamRZ 2014, 541 [bei juris LS 1 und Rz. 14]; BGH, Urteil vom 19. Mai 2004 - XII ZR 304/02, FamRZ 2004, 1559 [bei juris Rz. 12] sowie Wendl/Dose-Klinkhammer, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis [9. Aufl. 2015], § 2 Rn. 605; NK-BGB/Menne [3. Aufl. 2014], § 1611 Rn. 14).

    Entgegen der Auffassung des Familiengerichts ergibt sich bei einer genaueren Prüfung aus der Zusammenschau (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Februar 2014 - XII ZB 607/12, FamRZ 2014, 541 [bei juris Rz. 15]) aller hier maßgeblichen Einzelumstände, dass die Weggabe des Vermögens durch den Antragsgegner in besonderem Maße sittlich zu missbilligen ist (§ 1611 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB):.

    Besonders schwer wiegt die Verfehlung einerseits, weil der Antragsgegner bei der Weggabe seines Vermögens wusste, dass der Antragsteller seinen Arbeitsplatz betriebsbedingt verloren hatte und in einer auf Abwicklung angelegten Transfergesellschaft beschäftigt war, andererseits aber auch in der Zusammenschau des Gesamtgeschehens beginnend mit dem Abschluss des Unterhaltsvergleichs vom 11. Juli 2012 und dem beim Antragsgegner seither vorhandenen Wissen, dass er ab Volljährigkeit sein Vermögen für den Unterhalt einzusetzen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Februar 2014 - XII ZB 607/12, FamRZ 2014, 541 [bei juris Rz. 15]).

  • BGH, 22.01.2014 - XII ZB 185/12

    Leistungsfähigkeit beim Kindesunterhalt: Reale Beschäftigungschance bei

    Auszug aus KG, 27.01.2016 - 13 UF 234/14
    Allein der Hinweis auf den Bezug von Arbeitslosengeld oder die Meldung beim Arbeitsamt als arbeitsuchend reicht hierfür nicht aus (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2014 - XII ZB 185/12, FamRZ 2014, 637 [bei juris Rz. 17]; OLG Brandenburg, Beschluss vom 8. Februar 2008 - 13 UF 6/07, NJW 2008, 3366 [bei juris Rz. 5]; Senat, Beschluss vom 15. April 2015 - 13 WF 59/15, NJW-RR 2015, 902 [bei juris Rz. 7] sowie Wendl/Dose-Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis [9. Aufl. 2015], § 1 Rn. 782).

    Ein erster Anhaltspunkt dafür, welches Einkommen der Antragsgegner bei gutem Willen und nach Entfaltung der gebotenen, nachhaltigen Erwerbsbemühungen erzielen könnte, ist dasjenige Einkommen, das er bislang, bis zur Arbeitslosigkeit, tatsächlich erzielt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2014 - XII ZB 185/12, FamRZ 2014, 637 [bei juris Rz. 13]; Senat, Beschluss vom 15. April 2015 - 13 WF 59/15, NJW-RR 2015, 902 [bei juris Rz. 3]).

    Ein Erfahrungssatz, dass er nicht in eine vollschichtige Erwerbstätigkeit vermittelbar wäre, kann deshalb nicht aufgestellt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2014 - XII ZB 185/12, FamRZ 2014, 637 [bei juris Rz. 13]).

  • OLG Zweibrücken, 16.10.2015 - 2 UF 107/15

    Umfang der Obliegenheit eines volljährigen, studierenden Kindes zum Einsatz

    Auszug aus KG, 27.01.2016 - 13 UF 234/14
    Das ergibt sich aus § 1602 Abs. 2 BGB; danach muss ein volljähriges Kind, auch ein volljähriges privilegiertes Kind, für den eigenen Unterhalt zunächst den Stamm seines Vermögens einsetzen; seine Unterhaltsbedürftigkeit ist damit regelmäßig - abgesehen von einer im Einzelfall grob unbilligen und unzumutbaren Pflicht der Vermögensverwertung - ausgeschlossen (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 16. Oktober 2015 - 2 UF 107/15, NZFam 2016, 33 [Holzer] [bei juris LS und Rz. 16ff.]; OLG Celle, Urteil vom 2. Mai 2000 - 17 UF 236/99, FamRZ 2001, 47 [bei juris LS 2 und Rz. 8] sowie Wendl/Dose-Dose, Klinkhammer, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis [9. Aufl. 2015], § 1 Rn. 621, § 2 Rn. 133, 580, 589).

    Eine fiktive (Weiter-)Zurechnung der als Gegenleistung für die Einräumung des Wohnrechts hingegebenen 80.000 ? kommt nach Dafürhalten des Senats ebenfalls nicht in Betracht: Der vorliegende Fall unterscheidet sich von Konstellationen wie beispielsweise derjenigen im Fall des Oberlandesgerichts Zweibrücken (Beschluss vom 16. Oktober 2015 - 2 UF 107/15, NZF am 2016, 33 [Holzer]: Dort hatte das unterhaltsbedürftige, volljährige Kind einen Geldbetrag in Höhe von etwa 40.000 ? an den einen Elternteil gezahlt und vom anderen Elternteil Barunterhalt gefordert) dadurch, dass das Vermögen vom Antragsgegner nicht einfach weggegeben wurde, sondern "lediglich" in eine andere, weitaus weniger fungible Form - das Wohnrecht - eingetauscht wurde.

    Die Wertungen, die insoweit anzustellen sind, sind die gleichen, die die Rechtsprechung zu der Entscheidung veranlassen, Vermögen, dass ein volljähriges Kind nicht für den eigenen Lebensbedarf einsetzt, sondern weggibt, diesem fiktiv weiter zuzurechnen (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 16. Oktober 2015 - 2 UF 107/15, NZFam 2016, 33 [Holzer] sowie Wendl/Dose-Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis [9. Aufl. 2015], § 1 Rn. 641): Zwar kommt eine fiktive Zurechnung des weggegebenen Vermögens im vorliegenden Fall aus den oben dargelegten Gründen nicht in Betracht.

  • KG, 16.04.2013 - 17 UF 8/13

    Kindesunterhalt: Zurechnung eines fiktiven Einkommens; Höhe des fiktiven

    Auszug aus KG, 27.01.2016 - 13 UF 234/14
    Soweit er eine mögliche und ihm zumutbare Erwerbstätigkeit, die er bei gutem Willen ausüben könnte, unterlässt, muss er es sich gefallen lassen, dass ihm die Einkünfte, die aufgrund einer solchen Tätigkeit für ihn erreichbar wären, fiktiv zugerechnet werden (vgl. BGH, Urteil vom 30. Januar 2013 - XII ZR 158/10, NJW 2013, 1005 [bei juris Rz. 18]; KG, Beschluss vom 16. April 2013 - 17 UF 8/13, FamRZ 2014, 45 [LSe] = JAmt 2013, 483 [bei juris Rz. 8] sowie Büte/Poppen/Menne-Botur, Unterhaltsrecht [3. Aufl. 2015], § 1603 Rn. 26).

    Daher können von ihm - als erster Anhalt - etwa zwanzig bis dreißig gezielte Bewerbungen im Monat erwartet werden (vgl. KG, Beschluss vom 16. April 2013 - 17 UF 8/13, FamRZ 2014, 45 [LSe] = JAmt 2013, 483 [bei juris Rz. 13] sowie Büte/Poppen/Menne-Botur, Unterhaltsrecht [3. Aufl. 2015], § 1603 Rn. 9f.).

  • KG, 01.06.2015 - 13 UF 40/15

    Unterhalt des minderjährigen Kindes: Ausschluss und/oder Einschränkung der

    Auszug aus KG, 27.01.2016 - 13 UF 234/14
    Dem Grundsatz der logischen Folgerichtigkeit zufolge sind ihm allerdings auch die pauschalen berufsbedingten Aufwendungen weiterhin fiktiv gutzubringen (vgl. Senat, Beschluss vom 2. Juni 2015 - 13 UF 40/15, FamRZ 2015, 1973 [LS] = JAmt 2015, 465 [bei juris Rz 28] sowie Büte/Poppen/Menne-Botur, Unterhaltsrecht [3. Aufl. 2015], § 1603 Rn. 30).

    Zwar wurde es vom Antragsteller verabsäumt, die genaue Art und den Umfang der von ihm vorgetragenen schweren gesundheitlichen Beeinträchtigung anzugeben; unklar bleibt auch, inwieweit die gesundheitliche Störung durch das bei ihm diagnostizierte Tumorleiden sich konkret auf seine Erwerbsfähigkeit auswirkt (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2013 - XII ZB 297/12, FamRZ 2013, 1558 [bei juris Rz. 13]; Senat, Beschluss vom 2. Juni 2015 - 13 UF 40/15, FamRZ 2015, 1973 [LS] = JAmt 2015, 465 [bei juris Rz. 10] sowie Palandt/Brudermüller, BGB [75. Aufl. 2016], § 1361 Rn. 72, § 1603 Rz. 47).

  • BGH, 19.05.2004 - XII ZR 304/02

    Verwirkung des Anspruchs auf Elternunterhalt wegen Zurücklassens des Kindes im

    Auszug aus KG, 27.01.2016 - 13 UF 234/14
    Als schwere Verfehlung wird dabei jedes unterhaltsrechtsbezogenes Tun oder Unterlassen angesehen, das zu einer tiefgreifenden Beeinträchtigung schutzwürdiger wirtschaftlicher Interessen oder persönlicher Belange des Unterhaltspflichtigen führt und einen besonders groben Mangel an verwandtschaftlicher Rücksichtnahme erkennen lässt (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Februar 2014 - XII ZB 607/12, FamRZ 2014, 541 [bei juris LS 1 und Rz. 14]; BGH, Urteil vom 19. Mai 2004 - XII ZR 304/02, FamRZ 2004, 1559 [bei juris Rz. 12] sowie Wendl/Dose-Klinkhammer, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis [9. Aufl. 2015], § 2 Rn. 605; NK-BGB/Menne [3. Aufl. 2014], § 1611 Rn. 14).

    (ii) Gleichzeitig stellt dieses Verhalten aber auch eine schwere vorsätzliche Verfehlung im Sinne des § 1611 Abs. 1 Satz 1, 3. Alt. BGB dar: Aus dem familienrechtlichen Grundverhältnis, dem Eltern-Kind-Verhältnis, ergibt sich eine Rücksichtnahmepflicht des Antragsgegners (§ 1618a BGB), deren Verletzung im Rahmen des § 1611 Abs. 1 Satz 1, 3. Alt. BGB Bedeutung zukommen kann (vgl. BGH, Urteil vom 19. Mai 2004 - XII ZR 304/02, FamRZ 2004, 1559 [bei juris Rz. 12]).

  • KG, 14.04.2015 - 13 WF 59/15

    Kindesunterhaltssache: Zurechnung eines fiktiven Einkommens bei behaupteter

    Auszug aus KG, 27.01.2016 - 13 UF 234/14
    Allein der Hinweis auf den Bezug von Arbeitslosengeld oder die Meldung beim Arbeitsamt als arbeitsuchend reicht hierfür nicht aus (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2014 - XII ZB 185/12, FamRZ 2014, 637 [bei juris Rz. 17]; OLG Brandenburg, Beschluss vom 8. Februar 2008 - 13 UF 6/07, NJW 2008, 3366 [bei juris Rz. 5]; Senat, Beschluss vom 15. April 2015 - 13 WF 59/15, NJW-RR 2015, 902 [bei juris Rz. 7] sowie Wendl/Dose-Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis [9. Aufl. 2015], § 1 Rn. 782).

    Ein erster Anhaltspunkt dafür, welches Einkommen der Antragsgegner bei gutem Willen und nach Entfaltung der gebotenen, nachhaltigen Erwerbsbemühungen erzielen könnte, ist dasjenige Einkommen, das er bislang, bis zur Arbeitslosigkeit, tatsächlich erzielt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2014 - XII ZB 185/12, FamRZ 2014, 637 [bei juris Rz. 13]; Senat, Beschluss vom 15. April 2015 - 13 WF 59/15, NJW-RR 2015, 902 [bei juris Rz. 3]).

  • BGH, 18.04.2012 - XII ZR 66/10

    Kindesunterhalt: Berücksichtigung einer nach der Scheidung erhaltenen Abfindung

    Auszug aus KG, 27.01.2016 - 13 UF 234/14
    Dass die Abfindung im vorliegenden Fall nicht zu berücksichtigen ist, folgt vielmehr aus den allgemeinen Grundsätzen für die unterhaltsrechtliche Beurteilung von Abfindungen: Unabhängig von der arbeitsrechtlichen Funktion der Abfindung sind diese unterhaltsrechtlich nämlich nur dann zu berücksichtigen, wenn sie im konkreten Fall Lohnersatzfunktion haben (vgl. BGH, Urteil vom 18. April 2012 - XII ZR 66/10, FamRZ 2012, 1048 [bei juris Rz. 9f.] sowie Eschenbruch/Schürmann/Menne-Henjes, Der Unterhaltsprozess [6. Aufl. 2013], Kap. 4 Rn. 48f.).

    In einer solchen Konstellation ist die Abfindung nicht zu berücksichtigen (vgl. BGH XII ZR 66/10, a.a.O. [bei juris Rz. 9f.]) und das gilt auch vorliegend.

  • BGH, 30.01.2013 - XII ZR 158/10

    Gesteigerte Unterhaltspflicht für minderjährige Kinder: Unterhaltsrechtliche

    Auszug aus KG, 27.01.2016 - 13 UF 234/14
    Die sekundäre Altersvorsorge (Schriftsatz vom 28. Mai 2014, dort S. 5; I/34) ist nur bis zur Höhe von 4% des Bruttoeinkommens (4% aus 2.860,94 ?) und damit nur in Höhe von 114, 43 ? zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 30. Januar 2013 - XII ZR 158/10, FamRZ 2013, 616 [bei juris LS und Rz. 20] sowie Wendl/Dose-Klinkhammer, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis [9. Aufl. 2015], § 2 Rn. 205, 412 und unterhaltsrechtliche Leitlinien des Kammergerichts Nr. 10.1.2).

    Soweit er eine mögliche und ihm zumutbare Erwerbstätigkeit, die er bei gutem Willen ausüben könnte, unterlässt, muss er es sich gefallen lassen, dass ihm die Einkünfte, die aufgrund einer solchen Tätigkeit für ihn erreichbar wären, fiktiv zugerechnet werden (vgl. BGH, Urteil vom 30. Januar 2013 - XII ZR 158/10, NJW 2013, 1005 [bei juris Rz. 18]; KG, Beschluss vom 16. April 2013 - 17 UF 8/13, FamRZ 2014, 45 [LSe] = JAmt 2013, 483 [bei juris Rz. 8] sowie Büte/Poppen/Menne-Botur, Unterhaltsrecht [3. Aufl. 2015], § 1603 Rn. 26).

  • BGH, 01.12.2004 - XII ZR 75/02

    Berücksichtigung steuerrechtlicher Verluste aus Grundbesitz bei der Bemessung des

    Auszug aus KG, 27.01.2016 - 13 UF 234/14
    - Der Mutter ist - entgegen ihrer Auffassung (Schriftsatz vom 23. September 2014, dort S. 6; I/206) - ein Wohnvorteil zuzurechnen (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 1. Dezember 2004 - XII ZR 75/02, FamRZ 2005, 1159 [bei juris LS und Rz. 25 sowie unterhaltsrechtliche Leitlinien des Kammergerichts Nr. 5).

    Der Wohnwert mindert sich allerdings um die Zinsen, die für die Finanzierung des Eigentumserwerbs aufzubringen sind (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 1. Dezember 2004 - XII ZR 75/02, a.a.O. [bei juris Rz. 25]; Büte/Poppen/Menne-Büte, Unterhaltsrecht [3. Aufl. 2015], Vor § 1361 Rn. 123ff., 135 sowie unterhaltsrechtliche Leitlinien des Kammergerichts Nr. 5 Abs. 3, letzter Satz).

  • OLG Brandenburg, 08.02.2008 - 13 UF 6/07

    Zur Erwerbsobliegenheit des arbeitslosen Unterhaltsschuldners

  • OLG Dresden, 29.10.2015 - 20 UF 851/15

    Berechnung des Unterhalts bei einem paritätischen Wechselmodell

  • KG, 18.12.2001 - 18 UF 35/01

    Rückforderung zuviel gezahlten Unterhalts gegenüber dem Träger der Sozialhilfe

  • BGH, 06.12.1984 - IVb ZR 53/83

    Verwirkung rückständigen Unterhalts

  • OLG Rostock, 05.02.2015 - 11 UF 138/13

    Kindesunterhalt: Obliegenheit zur Ausübung einer Nebenbeschäftigung bei hohem

  • OLG Celle, 02.05.2000 - 17 UF 236/99

    Klage auf Änderung eines Unterhaltstitels ; Anspruch auf Auskunftserteilung über

  • OLG Hamm, 12.06.2007 - 3 UF 24/07

    Zurechnung einer fiktiven Lohnfortzahlung bei gesteigerter Unterhaltspflicht für

  • BGH, 10.07.2013 - XII ZB 297/12

    Kindesunterhalt: Barunterhaltspflicht des betreuenden Elternteils

  • BGH, 16.03.1988 - IVb ZR 41/87

    Unterhaltspflicht des arbeitsunfähigen Unterhaltsschuldners nach Kündigung des

  • BGH, 24.09.2014 - XII ZB 111/13

    Verfahren auf Kindesunterhalt: Versäumnisbeschluss des Beschwerdegerichts im

  • BVerfG, 18.06.2012 - 1 BvR 1530/11

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen die Zurechnung fiktiver Einkünfte des

  • BGH, 20.11.1996 - XII ZR 70/95

    Berücksichtigung fiktiver Einkünfte; Abänderung rechtskräftiger Urteile von

  • AG Bocholt, 12.10.2016 - 14 F 109/14

    Elternunterhalt, gemischte Schenkung, Sittenwidrigkeit, Wegzugsklausel, Wert der

    Die Prüfung des § 1611 BGB erfolgt durch eine Billigkeitsabwägung (Holzer, NZFam 2016, 369).
  • OLG Brandenburg, 10.02.2023 - 9 UF 69/22
    Denn aus dem Unterhaltsrechtsverhältnis ergibt sich die allgemeine Obliegenheit, die wirtschaftlichen Interessen des Unterhaltspflichtigen bei seinen eigenen Entscheidungen mitzuberücksichtigen und dessen Unterhaltslast nicht über Gebühr zu erschweren (KG NZFam 2016, 369; Viefhues in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl., § 1361 BGB Rn. 226 f.).
  • OLG Brandenburg, 09.02.2023 - 9 UF 69/22

    Ermittlung des Trennungsunterhalts; Berechnung des Elementarunterhalts und des

    Denn aus dem Unterhaltsrechtsverhältnis ergibt sich die allgemeine Obliegenheit, die wirtschaftlichen Interessen des Unterhaltspflichtigen bei seinen eigenen Entscheidungen mitzuberücksichtigen und dessen Unterhaltslast nicht über Gebühr zu erschweren (KG NZFam 2016, 369; Viefhues in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK- BGB , 9. Aufl., § 1361 BGB Rn. 226 f.).
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