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   KG, 27.02.2014 - 1 AR 3/14   

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https://dejure.org/2014,4589
KG, 27.02.2014 - 1 AR 3/14 (https://dejure.org/2014,4589)
KG, Entscheidung vom 27.02.2014 - 1 AR 3/14 (https://dejure.org/2014,4589)
KG, Entscheidung vom 27. Februar 2014 - 1 AR 3/14 (https://dejure.org/2014,4589)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 13 Abs 3 FamFG, § 343 FamFG, § 344 Abs 1 Nr 1 FamFG, § 344 Abs 6 FamFG, § 348 Abs 1 FamFG
    Örtliche Zuständigkeit in Nachlasssachen: Verfahren über die besondere amtliche Verwahrung von Testamenten und weiteres Verfahren

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Abgrenzung der Zuständigkeiten und Aufgaben des Verwahrungs- und des Nachlassgerichts

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abgrenzung der Zuständigkeiten und Aufgaben des Verwahrungs- und des Nachlassgerichts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Verfahren vor dem Verwahrungsgericht endet grundsätzlich mit Übersendung der Verfügung von Todes wegen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Verfahren vor dem Verwahrungsgericht endet grundsätzlich mit Übersendung der Verfügung von Todes wegen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FGPrax 2014, 163
  • FamRZ 2014, 1657
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Hamburg, 20.02.1985 - 2 W 5/85

    Beschwerdeberechtigung eines Verwahrungsgerichts; Voraussetzungen für eine

    Auszug aus KG, 27.02.2014 - 1 AR 3/14
    Das anschließende Verfahren vor dem Nachlassgericht, zu dessen Aufgaben die Ermittlung und Benachrichtigung der Beteiligten nach § 348 Abs. 3 FamFG (vgl. BayObLGZ 1986, 118, 125; OLG Hamburg, Rpfleger 1985, 194; Keidel/Zimmermann, FamFG, 18. Aufl., § 350 Rn. 10; Muscheler in MünchKomm/FamFG, 2. Aufl., § 350 Rn. 4), die Gewährung der Einsicht und Erteilung von Abschriften (§§ 357 Abs. 1, 13 Abs. 3 FamFG) sowie die Kostenerhebung (§ 18 Abs. 2 Nr. 1 GNotKG, § 103 Abs. 3 KostO) gehören, ist ein neues, selbständiges Verfahren (Senat, Beschluss vom 26. März 2013 - 1 AR 3/13; OLG Hamburg, a.a.O., S. 194 f.; Keidel/Zimmermann, a.a.O., § 350 Rn. 6).
  • OLG Saarbrücken, 06.05.2015 - 1 AR 3/13

    Zeugenbeistand, Pauschgebühr, Bemessung

    Auszug aus KG, 27.02.2014 - 1 AR 3/14
    Das anschließende Verfahren vor dem Nachlassgericht, zu dessen Aufgaben die Ermittlung und Benachrichtigung der Beteiligten nach § 348 Abs. 3 FamFG (vgl. BayObLGZ 1986, 118, 125; OLG Hamburg, Rpfleger 1985, 194; Keidel/Zimmermann, FamFG, 18. Aufl., § 350 Rn. 10; Muscheler in MünchKomm/FamFG, 2. Aufl., § 350 Rn. 4), die Gewährung der Einsicht und Erteilung von Abschriften (§§ 357 Abs. 1, 13 Abs. 3 FamFG) sowie die Kostenerhebung (§ 18 Abs. 2 Nr. 1 GNotKG, § 103 Abs. 3 KostO) gehören, ist ein neues, selbständiges Verfahren (Senat, Beschluss vom 26. März 2013 - 1 AR 3/13; OLG Hamburg, a.a.O., S. 194 f.; Keidel/Zimmermann, a.a.O., § 350 Rn. 6).
  • BayObLG, 30.04.1986 - BReg. 1 Z 69/85

    Beschwerde des Nachlasßgerichts

    Auszug aus KG, 27.02.2014 - 1 AR 3/14
    Das anschließende Verfahren vor dem Nachlassgericht, zu dessen Aufgaben die Ermittlung und Benachrichtigung der Beteiligten nach § 348 Abs. 3 FamFG (vgl. BayObLGZ 1986, 118, 125; OLG Hamburg, Rpfleger 1985, 194; Keidel/Zimmermann, FamFG, 18. Aufl., § 350 Rn. 10; Muscheler in MünchKomm/FamFG, 2. Aufl., § 350 Rn. 4), die Gewährung der Einsicht und Erteilung von Abschriften (§§ 357 Abs. 1, 13 Abs. 3 FamFG) sowie die Kostenerhebung (§ 18 Abs. 2 Nr. 1 GNotKG, § 103 Abs. 3 KostO) gehören, ist ein neues, selbständiges Verfahren (Senat, Beschluss vom 26. März 2013 - 1 AR 3/13; OLG Hamburg, a.a.O., S. 194 f.; Keidel/Zimmermann, a.a.O., § 350 Rn. 6).
  • KG, 16.09.2019 - 1 AR 38/19

    Örtliche Zuständigkeit für ein Erbscheinsverfahren

    Mit diesem ist die Zuständigkeit des Amtsgerichts Spandau bestimmt worden, nachdem sich das Amtsgericht Brandenburg an der Havel - 49 IV 201/18 - mit Beschluss vom 20. November 2018 und das Amtsgericht Spandau - 60 IV 1075/18 - mit Beschluss vom 17. April 2019 für das an die Testamentseröffnung anschließende Verfahren über die weitere (einfache) Verwahrung der Verfügung von Todes wegen (vgl. dazu Senat, FGPrax 2014, 163) für unzuständig erklärt hatten.
  • KG, 15.12.2016 - 1 AR 52/16

    Örtliche Zuständigkeit in Nachlasssachen: Weitere einfache Verwahrung von

    Das Amtsgericht Altenkirchen ist für die weitere (einfache) Verwahrung der Verfügung von Todes wegen und ggf. sonstige Maßnahmen (vgl. dazu Senat, FGPrax 2014, 163) gemäß § 343 Abs. 3 FamFG in der bis zum 16. August 2015 geltenden Fassung i.V.m. § 350 FamFG örtlich zuständig.
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