Rechtsprechung
KG, 27.02.2023 - 3 ORs 5/23 - 161 Ss 20/23 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Burhoff online
Verstoß gegen das PflVG, Beifahrer, Gebrauch des Kfz, Feststellungen, Urkundenfälschung, Unerlaubtes Entfernen, Zäsurrechtsprechung
- Entscheidungsdatenbank Berlin
§ 1 PflVG, § 6 Abs 1 Alt 1 PflVG, § 6 Abs 1 Alt 2 PflVG, § 52 Abs 1 StGB, § 53 Abs 1 StGB
Angaben im Urteil zum Bestehen einer Kfz-Haftpflichtversicherung; Gebrauch des Kfz durch Beifahrer; Urkundenfälschung als Verklammerung sachlich-rechtlich getrennter Verkehrsstraftaten - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Urkundenfälschung verklammert mehrere Fahrten, so auch durch Unfallgeschehen an sich sachlich-rechtlich getrennte (§ 53 StGB ) Verkehrsstraftaten
- rechtsportal.de
Urkundenfälschung verklammert mehrere Fahrten, so auch durch Unfallgeschehen an sich sachlich-rechtlich getrennte (§ 53 StGB ) Verkehrsstraftaten
Kurzfassungen/Presse (4)
- Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)
Verkehrsrecht: Fahren ohne Haftpflichtversicherung - Gebrauch des "bloßen" Beifahrers
- beck-blog (Kurzinformation und Auszüge)
Urkundenfälschung verklammert alles anlässlich der Fahrt - trotz Zäsurwirkung des Unfalls
- beck-blog (Kurzinformation und Auszüge)
Beifahrer als Täter des Fahrens ohne Fahrerlaubnis
- beck-blog (Kurzinformation und Auszüge)
Feststellungen zum fehlenden Versicherungsschutz: Nur geringe Anforderungen bei Geständnis
Verfahrensgang
- LG Berlin, 21.11.2022 - 285 AR 313/22 Ns (61/22
- KG, 27.02.2023 - 3 ORs 5/23 - 161 Ss 20/23
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 17.02.1967 - 4 StR 461/66
Annahme eines planmäßigen Sichentziehens vom Unfallort bei Zusammenwirken von …
Auszug aus KG, 27.02.2023 - 3 ORs 5/23
Zwar ist nach der sog. Zäsurrechtsprechung (BGH, Urteil vom 17. Februar 1967 - 4 StR 461/66, BGHSt 21, 203) anerkannt, dass der vom betrunken oder ohne Fahrerlaubnis fahrenden Täter verursachte und bemerkte Verkehrsunfall konkurrenzrechtlich eine Zäsur bildet und der hiernach weiterfahrende Täter eine andere und neue Tat im sachlich-rechtlichen Sinn (§ 53 StGB) begeht.Seit BGHSt 21, 203 ist zwar gefestigt anerkannt, dass der vom betrunken oder ohne Fahrerlaubnis fahrenden Täter verursachte und bemerkte Verkehrsunfall konkurrenzrechtlich eine Zäsur bildet: Fährt der Täter hiernach weiter, so handelt es sich um eine andere und neue Tat im sachlich-rechtlichen Sinn (§ 53 StGB).
- BGH, 17.10.2018 - 4 StR 149/18
Urkundenfälschung (Tateinheit auch bei mehrfachem selbstständigen Gebrauch einer …
Auszug aus KG, 27.02.2023 - 3 ORs 5/23
Diese Zäsurrechtsprechung wird aber nach neueren BGH-Judikaten von dem Grundsatz überlagert, dass das Herstellen und das Gebrauchen einer unechten Urkunde nicht nur eine tatbestandliche Handlungseinheit bilden, sondern dass im Falle unechter Kennzeichen das fortdauernde Gebrauchen der Urkunde sogar mehrere Fahrten zu einer Tat verklammert (vgl. BGH NZV 2019, 37 mit ähnlichem Sachverhalt wie hier).