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   KG, 27.03.2023 - 10 W 30/23   

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https://dejure.org/2023,11778
KG, 27.03.2023 - 10 W 30/23 (https://dejure.org/2023,11778)
KG, Entscheidung vom 27.03.2023 - 10 W 30/23 (https://dejure.org/2023,11778)
KG, Entscheidung vom 27. März 2023 - 10 W 30/23 (https://dejure.org/2023,11778)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 40 GKG, § 48 Abs 2 GKG, § 1004 BGB
    Streitwertbeschwerde: Gebührenstreitwert im Streit über die Unterlassung und Löschung bedrohender Postings im sozialen Netzwerk

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GKG § 48 Abs. 2 S. 1
    Streitwert eines Verfahrens auf Löschung von Äußerungen in einem sozialen Netzwerk

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zivilrecht/Kostenrecht: Gegenstandswert bei Streit über die Löschung von kurzen Beiträgen

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Streitwert eines Verfahrens auf Löschung von Äußerungen in einem sozialen Netzwerk

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MMR 2023, 719
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 26.11.2020 - III ZR 124/20

    Bewertung der Beschwer der Nichtzulassungsbeschwerde hinsichtlich der zeitlichen

    Auszug aus KG, 27.03.2023 - 10 W 30/23
    Der Senat hat mit Verfügung vom 7. Februar 2023 mitgeteilt, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der er folge, in Anlehnung an § 23 Absatz 3 Satz 2 RVG bei einer nicht-vermögensrechtlichen Streitigkeit und mangelnden genügenden Anhaltspunkten für ein höheres oder geringeres Interesse zwar von einem Wert von 5.000,00 EUR auszugehen sei (BGH, Beschluss vom 26. November 2020 - III ZR 124/20, Randnummer 11; BGH, Beschluss vom 17. November 2015 - II ZB 8/14, Randnummer 13).

    Der Bundesgerichtshof meine aber zu Recht, dass ein Unterlassungsanspruch gegenüber einer Äußerung bei einem sozialen Netzwerk nicht mit Unterlassungsansprüchen gegenüber einer ehrverletzenden Äußerung verglichen werden könne (BGH, Beschluss vom 26. November 2020 - III ZR 124/20, Randnummer 12).

    Für die Löschung von kurzen Beiträgen setze er daher nur einen Wert von 500 EUR an (BGH, Beschluss vom 26. November 2020 - III ZR 124/20, Randnummer 14).

    Der Bundesgerichtshof hat im Einklang mit der Rechtsprechung des Senates und entgegen anders lautender Rechtsprechung, beispielsweise der des OLG Dresden, Beschluss vom 19. Januar 2019 - 4 W 1074/18, die der Kläger zitiert, ferner entschieden, dass ein Unterlassungsanspruch gegenüber einer Äußerung bei einem sozialen Netzwerk nicht mit Unterlassungsansprüchen gegenüber einer ehrverletzenden Äußerung verglichen werden könne (BGH, Beschluss vom 26. November 2020 - III ZR 124/20, Randnummer 12).

    Für den Kampf gegen die Löschung von kurzen Beiträgen durch ein soziales Netzwerk setzt er daher einen Wert von grundsätzlich nur 500 EUR an (siehe nur BGH, Beschluss vom 26. November 2020 - III ZR 124/20, Randnummer 14).

  • BGH, 17.01.2023 - VI ZB 114/21

    Folgenlosigkeit des Fehlens einer Sachdarstellung im Urteil; Bewertung des

    Auszug aus KG, 27.03.2023 - 10 W 30/23
    Nach Ansicht des Bundesgerichtshofes kommt es nicht nur, aber vor allem auf die "Breitenwirkung" einer Äußerung und ihre Wirkung auf den Kläger selbst an (BGH, Beschluss vom 17. Januar 2023 - VI ZB 114/21, Randnummer 10; BGH, Beschluss vom 16. November 2021 - VI ZB 58/20, Randnummer 10/11; BGH, Beschluss vom 16. August 2016 - VI ZB 17/16, Randnummer 10/11).

    Dabei hat der Senat unter anderem auch einbezogen, dass der Bundesgerichtshof zuletzt gebilligt hat, dass die an den dortigen Kläger gerichteten, umstrittenen Vorwürfe, er "hasse seine Mutter bis auf den Tod", er mache "sie platt" und "fahre sie an die Wand", kein Wert über 500 EUR zukommt (BGH, Beschluss vom 17. Januar 2023 - VI ZB 114/21, Randnummer 11).

  • BGH, 16.08.2016 - VI ZB 17/16

    Anspruch auf Veröffentlichung von Rubrum und Unterlassungstenor auf Facebook

    Auszug aus KG, 27.03.2023 - 10 W 30/23
    Nach Ansicht des Bundesgerichtshofes kommt es nicht nur, aber vor allem auf die "Breitenwirkung" einer Äußerung und ihre Wirkung auf den Kläger selbst an (BGH, Beschluss vom 17. Januar 2023 - VI ZB 114/21, Randnummer 10; BGH, Beschluss vom 16. November 2021 - VI ZB 58/20, Randnummer 10/11; BGH, Beschluss vom 16. August 2016 - VI ZB 17/16, Randnummer 10/11).

    Zu den zu berücksichtigenden Umständen des Einzelfalls gehöre ferner die Frage, welches Alter der Kläger habe unter welchen Umständen und aus welchem Anlass die beanstandeten Äußerungen getätigt wurden (BGH, Beschluss vom 16. August 2016 - VI ZB 17/16, Randnummer 12/13).

  • OLG Dresden, 19.01.2019 - 4 W 1074/18

    Streitwert einer Streitigkeit betreffend die Löschung von Äußerungen und die

    Auszug aus KG, 27.03.2023 - 10 W 30/23
    Der Bundesgerichtshof hat im Einklang mit der Rechtsprechung des Senates und entgegen anders lautender Rechtsprechung, beispielsweise der des OLG Dresden, Beschluss vom 19. Januar 2019 - 4 W 1074/18, die der Kläger zitiert, ferner entschieden, dass ein Unterlassungsanspruch gegenüber einer Äußerung bei einem sozialen Netzwerk nicht mit Unterlassungsansprüchen gegenüber einer ehrverletzenden Äußerung verglichen werden könne (BGH, Beschluss vom 26. November 2020 - III ZR 124/20, Randnummer 12).
  • BGH, 16.11.2021 - VI ZB 58/20

    Bemessung des Beschwerdewerts eines Berufungsantrags auf Unterlassung einer

    Auszug aus KG, 27.03.2023 - 10 W 30/23
    Nach Ansicht des Bundesgerichtshofes kommt es nicht nur, aber vor allem auf die "Breitenwirkung" einer Äußerung und ihre Wirkung auf den Kläger selbst an (BGH, Beschluss vom 17. Januar 2023 - VI ZB 114/21, Randnummer 10; BGH, Beschluss vom 16. November 2021 - VI ZB 58/20, Randnummer 10/11; BGH, Beschluss vom 16. August 2016 - VI ZB 17/16, Randnummer 10/11).
  • LG Frankfurt/Main, 09.12.2021 - 3 O 422/20

    Nicht gelöschte Hassbeiträge: Twitter muss 6000 Euro an Nutzerin zahlen

    Auszug aus KG, 27.03.2023 - 10 W 30/23
    Soweit sich der Kläger demgegenüber auf LG Frankfurt a. M., Urteil vom 9. Dezember 2021 - 2-03 O 422/20 - beruft, ist aufgrund der dem Senat zugänglichen Veröffentlichung nicht erkennbar, dass dort, wie es der Kläger behauptet, für jeden Tweet 15.000 EUR angesetzt worden waren.
  • BGH, 17.11.2015 - II ZB 8/14

    Streitwertfestsetzung: Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit des Ausschlusses

    Auszug aus KG, 27.03.2023 - 10 W 30/23
    Der Senat hat mit Verfügung vom 7. Februar 2023 mitgeteilt, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der er folge, in Anlehnung an § 23 Absatz 3 Satz 2 RVG bei einer nicht-vermögensrechtlichen Streitigkeit und mangelnden genügenden Anhaltspunkten für ein höheres oder geringeres Interesse zwar von einem Wert von 5.000,00 EUR auszugehen sei (BGH, Beschluss vom 26. November 2020 - III ZR 124/20, Randnummer 11; BGH, Beschluss vom 17. November 2015 - II ZB 8/14, Randnummer 13).
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