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   KG, 27.04.2004 - 1 W 562/01   

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https://dejure.org/2004,9980
KG, 27.04.2004 - 1 W 562/01 (https://dejure.org/2004,9980)
KG, Entscheidung vom 27.04.2004 - 1 W 562/01 (https://dejure.org/2004,9980)
KG, Entscheidung vom 27. April 2004 - 1 W 562/01 (https://dejure.org/2004,9980)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Notwendigkeit der Teilnahme eines Beteiligten an einem Beweistermin; Folge der Erstattungsfähigkeit des Zeitversäumnisses bei Anordnung des persönlichen Erscheinens; Entschädigung für die Zeitversäumnis eines Anwalts wegen Teilnahme an einem Termin in eigener Sache

  • Judicialis

    FGG § 13a Abs. 3; ; ZPO § 91 Abs. 1 Satz 2; ; ZSEG § 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGG § 13a Abs. 3; ZPO § 91 Abs. 1 Satz 2; ZSEG § 2
    Zur Entschädigung für die Zeitversäumnis eines Anwalts wegen Teilnahme an einem Termin in eigener Sache

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • KG, 30.10.1967 - 1 W 1903/67
    Auszug aus KG, 27.04.2004 - 1 W 562/01
    Darüber hinaus sind auch einem Beteiligten Zeitversäumniskosten zu erstatten, der durch einen Verfahrensbevollmächtigten vertreten ist, wenn seine Teilnahme am Termin aus Verfahrensgründen oder aus inhaltlichen Gründen geboten erscheint (z.B. aus Gründen der Waffengleichheit, wenn das persönliche Erscheinen der Gegenpartei angeordnet ist, vgl. für die Erstattungsfähigkeit von Terminsreisekosten Senat, NJW 1968, 847; MDR 1985, 851; Beschluss vom 28. April 1992 - 1 W 1703/92 - vgl. auch Zöller/Herget/Vollkommer, ZPO, 22. Aufl. 2004, § 91 ZPO, Rn. 13, Stichwort Zeitversäumnis).
  • KG, 28.04.1992 - 1 W 1703/92
    Auszug aus KG, 27.04.2004 - 1 W 562/01
    Darüber hinaus sind auch einem Beteiligten Zeitversäumniskosten zu erstatten, der durch einen Verfahrensbevollmächtigten vertreten ist, wenn seine Teilnahme am Termin aus Verfahrensgründen oder aus inhaltlichen Gründen geboten erscheint (z.B. aus Gründen der Waffengleichheit, wenn das persönliche Erscheinen der Gegenpartei angeordnet ist, vgl. für die Erstattungsfähigkeit von Terminsreisekosten Senat, NJW 1968, 847; MDR 1985, 851; Beschluss vom 28. April 1992 - 1 W 1703/92 - vgl. auch Zöller/Herget/Vollkommer, ZPO, 22. Aufl. 2004, § 91 ZPO, Rn. 13, Stichwort Zeitversäumnis).
  • KG, 21.05.1985 - 1 W 5495/84
    Auszug aus KG, 27.04.2004 - 1 W 562/01
    Darüber hinaus sind auch einem Beteiligten Zeitversäumniskosten zu erstatten, der durch einen Verfahrensbevollmächtigten vertreten ist, wenn seine Teilnahme am Termin aus Verfahrensgründen oder aus inhaltlichen Gründen geboten erscheint (z.B. aus Gründen der Waffengleichheit, wenn das persönliche Erscheinen der Gegenpartei angeordnet ist, vgl. für die Erstattungsfähigkeit von Terminsreisekosten Senat, NJW 1968, 847; MDR 1985, 851; Beschluss vom 28. April 1992 - 1 W 1703/92 - vgl. auch Zöller/Herget/Vollkommer, ZPO, 22. Aufl. 2004, § 91 ZPO, Rn. 13, Stichwort Zeitversäumnis).
  • OLG Köln, 04.08.2008 - 2 Wx 27/08

    Zuständigkeit für Kostenfestsetzung

    So ist im Verfahren der Notarkostenbeschwerde nach § 156 Abs. 1 KostO, die an das Landgericht als Beschwerdegericht zu richten ist, nach einer in diesem Verfahren ergangenen Kostengrundentscheidung aufgrund der Verweisung des § 13 a Abs. 3 FGG (auch) auf § 104 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Kostenfestsetzung nach ganz einhelliger Auffassung durch den Rechtspfleger des Landgerichts als der ersten mit der Sache befaßten gerichtlichen Instanz vorzunehmen (vgl. BayObLG, Beschluß vom 28.06.1994 - 3Z BR 165/94, hier zitiert nach juris; BayObLG FGPrax 1999, 77; KG KG-Report 2005, 686; OLG Stuttgart, DNotZ 1077, 59 f.).
  • FG Hamburg, 09.05.2016 - 3 KO 123/16

    Kostenrecht: Kostenerstattung für Rechtsanwalt in eigener Sache

    Zum einen darf ein Rechtsanwalt sich in eigener Sache durch einen anderen Rechtsanwalt in einem Prozess oder Gerichtstermin vertreten lassen und bei Obsiegen die insoweit notwendigen Kosten geltend machen gemäß § 139 Abs. 1, 3 FGO i. V. m. § 91 ZPO (wie nach § 113 Abs. 1 FamFG oder § 162 Abs. 1-2, § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 91 ZPO; vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 25.03.2003 23 C 03.167, Juris; zu Unterschieden in der freiwilligen Gerichtsbarkeit vgl. KG Berlin, Beschluss vom 27.04.2004 1 W 562/01, RVGReport 2004, 686; Feskorn in Rahm/Künkel, Hdb. Familien- u. Familienverfahrensrecht Rz. F 34; im OWi- oder Strafprozess vgl. § 464a StPO, LG Duisburg, Beschluss vom 15.05.2014 69 Qs 10/14, Juris).
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