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   KG, 27.04.2022 - 2 Ws 46/22 - 121 AR 49/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,14342
KG, 27.04.2022 - 2 Ws 46/22 - 121 AR 49/22 (https://dejure.org/2022,14342)
KG, Entscheidung vom 27.04.2022 - 2 Ws 46/22 - 121 AR 49/22 (https://dejure.org/2022,14342)
KG, Entscheidung vom 27. April 2022 - 2 Ws 46/22 - 121 AR 49/22 (https://dejure.org/2022,14342)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Burhoff online

    Sachverständiger, Strafvollstreckungsverfahren, Anfechtbarkeit der Beauftragung

  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 305 S 1 StPO, § 453 Abs 1 S 1 StPO, § 463 Abs 1 StPO
    Anfechtbarkeit der Beauftragung eines Sachverständigen in Vollstreckungsverfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 103 Abs. 1 ; StPO § 473 Abs. 1
    Zulässigkeit der Anfechtung einer Gutachterbeauftragung im Verfahren über Fortdauer der Sicherungsverwahrung; Beschwerde gegen Beauftragung eines Sachverständigen im Vollstreckungsverfahren

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Vollstreckung: Beauftragung eines Sachverständigen - Anfechtung mit der Beschwerde ausgeschlossen

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 09.12.2009 - 1 StR 521/09

    Unzulässige Anhörungsrüge (Frist)

    Auszug aus KG, 27.04.2022 - 2 Ws 46/22
    Eine Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG, dem die Anhörung dient, liegt nur dann vor, wenn das Gericht zum Nachteil des Beschwerdeführers Tatsachen und Beweisergebnisse verwertet hat, zu denen er nicht gehört worden ist, oder wenn es zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Oktober 2004 - 2 BvR 779/04 - juris, BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2009 - 1 StR 521/09 -, juris; Senat, Beschluss vom 9. Juli 2020 - 2 Ws 211/19 - m.w.N.).
  • BVerfG, 19.10.2004 - 2 BvR 779/04

    Zum Anspruch auf rechtliches Gehör und effektiven Rechtsschutz

    Auszug aus KG, 27.04.2022 - 2 Ws 46/22
    Eine Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG, dem die Anhörung dient, liegt nur dann vor, wenn das Gericht zum Nachteil des Beschwerdeführers Tatsachen und Beweisergebnisse verwertet hat, zu denen er nicht gehört worden ist, oder wenn es zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Oktober 2004 - 2 BvR 779/04 - juris, BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2009 - 1 StR 521/09 -, juris; Senat, Beschluss vom 9. Juli 2020 - 2 Ws 211/19 - m.w.N.).
  • OLG Hamburg, 05.05.2020 - 2 Ws 44/20

    Anordnung eines Vermögensarrests bei zu erwartender Einziehung des Wertersatzes;

    Auszug aus KG, 27.04.2022 - 2 Ws 46/22
    Die Fortdauer der Unterbringung ist nur gerechtfertigt, wenn konkrete und gegenwärtige Anhaltspunkte vorliegen, dass die Gefährlichkeit des Untergebrachten entgegen der gesetzlichen Vermutung weiter fortbesteht (vgl. Senat, Beschlüsse vom 25. August 2020 - 2 Ws 44-45/20 - und vom 7. November 2018 - 2 Ws 208/18 -).
  • BGH, 24.01.2024 - StB 2/24

    Mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland;

    Mit Beschlüssen vom 15. Dezember 2022 (AK 45-47/22, juris) und 5. April 2023 (AK 14-16/23, juris) hat der Senat die Haftfortdauer über sechs sowie über neun Monate hinaus angeordnet.

    Weitere fluchtbegünstigende Umstände sind die hochwahrscheinliche Erfahrung des Angeklagten oder jedenfalls seiner Kontaktpersonen der DHKP-C mit der Nutzung falscher Ausweispapiere und der Beherbergung von im Untergrund agierenden Aktivisten in konspirativen Wohnungen (s. bereits Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2022 - AK 45-47/22, juris Rn. 29).

  • OLG Saarbrücken, 30.12.2022 - 4 HEs 35/22

    Verwertbarkeit von US-amerikanischen Ermittlungsbehörden gewonnener Erkenntnisse

    Der Angeklagte wird sich aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts Saarbrücken vom 2. Juli 2022 (Az.: ZBG-AR 1137/22), aufrechterhalten durch Beschluss der 4. Großen Strafkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 30. November 2022 (Az.: 4 KLs 47/22), mit dem das Landgericht die zwischenzeitlich gegen den Angeklagten und drei weitere Tatverdächtige erhobene Anklage vom 21. Oktober 2022 zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet hat, am 2. Januar 2023 sechs Monate in Untersuchungshaft befinden, bevor das Hauptverfahren am 4. Januar 2023 beginnen wird.
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