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   KG, 27.05.2010 - 4 Ws 61/10, 1 AR 1429/09   

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https://dejure.org/2010,8559
KG, 27.05.2010 - 4 Ws 61/10, 1 AR 1429/09 (https://dejure.org/2010,8559)
KG, Entscheidung vom 27.05.2010 - 4 Ws 61/10, 1 AR 1429/09 (https://dejure.org/2010,8559)
KG, Entscheidung vom 27. Mai 2010 - 4 Ws 61/10, 1 AR 1429/09 (https://dejure.org/2010,8559)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit einer Beschwerde gegen sitzungspolizeiliche Maßnahmen des Vorsitzenden nach § 176 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GVG § 176; StPO § 309
    Zulässigkeit der Beschwerde gegen sitzungspolizeiliche Maßnahmen des Vorsitzenden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation)

    Wild-West beim LG Berlin - Waffentragen in der Hauptverhandlung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2011, 120
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 10.04.1962 - 1 StR 22/62

    Grenzen der Sitzungspolizei

    Auszug aus KG, 27.05.2010 - 4 Ws 61/10
    Bei der angegriffenen Anordnung des Vorsitzenden der Strafkammer handelt es sich um eine in richterlicher Unabhängigkeit getroffene sitzungspolizeiliche Maßnahme gemäß § 176 GVG, die nach ganz überwiegender Auffassung in Literatur und Rechtssprechung der gesonderten Anfechtung mit der Beschwerde nach § 304 StPO grundsätzlich entzogen ist (vgl. BGH NJW 1962, 1260; OLG Zweibrücken StV 1988, 519; OLG Hamburg NJW 1976, 1987; jeweils m.w.Nachw.).

    Denn soweit sitzungspolizeiliche Maßnahmen die Verteidigung des Angeklagten unzulässig beschränken, die wahrheitsgemäße Ermittlung des Sachverhalts gefährden oder die Grundsätze über die Öffentlichkeit verletzen, ist ihre Rügefähigkeit im Rahmen der Revision - soweit eine Maßnahme trotz ihrer sitzungspolizeilichen Natur Sachleitung ist, nach Beanstandung der Anordnung des Vorsitzenden und Herbeiführung einer Entscheidung des Gerichts nach § 238 Abs. 2 StPO - anerkannt (vgl. BGH NStZ 2008, 582; NJW 1962, 1260).

  • BGH, 29.05.2008 - 4 StR 46/08

    Rüge der Verletzung der Öffentlichkeit des Verfahrens (notwendiger

    Auszug aus KG, 27.05.2010 - 4 Ws 61/10
    Denn soweit sitzungspolizeiliche Maßnahmen die Verteidigung des Angeklagten unzulässig beschränken, die wahrheitsgemäße Ermittlung des Sachverhalts gefährden oder die Grundsätze über die Öffentlichkeit verletzen, ist ihre Rügefähigkeit im Rahmen der Revision - soweit eine Maßnahme trotz ihrer sitzungspolizeilichen Natur Sachleitung ist, nach Beanstandung der Anordnung des Vorsitzenden und Herbeiführung einer Entscheidung des Gerichts nach § 238 Abs. 2 StPO - anerkannt (vgl. BGH NStZ 2008, 582; NJW 1962, 1260).
  • LG Ravensburg, 22.01.2007 - 2 Qs 10/07
    Auszug aus KG, 27.05.2010 - 4 Ws 61/10
    Ein Ausnahmefall, in dem Grundrechte oder andere Rechtspositionen des von einer sitzungspolizeilichen Maßnahme Betroffenen über die Hauptverhandlung hinaus dauerhaft tangiert und beeinträchtigt werden würden, so dass ein Bedürfnis für die ausnahmsweise Annahme der Zulässigkeit der Beschwerde bestünde, liegt nicht vor (vgl. LG Ravensburg NStZ-RR 2007, 348 m.w.Nachw.).
  • OLG Zweibrücken, 26.03.1987 - 1 Ws 139/87

    Isolierte Beschwerde; Sitzungspolizeiliche Anordnung; Durchsuchung; Verteidiger;

    Auszug aus KG, 27.05.2010 - 4 Ws 61/10
    Bei der angegriffenen Anordnung des Vorsitzenden der Strafkammer handelt es sich um eine in richterlicher Unabhängigkeit getroffene sitzungspolizeiliche Maßnahme gemäß § 176 GVG, die nach ganz überwiegender Auffassung in Literatur und Rechtssprechung der gesonderten Anfechtung mit der Beschwerde nach § 304 StPO grundsätzlich entzogen ist (vgl. BGH NJW 1962, 1260; OLG Zweibrücken StV 1988, 519; OLG Hamburg NJW 1976, 1987; jeweils m.w.Nachw.).
  • OLG Hamburg, 10.06.1976 - 3 Ws 18/76
    Auszug aus KG, 27.05.2010 - 4 Ws 61/10
    Bei der angegriffenen Anordnung des Vorsitzenden der Strafkammer handelt es sich um eine in richterlicher Unabhängigkeit getroffene sitzungspolizeiliche Maßnahme gemäß § 176 GVG, die nach ganz überwiegender Auffassung in Literatur und Rechtssprechung der gesonderten Anfechtung mit der Beschwerde nach § 304 StPO grundsätzlich entzogen ist (vgl. BGH NJW 1962, 1260; OLG Zweibrücken StV 1988, 519; OLG Hamburg NJW 1976, 1987; jeweils m.w.Nachw.).
  • BVerfG, 17.04.2015 - 1 BvR 3276/08

    Zum Grundsatz der Rechtswegerschöpfung gegen sitzungspolizeiliche Anordnungen des

    Dieser Ansicht folgen mittlerweile weitere Gerichte (vgl. LG Mannheim, Beschluss vom 27. Januar 2009 - 4 Qs 52/08 -, NJW 2009, S. 1094 ff.; KG, Beschluss vom 27. Mai 2010 - 4 Ws 61/10 -, NStZ 2011, S. 120 ; OLG Stuttgart, Beschluss vom 29. Juni 2011 - 4 Ws 136/11 -, NJW 2011, S. 2899 ; OLG Hamm, Beschluss vom 24. November 2011 - 3 Ws 370/11 -, NStZ-RR 2012, S. 118 ).
  • OLG Hamm, 21.12.2017 - 5 Ws 578/17

    Beschwerde; sitzungspolizeiliche Anordnung; Prüfungsumfang des

    Soweit nach älterer Rechtsprechung Verfügungen des Vorsitzenden nach § 176 GVG grundsätzlich nicht mit der Beschwerde nach § 304 StPO angefochten werden konnten - dies wurde mit einem Umkehrschluss aus § 181 GVG begründet, wonach (nur) in den Fällen der Verhängung eines Ordnungsmittels nach den §§ 178, 180 GVG sofortige Beschwerde eingelegt werden kann - (vgl. OLG Nürnberg, MDR 1969, 600; OLG Zweibrücken, NStZ 1987, 477; OLG Hamburg, NStZ 1992, 509; KG, NStZ 2011, 120), schließt sich der Senat auch unter Berücksichtigung der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. April 2015, 1 BvR 3276/08) und der ihr folgenden jüngeren Rechtsprechung der Oberlandesgerichte (vgl. OLG Bremen, Beschluss vom 13. April 2016, StV 2016, 549; OLG Stuttgart, Beschluss vom 22. September 2016, NStZ-RR 2016, 383; OLG Celle, Beschluss vom 08. Juni 2015, 2 Ws 92/15; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 08. März 2016, 1 Ws 28/16) dieser Ansicht nicht an und erachtet stattdessen die grundsätzliche Anfechtungsmöglichkeit für gegeben.
  • OLG Celle, 08.06.2015 - 2 Ws 92/15

    Untersagung der Mitnahme von spitzen Schreibgeräten durch die Zuhörer für die

    Der Senat schließt sich daher der neueren fachgerichtlichen Rechtsprechung und Kommentarliteratur an, wonach eine Beschwerde grundsätzlich statthaft ist, allerdings einschränkend nur unter der Voraussetzung, dass der sitzungspolizeilichen Anordnung eine über die Dauer der Hauptverhandlung oder sogar über die Rechtskraft des Urteils hinausgehende Wirkung zukommt und insbesondere Grundrechte oder andere Rechtspositionen des von einer sitzungspolizeilichen Maßnahme Betroffenen dauerhaft tangiert und beeinträchtigt werden (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 29.06.2011, 4 Ws 136/11; OLG Hamm, Beschl. v. 24.11.2011, 3 Ws 370/11; KG Berlin, Beschl. v. 27.05.2010, 4 Ws 61/10; LG Ravensburg, Beschl. v. 22.01.2007, 2 Qs 10/07; Meyer-Goßner, StPO, 58. Aufl., § 176 GVG, Rn. 16; KK-Diemer, StPO, 7. Aufl., § 176, Rn. 7).
  • OLG Stuttgart, 29.06.2011 - 4 Ws 136/11

    Sitzungspolizeiliche Maßnahme im Strafverfahren: Beschwerde eines Verteidigers

    Nach überwiegender Auffassung folgt daraus zwar im Umkehrschluss, dass andere sitzungspolizeiliche Maßnahmen - insbesondere solche auf der Grundlage des § 176 GVG - der gesonderten Anfechtung mit der Beschwerde grundsätzlich entzogen sind (vgl. nur KG NStZ 2011, 120; OLG Nürnberg MDR 1969, 600; OLG Zweibrücken NStZ 1987, 477; Wickern in Löwe/Rosenberg StPO, 26. Auflage, § 176 GVG Rn. 46).
  • OLG Saarbrücken, 08.03.2016 - 1 Ws 28/16

    Sitzungspolizeiliche Maßnahme im Strafverfahren: Beschwerde des Angeklagten gegen

    Derartige sitzungspolizeiliche Maßnahmen nach § 176 GVG können nach ganz überwiegender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur grundsätzlich nicht mit der Beschwerde nach § 304 StPO angefochten werden (vgl. OLG München NJW 2006, 3079; KG NStZ 2011, 120 - juris Rn. 5; OLG Stuttgart NJW 2011, 2899 ff. - juris Rn. 8; OLG Hamm NStZ-RR 2012, 118 f. - juris Rn. 8; Senatsbeschluss vom 9. Januar 2012 - 1 Ws 11/12, 1 Ws 14/12 - zweifelnd: BVerfG NJW 1992, 3288 f. - juris Rn. 16; offen gelassen: BGHSt 44, 23, 25; Löwe-Rosenberg/Wickern, a. a. O., § 176 GVG Rn. 46; KK-Diemer, a. a. O., § 176 GVG Rn. 7; Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., § 176 GVG Rn. 16; a. A.: SK-StPO/Velten, 4. Aufl., § 176 GVG Rn. 17).

    Etwas anderes gilt in grundrechtsfreundlicher, der Garantie effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) Rechnung tragender Auslegung der §§ 304 ff. StPO nach neuerer - verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender (vgl. BVerfG NJW 2015, 2175, 2176) - Auffassung in der fachgerichtlichen Rechtsprechung und Literatur, der sich nunmehr auch der erkennende Senat anschließt, dann, wenn der sitzungspolizeilichen Anordnung eine über die Dauer der Hauptverhandlung oder sogar über die Rechtskraft des Urteils hinausgehende Wirkung zukommt und insbesondere Grundrechte oder andere Rechtspositionen des von einer sitzungspolizeilichen Maßnahme Betroffenen dauerhaft tangiert und beeinträchtigt werden (vgl. OLG München NJW 2006, 3079; KG NStZ 2011, 120 - juris Rn. 9; OLG Stuttgart, a. a. O.; OLG Hamm NStZ-RR 2012, 118 f. - juris Rn. 9; OLG Celle, Beschl. v. 08.06.2015 - 2 Ws 92/15, BeckRS 2015, 16252, Rn. 12; KK-Diemer, a. a. O., § 176 GVG Rn. 7; Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., § 176 GVG Rn. 16; Habetha, Anfechtung sitzungspolizeilicher Maßnahmen im Strafprozess, NJW 2015, 3627 ff.).

  • OLG Bremen, 13.04.2016 - 1 Ws 44/16

    Keine Anfechtung der Ausübung des Hausrechts der Behördenleitung auf dem

    Nach überwiegender (älterer) Rechtsprechung und Teilen der Literatur können Verfügungen des Vorsitzenden nach § 176 GVG grundsätzlich nicht mit der Beschwerde nach § 304 StPO angefochten werden (vgl. OLG Nürnberg MDR 1969, 600; OLG Zweibrücken NStZ 1987, 477; OLG Hamburg, NStZ 1992, 509 ff.; KG NStZ 2011, 120; OLG Hamm, Beschluss vom 24.11.2011, Az.: 3 Ws 370/11-, zitiert nach juris; Graf-Allgayer, StPO, 2. Auflage, § 181 GVG, Rn. 1; Jahn, NStZ 1998, 389, 392; Lehr, NStZ 2001, 63, 66; vgl. auch KK/Diemer, StPO, 7. Auflage, 2013, § 176 GVG, Rn. 7 und LR-Wickern, StPO, 26. Auflage, 2010, § 176 GVG, Rn. 46).
  • OLG Hamm, 26.09.2017 - 2 Ws 127/17

    Beschwerde; sitzungspolizeiliche Anordnung; Begründung der Anordnung;

    Soweit nach älterer Rechtsprechung Verfügungen des Vorsitzenden nach § 176 GVG grundsätzlich nicht mit der Beschwerde nach § 304 StPO angefochten werden konnten - dies wurde mit einem Umkehrschluss aus § 181 GVG begründet, wonach (nur) in den Fällen der Verhängung eines Ordnungsmittels nach den §§ 178, 180 GVG sofortige Beschwerde eingelegt werden kann - (vgl OLG Nürnberg, MDR 1969, 600; OLG Zweibrücken, NStZ 1987, 477; OLG Hamburg, NStZ 1992, 509; KG, NStZ 2011, 120), vermag diese Ansicht auch unter Berücksichtigung der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl Beschluss vom 17.04.2015, 1 BvR 3276/08, zitiert nach juris) und der ihr folgenden jüngeren Rechtsprechung der Oberlandesgerichte ( vgl OLG Bremen, Beschluss vom 13.04.2016, StV 2016, 549; OLG Stuttgart, Beschluss vom 22.09.2016, NStZ-RR 2016, 383; OLG Celle, Beschluss vom 08.06.2015, 2 Ws 92/15, zitiert nach juris; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 08.03.2016, 1 Ws 28/16, zitiert nach juris) nicht zu überzeugen.
  • OLG Hamburg, 12.09.2018 - 1 Ws 71/18

    Strafverfahren: Sitzungspolizeiliches Verbot von Foto- und Filmaufnahmen im

    Eine Beschwerdemöglichkeit gegen eine sitzungspolizeiliche Anordnung ist allerdings nur dann gegeben, wenn dieser eine über die Dauer der Hauptverhandlung oder sogar über die Rechtskraft des Urteils hinausgehende Wirkung zukommt und insbesondere Grundrechte oder andere Rechtspositionen des von der Maßnahme Betroffenen dauerhaft tangiert und beeinträchtigt werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17. April 2015, a.a.O.; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 29. Mai 2018 - III-2 Ws 260 + 273 - 278 /18, juris Rn. 13; OLG Celle, a.a.O., Rn. 12; HansOLG Bremen, Beschl. v. 13. April 2016 - 1 Ws 44/16, StV 2016, 549, 550; OLG Hamm, Beschlüsse v. 26. September 2017, Rn. 20 und v. 21. Dezember 2017, a.a.O., Rn. 30; OLG Stuttgart, Beschl. v. 22. September 2016 - 2 Ws 140/16, NStZ-RR 2016, 383, 384; OLG Saarbrücken, Beschl. v. 8. März 2016 - 1 Ws 28/16, juris Rn. 8; KG, Beschl. v. 27. Mai 2010 - 4 Ws 61/10, NStZ 2011, 120; Meyer-Goßner/Schmitt, 61. Aufl. § 176 GVG, Rn. 16).
  • OLG Jena, 26.10.2020 - 1 Ws 313/20

    Sitzungspolizeiliche Maßnahmen im Strafverfahren: Zulässigkeit von Beschwerden

    Entgegen einer im Vordringen begriffenen jüngeren Rechtsprechung hält der Senat an der vom Bundesgerichtshof (3. Strafsenat, Beschlüsse v. 13.10.2015, StB 10/15, StB 11/15, und vom 10.03.2016, StB 3/16, bei juris) noch vor wenigen Jahren als herrschende und im Einklang mit dem Willen des historischen Gesetzgebers stehende Meinung bezeichneten Auffassung fest, dass sitzungspolizeiliche Maßnahmen außerhalb der Regelung des § 181 Abs. 1 GVG , der in dem betreffenden Gesetzesabschnitt - verfahrensübergreifend - ausdrücklich nur für die dort geregelten Fälle der Festsetzung von Ordnungsmitteln gem. §§ 178, 180 GVG ein (befristetes) Beschwerderecht vorsieht, der gesonderten Anfechtung mit dem Rechtsmittel der Beschwerde nach § 304 StPO grundsätzlich entzogen sind (vgl. BVerfG, NStZ 1993, 89f unter Hinweis auf BGHSt 17, 201 ; KG Berlin, Beschluss v. 27.05.2010, 4 Ws 61/10, m. w. N., juris; KK-Diemer, a. a. O., Rdnr. 7; Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., § 176 GVG Rdnr. 24).
  • OLG Hamm, 24.11.2011 - 3 Ws 370/11

    Beschwerdemöglichkeit gegen sitzungspolizeiliche Maßnahmen

    Es handelt sich um eine sitzungspolizeiliche Maßnahme gemäß § 176 GVG, die nach ganz überwiegender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur einer gesonderten Anfechtung mit der Beschwerde nach § 304 StPO grundsätzlich entzogen ist (vgl. KG NStZ 2011, 120; OLG Zweibrücken, NStZ 1987, 477; BGH NJW 1962, 1260; OLG Hamm, NJW 1972, 1246; LG Ravensburg.
  • LG Cottbus, 10.04.2018 - 22 Qs 60/18

    Sitzungspolizeiliche Maßnahmen im Strafverfahren: Ausnahmsweise Statthaftigkeit

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