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   KG, 27.06.2016 - 3 UF 8/16   

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https://dejure.org/2016,45200
KG, 27.06.2016 - 3 UF 8/16 (https://dejure.org/2016,45200)
KG, Entscheidung vom 27.06.2016 - 3 UF 8/16 (https://dejure.org/2016,45200)
KG, Entscheidung vom 27. Juni 2016 - 3 UF 8/16 (https://dejure.org/2016,45200)
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Volltextveröffentlichungen (3)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2016, 2019
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • OLG Stuttgart, 14.12.2004 - 8 W 313/04

    Minderjährigenadoption: Gerichtliche Ersetzung der Einwilligung des

    Auszug aus KG, 27.06.2016 - 3 UF 8/16
    Jedoch muss Absatz 4 im Lichte des Art. 6 GG eng ausgelegt werden, um eine nicht mehr zu rechtfertigende Ungleichbehandlung des nichtehelichen Vaters mit einem mit der Kindsmutter verheirateten Vater oder von ihr geschiedenen Vater auszuschließen und das Elternrecht des nichtehelichen Vaters nicht vollkommen zu entwerten (BVerfG, Beschuss vom 7. März 1995, 1 BvR 790/91, 1 BvR 540/92, 1 BvR866/92 -, BVerfGE 92, 158-190; OLG Stuttgart, Beschluss vom 14. Dezember 2004 - 8 W 313/04 -, juris).

    Unerheblich ist, welche Situation heute vorläge, wenn früher andere Sorgerechts- und Umgangsrechtsregelungen getroffen und durchgeführt worden wären (OLG Stuttgart, Beschluss vom 14. Dezember 2004 - 8 W 313/04 -, juris).

  • BVerfG, 05.11.1980 - 1 BvR 349/80

    Verfassungsmäßigkeit der Verpflichtung zur Anhörung des Kindes bei der

    Auszug aus KG, 27.06.2016 - 3 UF 8/16
    Jede gerichtliche Lösung eines Konflikts, die sich auf die Zukunft des Kindes auswirke, müsse nicht nur auf das Wohl des Kindes ausgerichtet sein, sondern das Kind auch in seiner Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigen, weil die sorgerechtliche Regelung entscheidenden Einfluss auf das weitere Leben des Kindes nehme und es daher unmittelbar betreffe (vgl. BVerfGE 37, 217; 55, 171).
  • BVerfG, 21.05.1974 - 1 BvL 22/71

    Staatsangehörigkeit von Abkömmlingen

    Auszug aus KG, 27.06.2016 - 3 UF 8/16
    Jede gerichtliche Lösung eines Konflikts, die sich auf die Zukunft des Kindes auswirke, müsse nicht nur auf das Wohl des Kindes ausgerichtet sein, sondern das Kind auch in seiner Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigen, weil die sorgerechtliche Regelung entscheidenden Einfluss auf das weitere Leben des Kindes nehme und es daher unmittelbar betreffe (vgl. BVerfGE 37, 217; 55, 171).
  • BVerfG, 23.03.2007 - 1 BvR 156/07

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an eine Umgangsregelung

    Auszug aus KG, 27.06.2016 - 3 UF 8/16
    Habe der Kindeswille bei einem Kleinkind noch eher geringes Gewicht, weil das Kind noch nicht in der Lage sei, sich einen eigenen Willen zu bilden, so komme ihm mit zunehmendem Alter und Einsichtsfähigkeit des Kindes vermehrte Bedeutung zu (vgl. BVerfG FamRZ 2008, 105; BVerfG FamRZ 2007, 1078; BVerfG FamRZ 2008, 17317).
  • BVerfG, 29.07.1968 - 1 BvL 20/63

    Adoption I

    Auszug aus KG, 27.06.2016 - 3 UF 8/16
    Das Kind sei ein Wesen mit eigener Menschenwürde und eigenem Recht auf Erhaltung seiner Persönlichkeit aus Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes (BVerfGE 24, 119).
  • BVerfG, 31.03.2010 - 1 BvR 2910/09

    Zur Berücksichtigung der Grundrechte eines Kindes aus Art 2 Abs 1 GG iVm Art 1

    Auszug aus KG, 27.06.2016 - 3 UF 8/16
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG FamRZ 2010, 865; BVerfGE 75, 201) ist bei einer Entscheidung über die elterliche Sorge neben dem Elternrecht aus Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes auch der Grundrechtsposition des Kindes aus Artikel 2 Satz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes Rechnung zu tragen.
  • KG, 06.06.2012 - 17 UF 102/12

    Stiefkindadoption: Zulässigkeit vor der Eheschließung der Kindesmutter und ihres

    Auszug aus KG, 27.06.2016 - 3 UF 8/16
    Nach Art. 22 Abs. 1 Satz 2 EGBGB unterliegt die Annahme als Kind durch einen oder beide Ehegatten dem Recht, welches für die allgemeinen Wirkungen der Ehe bei Vornahme der Adoption maßgeblich ist (vgl. KG, FamRB 2012, 370 , m.w.N.; Palandt/Thorn, BGB, 75. Aufl. 2016, Art. 22 EGBGB, Rz. 7).
  • BVerfG, 07.03.1995 - 1 BvR 790/91

    Adoption II

    Auszug aus KG, 27.06.2016 - 3 UF 8/16
    Jedoch muss Absatz 4 im Lichte des Art. 6 GG eng ausgelegt werden, um eine nicht mehr zu rechtfertigende Ungleichbehandlung des nichtehelichen Vaters mit einem mit der Kindsmutter verheirateten Vater oder von ihr geschiedenen Vater auszuschließen und das Elternrecht des nichtehelichen Vaters nicht vollkommen zu entwerten (BVerfG, Beschuss vom 7. März 1995, 1 BvR 790/91, 1 BvR 540/92, 1 BvR866/92 -, BVerfGE 92, 158-190; OLG Stuttgart, Beschluss vom 14. Dezember 2004 - 8 W 313/04 -, juris).
  • BVerfG, 27.04.2006 - 1 BvR 2866/04

    Verfassungsbeschwerde des biologischen Vaters gegen die Ersetzung seiner

    Auszug aus KG, 27.06.2016 - 3 UF 8/16
    Nach der vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Beschluss vom 27. April 2006 - 1 BvR 2866/04-, juris) ausdrücklich gebilligten Auffassung des Bundesgerichtshofs soll bei der verfassungsrechtlich gebotenen Abwägung der Interessen von Vater und Kind das Unterbleiben der Adoption nur dann dem Kind zum unverhältnismäßigen Nachteil gereichen, wenn die Adoption einen so erheblichen Vorteil für das Kind bieten würde, dass ein sich verständig um sein Kind sorgender Elternteil auf der Erhaltung des Verwandtschaftsbandes nicht bestehen würde (BGH, Beschluss vom 23. März 2005 - XII ZB10/03 -, juris).
  • BVerfG, 14.04.1987 - 1 BvR 332/86

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Auslegung des § 1632 Abs. 4 BGB

    Auszug aus KG, 27.06.2016 - 3 UF 8/16
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG FamRZ 2010, 865; BVerfGE 75, 201) ist bei einer Entscheidung über die elterliche Sorge neben dem Elternrecht aus Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes auch der Grundrechtsposition des Kindes aus Artikel 2 Satz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes Rechnung zu tragen.
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