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   KG, 27.06.2019 - 21 U 144/18   

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KG, 27.06.2019 - 21 U 144/18 (https://dejure.org/2019,20636)
KG, Entscheidung vom 27.06.2019 - 21 U 144/18 (https://dejure.org/2019,20636)
KG, Entscheidung vom 27. Juni 2019 - 21 U 144/18 (https://dejure.org/2019,20636)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 320 BGB, § 641 Abs 1 S 1 BGB, § 641 Abs 3 BGB, § 3 Abs 2 GewO§34cDV
    Bauträgervertrag: Wirksamkeit einer Terminanpassungsklausel; Fälligkeit zusätzlicher Vergütung bei Sonderwünschen; Verzugsschadenersatz bei Übergabeverzögerungen und Ausbleiben geschuldeter Zahlungen

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    BGB § 286
    Schadensersatz aus einem Bauträgervertrag wegen verspäteter Übergabe einer verkauften Wohneinheit

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wann ist die zusätzliche Vergütung für nachträgliche Sonderwünsche fällig?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Schadensersatz aus einem Bauträgervertrag wegen verspäteter Übergabe einer verkauften Wohneinheit

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Wann ist die zusätzliche Vergütung für nachträgliche Sonderwünsche zu zahlen? (IBR 2019, 498)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2019, 1308
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (14)

  • KG, 15.05.2018 - 21 U 90/17

    Bauträgervertrag: Herstellungs- und Übergabepflicht des Bauträgers; Abnahmereife

    Auszug aus KG, 27.06.2019 - 21 U 144/18
    Allerdings ist zu beachten, dass die Pflicht des Bauträgers zur Übergabe einer bezugsfertigen Wohneinheit zwei Teile umfasst: Die Herstellungspflicht - insoweit ist der Bauträger vorleistungspflichtig - und die Übergabepflicht, die vom Bauträger nur Zug um Zug gegen Zahlung der Bezugsfertigkeitsrate zu erfüllen ist (vgl. KG, Urteil vom 15. Mai 2018, 21 U 90/17).

    Das ist der Fall, wenn der Erwerber dem Bauträger Zug um Zug gegen Übergabe der Wohneinheit nicht die vertraglich geschuldeten Zahlungen in Annahmeverzug begründender Form anbietet (§ 298 BGB, vgl. KG, Urteil vom 15. Mai 2018, 21 U 90/17).

    Für die Dauer des Zeitraums, in dem der Bauträger diese Einrede berechtigt geltend machen kann (im Folgenden auch: "Einredephase"), entfällt folglich sein Verzug und zwar auch dann, wenn der Bauträger die Einrede nicht ausdrücklich geltend gemacht haben sollte; es genügt, dass sie aus objektiver Sicht berechtigt gewesen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 2006, X ZR 124/03, Rz 34; Urteil vom 23. Mai 2003, V ZR 190/02; Urteil vom 6. Dezember 1991, V ZR 229/90, BGHZ 116, 244; KG, Urteil vom 15. Mai 2018, 21 U 90/17, Rn. 50, juris).

    Somit kann während einer Einredephase des Bauträgers kein mit Verzug begründeter Schadensersatzanspruch des Erwerbers entstehen (vgl. KG, Urteil vom 15. Mai 2018, 21 U 90/17, m.w.N.).

    Anderes gilt nur für Zeitabschnitte nach einer unberechtigten abschließenden Erfüllungsverweigerung des Bauträgers, etwa einen unwirksamen Vertragsrücktritt, weil damit sein Recht entfällt, sich auf die Einrede des § 320 BGB zu berufen (vgl. KG, Urteil vom 7. Mai 2019, 21 U 139/18, das insoweit das Urteil vom 15. Mai 2018, 21 U 90/17 korrigiert).

    Da die Beklagte somit noch vorleistungspflichtig war (vgl. KG, Urteil vom 15. Mai 2018, 21 U 90/17), konnte sie sich noch nicht auf die Einrede des § 320 BGB berufen, da diese Norm gleichrangige Verpflichtungen beider Vertragsparteien voraussetzt.

    Letzteres genügt, weil nicht nur eine tatsächlich geleistete Zahlung, sondern auch ein solches Angebot das Recht des Bauträgers beendet, die Übergabe der bezugsfertigen Wohnung gemäß § 320 BGB zu verweigern (KG; Urteil vom 15. Mai 2018, 21 U 90/17).

  • KG, 07.05.2019 - 21 U 139/18

    Rücktritt vom Bauträgervertrag: Fristsetzung mit Zuvielforderung; Unerheblichkeit

    Auszug aus KG, 27.06.2019 - 21 U 144/18
    Anderes gilt nur für Zeitabschnitte nach einer unberechtigten abschließenden Erfüllungsverweigerung des Bauträgers, etwa einen unwirksamen Vertragsrücktritt, weil damit sein Recht entfällt, sich auf die Einrede des § 320 BGB zu berufen (vgl. KG, Urteil vom 7. Mai 2019, 21 U 139/18, das insoweit das Urteil vom 15. Mai 2018, 21 U 90/17 korrigiert).

    Damit wird der Zahlungsverzug des Erwerbers bereits in der Form sanktioniert, dass er dem Bauträger Verzugszinsen zu zahlen und sonstige Verzugsschäden zu ersetzen hat (§§ 280, 286, 288 Abs. 1 BGB bzw. § 3.8 des Bauträgervertrags, Anlage K 1) und der Bauträger - notfalls nach Nachfristsetzung gemäß § 323 Abs. 2 BGB und nach Maßgabe des § 323 Abs. 5 BGB - vom Vertrag zurücktreten kann (vgl. hierzu KG, Urteil vom 7. Mai 2019, 21 U 139/18 und Urteil vom 11. Juni 2019, 21 U 116/18 jeweils m.w.N.).

    Zwar entfällt mit einer solchen Rücktrittserklärung entweder - wenn sie wirksam ist - der Anspruch des Erwerbers oder - wenn sie unwirksam ist - die verzugshindernde Einrede des § 320 BGB (vgl. KG, Urteil vom 7. Mai 2019, 21 U 139/18), aber jeweils nur mit Wirkung ex nunc.

  • BGH, 14.05.1992 - VII ZR 204/90

    Vollstreckungsgegenklage bei notariell beurkundeter Unterwerfungserklärung -

    Auszug aus KG, 27.06.2019 - 21 U 144/18
    Da es sich bei den Bestimmungen eines Bauträgervertrags im Zweifel um allgemeine Geschäftsbedingungen des Bauträgers handelt (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 1992, VII ZR 204/90), die als solche im Sinne des Erwerbers auszulegen sind (§ 305c Abs. 2 BGB) und außerdem Leistungspflichten im Zweifel zum frühestmöglichen Zeitpunkt fällig werden (§ 271 Abs. 1 BGB), gilt dieser Vertragstermin nicht nur für die Pflicht der Beklagten zur bezugsfertigen Herstellung der Wohneinheit, sondern auch für die zweite Komponente ihrer vertraglichen Hauptpflicht, die Pflicht zur Übergabe der Wohneinheit.

    Diese Bestimmung, bei der es sich ebenfalls im Zweifel um eine allgemeine Geschäftsbedingung der Beklagten handelt (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 1992, VII ZR 204/90), ist gemäß § 306 Abs. 1 BGB unwirksam.

  • BGH, 06.12.2012 - VII ZR 133/11

    Bauvertrag: Wirksamkeit einer Vertragsstrafenregelung für die Überschreitung von

    Auszug aus KG, 27.06.2019 - 21 U 144/18
    Diese Wertung wird durch die Rechtsprechung des BGH zur Pönalisierung von Zwischenfristen in Bauverträgen belegt (BGH, Urteil vom 6. Dezember 2012, VII ZR 133/11 m.w.N.).
  • KG, 04.10.2017 - 21 U 79/17

    Einstweilige Verfügung gegen den Bauträger einer Eigentumswohnanlage:

    Auszug aus KG, 27.06.2019 - 21 U 144/18
    Somit war die Beklagte ab dem 21. Mai 2016 berechtigt, gegenüber dem Verlangen der Klägerin auf Übergabe der Wohneinheit die Einrede des § 320 BGB geltend zu machen, denn das Leistungsdefizit der Klägerin von rund 17.000,00 ? ist nicht verhältnismäßig geringfügig und somit nicht unbeachtlich gemäß § 320 Abs. 2 BGB (vgl. hierzu KG, Urteil vom 4. Oktober 2017, 21 U 79/17).
  • BGH, 16.06.2016 - VII ZR 29/13

    Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Bauvertrag: Übersicherung des

    Auszug aus KG, 27.06.2019 - 21 U 144/18
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist diese Voraussetzung erfüllt, wenn der Verwender einer allgemeinen Geschäftsbedingung mit ihr versucht, durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (vgl. BGH, Urteil vom 30. März 2017, VII ZR 170/16, Rz. 17; Urteil vom 16. Februar 2017, VII ZR 242/13 Rn. 22; Urteil vom 22. September 2016, III ZR 264/15, Rn. 25; Urteil vom 7. September 2016, IV ZR 172/15, Rn. 27; Urteil vom 16. Juni 2016, VII ZR 29/13, Rn. 15).
  • BGH, 07.09.2016 - IV ZR 172/15

    Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst: Wirksamkeit der Gegenwertregelung für

    Auszug aus KG, 27.06.2019 - 21 U 144/18
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist diese Voraussetzung erfüllt, wenn der Verwender einer allgemeinen Geschäftsbedingung mit ihr versucht, durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (vgl. BGH, Urteil vom 30. März 2017, VII ZR 170/16, Rz. 17; Urteil vom 16. Februar 2017, VII ZR 242/13 Rn. 22; Urteil vom 22. September 2016, III ZR 264/15, Rn. 25; Urteil vom 7. September 2016, IV ZR 172/15, Rn. 27; Urteil vom 16. Juni 2016, VII ZR 29/13, Rn. 15).
  • BGH, 23.05.2003 - V ZR 190/02

    Eintritt des Verzuges bei Bestehen eines Zurückbehaltungsrechts

    Auszug aus KG, 27.06.2019 - 21 U 144/18
    Für die Dauer des Zeitraums, in dem der Bauträger diese Einrede berechtigt geltend machen kann (im Folgenden auch: "Einredephase"), entfällt folglich sein Verzug und zwar auch dann, wenn der Bauträger die Einrede nicht ausdrücklich geltend gemacht haben sollte; es genügt, dass sie aus objektiver Sicht berechtigt gewesen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 2006, X ZR 124/03, Rz 34; Urteil vom 23. Mai 2003, V ZR 190/02; Urteil vom 6. Dezember 1991, V ZR 229/90, BGHZ 116, 244; KG, Urteil vom 15. Mai 2018, 21 U 90/17, Rn. 50, juris).
  • BGH, 06.12.1991 - V ZR 229/90

    Fälligkeit des Anspruchs mit Erfüllung der Gegenforderung

    Auszug aus KG, 27.06.2019 - 21 U 144/18
    Für die Dauer des Zeitraums, in dem der Bauträger diese Einrede berechtigt geltend machen kann (im Folgenden auch: "Einredephase"), entfällt folglich sein Verzug und zwar auch dann, wenn der Bauträger die Einrede nicht ausdrücklich geltend gemacht haben sollte; es genügt, dass sie aus objektiver Sicht berechtigt gewesen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 2006, X ZR 124/03, Rz 34; Urteil vom 23. Mai 2003, V ZR 190/02; Urteil vom 6. Dezember 1991, V ZR 229/90, BGHZ 116, 244; KG, Urteil vom 15. Mai 2018, 21 U 90/17, Rn. 50, juris).
  • KG, 11.06.2019 - 21 U 116/18

    Bauträgervertrag: Bestimmung des Umfangs der Bauverpflichtung des Bauträgers;

    Auszug aus KG, 27.06.2019 - 21 U 144/18
    Damit wird der Zahlungsverzug des Erwerbers bereits in der Form sanktioniert, dass er dem Bauträger Verzugszinsen zu zahlen und sonstige Verzugsschäden zu ersetzen hat (§§ 280, 286, 288 Abs. 1 BGB bzw. § 3.8 des Bauträgervertrags, Anlage K 1) und der Bauträger - notfalls nach Nachfristsetzung gemäß § 323 Abs. 2 BGB und nach Maßgabe des § 323 Abs. 5 BGB - vom Vertrag zurücktreten kann (vgl. hierzu KG, Urteil vom 7. Mai 2019, 21 U 139/18 und Urteil vom 11. Juni 2019, 21 U 116/18 jeweils m.w.N.).
  • BGH, 24.10.2006 - X ZR 124/03

    Rechtsfolgen des Schweigens auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben bei

  • BGH, 30.03.2017 - VII ZR 170/16

    Bauvertrag: Wirksamkeit eines formularmäßig vereinbarten Sicherheitseinbehalts

  • BGH, 16.02.2017 - VII ZR 242/13

    Architektenvertrag: Wirksamkeit einer Klausel über ein Selbsteintrittsrecht des

  • BGH, 22.09.2016 - III ZR 264/15

    Kapitalanlagegesellschaft: Inhaltskontrolle einer Entgeltklausel in

  • KG, 20.08.2019 - 21 W 17/19

    Anspruch auf Übergabe einer fertiggestellten Wohneinheit an Erwerber durch

    (b) Die Regelung, die im Zweifel eine Allgemeine Geschäftsbedingung der Beklagten darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 1992, VII ZR 204/90; KG, Urteil vom 27. Juni 2019, 21 U 144/18, Rz. 44), erweist sich aber als Verstoß gegen das Klauselverbot nach § 309 Nr. 2 Buchst. a) BGB.
  • KG, 04.04.2022 - 21 U 3/22

    Werkvertrag über eine Kfz-Reparatur: Werkunternehmerpfandrecht bei offenem

    Auf diese Weise wird die Einrede des Unternehmers aus § 320 Abs. 1 BGB gegen den Übergabeanspruch des Bestellers ausgeräumt (zur Bestimmung der Dauer von Einredephasen vgl. KG, Urteil vom 27. Juni 2019, 21 U 144/18).
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