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   KG, 27.07.2007 - 13 U 36/06   

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KG, 27.07.2007 - 13 U 36/06 (https://dejure.org/2007,12145)
KG, Entscheidung vom 27.07.2007 - 13 U 36/06 (https://dejure.org/2007,12145)
KG, Entscheidung vom 27. Juli 2007 - 13 U 36/06 (https://dejure.org/2007,12145)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rückabwicklung des kreditfinanzierten Kaufs einer Eigentumswohnung; Rückzahlung von auf ein sogenanntes Vorausdarlehen geleisteten Zinsen; Aufklärungspflichtverletzung durch eine verzerrte und damit verharmlosende Darstellung der den Klägern aus dem Finanzierungsmodell ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Bankenhaftung bei kreditfinanzierter Immobilienanlage nach dem Dortmunder Modell; Aufklärungspflichten über Finanzierungskonditionen; Anforderungen an die Darlegung einer arglistigen Täuschung über wertbildende Faktoren (hier: aus einem sog. Mietpool erzielbare Erträge); ...

  • Judicialis

    ZPO § 128 Abs. 2; ; ZPO § ... 256 Abs. 1; ; ZPO § 296 Abs. 2; ; ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1; ; ZPO § 513 Abs. 1; ; ZPO § 517; ; ZPO § 519; ; ZPO § 520; ; ZPO § 520 Abs. 3; ; ZPO § 520 Abs. 3 Nr. 2; ; ZPO § 528 Abs. 1; ; ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 2; ; ZPO § 531 Abs. 2; ; ZPO § 540 Abs. 1; ; BGB § 134; ; BGB § 138 Abs. 1; ; BGB § 242; ; BGB § 278; ; BGB § 387; ; BGB § 389; ; BGB § 675; ; BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt.; ; BGB § 817; ; BGB § 823 Abs. 1; ; BGB § 823 Abs. 2; ; BGB § 826; ; EGBGB Art. 299 § 5 S. 1; ; HWiG § 1; ; HWiG § 1 Abs. 1; ; HWiG § 1 Abs. 1 Nr. 1; ; HWiG § 1 Abs. 1 Nr. 2; ; HWiG § 1 Abs. 1 Nr. 3; ; HWiG § 1 Abs. 1 S. 1; ; HWiG § 3 Abs. 1; ; HWiG § 3 Abs. 1 Satz 1; ; HWiG § 3 Abs. 3; ; HWiG § 5 Abs. 2; ; VerbrKrG § 3 Abs. 2 Nr. 2; ; VerbrKrG § 4 Abs. 1 S. 5 Nr. d; ; VerbrKrG § 6 Abs. 2 Satz 4; ; VerbrKrG § 9 Abs. 2 S. 4; ; VerbrKrG § 9 Abs. 3; ; VerbrKrG § 18 Satz 2; ; BauGB § 194; ; StGB § 263; ; HypBG § 11; ; HypBG § 12; ; GewO § 56 Abs. 1 Nr. 6 a.F

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 675; EGBGB Art. 299 § 5 S. 1
    Bankenhaftung bei kreditfinanzierter Immobilienanlage - Aufklärungspflichten über Finanzierungskonditionen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • weimann.de (Leitsatz)

    Mangelhafte Anlageberatung

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (119)

  • BGH, 16.05.2006 - XI ZR 6/04

    Zu kreditfinanzierten sogenannten "Schrottimmobilien"

    Auszug aus KG, 27.07.2007 - 13 U 36/06
    Darüber hinaus würde ein etwaiger Schadensersatzanspruch wegen unzureichender Aufklärung über die Finanzierungskonditionen - wie bereits ausgeführt - nur zu einem Ersatz der durch die ungünstige Finanzierung entstehenden Mehrkosten gegenüber einem herkömmlichen Annuitätenkredit führen (BGH WM 2003, 1370; BGH WM 2004, 172; BGH WM 2004, 417; BGH WM 2004, 521; BGH WM 2006, 1194; BGH, Urt. v. 20.3.07 XI ZR 414/04).

    Die Schadensursächlichkeit des Unterlassens einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung ist jedoch von vornherein ausgeschlossen, wenn der Verbraucher den Wohnungskaufvertrag bereits vor Abschluss des Darlehensvertrages abgeschlossen oder er eine ihn bindende Kaufvertragserklärung abgegeben hatte (OLG Frankfurt BKR 2006, 156; OLG Karlsruhe WM 2006, 676; KG ZfIR 2006, 136; OLG München ZIP 20 07, 267), denn dann konnte er es durch den Widerruf des Darlehensvertrages nicht mehr, wie vom EuGH in seinen Entscheidungen vom 25. Oktober 2005 (WM 2005, 2079 ff - Schulte - und WM 2005, 2086 ff. - Crailsheimer Volksbank) vorausgesetzt, vermeiden, sich den Anlagerisiken auszusetzen (BGH WM 2006, 1194; BGH WM 2006, 2343; BGH WM 2006, 2303; BGH, Urt. v. 24.10.2006 - XI ZR 265/03; BGH, Urt. v. 19.12.2006 - XI ZR 401/03 und XI ZR 192/04; BGH, Urt. v. 17.4.07 XI ZR 130/05, n.n.v.).

    Zudem fehlt es an einem für die Haftung der Beklagten erforderlichen Verschulden (BGH WM 2006, 2343; BGH aaO, Urt.v.24.10.2006), weil die Beklagte jedenfalls bei vor Erlass des sog. Heininger-Urteils des EuGH (NJW 2002, 281) und der daraufhin erfolgten Rechtsprechungsänderung des BGH (BGHZ 150, 248) geschlossenen Verträgen eine Widerrufsbelehrung gemäß § 5 Abs. 2 HWiG a.F. schuldlos für entbehrlich halten durften (BGH NJW 2006, 2099).

    Das gilt auch bei Darlehen, die zur Finanzierung des Erwerbs einer Eigentumswohnung oder eines Immobilienfonds-anteils dienen (BGH WM 2003, 1762; BGH WM 2004, 172 und 521 und 1221 und 1529; BGH WM 2005, 72 und 375 und 828; BGH WM 2006, 1194 und 2347 und 2343).

    Die Bank trifft insbesondere grundsätzlich keine Pflicht, den Kreditnehmer ungefragt über die steuerliche Sinnlosigkeit der Anlage, Bedenken gegen Werthaltigkeit oder Rentabilität der kreditfinanzierten Immobilie oder die im überhöhten Kaufpreis enthaltene versteckte hohe Provision von mehr als 15 % für den Vermittler (BGH WM 2004, 521 und 1221 und 2349; BGH WM 2006, 1194; BGH, Urt. v. 20.3.07, XI ZR 414/04) aufzuklären, da man anderenfalls das Kreditverwendungsrisiko auf die Bank verlagern würde.

    Dies kann der Fall sein, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehung begünstigt, wenn sie sich im Zusammenhang mit Kreditgewährungen sowohl an den Bauträger als auch an einzelne Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn sie in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann (BGH NJW 2006, 2099 unter Bezugnahme auf BGHZ 159, 294; BGHZ 161, 15; BGH WM 2005, 72;BGH WM 2005, 828: vgl. auch BGH WM 1988, 895; BGH WM 1991, 85; BGH WM 1992, 133 und 216 und 901; BGH WM 2000, 1245; BGH ZIP 2003, 160; BGH WM 2005, 375).

    Auch die im Darlehensvertrag unter § 3 vorgesehene Bedingung, nach der die Auszahlung der Darlehensvaluta von einem Beitritt des Klägers zu einer Mieteinnahmegemeinschaft abhängig gemacht wurde und seine Mitgliedschaft nur mit Zustimmung der Beklagten zu 1) gekündigt werden darf, stellt keine Überschreitung der Kreditgeberrolle der Beklagten dar, denn ihr sich darin manifestiertes Bestreben nach einer genügenden Absicherung des Kreditengagements ist banküblich und typischerweise mit der Rolle eines Kreditgebers verknüpft ( BGH WM 1992, 901; BGH NJW 2006, 2099; aA OLG Karlsruhe ZIP 2005, 698).

    Anders als einen Anlagevermittler, der dem Anlageinteressenten zu wahrheitsgemäßer, richtiger und vollständiger Information über alle für die Anlageentscheidung bedeutsamen Umstände vertraglich verpflichtet ist und der den Anlageinteressenten deshalb jedenfalls über eine im Anlageprospekt nicht ausgewiesene, an den Vermittler gezahlte Innenprovision von 15% und mehr unterrichten muss (vgl. BGH WM 2004, 631 und 1221), trifft eine Bank, die eine kreditfinanzierte Anlage nicht empfiehlt, sondern sich auf ihre Rolle als Kreditgeberin beschränkt, eine solche Pflicht nicht (BGH WM 2004, 521 und 1221 und 2349; BGH WM 2005, 127; BGH WM 2006, 1194, 1200; BGH, Urt. v. 20.3.07 - XI ZR 414/04, OLG Frankfurt WM 2006, 2170 und 2207).

    Eine Aufklärungspflicht der Bank kann vielmehr nur dann ausnahmsweise in Betracht kommen, wenn eine Innenprovision oder sonstige im Kaufpreis enthaltene Kosten zu einer so wesentlichen Verschiebung des Verhältnisses zwischen Kaufpreis und Verkehrswert der Kapitalanlage beiträgt, dass das Kreditinstitut von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgehen musste (BGH WM 2004, 417 und 521 und 1221; BGH WM 2006, 1194).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann von einem besonders groben Missverhältnis, das eine Vermutung für die subjektiven Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit begründet, vielmehr erst ausgegangen werden, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung (BGH WM 2004, 172 und 417 und 521 und 1221, BGH WM 2005, 828; BGH WM 2006, 1194; BGH, Urt. v. 13.3.07 - XI ZR 159/05).

    Es ist im Weiteren nicht ersichtlich, dass mit Wissen der Beklagten wertbildende Faktoren der Wohnung gegenüber dem Kläger verschleiert (vgl. BGH Urt. v. 17.10.2006 - XI ZR 205/05) oder er vom Vermittler oder Verkäufer etwa über den erzielten oder erzielbaren Mietzins oder sonstige wertbildende Faktoren arglistig getäuscht wurde (BGH WM 2005, 375; BGH WM 2006, 1194; BGH WM 2007, 114).

    Erst recht ist nicht ersichtlich, dass es sich hierbei um eine die Zurechnung entsprechenden Wissens der Beklagten voraussetzende evidente Abweichung handelt, das heißt sie sich objektiv als so grob falsch dargestellt, dass sich der Eindruck aufdrängt, die Beklagten hätten sich der Kenntnis der Unrichtigkeit und der arglistigen Täuschung geradezu verschlossen (vgl. BGH WM 2006, 1194; BGH BKR 2006, 448; BGH WM 2006, 2343; BGH WM 2006, 2347; BGH WM 2007, 114; BGH WM 2007, 440; BGH BKR 2007, 152).

    Dabei reicht etwa die in einem Darlehensvertrag vorgesehene Bedingung, nach der die Auszahlung der Valuta von einem Beitritt des Darlehensnehmers zu einem Mietpool abhängig gemacht wird, allein ohne Hinzutreten spezifischer Gefahren für die Annahme eines besonderen Gefährdungstatbestand, der zur Aufklärung über die damit verbundenen Risiken verpflichtet, nicht aus (BGH WM 2006, 1194; BGH BKR 2007, 152; BGH, Urt. v. 19.12.06 - XI ZR 192/04; BGH, Urt. v. 20.3.07 - XI ZR 414/04).

    Der Beitritt zu einem Mietpool trägt vielmehr dem banküblichen Bestreben nach einer genügenden Absicherung des Kreditengagements Rechnung und ist für den Darlehensnehmer nicht notwendig nachteilig, sondern führt auch bei ihm zu einer Risikoreduzierung, weil das Risiko, bei einem Leerstand der Wohnung keine Miete zu erzielen, auf alle Mietpoolteilnehmer verteilt wird (BGH WM 2006, 1194).

    Ein Wissen der Beklagten ist schließlich nicht kraft institutionalisierten Zusammenwirkens mit den Vermittlern zu vermuten, denn diese Vermutung, die der Bundesgerichtshof im Interesse einer Effektivierung des Verbraucherschutzes bei realkreditfinanzierten Wohnungskäufen und Immobilienfondsbeteiligungen erstmals in seiner Entscheidung vom 16. Mai 2006 (WM 2206, 1194) angenommen hat, greift nur im Falle einer arglistigen Täuschung des Anlegers durch den Vermittler oder Verkäufer ein (BGH WM 2006, 1194 und 2343 und 2347; BGH WM 2007, 114 und 440; BGH Urt. v. 19.12.06 - XI ZR XI ZR 401/04;BGH, Urt. v. 20.3.07 - XI ZR 414/04, n.n.v.; BGH, Urt. v. 24.4.07 - XI ZR 340/05) und setzt konkrete, dem Beweis zugängliche objektiv evident unrichtige Angaben des Vermittlers oder Verkäufers über das Anlageobjekt voraus (BGH WM 2006, 2343; BGH, Urt. v. 13.3.07 - XI ZR 159/05).

    Schließlich fehlt es an der Kausalität der streitgegenständlichen Mietpoolbeitrittsverpflichtung in § 3 des Vorausdarlehensvertrages für die Mietpoolbeteiligung eines Erwerbers, wenn - wie hier - der Mietpoolbeitritt bereits vor dem Abschluss des Darlehensvertrags erfolgte und dem Parteienvortrag nicht zu entnehmen ist, dass sich der Erwerber im Fall einer Aufklärung über etwaige Risiken noch von dem Mietpool hätte lösen können ( vgl. BGH Urteil vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04 -, WM 2006, 1194; BGH, Urt.v. 20.3.2007, Rdnr. Rz. 44 ).

    Auch eine den Beklagten vorgeworfene bewusst überhöhte Festsetzung des Beleihungswertes der Wohnung in den dem Kläger nicht zugänglich gemachten Unterlagen der Beklagten vermag keinen besonderen Gefährdungstatbestand zu begründen, der zu einer Aufklärungspflicht der Kredit gebenden Bank führen kann, denn der Wert von Sicherheiten wird von der Kredit gebenden Bank nur im eigenen Interesse und im Interesse der Sicherheit des Bankensystems, nicht aber im Kundeninteresse ermittelt (BGH WM 2001, 1758; BGH WM 2004, 24; BGH WM 2006, 1194; BGH, Urt. v. 20.3.07 - XI ZR 414/04).

    Aus einer lediglich zu bankinternen Zwecken erfolgten Beleihungswertermittlung kann sich grundsätzlich keine Pflichtverletzung gegenüber dem Darlehensnehmer und damit auch keine diesbezügliche Aufklärungspflicht ergeben (BGH WM 2006, 1194; BGH, Urt. v. 20.3.07 - XI ZR 414/04).

    Dies reicht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auch unter Berücksichtigung europarechtlicher Vorgaben für die Annahme einer grundpfandrechtlichen Absicherung auch des Vorausdarlehns i.S.d. § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG aus (BGH WM 2006, 1194; BGH Urt.v.26.9.2006- XI ZR 358/04 und v.24.10.2006 - XI ZR 265/03; BGH BKR 2007, 152), zumal das Treuhandverhältnis durch die zwischenzeitlich unstreitig erfolgte Abtretung der Ansprüche der Beklagten zu 2) aus dem Darlehensvertrag an die Beklagte zu 1) ohnehin beendet und die Beklagte zu 1) auch wirtschaftlich Grundschuldinhaberin ist.

    Nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen wird gemäß § 2 des Darlehensvertrages auch das Vorausdarlehen durch die Grundschuld gesichert (vgl. auch BGH WM 2006, 1194).

    Dies setzt aber voraus, dass der Verbraucher bei dem Abschluss des Darlehensvertrags noch nicht an den Kaufvertrag gebunden war ( BGH WM 2006, 1194; BGH Urteil vom 24. Oktober 2006 - XI ZR 265/03).

    Der vom Kläger insoweit vertretenen Auffassung, er sei nicht Empfänger der weisungsgemäß an den Notar ausgezahlten Darlehensvaluta geworden, hat der Bundesgerichtshof in seiner einen vergleichbaren Sachverhalt betreffenden Entscheidung vom 16. Mai 2006 (WM 2006, 1194) zu Recht eine deutliche Absage erteilt.

    Ebenso wenig liegt ein Fall des unverschuldeten Leistungsuntergangs bzw. der Entreicherung oder der sittenwidrigen Leistung i.S.d. § 817 BGB vor (BGH WM 2006, 1194).

    Ein Rückgriff auf den von der Rechtsprechung zum finanzierten Abzahlungsgeschäft entwickelten Einwendungsdurchgriff nach § 242 BGB scheidet bei einem dem Verbraucherkreditgesetz unterfallenden Realkredit aus (BGH WM 2004, 620; BGH WM 2006, 1194).

    Grundpfandkredit und finanziertes Immobiliengeschäft bilden dann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ausnahmslos kein verbundenes Geschäft (BGHZ 150, 248; BGHZ 152, 331; BGH WM 2003, 64; BGH WM 2006, 1194; BGH BRK 2007, 152; BGH, Urt.v.24.4.2007 - XI ZR 340/05).

  • BGH, 20.03.2007 - XI ZR 414/04

    Zu "Mietpools" bei sogenannten "Schrottimmobilien"

    Auszug aus KG, 27.07.2007 - 13 U 36/06
    Abgesehen davon könnte sich an die vom Landgericht angenommene Pflichtverletzung allenfalls ein Anspruch auf Ersatz der Mehrkosten anknüpfen, die gegenüber einer bei ordnungsgemäßer Aufklärung in Anspruch genommenen Finanzierung entstehen, nicht aber ein Anspruch auf vollständige Rückabwicklung des Immobilienerwerbes (in diesem Sinne BGH, Urt.v.20.3.2007, XI ZR 414/04, Rdnr. 42).

    Darüber hinaus würde ein etwaiger Schadensersatzanspruch wegen unzureichender Aufklärung über die Finanzierungskonditionen - wie bereits ausgeführt - nur zu einem Ersatz der durch die ungünstige Finanzierung entstehenden Mehrkosten gegenüber einem herkömmlichen Annuitätenkredit führen (BGH WM 2003, 1370; BGH WM 2004, 172; BGH WM 2004, 417; BGH WM 2004, 521; BGH WM 2006, 1194; BGH, Urt. v. 20.3.07 XI ZR 414/04).

    Das gilt angesichts des Schutzzwecks der Aufklärungspflicht auch dann, wenn der Anleger bei Aufklärung über die Nachteile der Finanzierung mit Hilfe eines durch eine Kapitallebensversicherung oder durch anzusparende Bauverträge zu tilgenden Festkredits mangels einer anderweitigen Finanzierungsmöglichkeit von der gesamten Anlage abgesehen hätte (BGH, Urt. v. 20.3.07, XI ZR 414/04).

    Die Bank trifft insbesondere grundsätzlich keine Pflicht, den Kreditnehmer ungefragt über die steuerliche Sinnlosigkeit der Anlage, Bedenken gegen Werthaltigkeit oder Rentabilität der kreditfinanzierten Immobilie oder die im überhöhten Kaufpreis enthaltene versteckte hohe Provision von mehr als 15 % für den Vermittler (BGH WM 2004, 521 und 1221 und 2349; BGH WM 2006, 1194; BGH, Urt. v. 20.3.07, XI ZR 414/04) aufzuklären, da man anderenfalls das Kreditverwendungsrisiko auf die Bank verlagern würde.

    Ein solcher Fall ist aber nicht schon deshalb zu bejahen, weil eine finanzierende Bank zugleich Kreditgeberin des Bauträgers oder Verkäufers und des Erwerbers ist (BGH WM 1988, 561; BGH WM 2003, 918; BGH WM 2004, 620 ) oder der Veräußererseite eine globale Finanzierungszusage erteilt hat (BGH WM 2005, 127; BGH Urt. V. 20.3.2007, XI ZR 414/04).

    Diese sind etwa anzunehmen, wenn die Bank ihr aus einer drohenden Insolvenz des Verkäufers oder auch Anlagevermittlers resultierendes eigenes wirtschaftliches Wagnis - etwa ihr Risiko aus einem eigenen notleidenden Kreditengagement - auf den Erwerber verlagert und diesen so mit einem Risiko belastet, das über die mit der Beteiligung an einem solchen Projekt normaler Weise verbundenen Gefahren deutlich hinausgeht (BGH ZIP 1992, 990; BGH NJW 1995, 2218; BGH Urt. V. 20.3.2007, XI ZR 414/04).

    Ob der Haftungstatbestand des schwerwiegenden Interessenkonfliktes entgegen der Auffassung der Beklagten auch eine solche Konstellation erfassen kann, kann letztlich dahinstehen (dies in der Tendenz wohl bejahend : BGH Urt. V. 20.3.2007, XI ZR 414/04, Rdnr. 50), denn allein eine Liquiditätshilfe durch Darlehensgewährungen der Beklagten an die Hnnnnnnnn Gruppe reicht für die Annahme, die Beklagten hätten hier ihr wirtschaftliches Risiko auf die Kapitalanleger abgewälzt, nicht aus.

    Das kann aber wiederum nicht durch Wissenszurechnung etwa nach § 278 BGB unterstellt werden, denn die Wissenszurechnung kann nur Folge eines eine Aufklärungspflicht begründenden Tatbestandes sein, nicht aber zu seiner Begründung dienen (so auch für die Haftung wegen Schaffung oder Begünstigung eines Gefährdungstatbestandes: BGH, Urteil vom 20.3.2007 - XI ZR 414/04 Rdnr. 39).

    Anders als einen Anlagevermittler, der dem Anlageinteressenten zu wahrheitsgemäßer, richtiger und vollständiger Information über alle für die Anlageentscheidung bedeutsamen Umstände vertraglich verpflichtet ist und der den Anlageinteressenten deshalb jedenfalls über eine im Anlageprospekt nicht ausgewiesene, an den Vermittler gezahlte Innenprovision von 15% und mehr unterrichten muss (vgl. BGH WM 2004, 631 und 1221), trifft eine Bank, die eine kreditfinanzierte Anlage nicht empfiehlt, sondern sich auf ihre Rolle als Kreditgeberin beschränkt, eine solche Pflicht nicht (BGH WM 2004, 521 und 1221 und 2349; BGH WM 2005, 127; BGH WM 2006, 1194, 1200; BGH, Urt. v. 20.3.07 - XI ZR 414/04, OLG Frankfurt WM 2006, 2170 und 2207).

    Diese Steigerung, die noch erheblich über dem höher als bei Mietwohngrundstücken anzusetzenden Wagnis bei gewerblich genutzten Räumen von bis zu 6 % liegt, lässt sich jedenfalls nicht damit begründen, dass der Kläger einer Mieteinnahmegemeinschaft beigetreten war, denn da das Mietausfallwagnis im Regelfall nicht einzelwohnungsbezogen ermittelt wird, sondern als Durchschnittswert aus mehreren vergleichbaren Wohnungen, kann die Mitgliedschaft in einem Mietpool nicht ohne weiteres eine Erhöhung des Mietausfallwagnisses bewirken (BGH, Urt. V. 20.3.2007, XI ZR 414/04, Rdnr. 19; OLG Brandenburg, Urteil vom 6.9.2006, 4 U 175/05, veröffentlicht in juris).

    Auch der Bundesgerichtshof teilt diese Einschätzung, in dem er in seiner Entscheidung vom 20. März 2007 (XI ZR 414/04) eindeutig feststellt, dass in der vorsätzlich überhöhten Angabe einer Mietausschüttung, der unter Berücksichtigung anfallender Kosten keine tatsächlich erzielte Miete zugrunde lag, eine arglistige Täuschung über die Rentabilität des Anlagenobjektes zu sehen sei (Rdnr.55).

    Insofern ist zu beachten, dass sich die arglistige Täuschung als eine konkrete, dem Beweis zugängliche objektiv evident unrichtige Angabe des Vermittlers oder Verkäufers über gegenwärtige aber auch zukünftige (Münchner Kommentar- Kramer, BGB, 5. Aufl.,2006, Rdnr. 15 zu § 123) Tatsachen darstellen muss (BGH WM 2006, 2343; BGH BKR 07, 152; BGH, Urt. v. 13.3.07 - XI ZR 159/05; BGH, Urt. v. 19.12.06 - XI ZR 401/03 und XI ZR 192/04, BGH, Urt. v. 20.3.07 -XI ZR 414/04) und subjektive Werturteile oder marktschreierische Anpreisungen sowie entsprechende Prognosen hierfür nicht ausreichen (BGH, Urt. v. 19.9.06 - XI ZR 209/04; BGH, Urt. v. 13.3.07 - XI ZR 159/05).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist ein zur Aufklärung verpflichtender besonderer Gefährdungstatbestand nur dann anzunehmen, wenn ein Kreditinstitut das eigene wirtschaftliche Wagnis auf den Kunden verlagert und diesen bewusst mit einem Risiko belastet, das über die mit dem zu finanzierenden Vorhaben normalerweise verbundenen Gefahren hinausgeht (BGH WM 1992, 1310; BGH WM 1999, 1032; BGH WM 2004, 172; BGH Urt. v. 20.3.07 - XI ZR 414/04).

    Dabei reicht etwa die in einem Darlehensvertrag vorgesehene Bedingung, nach der die Auszahlung der Valuta von einem Beitritt des Darlehensnehmers zu einem Mietpool abhängig gemacht wird, allein ohne Hinzutreten spezifischer Gefahren für die Annahme eines besonderen Gefährdungstatbestand, der zur Aufklärung über die damit verbundenen Risiken verpflichtet, nicht aus (BGH WM 2006, 1194; BGH BKR 2007, 152; BGH, Urt. v. 19.12.06 - XI ZR 192/04; BGH, Urt. v. 20.3.07 - XI ZR 414/04).

    Nur das Hinzutreten spezifischer Gefahren des konkreten Mietpools, dem der Anleger beizutreten hat, kann eine Aufklärungspflicht der kreditgebenden Bank begründet (BGH, Urt. v. 20.3.07 - XI ZR 414/04).

    Die Zurechnung eines entsprechenden Wissens des Vermittlers/Verkäufers nach § 278 BGB scheidet jedenfalls aus, da die Wissenszurechnung allenfalls Folge eines besonderen Gefährdungstatbestandes sein, nicht aber zu seiner Begründung dienen kann (BGH, Urt.v. 20.3.2007, XI ZR 414/04, Rdnr. 39).

    Ein Wissen der Beklagten ist schließlich nicht kraft institutionalisierten Zusammenwirkens mit den Vermittlern zu vermuten, denn diese Vermutung, die der Bundesgerichtshof im Interesse einer Effektivierung des Verbraucherschutzes bei realkreditfinanzierten Wohnungskäufen und Immobilienfondsbeteiligungen erstmals in seiner Entscheidung vom 16. Mai 2006 (WM 2206, 1194) angenommen hat, greift nur im Falle einer arglistigen Täuschung des Anlegers durch den Vermittler oder Verkäufer ein (BGH WM 2006, 1194 und 2343 und 2347; BGH WM 2007, 114 und 440; BGH Urt. v. 19.12.06 - XI ZR XI ZR 401/04;BGH, Urt. v. 20.3.07 - XI ZR 414/04, n.n.v.; BGH, Urt. v. 24.4.07 - XI ZR 340/05) und setzt konkrete, dem Beweis zugängliche objektiv evident unrichtige Angaben des Vermittlers oder Verkäufers über das Anlageobjekt voraus (BGH WM 2006, 2343; BGH, Urt. v. 13.3.07 - XI ZR 159/05).

    Auch eine den Beklagten vorgeworfene bewusst überhöhte Festsetzung des Beleihungswertes der Wohnung in den dem Kläger nicht zugänglich gemachten Unterlagen der Beklagten vermag keinen besonderen Gefährdungstatbestand zu begründen, der zu einer Aufklärungspflicht der Kredit gebenden Bank führen kann, denn der Wert von Sicherheiten wird von der Kredit gebenden Bank nur im eigenen Interesse und im Interesse der Sicherheit des Bankensystems, nicht aber im Kundeninteresse ermittelt (BGH WM 2001, 1758; BGH WM 2004, 24; BGH WM 2006, 1194; BGH, Urt. v. 20.3.07 - XI ZR 414/04).

    Aus einer lediglich zu bankinternen Zwecken erfolgten Beleihungswertermittlung kann sich grundsätzlich keine Pflichtverletzung gegenüber dem Darlehensnehmer und damit auch keine diesbezügliche Aufklärungspflicht ergeben (BGH WM 2006, 1194; BGH, Urt. v. 20.3.07 - XI ZR 414/04).

    Ein Schadensersatzanspruch des Klägers ergibt sich ferner nicht aus §§ 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 263 StGB, 826 BGB, denn mangels vorvertraglicher Pflichtverletzung, insbesondere mangels Darlegung von Unregelmäßigkeiten im Bereich der Mietpoolverwaltung und einer entsprechenden Kenntnis der Beklagten hiervon und mangels Darlegung einer den Beklagten zurechenbaren arglistigen Täuschung über den Mietertrag der vom Kläger erworbenen Wohnung, scheidet auch eine deliktische Haftung aus (vgl. auch BGH Urt.v. 20.3.2007, XI ZR 414/04, Rdnr. 45).

    Der Anwendung von § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG stehen auch nicht die an die Beklagten geleisteten Zinssubventionen entgegen, denn für die Beurteilung der Üblichkeit der mit dem Verbraucher vereinbarten Konditionen ist es unerheblich, wie sie intern durch den Kreditgeber kalkuliert wurden (vgl. BGH, Urt.v.20.3.2007, XI ZR 414/04; Brandenburgisches OLG, Urteil vom 6. September 2006 - 4 U 175/05, beide veröffentlich in juris).

  • BGH, 18.11.2003 - XI ZR 322/01

    Aufklärungs- und Beratungspflichten einer Bank bei Finanzierung einer zu

    Auszug aus KG, 27.07.2007 - 13 U 36/06
    Es muss im Rahmen eingehender Vertragsverhandlungen und auf Befragen des Kunden ein ausdrücklicher Rat, d.h. eine fachmännische Bewertung und Empfehlung erteilt worden sein (BGH, WM 1977, 1027 f; BGH WM 1987, 531; BGHZ 88, 130 ; BGH ZIP 1984, 962, 965; BGH WM 1981, 308; BGH WM 2004, 172).

    Der Kläger hat unstreitig weder die Beklagten um einen Rat, d.h. um eine fachmännische Bewertung und Empfehlung (vgl. BGH WM 1987, 531) gebeten, noch haben die Beklagten ihm von sich aus einen Rat erteilt (BGH WM 2004, 172).

    Demgemäß hat eine Bank nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bei der Finanzierung einer Eigentumswohnung mit Hilfe eines Realkredits grundsätzlich nicht ungefragt darüber aufzuklären, dass die Finanzierung mit Hilfe eines durch eine Kapitallebensversicherung zu tilgenden Festkredits wirtschaftlich ungünstiger ist als ein Annuitätendarlehen (BGH WM 2004, 172; BGH WM 2004, 521).

    Darüber hinaus würde ein etwaiger Schadensersatzanspruch wegen unzureichender Aufklärung über die Finanzierungskonditionen - wie bereits ausgeführt - nur zu einem Ersatz der durch die ungünstige Finanzierung entstehenden Mehrkosten gegenüber einem herkömmlichen Annuitätenkredit führen (BGH WM 2003, 1370; BGH WM 2004, 172; BGH WM 2004, 417; BGH WM 2004, 521; BGH WM 2006, 1194; BGH, Urt. v. 20.3.07 XI ZR 414/04).

    Das gilt auch bei Darlehen, die zur Finanzierung des Erwerbs einer Eigentumswohnung oder eines Immobilienfonds-anteils dienen (BGH WM 2003, 1762; BGH WM 2004, 172 und 521 und 1221 und 1529; BGH WM 2005, 72 und 375 und 828; BGH WM 2006, 1194 und 2347 und 2343).

    Ein Überschreiten der Kreditgeberrolle im Sinne des vorbezeichneten Haftungstatbestandes liegt vor, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Objekts gleichsam als Partei des zu finanzierenden Geschäfts in nach außen erkennbarer Weise Funktionen oder Aufgaben des Veräußerers oder Vertreibers übernommen und damit einen zusätzlichen, auf die übernommenen Funktionen bezogenen Vertrauenstatbestand geschaffen hat (BGH ZIP 2003, 160, BGH ZIP 2003, 984; BGH ZIP 2003, 1710; BGH WM 2004, 172; BGH WM 2004, 521).

    Es stellt keine Überschreitung der Kreditgeberrolle dar, wenn eine Bank mit dem Verkäufer oder Vermittler der Wohnungen in ständiger Geschäftsbeziehung steht oder wenn sie den Erwerb der Mehrzahl der Wohnungen in einem Objekt finanziert (BGH ZIP 2003, 160; BGH WM 2004, 172; Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt OLGR Naumburg 2006, 490).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann von einem besonders groben Missverhältnis, das eine Vermutung für die subjektiven Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit begründet, vielmehr erst ausgegangen werden, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung (BGH WM 2004, 172 und 417 und 521 und 1221, BGH WM 2005, 828; BGH WM 2006, 1194; BGH, Urt. v. 13.3.07 - XI ZR 159/05).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist ein zur Aufklärung verpflichtender besonderer Gefährdungstatbestand nur dann anzunehmen, wenn ein Kreditinstitut das eigene wirtschaftliche Wagnis auf den Kunden verlagert und diesen bewusst mit einem Risiko belastet, das über die mit dem zu finanzierenden Vorhaben normalerweise verbundenen Gefahren hinausgeht (BGH WM 1992, 1310; BGH WM 1999, 1032; BGH WM 2004, 172; BGH Urt. v. 20.3.07 - XI ZR 414/04).

    Selbst wenn man den vom Kläger in der ersten Instanz allerdings nur unsubstanziiert behaupteten Verkehrswert der Wohnung von 54.405,34 DM als zutreffend unterstellt, würde er immer noch knapp 38 % der Grundschuldsumme (143.000,- DM) und damit die Wesentlichkeitsschwelle erreichen, denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist selbst dann von einer nicht nur unwesentlichen Sicherung eines Kredits auszugehen, wenn eine Grundschuld von 134.000,00 DM auf einem Grundstück lastet, dessen Wert lediglich 40.000,00-50.000,00 DM, mithin rund 30-40 % der Kreditsumme beträgt (BGH WM 2004, 172).

    Dies hat der Bundesgerichtshof jedoch selbst bei einem Überschreiten der oberen Streubreitengrenze von 0, 50 Prozentpunkten noch nicht angenommen (BGH WM 2004, 172).

    Die Anwendbarkeit des Haustürwiderrufsgesetzes ist allerdings nicht durch § 5 Abs. 2 HWiG ausgeschlossen, denn nach der im Zuge des Heininger-Urteils des EuGH (WM 2001, 2334) durchzuführenden richtlinienkonformen Auslegung dieser Vorschrift gehören Kreditverträge nicht zu den Geschäften, die im Sinne des § 5 Abs. 2 HWiG "die Voraussetzungen eines Geschäfts nach dem Verbraucherkreditgesetz" erfüllen, wenn das Verbraucherkreditgesetz kein gleich weit reichendes Widerrufsrecht wie das Haustürwiderrufsgesetz einräumt ( BGHZ 150, 248; BGHZ 152, 331; BGH WM 2003, 483; BGH WM 2004, 172 und 1579; BGH WM 2005, 547 und 1408; BGH WM 2006, 220).

  • BGH, 19.09.2006 - XI ZR 204/04

    Voraussetzungen einer Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank; Voraussetzungen

    Auszug aus KG, 27.07.2007 - 13 U 36/06
    Seinem sehr allgemein gehaltenen Vortrag, der Vermittler habe die in Anspruch genommene Finanzierungskonzeption als die allein für ihn in Betracht kommende und individuell auf sein verfügbares Einkommen abgestimmte Finanzierungsform angeboten und dabei mit der durch den hohen Anfangsverlust bewirkten Steuerersparnis geworben, lässt sich nicht entnehmen, inwieweit diese Erklärungen des Vermittlers über den Bereich subjektiver Werturteile oder eher marktschreierischer Anpreisungen (zu deren Unverbindlichkeit vgl. BGH WM 2006, 2343) hinaus gingen und demzufolge vom Kläger als verbindliche und ernstzunehmende Beratung über die für ihn in Frage kommende Finanzierung angesehen werden mussten.

    Zwar stellt das Unterlassen einer Widerrufsbelehrung eine echte Pflichtverletzung und nicht lediglich eine Obliegenheitsverletzung dar (BGH WM 2006, 2343; OLG München ZIP 2007, 267,268).

    Die Schadensursächlichkeit des Unterlassens einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung ist jedoch von vornherein ausgeschlossen, wenn der Verbraucher den Wohnungskaufvertrag bereits vor Abschluss des Darlehensvertrages abgeschlossen oder er eine ihn bindende Kaufvertragserklärung abgegeben hatte (OLG Frankfurt BKR 2006, 156; OLG Karlsruhe WM 2006, 676; KG ZfIR 2006, 136; OLG München ZIP 20 07, 267), denn dann konnte er es durch den Widerruf des Darlehensvertrages nicht mehr, wie vom EuGH in seinen Entscheidungen vom 25. Oktober 2005 (WM 2005, 2079 ff - Schulte - und WM 2005, 2086 ff. - Crailsheimer Volksbank) vorausgesetzt, vermeiden, sich den Anlagerisiken auszusetzen (BGH WM 2006, 1194; BGH WM 2006, 2343; BGH WM 2006, 2303; BGH, Urt. v. 24.10.2006 - XI ZR 265/03; BGH, Urt. v. 19.12.2006 - XI ZR 401/03 und XI ZR 192/04; BGH, Urt. v. 17.4.07 XI ZR 130/05, n.n.v.).

    Zudem fehlt es an einem für die Haftung der Beklagten erforderlichen Verschulden (BGH WM 2006, 2343; BGH aaO, Urt.v.24.10.2006), weil die Beklagte jedenfalls bei vor Erlass des sog. Heininger-Urteils des EuGH (NJW 2002, 281) und der daraufhin erfolgten Rechtsprechungsänderung des BGH (BGHZ 150, 248) geschlossenen Verträgen eine Widerrufsbelehrung gemäß § 5 Abs. 2 HWiG a.F. schuldlos für entbehrlich halten durften (BGH NJW 2006, 2099).

    Insofern ist zu beachten, dass sich die arglistige Täuschung als eine konkrete, dem Beweis zugängliche objektiv evident unrichtige Angabe des Vermittlers oder Verkäufers über gegenwärtige aber auch zukünftige (Münchner Kommentar- Kramer, BGB, 5. Aufl.,2006, Rdnr. 15 zu § 123) Tatsachen darstellen muss (BGH WM 2006, 2343; BGH BKR 07, 152; BGH, Urt. v. 13.3.07 - XI ZR 159/05; BGH, Urt. v. 19.12.06 - XI ZR 401/03 und XI ZR 192/04, BGH, Urt. v. 20.3.07 -XI ZR 414/04) und subjektive Werturteile oder marktschreierische Anpreisungen sowie entsprechende Prognosen hierfür nicht ausreichen (BGH, Urt. v. 19.9.06 - XI ZR 209/04; BGH, Urt. v. 13.3.07 - XI ZR 159/05).

    Erst recht ist nicht ersichtlich, dass es sich hierbei um eine die Zurechnung entsprechenden Wissens der Beklagten voraussetzende evidente Abweichung handelt, das heißt sie sich objektiv als so grob falsch dargestellt, dass sich der Eindruck aufdrängt, die Beklagten hätten sich der Kenntnis der Unrichtigkeit und der arglistigen Täuschung geradezu verschlossen (vgl. BGH WM 2006, 1194; BGH BKR 2006, 448; BGH WM 2006, 2343; BGH WM 2006, 2347; BGH WM 2007, 114; BGH WM 2007, 440; BGH BKR 2007, 152).

    Ein Wissen der Beklagten ist schließlich nicht kraft institutionalisierten Zusammenwirkens mit den Vermittlern zu vermuten, denn diese Vermutung, die der Bundesgerichtshof im Interesse einer Effektivierung des Verbraucherschutzes bei realkreditfinanzierten Wohnungskäufen und Immobilienfondsbeteiligungen erstmals in seiner Entscheidung vom 16. Mai 2006 (WM 2206, 1194) angenommen hat, greift nur im Falle einer arglistigen Täuschung des Anlegers durch den Vermittler oder Verkäufer ein (BGH WM 2006, 1194 und 2343 und 2347; BGH WM 2007, 114 und 440; BGH Urt. v. 19.12.06 - XI ZR XI ZR 401/04;BGH, Urt. v. 20.3.07 - XI ZR 414/04, n.n.v.; BGH, Urt. v. 24.4.07 - XI ZR 340/05) und setzt konkrete, dem Beweis zugängliche objektiv evident unrichtige Angaben des Vermittlers oder Verkäufers über das Anlageobjekt voraus (BGH WM 2006, 2343; BGH, Urt. v. 13.3.07 - XI ZR 159/05).

  • BGH, 18.04.2000 - XI ZR 193/99

    Einwendungsdurchgriff bei Kredit nach dem VerbrKrG

    Auszug aus KG, 27.07.2007 - 13 U 36/06
    Ein Wissensvorsprung der Bank darüber, dass der vom Erwerber zu zahlende Kaufpreis in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert des zu erwerbenden Objekts steht, begründet nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aber alleine noch keine Aufklärungspflicht (vgl. BGH WM 1988, 561; BGH WM 1999, 678; BGH WM 2000, 1245 ; BGH WM 2003, 61; BGH WM 2003, 2372; BGH WM 2004, 1221).

    Dies kann der Fall sein, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehung begünstigt, wenn sie sich im Zusammenhang mit Kreditgewährungen sowohl an den Bauträger als auch an einzelne Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn sie in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann (BGH NJW 2006, 2099 unter Bezugnahme auf BGHZ 159, 294; BGHZ 161, 15; BGH WM 2005, 72;BGH WM 2005, 828: vgl. auch BGH WM 1988, 895; BGH WM 1991, 85; BGH WM 1992, 133 und 216 und 901; BGH WM 2000, 1245; BGH ZIP 2003, 160; BGH WM 2005, 375).

    Nach ständiger Rechtsprechung des XI. Zivilsenates des Bundesgerichtshofes, der sich der erkennende Senat anschließt, setzt die Bereichsausnahme des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG nicht voraus, dass der Kredit grundpfandrechtlich vollständig durch einen entsprechenden Wert des belasteten Grundstücks gesichert oder der bankenaufsichtsrechtliche Beleihungsrahmen etwa der §§ 11, 12 HypBG eingehalten ist (vgl. BGH WM 2000, 1245; BGH WM 2001, 20; BGH WM 2002, 588, BGH, Urteil vom 18. März 2003 - XI ZR 422/01 ).

    Dabei kommt es nicht allein auf den vereinbarten effektiven Jahreszins an, sondern auch auf die sonstigen Kreditkonditionen (BGH WM 2000, 1245; BGH WM 2001, 20; BGH WM 2002, 588; BGH BKR 2003, 421).

    Ein gegenüber diesen von der Bundesbank erfassten Krediten erhöhtes Risiko des Kreditgebers - etwa durch Überschreiten der gesetzlich vorgesehenen Beleihungsgrenze (BGH WM 2000, 1245 ) - kann sich in einem erhöhten Zinssatz niederschlagen (BGH WM 2000, 1580; OLG Köln aaO; LG Stuttgart aaO; Drescher, Verbraucherkreditgesetz und Bankenpraxis Rdn. 72), ohne dass dadurch das Merkmal eines "zu üblichen Bedingungen" gewährten grundpfandrechtlich abgesicherten Kredits in Frage gestellt wird.

  • BGH, 20.01.2004 - XI ZR 460/02

    Widerruf eines Darlehensvertrages wegen Vermittlung des finanzierten Geschäfts in

    Auszug aus KG, 27.07.2007 - 13 U 36/06
    Demgemäß hat eine Bank nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bei der Finanzierung einer Eigentumswohnung mit Hilfe eines Realkredits grundsätzlich nicht ungefragt darüber aufzuklären, dass die Finanzierung mit Hilfe eines durch eine Kapitallebensversicherung zu tilgenden Festkredits wirtschaftlich ungünstiger ist als ein Annuitätendarlehen (BGH WM 2004, 172; BGH WM 2004, 521).

    Darüber hinaus würde ein etwaiger Schadensersatzanspruch wegen unzureichender Aufklärung über die Finanzierungskonditionen - wie bereits ausgeführt - nur zu einem Ersatz der durch die ungünstige Finanzierung entstehenden Mehrkosten gegenüber einem herkömmlichen Annuitätenkredit führen (BGH WM 2003, 1370; BGH WM 2004, 172; BGH WM 2004, 417; BGH WM 2004, 521; BGH WM 2006, 1194; BGH, Urt. v. 20.3.07 XI ZR 414/04).

    Die Bank trifft insbesondere grundsätzlich keine Pflicht, den Kreditnehmer ungefragt über die steuerliche Sinnlosigkeit der Anlage, Bedenken gegen Werthaltigkeit oder Rentabilität der kreditfinanzierten Immobilie oder die im überhöhten Kaufpreis enthaltene versteckte hohe Provision von mehr als 15 % für den Vermittler (BGH WM 2004, 521 und 1221 und 2349; BGH WM 2006, 1194; BGH, Urt. v. 20.3.07, XI ZR 414/04) aufzuklären, da man anderenfalls das Kreditverwendungsrisiko auf die Bank verlagern würde.

    Ein Überschreiten der Kreditgeberrolle im Sinne des vorbezeichneten Haftungstatbestandes liegt vor, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Objekts gleichsam als Partei des zu finanzierenden Geschäfts in nach außen erkennbarer Weise Funktionen oder Aufgaben des Veräußerers oder Vertreibers übernommen und damit einen zusätzlichen, auf die übernommenen Funktionen bezogenen Vertrauenstatbestand geschaffen hat (BGH ZIP 2003, 160, BGH ZIP 2003, 984; BGH ZIP 2003, 1710; BGH WM 2004, 172; BGH WM 2004, 521).

    Anders als einen Anlagevermittler, der dem Anlageinteressenten zu wahrheitsgemäßer, richtiger und vollständiger Information über alle für die Anlageentscheidung bedeutsamen Umstände vertraglich verpflichtet ist und der den Anlageinteressenten deshalb jedenfalls über eine im Anlageprospekt nicht ausgewiesene, an den Vermittler gezahlte Innenprovision von 15% und mehr unterrichten muss (vgl. BGH WM 2004, 631 und 1221), trifft eine Bank, die eine kreditfinanzierte Anlage nicht empfiehlt, sondern sich auf ihre Rolle als Kreditgeberin beschränkt, eine solche Pflicht nicht (BGH WM 2004, 521 und 1221 und 2349; BGH WM 2005, 127; BGH WM 2006, 1194, 1200; BGH, Urt. v. 20.3.07 - XI ZR 414/04, OLG Frankfurt WM 2006, 2170 und 2207).

  • BGH, 13.03.2007 - XI ZR 159/05

    Voraussetzungen einer Duldungsvollmacht bei unwirksam erteilter Vollmacht

    Auszug aus KG, 27.07.2007 - 13 U 36/06
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann von einem besonders groben Missverhältnis, das eine Vermutung für die subjektiven Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit begründet, vielmehr erst ausgegangen werden, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung (BGH WM 2004, 172 und 417 und 521 und 1221, BGH WM 2005, 828; BGH WM 2006, 1194; BGH, Urt. v. 13.3.07 - XI ZR 159/05).

    Ein den Substantiierungsanforderungen genügender Vortrag zur sittenwidrigen Überteuerung erfordert die nachvollziehbare Darlegung konkreter, dem Beweis zugänglicher Angaben zu den Wert bildenden Faktoren der erworbenen Wohnung (BGH WM 2003, 61; BGH WM 2006, 2342; BGH, Urt. v. 13.3.07 - XI ZR 159/05).

    Insofern ist zu beachten, dass sich die arglistige Täuschung als eine konkrete, dem Beweis zugängliche objektiv evident unrichtige Angabe des Vermittlers oder Verkäufers über gegenwärtige aber auch zukünftige (Münchner Kommentar- Kramer, BGB, 5. Aufl.,2006, Rdnr. 15 zu § 123) Tatsachen darstellen muss (BGH WM 2006, 2343; BGH BKR 07, 152; BGH, Urt. v. 13.3.07 - XI ZR 159/05; BGH, Urt. v. 19.12.06 - XI ZR 401/03 und XI ZR 192/04, BGH, Urt. v. 20.3.07 -XI ZR 414/04) und subjektive Werturteile oder marktschreierische Anpreisungen sowie entsprechende Prognosen hierfür nicht ausreichen (BGH, Urt. v. 19.9.06 - XI ZR 209/04; BGH, Urt. v. 13.3.07 - XI ZR 159/05).

    Ein Wissen der Beklagten ist schließlich nicht kraft institutionalisierten Zusammenwirkens mit den Vermittlern zu vermuten, denn diese Vermutung, die der Bundesgerichtshof im Interesse einer Effektivierung des Verbraucherschutzes bei realkreditfinanzierten Wohnungskäufen und Immobilienfondsbeteiligungen erstmals in seiner Entscheidung vom 16. Mai 2006 (WM 2206, 1194) angenommen hat, greift nur im Falle einer arglistigen Täuschung des Anlegers durch den Vermittler oder Verkäufer ein (BGH WM 2006, 1194 und 2343 und 2347; BGH WM 2007, 114 und 440; BGH Urt. v. 19.12.06 - XI ZR XI ZR 401/04;BGH, Urt. v. 20.3.07 - XI ZR 414/04, n.n.v.; BGH, Urt. v. 24.4.07 - XI ZR 340/05) und setzt konkrete, dem Beweis zugängliche objektiv evident unrichtige Angaben des Vermittlers oder Verkäufers über das Anlageobjekt voraus (BGH WM 2006, 2343; BGH, Urt. v. 13.3.07 - XI ZR 159/05).

  • BGH, 24.10.2006 - XI ZR 265/03

    Rückzahlung der Darlehensvaluta zuzüglich marktüblicher Zinsen bei Widerruf eines

    Auszug aus KG, 27.07.2007 - 13 U 36/06
    Die Schadensursächlichkeit des Unterlassens einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung ist jedoch von vornherein ausgeschlossen, wenn der Verbraucher den Wohnungskaufvertrag bereits vor Abschluss des Darlehensvertrages abgeschlossen oder er eine ihn bindende Kaufvertragserklärung abgegeben hatte (OLG Frankfurt BKR 2006, 156; OLG Karlsruhe WM 2006, 676; KG ZfIR 2006, 136; OLG München ZIP 20 07, 267), denn dann konnte er es durch den Widerruf des Darlehensvertrages nicht mehr, wie vom EuGH in seinen Entscheidungen vom 25. Oktober 2005 (WM 2005, 2079 ff - Schulte - und WM 2005, 2086 ff. - Crailsheimer Volksbank) vorausgesetzt, vermeiden, sich den Anlagerisiken auszusetzen (BGH WM 2006, 1194; BGH WM 2006, 2343; BGH WM 2006, 2303; BGH, Urt. v. 24.10.2006 - XI ZR 265/03; BGH, Urt. v. 19.12.2006 - XI ZR 401/03 und XI ZR 192/04; BGH, Urt. v. 17.4.07 XI ZR 130/05, n.n.v.).

    Dies reicht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auch unter Berücksichtigung europarechtlicher Vorgaben für die Annahme einer grundpfandrechtlichen Absicherung auch des Vorausdarlehns i.S.d. § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG aus (BGH WM 2006, 1194; BGH Urt.v.26.9.2006- XI ZR 358/04 und v.24.10.2006 - XI ZR 265/03; BGH BKR 2007, 152), zumal das Treuhandverhältnis durch die zwischenzeitlich unstreitig erfolgte Abtretung der Ansprüche der Beklagten zu 2) aus dem Darlehensvertrag an die Beklagte zu 1) ohnehin beendet und die Beklagte zu 1) auch wirtschaftlich Grundschuldinhaberin ist.

    Dies setzt aber voraus, dass der Verbraucher bei dem Abschluss des Darlehensvertrags noch nicht an den Kaufvertrag gebunden war ( BGH WM 2006, 1194; BGH Urteil vom 24. Oktober 2006 - XI ZR 265/03).

  • EuGH, 25.10.2005 - C-229/04

    Crailsheimer Volksbank - Verbraucherschutz - Außerhalb von Geschäftsräumen

    Auszug aus KG, 27.07.2007 - 13 U 36/06
    Die Schadensursächlichkeit des Unterlassens einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung ist jedoch von vornherein ausgeschlossen, wenn der Verbraucher den Wohnungskaufvertrag bereits vor Abschluss des Darlehensvertrages abgeschlossen oder er eine ihn bindende Kaufvertragserklärung abgegeben hatte (OLG Frankfurt BKR 2006, 156; OLG Karlsruhe WM 2006, 676; KG ZfIR 2006, 136; OLG München ZIP 20 07, 267), denn dann konnte er es durch den Widerruf des Darlehensvertrages nicht mehr, wie vom EuGH in seinen Entscheidungen vom 25. Oktober 2005 (WM 2005, 2079 ff - Schulte - und WM 2005, 2086 ff. - Crailsheimer Volksbank) vorausgesetzt, vermeiden, sich den Anlagerisiken auszusetzen (BGH WM 2006, 1194; BGH WM 2006, 2343; BGH WM 2006, 2303; BGH, Urt. v. 24.10.2006 - XI ZR 265/03; BGH, Urt. v. 19.12.2006 - XI ZR 401/03 und XI ZR 192/04; BGH, Urt. v. 17.4.07 XI ZR 130/05, n.n.v.).

    Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass es nach den Entscheidungen des EuGH vom 25. Oktober 2005 ( WM 2005, 2079 - Schulte - und WM 2005, 2086-Crailsheimer Volksbank) für die Frage des Schutzes des Verbrauchers von wesentlicher Bedeutung ist, ob der Verbraucher es im Falle einer ordnungsgemäßen Belehrung hätte vermeiden können, sich den Risiken auszusetzen, die mit Kapitalanlagen verbunden sind.

    Hieran ist nach der überzeugenden Auffassung des Bundesgerichtshof auch unter Berücksichtigung der Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Oktober 2005 (WM 2005, 2079 - RS Schulte - und WM 2005, 2086 - Rs. Crailsheimer Volksbank) festzuhalten, da es die Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (sog. "Haustürgeschäfterichtlinie") auch nach Auffassung des EuGH nicht verbiete, den Verbraucher nach Widerruf eines Darlehensvertrages zur sofortigen Rückzahlung der Darlehensvaluta zuzüglich marktüblicher Zinsen zu verpflichten, obwohl die Valuta nach dem für die Kapitalanlage entwickelten Konzept ausschließlich der Finanzierung des Erwerbs der Immobilie diente und unmittelbar an deren Verkäufer ausgezahlt wurde.

  • EuGH, 25.10.2005 - C-350/03

    DIE MITGLIEDSTAATEN MÜSSEN DAFÜR SORGEN, DASS EIN KREDITINSTITUT, DAS EINEN

    Auszug aus KG, 27.07.2007 - 13 U 36/06
    Die Schadensursächlichkeit des Unterlassens einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung ist jedoch von vornherein ausgeschlossen, wenn der Verbraucher den Wohnungskaufvertrag bereits vor Abschluss des Darlehensvertrages abgeschlossen oder er eine ihn bindende Kaufvertragserklärung abgegeben hatte (OLG Frankfurt BKR 2006, 156; OLG Karlsruhe WM 2006, 676; KG ZfIR 2006, 136; OLG München ZIP 20 07, 267), denn dann konnte er es durch den Widerruf des Darlehensvertrages nicht mehr, wie vom EuGH in seinen Entscheidungen vom 25. Oktober 2005 (WM 2005, 2079 ff - Schulte - und WM 2005, 2086 ff. - Crailsheimer Volksbank) vorausgesetzt, vermeiden, sich den Anlagerisiken auszusetzen (BGH WM 2006, 1194; BGH WM 2006, 2343; BGH WM 2006, 2303; BGH, Urt. v. 24.10.2006 - XI ZR 265/03; BGH, Urt. v. 19.12.2006 - XI ZR 401/03 und XI ZR 192/04; BGH, Urt. v. 17.4.07 XI ZR 130/05, n.n.v.).

    Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass es nach den Entscheidungen des EuGH vom 25. Oktober 2005 ( WM 2005, 2079 - Schulte - und WM 2005, 2086-Crailsheimer Volksbank) für die Frage des Schutzes des Verbrauchers von wesentlicher Bedeutung ist, ob der Verbraucher es im Falle einer ordnungsgemäßen Belehrung hätte vermeiden können, sich den Risiken auszusetzen, die mit Kapitalanlagen verbunden sind.

    Hieran ist nach der überzeugenden Auffassung des Bundesgerichtshof auch unter Berücksichtigung der Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Oktober 2005 (WM 2005, 2079 - RS Schulte - und WM 2005, 2086 - Rs. Crailsheimer Volksbank) festzuhalten, da es die Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (sog. "Haustürgeschäfterichtlinie") auch nach Auffassung des EuGH nicht verbiete, den Verbraucher nach Widerruf eines Darlehensvertrages zur sofortigen Rückzahlung der Darlehensvaluta zuzüglich marktüblicher Zinsen zu verpflichten, obwohl die Valuta nach dem für die Kapitalanlage entwickelten Konzept ausschließlich der Finanzierung des Erwerbs der Immobilie diente und unmittelbar an deren Verkäufer ausgezahlt wurde.

  • BGH, 05.02.2002 - XI ZR 327/01

    Sicherung eines Kredits mit Grundpfandrechten

  • BGH, 12.11.2002 - XI ZR 25/00

    Aufklärungspflichten einer Bank im Rahmen steuersparender Bauherren-, Bauträger

  • BGH, 18.03.2003 - XI ZR 422/01

    Voraussetzungen des Widerrufsrechts bei Gewährung eines Realkredits zu "üblichen

  • BGH, 02.12.2003 - XI ZR 53/02

    Rechtsschein einer Vollmachtsurkunde

  • BGH, 26.10.2004 - XI ZR 255/03

    Begriff des Realkreditvertrages bei einem finanzierten Grundstücksgeschäft;

  • BGH, 17.10.2006 - XI ZR 205/05

    Beratungspflichten der Bank bei Abschluss eines Grundstückskaufvertrages zum

  • BGH, 19.12.2006 - XI ZR 192/04

    Rechtsfolgen des Widerrufs eines Realkreditvertrages; Schadensersatzansprüche des

  • BGH, 19.12.2006 - XI ZR 374/04

    Rechtsfolgen des Widerrufs eines Realkreditvertrages; Schadensersatzansprüche des

  • OLG Brandenburg, 06.09.2006 - 4 U 175/05

    Aufklärungs- und Hinweispflichten bei kreditfinanzierter

  • KG, 12.06.2007 - 13 U 33/06
  • BGH, 09.11.1955 - IV ZR 196/54

    Kreditabdeckung durch Forderungsabtretung

  • BGH, 28.04.1992 - XI ZR 165/91

    Schriftliches Verfahren nur bei Prozeßförderung - Aufklärungspflicht bei

  • BGH, 07.11.2000 - XI ZR 27/00

    Nichtabnahmeentschädigung bei Annuitätendarlehen

  • BGH, 12.11.2002 - XI ZR 3/01

    Aufklärungspflicht des finanzierenden Kreditinstituts im Rahmen steuersparender

  • BGH, 12.11.2002 - XI ZR 47/01

    Zur Abwicklung widerrufender Realkreditverträge

  • BGH, 18.03.2003 - XI ZR 188/02

    Rechtsfolgen der Nichtigkeit eines Treuhändervertrages wegen Verstoßes gegen das

  • BGH, 27.01.2004 - XI ZR 37/03

    Einwendungsdurchgriff gegenüber der finanzierenden Bank bei einem Realkredit

  • BGH, 09.11.2004 - XI ZR 315/03

    Vertretungsbefugnis eines unter Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz

  • BGH, 18.01.2005 - XI ZR 201/03

    Zurechnung des Wissens eines in einer Filiale tätigen Bankangestellten;

  • BGH, 15.03.2005 - XI ZR 135/04

    Wirksamkeit eines Geschäftsbesorgungsvertrages im Rahmen eines Steuersparmodells

  • BGH, 19.12.2006 - XI ZR 401/03

    Rechtsfolgen des Widerrufs eines Realkreditvertrages; Schadensersatzansprüche des

  • BGH, 24.04.2007 - XI ZR 340/05

    Voraussetzungen eines institutionalisierten Zusammenwirkens

  • KG, 08.11.2005 - 4 U 175/04

    Finanzierter Wohnungskaufvertrag: Bestellung einer Grundschuld; Widerruf eines

  • KG, 30.01.2007 - 4 U 192/05

    Kreditfinanzierter Wohnungskauf: Haftung einer finanzierenden Bausparkasse und

  • OLG Köln, 20.06.2000 - 22 U 215/99

    Zur Haftung einer einen Immobilienerwerb finanzierenden Bank

  • BGH, 23.03.2004 - XI ZR 194/02

    Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank über die Höhe einer Innenprovision

  • BGH, 10.01.2006 - XI ZR 169/05

    Widerruf der Verpfändung von Wertpapieren zur Besicherung einer

  • BGH, 04.02.1987 - IVa ZR 134/85

    Devisenarbitragegeschäfte - § 675 BGB, Anlageberatung, Haftung grundsätzlich nur

  • OLG Frankfurt, 10.05.2005 - 9 U 73/05

    Finanzierter Immobilienkauf: Voraussetzungen für die Annahme einer

  • BGH, 12.07.1965 - II ZR 118/63

    Sittenwidrigkeit der Übertragung von Gesellschafterrechten

  • BGH, 29.01.1975 - VIII ZR 101/73

    Haftung des Gebrauchtwagenverkäufers aufgrund uneingeschränkter

  • BGH, 16.03.1977 - VIII ZR 283/75

    Umfang der Aufklärungspflicht eines Gebrauchtwagenhändlers

  • BGH, 13.07.1979 - V ZR 122/77

    Bestehen einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit; Einstellung eines

  • BGH, 08.05.1980 - IVa ZR 1/80

    Begriff der arglistigen Täuschung

  • BGH, 18.03.1981 - VIII ZR 44/80

    'Nur kleine Blechschäden' - § 476 BGB <Fassung bis 31.12.01> (nunmehr § 444

  • BGH, 06.10.1982 - VIII ZR 201/81

    Unwirksamkeit einer Vielzahl einzelner Bestimmungen in einem Formularvertrag -

  • BGH, 22.04.1986 - X ZR 59/85

    Sittenwidrigkeit eines langfristigen Vertrages über regelmäßige Haarpflege

  • BGH, 03.12.1986 - VIII ZR 345/85

    Zur Aufklärungspflicht des Gebrauchtwagenverkäufers über einen Unfallschaden

  • BGH, 10.07.1987 - V ZR 152/86

    Fehler - Hauskauf - Schwammbefall - Beseitigung - Gewährleistungsausschluß -

  • BGH, 18.04.1988 - II ZR 251/87

    Verschulden bei Vertragsabschluß - Bank - Darlehn - Aufklärungspflicht -

  • BGH, 01.12.1988 - III ZR 175/87

    Sittenwidrigkeit eines Ratenkreditvertrages bei Einplanung der Übergangsbeihilfe

  • BGH, 27.11.1990 - XI ZR 308/89

    Pflicht eines Kreditinstituts zum Hinweis auf wirtschaftliche Risiken eines

  • BGH, 14.01.1991 - II ZR 190/89

    Darlegungs- und Beweislast im Zeitpunkt des Zustandekommens eines Vertrages

  • BGH, 03.12.1991 - XI ZR 300/90

    Begrenzung des Haftungsumfangs durch den Schutzzweck der Norm

  • BGH, 31.03.1992 - XI ZR 70/91

    Aufklärungspflichten einer Bank bei Kreditvergabe zur Verwendung im Rahmen

  • BGH, 07.01.1993 - IX ZR 199/91

    Haftung eines Notars wegen unterlassener Belehrung über Sittenwidrigkeit einer

  • BGH, 18.01.1995 - VIII ZR 23/94

    Annahme einer Zusicherung bei Verkauf gebrauchter Maschinen als generalüberholt;

  • BGH, 30.05.1995 - XI ZR 180/94

    Hinweispflichten einer Bank wegen Verlagerung des Risikos durch Auszahlung des

  • BGH, 16.01.1996 - XI ZR 116/95

    Haustürwiderrufsgesetz - Haustürgeschäft

  • BGH, 02.02.1999 - XI ZR 74/98

    Haustürwiderrufsgesetz - Rechtsfolgen eines Widerrufs

  • BGH, 11.02.1999 - IX ZR 352/97

    Haftung eines Kreditinstituts für das Verschweigen von wesentlichen Eigenschaften

  • BGH, 22.06.1999 - XI ZR 316/98

    Anwendung des VerbrKrG auf Realkredite

  • BGH, 20.06.2000 - XI ZR 237/99

    Vergleichszins bei grundpfandrechtlich abgesicherten Darlehen

  • BGH, 08.05.2001 - XI ZR 192/00

    Ausführung von Stillhalteroptionsgeschäften ohne Sicherheitsleistung

  • BGH, 26.11.2002 - XI ZR 10/00

    Formularmäßige Erteilung einer Vollmacht zur persönlichen Haftungsübernahme und

  • BGH, 21.01.2003 - XI ZR 125/02

    Gerichtliche Prüfung der Rechtsfolgen des Widerrufs

  • BGH, 14.03.2003 - V ZR 308/02

    Aufklärungspflicht des Verkäufers über Provisionsverpflichtung gegenüber dem

  • BGH, 20.05.2003 - XI ZR 248/02

    Rechtsfolgen unwirksamer Beschränkung der Revisionszulassung; Umfang des

  • BGH, 21.07.2003 - II ZR 387/02

    Zum kreditfinanzierten Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds

  • BGH, 22.10.2003 - IV ZR 398/02

    Zur Frage der Wirksamkeit von Treuhandverträgen und -vollmachten bei

  • BGH, 11.11.2003 - XI ZR 21/03

    Erfüllung der Aufklärungspflichten von Discount-Brokern; Schutzpflichten von

  • BGH, 18.11.2003 - XI ZR 332/02

    Formbedürftigkeit einer Vollmacht zur Unterwerfung unter die sofortige

  • BGH, 12.02.2004 - III ZR 359/02

    Pflicht zur Offenlegung einer Provision bei der Vermittlung von Anteilen an einem

  • BGH, 14.06.2004 - II ZR 393/02

    Rechte des Kreditnehmers gebenüber der Bank beim kreditfinanzierten Erwerb von

  • BGH, 15.10.2004 - V ZR 223/03

    Übernahme und Verletzung von Beratungspflichten durch den Verkäufer

  • BGH, 31.01.2005 - II ZR 200/03

    Rechtsfolgen des Widerrufs eines Fondsbeitritts; Einwendungsdurchgriff bei dem

  • BGH, 12.12.2005 - II ZR 327/04

    Kenntnis des Vertragspartners von der Haustürsituation

  • BGH, 09.05.2006 - XI ZR 119/05

    Überprüfung des Kausalzusammenhangs zwischen Haustürsituation und Abschluss des

  • BGH, 20.06.2006 - XI ZR 224/05

    Zurechnung einer Haustürsituation; Widerruf des Darlehensvertrages bei

  • BGH, 19.09.2006 - XI ZR 209/04

    Zurechnung der Haustürsituation bei der Vermittlung von Darlehen

  • BGH, 19.09.2006 - XI ZR 242/05

    Schutzzweck der Widerrufsbelehrung

  • BGH, 26.09.2006 - XI ZR 283/03

    Voraussetzungen des Einwendungsdurchgriffs

  • BGH, 26.09.2006 - XI ZR 358/04

    Sicherungszweck einer Grundschuld zugunsten einer Bausparkasse

  • BGH, 05.12.2006 - XI ZR 341/05

    Entbehrlichkeit der Nachfristsetzung mit Kündigungsandrohung beim

  • BGH, 17.04.2007 - XI ZR 130/05

    Rechtsfolgen des Widerrufs eines Darlehensvertrages

  • BGH, 19.06.2007 - XI ZR 402/06

    Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank über ein grobes Missverhältnis von

  • EuGH, 13.12.2001 - C-481/99

    EIN VERBRAUCHER, DER EINEN KREDITVERTRAG IM RAHMEN EINES HAUSTÜRGESCHÄFTS

  • LG Stuttgart, 11.02.2000 - 22 O 134/99

    Voraussetzungen für eine Privilegierung des Realkredits nach § 3 Abs. 2 Satz 2

  • OLG Celle, 19.12.1986 - 4 U 284/85

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Berufung; Anforderungen an die Darlegung

  • OLG Frankfurt, 19.07.2000 - 19 U 190/99

    Haftung einer Bank: Gewährung eines Realkredits zum Immobilienerwerb im Rahmen

  • OLG Frankfurt, 22.02.2006 - 9 W 5/06

    Verbraucherkreditvertrag: Rückabwicklungsanspruch bei fehlender Belehrung des

  • OLG Frankfurt, 06.10.2006 - 24 U 51/06

    Bankenhaftung bei Finanzierung eines unwirtschaftlichen Grundstückskauf: Grenzen

  • OLG Hamm, 01.03.2001 - 22 U 92/00

    Erwerb einer Eigentumswohung im Rahmen eines Haustürgeschäfts; Rückabwicklung

  • OLG Jena, 13.01.2004 - 5 U 250/03

    Keine Ursächlichkeit der Haustürsituation mehr nach Notarvertrag

  • OLG Jena, 28.03.2006 - 5 U 742/05

    Kein Fortwirken der Haustürsituation (und damit kein Verbraucher-widerrufsrecht)

  • OLG Karlsruhe, 24.11.2004 - 15 U 4/01

    Haftung einer Bausparkasse: Finanzierung des Erwerbs einer "Schrottimmobilie"

  • OLG Karlsruhe, 23.12.2005 - 13 U 56/02

    Finanzierter Immobilienerwerb im steuersparenden Bauherrenmodell zu

  • OLG Karlsruhe, 18.07.2006 - 17 U 259/05

    Anspruch des Kapitalanlegers gegen die einen Fondsbeitritt finanzierende Bank auf

  • OLG Köln, 31.01.2006 - 22 U 109/05

    Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für Klagen gegen ausländische

  • OLG München, 10.06.1987 - 7 U 4599/86
  • OLG München, 27.04.2006 - 19 U 3717/04

    Rechtsfolgen unterbliebener Belehrung über das Widerrufsrecht nach dem HWiG;

  • OLG Naumburg, 09.03.2006 - 2 U 115/05

    Widerruf eines Haustürgeschäfts betreffend den Erwerb eines Anteils an einer

  • OLG Stuttgart, 12.01.2000 - 9 U 155/99

    Voraussetzungen eines Realkredits gem. § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG; Vollmacht zum

  • BGH, 02.04.1998 - III ZR 245/96

    Schutzwirkung eines Prüfungsvertrages zwischen einer Kapitalgesellschaft und

  • BGH, 09.05.2006 - XI ZR 114/05

    Widerruf d. Beitritts finanzierter Immobilienfonds nach HWiG

  • BGH, 10.10.2000 - XI ZR 344/99

    Inanspruchnahme aus einer Bankgarantie auf erstes Anfordern

  • BGH, 13.10.2006 - V ZR 66/06

    Pflicht des beratenden Verkäufers einer Eigentumswohnung zur Aufklärung über das

  • OLG Brandenburg, 05.07.2006 - 3 W 39/06

    Einstweilige Verfügung gegen die einen Immobilienfondsbeitritt finanzierende Bank

  • BGH, 07.04.1992 - XI ZR 200/91

    Prüfungspflicht der kreditgebenden Bank bezüglich angebotener Sicherheiten

  • BGH, 15.11.1976 - VIII ZR 76/75

    Wirksamkeit der Vereinbarung deutschen Rechts für eine Bürgschaft - Notwendigkeit

  • RG, 20.10.1930 - VIII 229/30

    1. Zur Abgrenzung des Knebelvertrags von solchen Verträgen, die nur eine Bindung

  • BGH, 29.06.1977 - VIII ZR 309/75

    Klage auf Schadensersatz für den Verlust von Erdbeerpflanzen - Fehlerhafte

  • BGH, 12.12.1980 - V ZR 168/78

    Schadensberechnung beim Grundstückskauf - Verschulden bei Vertragsschluss

  • BGH, 13.07.1983 - VIII ZR 112/82

    Beratungspflicht des Baustoffherstellers

  • BGH, 06.06.1984 - VIII ZR 83/83

    Verjährung des Schadensersatzanspruchs wegen der Verletzung von

  • BGH, 06.07.1993 - XI ZR 12/93

    Beratungs- und Prüfungspflichten der Bank bei ausländischen Wertpapieren

  • BGH, 28.01.1997 - XI ZR 22/96

    Verleitung eines unerfahrenen Bankkunden zur Aktienspekulation auf Kredit

  • BGH, 24.09.2002 - XI ZR 345/01

    langjährige Geschäftsverbindung begründet keinen Rahmenvertrag

  • BGH, 13.01.2004 - XI ZR 355/02

    Beratungspflichten der Bank bei Empfehlung eines Bauherrenmodells; Rechtsnatur

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