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   KG, 27.07.2007 - 9 U 12/07   

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https://dejure.org/2007,3055
KG, 27.07.2007 - 9 U 12/07 (https://dejure.org/2007,3055)
KG, Entscheidung vom 27.07.2007 - 9 U 12/07 (https://dejure.org/2007,3055)
KG, Entscheidung vom 27. Juli 2007 - 9 U 12/07 (https://dejure.org/2007,3055)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • Telemedicus

    Redaktionsschwanz im Regelfall zulässig

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Geltendmachung des Einwands der Erfüllung im auf Leistung gerichteten Verfahren zum Erlass einer einstweiligen Verfügung; Anspruch eines Betroffenen einer Medienberichterstattung auf eine Gegendarstellung mit gleicher publizistischer Wirkung; Rechtsmissbräuchliche ...

  • kanzlei.biz

    Redaktionelle Anmerkungen sind im Rahmen einer Gegendarstellung grundsätzlich zulässig

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    § 9 Abs 4 GemRdFunkABBStVtr BE

  • Judicialis

    RBB-Staatsvertrag § 9 Abs. 4

  • buskeismus.de PDF
  • kammergericht.de PDF
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RBB-Staatsvertrag § 9 Abs. 4
    Erfüllungswirkung einer Gegendarstellung bei redaktioneller Anmerkung - rechtsmissbräuchliche Entwertung der Gegendarstellung?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)

    Redaktionelle Anmerkung im Rahmen einer Gegendarstellung

  • lvhm.de (Kurzinformation)

    Glossierung (Redaktionsschwanz) von Gegendarstellung auch mit wertendem Inhalt zulässig

  • loh.de (Kurzinformation)

    Glossierung (Redaktionsschwanz) von Gegendarstellung auch mit wertendem Inhalt zulässig

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Redaktionelle Anmerkung im Rahmen einer Gegendarstellung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2008, 357
  • MIR 2007, Dok. 298
  • afp 2007, 492
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • OLG Hamburg, 10.07.1995 - 3 U 182/94

    Voraussetzungen für einen Anspruch auf Widerruf einer unwahren Behauptung im

    Auszug aus KG, 27.07.2007 - 9 U 12/07
    Dem entsprechend geht auch das Urteil des OLG Hamburg vom 10.7.1995 - 3 U 182/94 - (Seite 43) davon aus, dass es keinen förmlichen Beschluss zur Vernichtung der Unterlagen gab.

    Die Urteile des OLG Hamburg vom 10.7.1995 - 3 U 52/94, 3 U 182/94 und 3 U 184/94 - legen zwar in ihren Tatbeständen den Beschluss des Zentralen Runden Tisches vom 22.1.1990 zur Einsetzung einer Arbeitsgruppe Sicherheit zur Auflösung des Amtes für Nationale Sicherheit (AfNS) zugrunde.

  • BGH, 16.05.1979 - VIII ZB 8/79

    Vollstreckung eines französischen Arrestbefehls

    Auszug aus KG, 27.07.2007 - 9 U 12/07
    § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist nicht einschlägig, denn es geht nicht um die "Aufhebung" der einstweiligen Verfügung, sondern um die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung hieraus (s. a. BGHZ 74, 278 betreffend die Zulassung eines ausländischen Arrestes zur Vollstreckung).
  • BGH, 22.11.2005 - VI ZR 204/04

    Zur Behandlung einer bewusst unvollständigen Berichterstattung

    Auszug aus KG, 27.07.2007 - 9 U 12/07
    Dem entsprechend kann der Klägerin auch keine bewusste Unvollständigkeit (vgl. BGH NJW 2006, 601) der redaktionellen Anmerkung angelastet werden, weil sie den Beschluss vom 22.1.1990 nicht erwähnt hat.
  • OLG Dresden, 06.08.2001 - 4 W 1054/01

    Zulässigkeit eines sog. Redaktionsschwanzes

    Auszug aus KG, 27.07.2007 - 9 U 12/07
    Grundsätzlich darf in einer Anmerkung zur Gegendarstellung die Ausgangsmitteilung wiederholt oder vertieft werden (vgl. OLG Dresden AfP 2001, 523 mit weiteren Nachweisen; s. a. Beschluss des VerfGH Berlin vom 25.4.2006, Seite 9).
  • OLG Celle, 28.12.1994 - 3 U 52/94
    Auszug aus KG, 27.07.2007 - 9 U 12/07
    Die Urteile des OLG Hamburg vom 10.7.1995 - 3 U 52/94, 3 U 182/94 und 3 U 184/94 - legen zwar in ihren Tatbeständen den Beschluss des Zentralen Runden Tisches vom 22.1.1990 zur Einsetzung einer Arbeitsgruppe Sicherheit zur Auflösung des Amtes für Nationale Sicherheit (AfNS) zugrunde.
  • OLG München, 20.01.1999 - 21 W 3389/98

    Zulässigkeit redaktioneller Anmerkungen zu einer Gegendarstellung

    Auszug aus KG, 27.07.2007 - 9 U 12/07
    Ein Redaktionsschwanz ist daher, soweit es - wie hier - an einer spezialgesetzlichen Beschränkung fehlt, nur ausnahmsweise unzulässig, wenn er sich als Schikane, sittenwidrige Schädigung oder Verstoß gegen Treu und Glauben darstellt (vgl. OLG München NJW-RR 1999, 965 - zur vergleichbaren Regelung des Bayerischen Landespressegesetzes) bzw. wenn er den Zweck der Gegendarstellung vereitelt, dem Betroffenen Gehör zu geben und die Öffentlichkeit zu informieren (vgl. Wenzel/Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Auflage, Kap. 11 Rz. 201).
  • BVerfG, 08.02.1983 - 1 BvL 20/81

    Gegendarstellung

    Auszug aus KG, 27.07.2007 - 9 U 12/07
    Aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht ergibt sich allerdings eine Schutzpflicht des Staates, dem Betroffenen einer Medienberichterstattung das Recht zu einer Gegendarstellung mit gleicher publizistischer Wirkung einzuräumen (vgl. BVerfGE 63, 131 = NJW 1983, 1179 zu II.1; BVerfG NJW 1998, 1381 zu II.2.b).
  • OLG Hamburg, 18.07.2002 - 3 U 247/01

    Voraussetzungen irreführender Werbung für den Vertrieb von Mobiltelefonen mit

    Auszug aus KG, 27.07.2007 - 9 U 12/07
    Der zuständige Senat des OLG Hamburg ist vielmehr bewusst von seiner abweichenden Einschätzung im Urteil vom 22.6.1993 - 3 U 247/01 - (Seite 10) abgerückt; die letztgenannte Entscheidung ist damit überholt.
  • VerfGH Berlin, 25.04.2006 - VerfGH 59/06

    Verfassungsbeschwerde: Verletzung des Anspruchs auf Rundfunkfreiheit des Senders

    Auszug aus KG, 27.07.2007 - 9 U 12/07
    Eine solche rechtsmissbräuchliche Entwertung der Gegendarstellung liegt hier nach der gebotenen Abwägung des Persönlichkeitsrechts des Beklagten mit der Rundfunk- und Meinungsfreiheit der Klägerin (vgl. die zum vorliegenden Verfahren ergangenen Beschlüsse des VerfGH Berlin vom 25.4.2006 - NJW-RR 2006, 1479 - und vom 11.5.2006) nicht vor:.
  • OLG München, 08.04.1993 - 12 WF 660/93

    Einstweilige Verfügung; Unterhalt; Änderung tatsächlicher Umstände; Verdrängung

    Auszug aus KG, 27.07.2007 - 9 U 12/07
    Der Einwand der Erfüllung kann gegenüber einer auf Leistung gerichteten einstweiligen Verfügung - anders als bei einer Unterlassungsverfügung - gemäß § 767 ZPO geltend gemacht werden, d. h. der Schuldner ist nicht auf ein Aufhebungsverfahren beschränkt (vgl. Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 22. Auflage, § 938 Rn. 41 und Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Auflage, § 928 Rn. 8 a. E. jeweils mit weiteren Nachweisen; zweifelnd allerdings OLG München FamRZ 1993, 1101).
  • BVerfG, 19.02.1993 - 1 BvR 1424/92

    Pressefreiheit und Verpflichtung zum Abdruck einer Gegendarstellung bei Fehlen

  • OLG Hamburg, 26.03.2019 - 7 U 94/13

    Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung einer mehrdeutigen

    Eine redaktionelle Anmerkung zu einer Gegendarstellung sei zulässig, wenn sie die Gegendarstellung nicht entwertet, sich nicht als Schikane, sittenwidrige Schädigung oder Verstoß gegen Treu und Glauben darstellt und keine Meinungsäußerungen enthält (vgl. KG, Urteil vom 27.7.2007, 9 U 12/07, Rn. 12, juris; OLG Dresden, Beschluss vom 6.8.2001, 4 W 1054/01, Rn. 3, juris; OLG München, Beschluss vom 20.1.1999, 21 W 3389/98, Rn. 7, 8, juris).

    Das Landgericht ist der Auffassung, es sei auch zu berücksichtigen, dass die Zulässigkeit von redaktionellen Anmerkungen ihren Grund darin habe, dass sie einen Ausgleich dafür darstellten, dass die Gegendarstellung unabhängig von ihrem Wahrheitsgehalt verbreitet werden muss (vgl. KG Berlin, Urteil vom 27.7.2007, 9 U 12/07, Rn. 25, juris).

    Die Entscheidungen des KG Berlin (Urteil vom 27.7.2007, 9 U 12/07) und des OLG Dresden (Beschluss vom 6.8.2001, 4 W 1054/01, juris) sind in Gegendarstellungsverfahren ergangen und betrafen die Zulässigkeit redaktioneller Anmerkungen nach dem Gegendarstellungsrecht.

  • LG Hamburg, 08.11.2013 - 324 O 257/13

    Zulässigkeit eines bestimmten Redaktionsschwanzes unter einer Gegendarstellung

    In der Rechtsprechung wie auch der Fachliteratur ist allgemein anerkannt, dass eine redaktionelle Anmerkung grundsätzlich zulässig ist; sie darf lediglich die Gegendarstellung nicht entwerten, sich nicht als Schikane, sittenwidrige Schädigung oder Verstoß gegen Treu und Glauben darstellen und (soweit in den Landespressegesetzen entsprechend geregelt) keine Meinungsäußerungen enthalten (vgl. etwa KG, Urteil vom 27.7. 2007, Az. 9 U 12/07, AfP 2007, 492 ff., Juris Abs. 12; Oberlandesgericht Dresden, Beschluss vom 6.8.2001, Az. 4 W 1054/01, Juris Abs. 3; OLG München Beschluss vom 20.1.1999, Az. 21 W 3389/98, NJW-RR 1999, 965, Juris Abs. 7, 8; Hamburger Kommentar-Meyer aaO, 41. Abschnitt, Rn 61, 62 mit weiteren Nachweisen, Wenzel-Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., 11. Kapitel Rn 201, 202 mwN; Prinz/Peters Medienrecht 1999, 13. Kapitel Rn 657, 658 mwN; Soehring/ Hoene aaO § 29 Rn 59 ff. mwN; Seitz/ Schmidt Der Gegendarstellungsanspruch 4. Aufl. 2010, 7.

    Ebenso ist aber anerkannt, dass die Medien berechtigt sind, im Rahmen einer redaktionellen Anmerkung zu erklären, dass sie auf der Richtigkeit der früheren eigenen Darstellung beharren oder sie inhaltlich zu wiederholen oder zu vertiefen; dies stellt einen Ausgleich dafür dar, dass die Gegendarstellung unabhängig von ihrem Wahrheitsgehalt verbreitet werden muss (KG Urteil vom 27.7. 2007, Az. 9 U 12/07, AfP 2007, 492 ff, Juris Abs. 25; OLG Dresden aaO Juris Abs. 3; Soehring/Hoene aaO § 29 Rn 61).

    Nach Ansicht des Kammergerichts führte selbst der Einleitungssatz eines Redaktionsschwanzes, in dem es über den dortigen Antragsteller ausdrücklich hieß: "sagt die Unwahrheit" nicht zu einer rechtsmissbräuchlichen Entwertung der Gegendarstellung (KG Urteil vom 27.7. 2007, Az. 9 U 12/07, AfP 2007, 492 ff, Juris Abs. 23).

    Insoweit ist zudem zu berücksichtigen, dass die Zulässigkeit von redaktionellen Anmerkungen ihren Grund darin hat, dass sie einen Ausgleich dafür darstellen, dass die Gegendarstellung unabhängig von ihrem Wahrheitsgehalt verbreitet werden muss (vgl. insoweit KG Urteil vom 27.7. 2007, Az. 9 U 12/07, AfP 2007, 492 ff, Juris Abs. 25).

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