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KG, 27.08.2003 - 25 U 126/02 |
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- BGH, 09.05.2003 - V ZR 388/02
Ansprüche des Eigentümers eines benachbarten Grundstücks auf Einräumung eines …
Auszug aus KG, 27.08.2003 - 25 U 126/02
Maßgeblich sind insoweit die konkreten Anspruchsnormen (so ausdrücklich BGH Urteil vom 9. Mai 2003 - V ZR 388/02 -).Geht es aber bei § 116 Abs. 1 SachenRBerG u.a. um einen Ausgleich dafür, dass die Begründung eines Mitbenutzungsrechts unterblieben ist, so kann die Mitbenutzung, also Benutzung in einzelnen Beziehungen, in § 116 Abs. 1 SachenRBerG keine weitergehenden Voraussetzungen enthalten als in §§ 321, 322 DDR-ZGB, wo es auf eine bauliche Anlage ebenfalls nicht ankommt (BGH Urteil vom 9. Mai 2003 - V ZR 388/02 -).
Dieses Kriterium ist erfüllt, wenn die Nutzung den gesetzlichen Zwecken, also der Erschließung oder Entsorgung des eigenen Grundstücks oder Bauwerks, objektiv dient und die Zweckerreichung auf anderem Wege kostspieliger, technisch aufwändiger oder anderweit belästigender wäre (BGH Urteil vom 9. Mai 2003, - V ZR 388/02).
Der Bereinigungsanspruch verleiht gerade der über das Notwegerecht hinausgehenden Stellung des Mitbenutzers über den zeitlichen Geltungsbereich des § 321 ZGB hinaus Bestand (BGHZ 144, 25 f; BGH vom 9. Mai 2003 - V ZR 388/02 -).
- BGH, 25.02.2000 - V ZR 203/99
Bestellung eines Wegerechts
Auszug aus KG, 27.08.2003 - 25 U 126/02
Wie schon das Landgericht unter Bezugnahme auf die Entscheidung des BGH vom 25. Februar 2000 (BGHZ 144, 25 f = VIZ 2000, 366 f) zutreffend erkannt hat, knüpft § 116 Abs. 1 SachenRBerG - anders als andere Bereinigungstatbestände des SachenRBerG wie z.B. § 5 Abs. 1 Nr. 3, § 7 Abs. 2 Nr. 2, Nr. 4 SachenRBerG - gerade nicht an eigene Investitionen des Nutzers an.Die Vorschrift des § 116 SachenRBerG verlangt nach Wortlaut, Entstehungsgeschichte und Sinn vielmehr nur, dass vor Ablauf des 2. Oktober 1990 eine für die Erschließung oder Entsorgung des Grundstücks oder Bauwerks erforderliche tatsächliche Nutzung begründet wurde (BGHZ 144, 25 f).
Der Bereinigungsanspruch verleiht gerade der über das Notwegerecht hinausgehenden Stellung des Mitbenutzers über den zeitlichen Geltungsbereich des § 321 ZGB hinaus Bestand (BGHZ 144, 25 f; BGH vom 9. Mai 2003 - V ZR 388/02 -).
- LG Berlin, 02.04.2002 - 36 O 292/01
Auszug aus KG, 27.08.2003 - 25 U 126/02
Die Berufung der Beklagten gegen das am 19. April 2002 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - Geschäftszeichen 36 O 292/01 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.unter Aufhebung des am 19. April 2002 verkündeten Urteils des Landgerichts Berlin - Az. 36 O 292/01 - die Klage abzuweisen,.
- BGH, 07.07.1995 - V ZR 46/94
Ansprüche des Eigentümers eines durch das MfS bebauten Grundstücks
Auszug aus KG, 27.08.2003 - 25 U 126/02
Eine Beschränkung des Moratoriums auf die höchstpersönliche Nutzung, anknüpfend daran, dass das Gesetz von der Nutzung durch den Berechtigten "selbst" ausgeht, ist als dem Zweck der Regelung nicht gerecht werdend erkannt worden (vgl. BGH VIZ 1996, 86, 87; BGH VIZ 1995, 646, 650; BGH VIZ 1995, 597, 598; OLG Jena vom 27. April 1999, 5 U 1426/98). - BGH, 02.06.1995 - V ZR 304/93
Anspruch einer Bäuerlichen Handelsgenossenschaft auf Sachenrechtsbereinigung
Auszug aus KG, 27.08.2003 - 25 U 126/02
Eine Beschränkung des Moratoriums auf die höchstpersönliche Nutzung, anknüpfend daran, dass das Gesetz von der Nutzung durch den Berechtigten "selbst" ausgeht, ist als dem Zweck der Regelung nicht gerecht werdend erkannt worden (vgl. BGH VIZ 1996, 86, 87; BGH VIZ 1995, 646, 650; BGH VIZ 1995, 597, 598; OLG Jena vom 27. April 1999, 5 U 1426/98). - OLG Jena, 27.04.1999 - 5 U 1426/98
Auszug aus KG, 27.08.2003 - 25 U 126/02
Eine Beschränkung des Moratoriums auf die höchstpersönliche Nutzung, anknüpfend daran, dass das Gesetz von der Nutzung durch den Berechtigten "selbst" ausgeht, ist als dem Zweck der Regelung nicht gerecht werdend erkannt worden (vgl. BGH VIZ 1996, 86, 87; BGH VIZ 1995, 646, 650; BGH VIZ 1995, 597, 598; OLG Jena vom 27. April 1999, 5 U 1426/98). - KG, 18.11.1998 - 11 U 1664/98
Auszug aus KG, 27.08.2003 - 25 U 126/02
Denn diese Vorschrift hebt darauf an, dass die Investition nicht auf den Grundstückseigentümer zurückgeht, schließt dagegen den Nutzer nicht deshalb aus, weil er nicht zugleich die Anlage selbst errichtet hat (…BGH a.a.O.; KG VIZ 1999, 356, 357). - BGH, 13.10.1995 - V ZR 254/94
Begriff der Nutzung; Umfang des Besitzrechts
Auszug aus KG, 27.08.2003 - 25 U 126/02
Eine Beschränkung des Moratoriums auf die höchstpersönliche Nutzung, anknüpfend daran, dass das Gesetz von der Nutzung durch den Berechtigten "selbst" ausgeht, ist als dem Zweck der Regelung nicht gerecht werdend erkannt worden (vgl. BGH VIZ 1996, 86, 87; BGH VIZ 1995, 646, 650; BGH VIZ 1995, 597, 598; OLG Jena vom 27. April 1999, 5 U 1426/98).