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   KG, 27.09.2004 - 12 U 270/02   

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https://dejure.org/2004,11760
KG, 27.09.2004 - 12 U 270/02 (https://dejure.org/2004,11760)
KG, Entscheidung vom 27.09.2004 - 12 U 270/02 (https://dejure.org/2004,11760)
KG, Entscheidung vom 27. September 2004 - 12 U 270/02 (https://dejure.org/2004,11760)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzung für einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung nach einem Verkehrsunfall; Zahlung der Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes eines Fahrzeuges; Haftungsquote bei einem von mehreren Beteiligten verursachten Unfall; Pflicht zur Räumung ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG Hamburg, 14.07.2000 - 14 U 175/99

    Haftungsverteilung bei einem Unfall mit einem sog. "unechten" Kreuzungsräumer

    Auszug aus KG, 27.09.2004 - 12 U 270/02
    Entgegen der Ansicht des Landgerichts handelte es sich bei dem Beklagten zu 2) nicht um einen "unechten" Kreuzungsräumer; der Beklagte zu 2) befand sich nämlich nicht in einem "Schattenraum" des Kreuzungsbereichs (vgl. zu einer solchen Fallgestaltung OLG Hamburg, OLGR Hamburg 2000, 234; OLGR 2001, 22) sondern bereits auf dem durch die Flucht- oder Fahrlinien gebildeten "eigentlichen" Kreuzungsbereich.
  • BGH, 30.09.1963 - III ZR 137/62

    Ersatz von Nutzungsausfall

    Auszug aus KG, 27.09.2004 - 12 U 270/02
    Vor § 249 Rdn. 20; BGH, BGHZ 40, 345 ; OLG Düsseldorf, NZV 2003, 379 ; OLG Stuttgart, DAR 2000, 35 ; KG, KGR 2002, 351).
  • KG, 01.03.2004 - 12 U 96/03

    Schadenersatz bei Verkehrsunfall mit Totalschaden: Nutzungsausfallentschädigung

    Auszug aus KG, 27.09.2004 - 12 U 270/02
    Entgegen der vom Landgericht in der angefochtenen Entscheidung vertretenen Rechtsansicht ist die Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges keine Voraussetzung des Anspruches auf Nutzungsentschädigung (KG, DAR 2004, 352 = VRS 106, 401 = NZV 2004, 470; Palandt-Heinrichs, BGB , 63. Aufl., Vorb.
  • OLG Stuttgart, 06.10.1999 - 4 U 73/99

    Haftungsverteilung bei Kollision mit einem gesichert am rechten Fahrbahnrand

    Auszug aus KG, 27.09.2004 - 12 U 270/02
    Vor § 249 Rdn. 20; BGH, BGHZ 40, 345 ; OLG Düsseldorf, NZV 2003, 379 ; OLG Stuttgart, DAR 2000, 35 ; KG, KGR 2002, 351).
  • OLG Düsseldorf, 30.09.2002 - 1 U 43/02

    Haftungsverteilung bei Linksabbiegerunfall an einer Ampelkreuzung;

    Auszug aus KG, 27.09.2004 - 12 U 270/02
    Vor § 249 Rdn. 20; BGH, BGHZ 40, 345 ; OLG Düsseldorf, NZV 2003, 379 ; OLG Stuttgart, DAR 2000, 35 ; KG, KGR 2002, 351).
  • BGH, 29.04.2003 - VI ZR 393/02

    Ersatz von Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes

    Auszug aus KG, 27.09.2004 - 12 U 270/02
    Auf die Qualität der Reparatur kommt es entgegen der Ansicht des Landgerichts hierbei nicht an (BGH, NJW 2003, 2085).
  • OLG Hamburg, 18.02.2000 - 14 U 266/98

    Haftungsverteilung bei Kollision mit einem bei Grünlicht in die Kreuzung

    Auszug aus KG, 27.09.2004 - 12 U 270/02
    Entgegen der Ansicht des Landgerichts handelte es sich bei dem Beklagten zu 2) nicht um einen "unechten" Kreuzungsräumer; der Beklagte zu 2) befand sich nämlich nicht in einem "Schattenraum" des Kreuzungsbereichs (vgl. zu einer solchen Fallgestaltung OLG Hamburg, OLGR Hamburg 2000, 234; OLGR 2001, 22) sondern bereits auf dem durch die Flucht- oder Fahrlinien gebildeten "eigentlichen" Kreuzungsbereich.
  • LG Braunschweig, 19.08.2005 - 8 S 385/05

    Nutzungsausfall - Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs nach 5 Monaten

    Für dieses Verhalten könne es nämlich unterschiedliche Gründe geben, allein die Tatsache, dass kein neues Fahrzeug angeschafft wurde, spreche jedoch nicht gegen einen Nutzungswillen (so OLG Düsseldorf NZV 2003, 379 [380]; LG Oldenburg vom 8.4.1999 4 S 1130/98 juris; KG VersR 2004, 1620 = NZV 2004, 470 {471]; vom 27.9.2004 12 U 270/02 juris).
  • LG Braunschweig, 19.08.2005 - 8 S 385/04

    Nutzungsausfall

    Für dieses Verhalten könne es nämlich unterschiedliche Gründe geben, allein die Tatsache, dass kein neues Fahrzeug angeschafft wurde, spreche jedoch nicht gegen einen Nutzungswillen (so OLG Düsseldorf, NZV 2003, 379, 380; LG Oldenburg, Urt. v. 8.4. 1999, 4 S 1130/98, zitiert nach juris; KG Berlin, NZV 2004, 470, 471; KG Berlin, Urt. v. 27.9. 2004, 12 U 270/02, zitiert nach juris).
  • AG Lampertheim, 06.08.2008 - 3 C 255/08

    Haftung bei Kfz-Unfall: Begriff des echten Kreuzungsräumers; Haftungsverteilung

    5 "Echter Kreuzungsräumer" ist, wer bereits auf dem durch die Fahrlinien gebildeten Kreuzungsbereich "hängen bleibt" und daher den Querverkehr - wenn auch nur geringfügig - behindert (KG Berlin v. 27.09.2004, Az.: 12 U 270/02 - zitiert nach Juris; vgl. Burghart in DAR 5/2001 - Anmerkung zum Urteil des OLG Hamburg v. 18.02.2000, Fn. 3).
  • KG, 18.02.2010 - 12 U 107/09

    Schadenersatz nach Verkehrsunfall: Haftungsverteilung bei der Kollision zwischen

    Der Verkehrsteilnehmer, der bereits auf dem durch die Fahrlinien gebildeten Kreuzungsbereich "hängen bleibt" und den Querverkehr - wenn auch möglicherweise nur unerheblich - behindert, befindet sich nicht mehr im Schattenraum des Kreuzungsbereichs und ist als Kreuzungsräumer vorrangig verpflichtet, die Kreuzung zu räumen, wobei der Querverkehr dies ermöglichen muss (Senat, Urteil vom 27. September 2004 - 12 U 270/02 - KGR 2005, 98).
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