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   KG, 27.09.2018 - 8 U 145/14   

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https://dejure.org/2018,39478
KG, 27.09.2018 - 8 U 145/14 (https://dejure.org/2018,39478)
KG, Entscheidung vom 27.09.2018 - 8 U 145/14 (https://dejure.org/2018,39478)
KG, Entscheidung vom 27. September 2018 - 8 U 145/14 (https://dejure.org/2018,39478)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • RA Kotz

    Mietausfallschaden - Verringerung um Vorteilsausgleich

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Höhe des Schadensersatzes des Vermieters eines noch zu errichtenden Hotelgebäudes wegen vorzeitiger Kündigung des Mietvertrages

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Schadensersatzansprüche des Vermieters bei Kündigung des Mietvertrags vor Beendigung des Baus des Mietobjekts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä. (2)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Vermieter kann bei Nichtleistung der Kaution fristlos kündigen! (IMR 2019, 66)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Höhe des Schadensersatzes bei berechtigter fristloser Kündigung des Vermieters? (IMR 2019, 67)

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (42)

  • BGH, 04.04.2014 - V ZR 275/12

    Begrenzung der Schadensersatzpflicht des Grundstücksverkäufers bei

    Auszug aus KG, 27.09.2018 - 8 U 145/14
    Ersparte Aufwendungen sind wegen ihres engen Zusammenhangs mit dem entstandenen Nachteil grundsätzlich anzurechnen (BGHZ 200, 350 = NJW 2015, 468 Tz 20; Palandt/Grüneberg, a.a.O., vor § 249 Rn 93).

    bb) Die Darlegungs- und Beweislast für infolge der Kündigung ersparte Aufwendungen der Klägerin trifft nach allgemeinen Grundsätzen die Beklagte als Schädigerin (s. BGH ZMR 2008, 867 - juris Tz 22; BGHZ 200, 350 = NJW 2015, 468 Tz 22; NJW-RR 2004, 79 - juris Tz 17).

    Allerdings besteht eine sekundäre Darlegungs last des Geschädigten, sofern der Schädiger außerhalb des von ihm darzulegenden Geschehensablaufs steht und dem Geschädigten nähere Angaben, zu denen er unschwer in der Lage ist, zumutbar sind (s. etwa BGHZ 200, 350 Tz 22; NJW-RR 2004, 989 - juris Tz 16).

  • BGH, 16.02.2005 - XII ZR 162/01

    KG Berlin

    Auszug aus KG, 27.09.2018 - 8 U 145/14
    Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH ist der Mieter, der durch eine von ihm zu vertretende Vertragsverletzung den Vermieter zu einer wirksamen außerordentlichen Kündigung des Mietvertrags veranlasst hat, diesem zum Ersatz des Schadens "in Gestalt" der während der festen Mietzeit entgehenden Miete verpflichtet (s. etwa BGH NJW-RR 2018, 714 Tz 23; NZM 2005, 340 - juris Tz 34).

    1) Der Schaden des Vermieters, der infolge schuldhaften vertragswidrigen Verhaltens des Mieters den Mietvertrag vorzeitig kündigt, besteht (bereits) in dem Wegfall seines vertraglichen Mietzinsanspruchs (s. BGH NJW-RR 2018, 417 Tz 23) und somit in Gestalt der ausstehenden Mieten bis zum Ablauf der festen Vertragslaufzeit (BGH a.a.O.; NZM 2005, 340 - juris Tz 34), gemindert durch ersparte Aufwendungen oder andere infolge der Kündigung erwachsene Vorteile des Vermieters, die im Wege der Vorteilsausgleichung anzurechnen sind (s. BGHZ 82, 121 = NJW 1982, 870 unter IV. - juris Tz 41, 43).

    Zudem muss der für ein Mitverschulden beweispflichtige Mieter auch konkret darlegen und ggf. beweisen, dass für eine Vermietung zum ursprünglichen Preis überhaupt eine Nachfrage bestand (s. BGH NZM 2005, 340 - juris Tz 35, 38).

  • KG, 05.11.2012 - 8 U 171/11

    Wegfall der Geschäftsgrundlage: Verschärfung von Bankkonditionen für eine

    Auszug aus KG, 27.09.2018 - 8 U 145/14
    Dies ist zwar nicht mit Urteil des Senats vom 05.11.2012 (8 U 171/11) mit Bindungswirkung für den vorliegenden Rechtsstreit rechtskräftig entschieden, da die Wirksamkeit der Kündigung nur eine gemeinsame Vorfrage beider, unterschiedliche Streitgegenstände betreffenden, Prozesse ist und solche an der Rechtskraftwirkung nicht teilnehmen (s. Zöller/Vollkommer, ZPO, 32. Aufl., vor § 322 Rn 28, 34).

    Jedoch kann der Senat auf die weiterhin zutreffenden tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen im Urteil des Vorprozesses vom 05.11.2012 (veröffentlicht in NJW 2013, 478) Bezug nehmen, ebenso wie die Parteien pauschal auf ihren Vortrag im Vorprozess Bezug nehmen (s. Klageschrift S. 4 und Klageerwiderung S. 14).

    Es verbleibt dennoch bei der Risikoverteilung, wonach der Schuldner für die Finanzierung und das Fehlen ausreichender Mittel einzustehen hat (zustimmend zur Entscheidung des Senats in NJW 2013, 478 etwa Palandt/Grüneberg, BGB, 77. Aufl., § 313 Rn 30).

  • BGH, 24.10.2005 - II ZR 339/03

    Begriff des Streitgegenstandes bei einer Schadensersatzklage; Berücksichtigung

    Auszug aus KG, 27.09.2018 - 8 U 145/14
    Es handelt sich um einen einheitlichen Schadensersatzanspruch, in dessen Rahmen die Monatsbeträge unselbständige und austauschbare Faktoren des identischen - sich lediglich ständig erhöhenden - Schadens darstellen (zur Annahme eines einheitlichen Streitgegenstands bei mehreren Posten der gleichen Schadensart s. BGH NJW-RR 1991, 1279 - juris Tz 13; NJW-RR 2006, 253 - juris Tz 16; BGHZ 173, 374 = NJW 2008, 373 Tz 16).

    Zwar liegt keine Klageänderung vor, wenn der Geschädigte die "Art der Schadensberechnung" wechselt, ohne seinen Antrag zu ändern und/oder auf einen abgewandelten Lebenssachverhalt zu stützen (s. BGH NJW 2014, 3435 Tz 11; NJW 2017, 2673 Tz 23; NJW-RR 2006, 253 - juris Tz 16: keine Klageänderung, solange nur einzelne Posten des gleichen Schadens betroffen sind).

  • BGH, 28.10.1981 - VIII ZR 302/80

    Rechte des Leasinggebers bei Zahlungsverzug des Leasingnehmers

    Auszug aus KG, 27.09.2018 - 8 U 145/14
    1) Der Schaden des Vermieters, der infolge schuldhaften vertragswidrigen Verhaltens des Mieters den Mietvertrag vorzeitig kündigt, besteht (bereits) in dem Wegfall seines vertraglichen Mietzinsanspruchs (s. BGH NJW-RR 2018, 417 Tz 23) und somit in Gestalt der ausstehenden Mieten bis zum Ablauf der festen Vertragslaufzeit (BGH a.a.O.; NZM 2005, 340 - juris Tz 34), gemindert durch ersparte Aufwendungen oder andere infolge der Kündigung erwachsene Vorteile des Vermieters, die im Wege der Vorteilsausgleichung anzurechnen sind (s. BGHZ 82, 121 = NJW 1982, 870 unter IV. - juris Tz 41, 43).

    2) a) Allerdings hat die Klägerin bei ihrer Schadensberechnung in der Klageschrift vom 14.12.2012 nicht beachtet, dass der Mietausfallschaden nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht (nach Maßgabe einer Abzinsung) sofort fällig wird, sondern als Konsequenz des Herstellungsgrundsatzes nach den §§ 249, 251 BGB erst sukzessive in den Zeitpunkten, in denen die jeweiligen Mietraten fällig würden (BGH ZMR 1979, 351, 352; Urt. v. 20.06.2001 - XII ZR 20/99, juris Tz 13; ZMR 1964, 139, 140; sogar ursprünglich BGHZ 82, 121 = NJW 1982, 870, 872 unter V. für einen Leasing-Fall; ferner NJW-RR 2008, 31 Tz 65).

  • BGH, 07.10.1997 - VI ZR 252/96

    Ladung des Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung seines Gutachtens

    Auszug aus KG, 27.09.2018 - 8 U 145/14
    Zwar steht jeder Partei gemäß §§ 397, 402 ZPO zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs das Recht zu, die Ladung des Sachverständigen zu verlangen, damit dieser Fragen beantwortet, auf Bedenken der Partei eingeht oder Zweifelspunkte seines Gutachtens näher erläutert; dem Antrag ist jedoch nicht zu entsprechen, wenn er rechtsmissbräuchlich ist (s. BVerfG NJW 2012, 1346 Tz 14; BGH NJW 1998, 162 unter II.2.a).

    Dies ist der Fall, wenn mit ihm beweisunerhebliche Fragen angekündigt werden (s. OLG Hamm MDR 1985, 593; OLGR Saarbrücken 2004, 379 - juris Tz 46; Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl., § 411 Rn 5; s.a. BGH NJW 1998, 162: bei der Prüfung von Rechtsmissbrauch ist der konkrete Vortrag der Partei zugrunde zu legen, "worin sie Unklarheiten und Erläuterungsbedarf im Hinblick auf das schriftliche Sachverständigengutachten sieht und in welcher Richtung sie ihr Fragerecht ausüben will").

  • BGH, 17.02.2004 - X ZR 108/02

    Sekundäre Darlegungslast des Schuldners für die Ersparnis von Aufwendungen

    Auszug aus KG, 27.09.2018 - 8 U 145/14
    Die Klägerin treffe nur eine sekundäre Darlegungslast in Bezug auf eine Aufwendungsersparnis (s. BGH NJW-RR 2004, 989), während das Landgericht augenscheinlich von einer Beweislastumkehr ausgehe.

    Allerdings besteht eine sekundäre Darlegungs last des Geschädigten, sofern der Schädiger außerhalb des von ihm darzulegenden Geschehensablaufs steht und dem Geschädigten nähere Angaben, zu denen er unschwer in der Lage ist, zumutbar sind (s. etwa BGHZ 200, 350 Tz 22; NJW-RR 2004, 989 - juris Tz 16).

  • BGH, 06.06.1997 - V ZR 115/96

    Umfang des Schadensersatzes wegen Nichterfüllung bei einem Grundstücksverkauf

    Auszug aus KG, 27.09.2018 - 8 U 145/14
    Der Vorteil ist bei der Schadensposition abzusetzen, der er sachlich und zeitlich entspricht (s. BGHZ 136, 52 = NJW 1997, 2378 unter II.1.: es sei zu prüfen, ob und ggf. welche einzelnen Vorteile sich bei wertender Betrachtung auch bestimmten Schadenspositionen zuordnen lassen; s.a. Palandt/Grüneberg, BGB, 77. Aufl., vor § 249 Rn 73).
  • BGH, 19.03.2004 - V ZR 104/03

    Bindung des Berufungsgerichts an die erstinstanzlich getroffenen Feststellungen;

    Auszug aus KG, 27.09.2018 - 8 U 145/14
    Die Vorschrift betrifft insbesondere den Fall, dass nach § 139 ZPO gebotene Hinweise des Eingangsgerichts unterblieben sind, die zu entsprechendem Vorbringen in erster Instanz Anlass gegeben hätten (BGHZ 158, 295 = NJW 2004, 2152, 2153).
  • BGH, 13.11.1998 - V ZR 386/97

    Einwand der Vertragsuntreue der sich vom Vertrag lossagenden Vertragspartei

    Auszug aus KG, 27.09.2018 - 8 U 145/14
    Der nach § 242 BGB potentiell erhebliche Einwand, dass die Klägerin zur Fertigstellung des Hotelgebäudes gemäß Mietvertrag mit der Beklagten nicht bereit oder in der Lage gewesen wäre (vgl. Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 281 Rn 35; s.a. BGH NJW 1999, 352 unter II.4), wird von der Beklagten nicht erhoben.
  • BGH, 02.02.2006 - IX ZR 67/02

    Rechtsfolgen des Erwerbs eines an die Gesellschaft vermieteten Grundstücks durch

  • BGH, 20.06.2001 - XII ZR 20/99

    Rechtlicher Hinweis; Verwirkung eines Schadensersatzanspruchs

  • BGH, 14.03.2007 - VIII ZR 68/06

    Erstattung der Umsatzsteuer bei Schadensersatzleistungen nach Kündigung eines

  • BGH, 12.03.2007 - II ZR 315/05

    Umfang des Schadensersatzanspruchs wegen Konkursverschleppung

  • BGH, 28.06.2007 - VII ZR 81/06

    Begründetheit von Gewährleistungsansprüchen des Nachunternehmers gegen seinen

  • BGH, 12.06.1985 - VIII ZR 148/84

    Rechtsfolgen der vorzeitigen Kündigung eines auf unbestimmte Dauer geschlossenen

  • BGH, 25.09.2007 - X ZR 60/06

    Eintritt der Rechtskraft bei Zurücknahme der Berufung nach Ablauf der

  • BGH, 27.09.2007 - VII ZR 80/05

    Erlass eines Vorbehaltsurteils bei gegenseitigen Forderungen von Bauherr und

  • BGH, 17.01.2008 - III ZR 239/06

    Werbung eines Partnervermittlungsinstituts mit einer nicht vermittlungsbereiten

  • BGH, 16.04.2008 - XII ZB 192/06

    Gericht muss eindeutigen Hinweis nicht wiederholen

  • BGH, 23.04.2008 - XII ZR 136/05

    Umfang des Schadensersatzes wegen Mietausfall

  • BGH, 02.05.1978 - VI ZR 94/77

    Ansprüche gegen einen Feuerversicherer - Anforderungen an die Beweiswürdigung -

  • BGH, 22.11.1990 - IX ZR 73/90

    Zulässigkeit der Berufung - Neuer Sachvortrag zur haftungsausfüllenden Kausalität

  • BGH, 29.01.1992 - XII ZR 175/90

    Schriftform des Mietvertrages; Nachtragsurkunde

  • BGH, 04.11.2009 - XII ZR 170/07

    Anspruch auf Zahlung sämtlicher Mietzinsen als betagte Forderung bereits zu

  • OLG Stuttgart, 25.11.2011 - 3 U 173/11

    Rücktritt vom Fahrzeugkaufvertrag: Voraussetzungen eines relativen Fixgeschäftes;

  • BVerfG, 17.01.2012 - 1 BvR 2728/10

    Verweigerung der mündlichen Anhörung eines Sachverständigen im Zivilprozess

  • BGH, 13.11.2012 - XI ZR 334/11

    Schadenersatzanspruch bei fehlerhafter Beratung eines Kapitalanlegers: Umwandlung

  • BGH, 05.03.2013 - VI ZR 245/11

    Schadenersatzanspruch bei Verkehrsunfall: Einziehung der abgetretenen Forderung

  • BGH, 25.04.2013 - IX ZR 62/12

    Insolvenzrecht: Wirksamkeit einer Vorausverfügung des Vermieters nach Ende des

  • BGH, 08.01.2014 - I ZR 169/12

    BearShare - Zur Haftung für illegales Filesharing volljähriger

  • BGH, 22.07.2014 - KZR 27/13

    Stromnetznutzungsentgelt VI - Bereicherungsrechtliche Rückforderung von

  • BGH, 05.08.2014 - XI ZR 172/13

    Haftung wegen Beratungspflichtverletzung im Zusammenhang mit dem Erwerb von

  • BGH, 25.11.2015 - XII ZR 114/14

    Mietvertrag über eine Zahnarztpraxis: Schriftformerfordernis bei Vereinbarung

  • BGH, 18.05.2017 - VII ZR 122/14

    Hemmung der Verjährung durch gerichtliche Geltendmachung: Änderung des

  • BGH, 06.12.2012 - VII ZR 84/10

    Architektenhaftung: Schätzung eines merkantilen Minderwerts eines Gebäudes nach

  • BGH, 15.02.2005 - VI ZR 74/04

    Ersatzpflicht von Mietwagenkosten nach einem Unfallersatztarif

  • BGH, 17.10.2003 - V ZR 84/02

    Schadensmindernde Berücksichtigung von Steuervorteilen; Darlegungs- und

  • BGH, 24.01.1997 - V ZR 294/95

    Annahme eines ersatzfähigen Schadens bei Bestehen eines anderweitigen

  • BGH, 21.03.2007 - XII ZR 36/05

    Kündigung des Vermieters von Gewerberaum wegen Nichtzahlung der Kaution

  • BGH, 11.02.2009 - VIII ZR 328/07

    Nähere Bestimmung der Voraussetzungen und der Berechnung eines

  • BGH, 24.01.2018 - XII ZR 120/16

    Konkludenter Widerspruch gegen stillschweigende Verlängerung des

  • OLG Dresden, 19.05.2020 - 4 U 2660/19

    Haftung eines Versicherungsmaklers bei einer Verletzung von Pflichten aus dem

    Nur wenn mangels greifbarer Anhaltspunkte eine Grundlage für das Urteil nicht zu gewinnen ist und das richterliche Ermessen vollends in der Luft hängen würde, wenn also eine Schätzung nicht möglich ist, bleibt es bei der Regel, dass die behauptende Partei die Beweislast für die behaupteten Tatsachen trifft und deren Nichterweislichkeit ihr schadet (vgl. KG Berlin, Urteil vom 27. September 2018 - 8 U 145/14 -, Rn. 94 - 95, juris mit Verweis auf BGH NJW 2013, 525 Tz 23 für den Fall der Schätzung eines Mindestschadens).
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