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   KG, 27.10.2006 - 3 U 47/05   

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KG, 27.10.2006 - 3 U 47/05 (https://dejure.org/2006,6943)
KG, Entscheidung vom 27.10.2006 - 3 U 47/05 (https://dejure.org/2006,6943)
KG, Entscheidung vom 27. Oktober 2006 - 3 U 47/05 (https://dejure.org/2006,6943)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit eines Parteiausschlussverfahrens; Prüfungsumfang bei der Nachprüfung von Ausschlussentscheidungen der für den Ausschluss von Mitgliedern politischer Parteien zuständigen Parteigerichte durch staatliche Gerichte; Verschulden bei einem Verstoß gegen eine ...

  • Judicialis

    PartG § 10 Abs. 2 Satz 1; ; PartG § 10 Abs. 2 Satz 2; ; PartG § 10 Abs. 4; ; PartG § 10 Abs. 5

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    PartG § 10
    Zum Ausschluss aus einer Partei gemäß § 10 PartG durch ein Parteigericht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • pruf.de PDF, S. 43 (Entscheidungsbesprechung)

    Verständnis- und Verschuldensmaßstäbe, Vertrauensschutz und gerichtliche Kontrolle beim Parteiausschluss (Sebastian Roßner; MIP 2007, 43)

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 28.03.2002 - 2 BvR 307/01

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde bezüglich der Mitgliedschaft in der Scientology

    Auszug aus KG, 27.10.2006 - 3 U 47/05
    Das folgt aus § 10 Abs. 2 Satz 1 und 2 PartG, der verfassungsrechtlich bedenkenfrei ist (BVerfG, NJW 2002, 2227 mit Hinweis auf BVerfG, NVwZ 2002, 70; BGHZ 101, 193, 201 ff.; Maunz - Dürig / Klein, zu Art. 21 GG, Rn. 368 ff.; Henke, Bonner Kommentar zu Art. 21 GG, Rn. 271 ff. jeweils mit ausführlicher Auseinandersetzung mit der neueren Gegenauffassung, für diese vgl. Dreier / Morlok, zu Art. 21 GG, Rn. 133 f.).

    Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 28. März 2002 (NJW 2002, 2227, 2228) es ausdrücklich offen gelassen, ob durch die Bestätigung eines Parteiausschlusses überhaupt in den Schutzbereich des Grundrechts eingegriffen wird.

  • BGH, 15.10.1990 - II ZR 255/89

    Ausschluß eines Gewerkschaftsmitgliedes

    Auszug aus KG, 27.10.2006 - 3 U 47/05
    Da die Parteienfreiheit gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 und 2 PartG in personeller Hinsicht die freie Entscheidung über die Aufnahme oder den Ausschluss von Mitgliedern umfasst, sind die für Monopolverbände oder Vereinigungen mit überragender Machtstellung im wirtschaftlichen oder sozialen Bereich geltenden strengeren Maßstäbe, nach denen ein Ausschluss wegen ihrer sozialen Mächtigkeit in gleicher Weise wie die Ablehnung eines Aufnahmeantrags sachlich gerechtfertigt sein muss (BGH, NJW 1997, 3368, 3370; BGH, NJW 1991, 485), für den Ausschluss aus einer politischen Partei nicht anzuwenden.

    Die für Monopolverbände oder Vereinigungen mit überragender Machtstellung im wirtschaftlichen oder sozialen Bereich geltenden strengeren Maßstäbe, nach denen ein Ausschluss wegen ihrer sozialen Mächtigkeit in gleicher Weise wie die Ablehnung eines Aufnahmeantrags sachlich gerechtfertigt sein muss (BGH, NJW 1997, 3368, 3370; BGH, NJW 1991, 485), sind aus den vom Landgericht zutreffend angeführten Gründen für den Ausschluss aus einer politischen Partei nicht anzuwenden, weil die Parteienfreiheit eben auch in personeller Hinsicht die freie Entscheidung über die Aufnahme oder den Ausschluss von Mitgliedern umfasst.

  • BGH, 09.06.1997 - II ZR 303/95

    Ausschluss eines Mitglieds aus einem rechtsfähigen Verein

    Auszug aus KG, 27.10.2006 - 3 U 47/05
    Da die Parteienfreiheit gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 und 2 PartG in personeller Hinsicht die freie Entscheidung über die Aufnahme oder den Ausschluss von Mitgliedern umfasst, sind die für Monopolverbände oder Vereinigungen mit überragender Machtstellung im wirtschaftlichen oder sozialen Bereich geltenden strengeren Maßstäbe, nach denen ein Ausschluss wegen ihrer sozialen Mächtigkeit in gleicher Weise wie die Ablehnung eines Aufnahmeantrags sachlich gerechtfertigt sein muss (BGH, NJW 1997, 3368, 3370; BGH, NJW 1991, 485), für den Ausschluss aus einer politischen Partei nicht anzuwenden.

    Die für Monopolverbände oder Vereinigungen mit überragender Machtstellung im wirtschaftlichen oder sozialen Bereich geltenden strengeren Maßstäbe, nach denen ein Ausschluss wegen ihrer sozialen Mächtigkeit in gleicher Weise wie die Ablehnung eines Aufnahmeantrags sachlich gerechtfertigt sein muss (BGH, NJW 1997, 3368, 3370; BGH, NJW 1991, 485), sind aus den vom Landgericht zutreffend angeführten Gründen für den Ausschluss aus einer politischen Partei nicht anzuwenden, weil die Parteienfreiheit eben auch in personeller Hinsicht die freie Entscheidung über die Aufnahme oder den Ausschluss von Mitgliedern umfasst.

  • BGH, 14.03.1994 - II ZR 99/93

    Voraussetzungen eines Verstoßes gegen die Ordnung einer politischen Partei

    Auszug aus KG, 27.10.2006 - 3 U 47/05
    Beim Ausschlusstatbestand des Verstoßes gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Partei reicht nach der wortlautgetreuen Interpretation des BGH (NJW 1994, 2610, 2613) ein erheblicher, wenn auch fahrlässig verursachter Verstoß, sofern er zu einem schweren Schaden geführt hat.

    Die 2. Tatbestandsalternative des Verstoßes gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Partei beinhaltet, wie der BGH (NJW 1994, 2610, 2613) auf die damals von der Revision vertretene Auffassung, es sei ein "grob fahrlässiger" Verstoß vorausgesetzt, ausdrücklich festgestellt hat, gar keine Aussage zur Schuldform, so dass ein erheblicher Verstoß sogar festgestellt werden kann, wenn noch nicht einmal grobe Fahrlässigkeit gegeben ist.

  • BVerfG, 25.08.1994 - 1 BvR 1423/92

    Soldaten sind Mörder

    Auszug aus KG, 27.10.2006 - 3 U 47/05
    Gerade im Gesamtzusammenhang der Rede, der nach der Rechtsprechung (BVerfG, NJW 1994, 2943; NJW 2000, 3421 ff.; OLG Karlsruhe, NJW 2003, 2029; BGH, NJW 2005, 279 ff.) bei der Interpretation einer geäußerten Meinung stets zu beachten ist, fällt auf, welch großen Raum der Kläger den Schilderungen der einzelnen Juden zugeschriebenen Gräueltaten im Zusammenhang mit der bolschewistischen Revolution eingeräumt hat, während seine abschwächende Konklusion in dem die Rede abschließenden Abschnitt "wir müssen genauer hinschauen.

    Das Landgericht hat dabei zu Recht und aus zutreffenden Gründen die Grundsätze der "Soldaten sind Mörder"-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (NJW 1994, 2943 f.) als nicht auf die hier fragliche Konstellation übertragbar angesehen, denn der Kläger wird nicht wegen seiner Meinungsäußerungen durch den Ausschluss bestraft, sondern ihm wird von der Partei nur als Konsequenz aus einer autonom beanstandungsfrei festgestellten Abweichung seines öffentlichkeitswirksamen Verhaltens von ihren Parteigrundsätzen das Recht entzogen, seine Überzeugungen, die im Übrigen rechtlich und politisch weiter verfolgbar bleiben, auch zukünftig noch mit der größeren Wirkungsmacht, die mit der Zuordnung zu einer großen Volkspartei verbunden ist, zu verbreiten.

  • BGH, 02.07.1979 - II ZR 206/77

    Mitgliedsausschluß aus politischer Partei

    Auszug aus KG, 27.10.2006 - 3 U 47/05
    - ob das satzungsmäßig vorgeschriebene Verfahren eingehalten ist, wobei die Satzung als Organisationsstatut frei, d. h. ohne Bindung an die Auslegung der Parteiorgane, auszulegen ist (BGH, NJW 1980, 443 ff.) (dazu unter 2.),.
  • BGH, 29.06.1987 - II ZR 295/86

    Erwerb der Mitgliedschaft in einer politischen Partei; Aufnahmezwang bei

    Auszug aus KG, 27.10.2006 - 3 U 47/05
    Das folgt aus § 10 Abs. 2 Satz 1 und 2 PartG, der verfassungsrechtlich bedenkenfrei ist (BVerfG, NJW 2002, 2227 mit Hinweis auf BVerfG, NVwZ 2002, 70; BGHZ 101, 193, 201 ff.; Maunz - Dürig / Klein, zu Art. 21 GG, Rn. 368 ff.; Henke, Bonner Kommentar zu Art. 21 GG, Rn. 271 ff. jeweils mit ausführlicher Auseinandersetzung mit der neueren Gegenauffassung, für diese vgl. Dreier / Morlok, zu Art. 21 GG, Rn. 133 f.).
  • BVerfG, 24.05.2006 - 1 BvR 984/02

    Keine Verletzung der Meinungsfreiheit durch Verurteilung zu Schadensersatz wegen

    Auszug aus KG, 27.10.2006 - 3 U 47/05
    Auch der bei uneigennützigen Beiträgen zur politischen Willensbildung für eine Zulässigkeit der Äußerung streitenden Vermutung zugunsten der Freiheit der Rede (BVerfG, NJW 2000, 3421 ff.; BVerfG zu 1 BvR 984/02 vom 24. Mai 2006 in BeckRS 2006, 23487) kann im Verhältnis eines Parteimitglieds zu seiner Partei keine ausschlaggebende Bedeutung zukommen, da die Wahrung der Parteienautonomie in gleicher Weise konstitutiv für das demokratische Gefüge in der Bundesrepublik Deutschland ist wie das durch den Ausschluss ohnehin nicht tangierte Recht des Klägers, sich auch in provokanter Form und abweichend von der jeweiligen Parteilinie zu die Öffentlichkeit bewegenden Fragen zu äußern, um breitere Unterstützung für eine von ihm als notwendig erachtete politische Änderung zu erreichen.
  • BGH, 10.12.2007 - II ZR 296/06

    Ausschluss von Martin Hohmann aus der CDU ist rechtskräftig

    Auszug aus KG, 27.10.2006 - 3 U 47/05
    Nachfolgend: BGH, II ZR 296/06.
  • BVerfG, 22.05.2001 - 2 BvE 1/99

    Wahlkreiseinteilung Krefeld

    Auszug aus KG, 27.10.2006 - 3 U 47/05
    Das folgt aus § 10 Abs. 2 Satz 1 und 2 PartG, der verfassungsrechtlich bedenkenfrei ist (BVerfG, NJW 2002, 2227 mit Hinweis auf BVerfG, NVwZ 2002, 70; BGHZ 101, 193, 201 ff.; Maunz - Dürig / Klein, zu Art. 21 GG, Rn. 368 ff.; Henke, Bonner Kommentar zu Art. 21 GG, Rn. 271 ff. jeweils mit ausführlicher Auseinandersetzung mit der neueren Gegenauffassung, für diese vgl. Dreier / Morlok, zu Art. 21 GG, Rn. 133 f.).
  • BGH, 16.11.2004 - VI ZR 298/03

    Bauernfängerei

  • OLG Karlsruhe, 23.04.2003 - 6 U 189/02

    Flugblatt mit extremen Aussagen gegen Abtreibungen in einer Frauenarztpraxis:

  • RG, 15.03.1902 - I 495/00

    Ausschließung eines Genossenschaftsmitgliedes

  • LG Berlin, 03.08.2012 - 36 O 178/11

    Wirksamkeit der Entscheidung der Bundesschiedskommision über den Ausschluss eines

    Den staatlichen Gerichten kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts bezüglich Ausschlussentscheidungen der für den Ausschluss von Mitgliedern politischer Parteien zuständigen Parteigerichte nur eine Prüfung nach eingeschränkten Maßstäben zu (vgl. BGH, 02.07.1979, Az.: II ZR 206/77; KG Berlin, 27.10.2006, Az.: 3 U 47/05).

    41 Nach diesen Maßstäben prüft das ordentliche Gericht nur, ob die durch die Beklagte verhängte Ordnungsmaßnahme den gesetzlichen und satzungsmäßigen Grundlagen entsprechend in einem satzungsmäßigen Verfahren ergangen ist, ob die der Entscheidung zugrunde gelegten Tatsachen aufgrund einer objektiven und an rechtsstaatlichen Grundsätzen ausgerichteten Ermittlung festgestellt worden sind, ob auch ansonsten keine Satzungs- und Gesetzesverstöße vorliegen und ob die betreffende Ordnungsmaßnahme nicht grob unbillig oder willkürlich ist (vgl. KG Berlin, 27.10.2006, Az.: 3 U 47/05).

    Die dem Ausschluss zugrunde gelegten Tatsachen sind aufgrund einer objektiven und an rechtsstaatlichen Grundsätzen ausgerichteten Ermittlung festgestellt worden (vgl. OLG Köln, 21.04.1998, Az.: 22 U 190/97; KG Berlin, 27.10.2006, Az.: 3 U 47/05, zitiert nach juris: Rn. 17).

    Das Gericht darf daher vorliegend keine eigene Beurteilung an die Stelle der Bewertung durch die Parteiinstanzen setzen (vgl. KG Berlin, 27.10.2006, Az.: 3 U 47/05, zitiert nach juris: Rn. 19).

    Dies ergibt bereits die Wortlautauslegung und entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH NJW 1994, 2610, 2613; KGR Berlin 2007, 460ff.).

    Dies liegt außerhalb der vorgenannten engen Grenzen der Nachprüfbarkeit (vgl. KG Berlin, 27.10.2006, Az.: 3 U 47/05, zitiert nach juris: Rn. 22; Klein, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 21 GG, Rn. 391).

    (6) Die Schiedskommissionen der Beklagten haben schließlich auch den Ermessensspielraum, der ihnen bei Vorliegen aller für einen Parteiausschluss notwendigen Tatbestandsvoraussetzungen zukommt erkannt und genutzt (vgl. KG Berlin, 27.10.2006, Az.: 3 U 47/05, zitiert nach juris: Rn. 34).

  • BVerfG, 27.05.2020 - 2 BvR 121/14

    Aufhebung eines Parteiausschlusses unter Verkennung der insofern eingeschränkten

    Es setzt sich dabei schon nicht damit auseinander, dass nach § 10 Abs. 4 PartG ein erheblicher Verstoß gegen Grundsätze oder die Ordnung der Partei nicht nur bei vorsätzlichem, sondern auch bei fahrlässigem Handeln gegeben sein kann (vgl. BGH, Urteil des 2. Zivilsenats vom 14. März 1994 - II ZR 99/93 -, juris, Rn. 36; hierzu auch ausführlich: KG, Urteil vom 27. Oktober 2006 - 3 U 47/05 -, juris, Rn. 24).
  • LG Bonn, 08.01.2013 - 18 O 63/12

    Wirksamkeit eines Vereinsausschlusses bei Beruhen des Vereinsausschlusses auf

    Vereinsbeschlüsse, die eine Strafe zum Gegenstand haben, können aufgrund der verfassungsrechtlich garantierten Vereinsautonomie lediglich daraufhin überprüft werden, ob sie formell rechtmäßig sowie die der Entscheidung zugrunde gelegten Tatsachen zutreffend ermittelt worden sind, und ob die Strafe weder gesetzeswidrig, sittenwidrig, willkürlich oder offenbar unbillig ist ( BGH , Urt. v. 09.06.1997, II ZR 303/95, NJW 1997, 3368; Urt. v. 30.05.1983, II ZR 138/82, NJW 1984, 918, 919; Urt. v. 28.09.1972, II ZR 5/70, NJW 1973, 35; KG , Urt. v. 27.10.2006, 3 U 47/05, juris, Rn 8 ff; OLG Hamm , Urt. v. 25.04.2001, 8 U 139/00, NJW 2001, 1480).
  • OLG Frankfurt, 20.05.2020 - 19 W 22/20

    Vorzeitiger Abbruch der Spielzeit der Tischtennisliga nicht rechtswidrig

    Selbst Strafentscheidungen können im Hinblick auf die zu gewährleistende Vereins- oder Parteiautonomie nur in gewissem Umfang überprüft werden (Otto, Kommentar zum Vereinsrecht in juristischer Praxis, 3. Auflage 2006, Rdnr. 38 ff.; Kammergericht Berlin vom 27.10.2006, 3 U 47/05; BGH II ZR 43/87 vom 19.10.1987; OLG Hamm vom 19.09.2001, 8 U 193/00 sowie BGH NJW 72, 1892; BGH NJW 95, 583 ff.; OLG Koblenz NJW-RR 2000, 1365; BGH NJW 90, 40 ff.).
  • LG Dortmund, 13.07.2007 - 3 O 255/07

    Vereinsrecht - So überprüfen Zivilgerichte Vereinsstrafen

    Nach den Grundsätzen der Rechtssprechung können Strafentscheidungen im Hinblick auf die zu gewährleistende Vereins- oder Parteiautonomie nur in gewissem Umfang überprüft werden (Otto, Kommentar zum Vereinsrecht in juristischer Praxis, 3. Auflage 2006, Rdnr. 38 ff.; Kammergericht Berlin vom 27.10.2006, 3 U 47/05; BGH II ZR 43/87 vom 19.10.1987; OLG Hamm vom 19.09.2001, 8 U 193/00 sowie BGH NJW 72, 1892; BGH NJW 95, 583 ff.; OLG Koblenz NJW-RR 2000, 1365; BGH NJW 90, 40 ff.).
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