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   KG, 27.10.2014 - 2 Ws 360/14 - 141 AR 527/14   

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https://dejure.org/2014,36594
KG, 27.10.2014 - 2 Ws 360/14 - 141 AR 527/14 (https://dejure.org/2014,36594)
KG, Entscheidung vom 27.10.2014 - 2 Ws 360/14 - 141 AR 527/14 (https://dejure.org/2014,36594)
KG, Entscheidung vom 27. Oktober 2014 - 2 Ws 360/14 - 141 AR 527/14 (https://dejure.org/2014,36594)
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Volltextveröffentlichungen (8)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Schneckenpost in Beschwerdeverfahren? - Nein, das KG treibt zur Eile

  • Jurion (Kurzinformation)

    3-Tagesfrist des § 306 Abs. 2 StPO beginnt bereits mit dem Eingang der Beschwerde beim judex a quo

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2015, 18
  • StV 2015, 157
  • StV 2016, 799 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Naumburg, 08.08.2000 - 1 Ws 359/00
    Auszug aus KG, 27.10.2014 - 2 Ws 360/14
    Der Umstand, dass es sich bei der genannten Regelung allein um eine "Soll-Vorschrift" handelt (vgl. KG, Beschluss vom 3. Juli 2000 - 3 Ws 303/00 - [juris]; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 57. Aufl. § 306 Rdn. 11; Zabeck in KK, 7. Aufl. § 306 Rdn. 18), darf nicht dazu verleiten, eine Beschwerde erst mit erheblicher Verzögerung an das Beschwerdegericht weiterzuleiten (so auch OLG Naumburg, Beschluss vom 8. August 2000 - 1 Ws 359/00 - [juris]).

    Jedenfalls bei erheblichen Fristüberschreitungen ist vorstellbar, dass der damit einhergehende Verstoß gegen den Beschleunigungsgrundsatz einer Beschwerde (mit) zum Erfolg verhelfen kann (offen gelassen vom OLG Naumburg, Beschluss vom 8. August 2000 - 1 Ws 359/00 - [juris]).

  • KG, 03.11.2011 - 4 Ws 96/11

    Untersuchungshaft: Voraussetzungen des Haftgrundes der Fluchtgefahr

    Auszug aus KG, 27.10.2014 - 2 Ws 360/14
    Indessen sind vorliegend keine gewichtigen, den Fluchtanreiz mindernden Umstände bei der Gesamtwürdigung der persönlichen Lebensverhältnisse und bisherigen Verhaltensweisen des Angeklagten gegeben, die nach den maßgeblichen Rechtsgrundsätzen (vgl. im Einzelnen Senat StV 2012, 350 = StRR 2012, 155 mit zust. Anm. Burhoff; KG, Beschlüsse vom 7. März 2014 - 4 Ws 21/14 -, 2. Dezember 2011 - 2 Ws 550/11 -, 27. Dezember 2011 - 2 Ws 586/11 - und 10. August 2012 - 2 Ws 367/12 -) zu beachten und abzuwägen sind.
  • KG, 07.03.2014 - 4 Ws 21/14

    Dringender Tatverdacht nach erstinstanzlichem Urteil; Fluchtgefahr;

    Auszug aus KG, 27.10.2014 - 2 Ws 360/14
    Indessen sind vorliegend keine gewichtigen, den Fluchtanreiz mindernden Umstände bei der Gesamtwürdigung der persönlichen Lebensverhältnisse und bisherigen Verhaltensweisen des Angeklagten gegeben, die nach den maßgeblichen Rechtsgrundsätzen (vgl. im Einzelnen Senat StV 2012, 350 = StRR 2012, 155 mit zust. Anm. Burhoff; KG, Beschlüsse vom 7. März 2014 - 4 Ws 21/14 -, 2. Dezember 2011 - 2 Ws 550/11 -, 27. Dezember 2011 - 2 Ws 586/11 - und 10. August 2012 - 2 Ws 367/12 -) zu beachten und abzuwägen sind.
  • OLG München, 09.04.1973 - 2 Ws 165/73
    Auszug aus KG, 27.10.2014 - 2 Ws 360/14
    Eine Überschreitung der Dreitagesfrist kann hingegen dann zulässig sein, wenn der Beschwerdeführer gegenüber dem iudex a quo weiteren Vortrag angekündigt hat und mit einer dadurch verursachten Verzögerung des Verfahrens einverstanden ist; gleiches kann gelten, wenn zur Bearbeitung der Beschwerde weitere kurzfristige Ermittlungen erforderlich erscheinen (vgl. OLG München NJW 1973, 1143; Matt in Löwe/Rosenberg a.a.O.; a.A. Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O.).
  • KG, 03.07.2000 - 3 Ws 303/00
    Auszug aus KG, 27.10.2014 - 2 Ws 360/14
    Der Umstand, dass es sich bei der genannten Regelung allein um eine "Soll-Vorschrift" handelt (vgl. KG, Beschluss vom 3. Juli 2000 - 3 Ws 303/00 - [juris]; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 57. Aufl. § 306 Rdn. 11; Zabeck in KK, 7. Aufl. § 306 Rdn. 18), darf nicht dazu verleiten, eine Beschwerde erst mit erheblicher Verzögerung an das Beschwerdegericht weiterzuleiten (so auch OLG Naumburg, Beschluss vom 8. August 2000 - 1 Ws 359/00 - [juris]).
  • BGH, 12.08.2015 - StB 8/15

    Voraussetzungen für den Erlass einer Durchsuchungsanordnung (Anfangsverdacht;

    Ob eine erhebliche Überschreitung der Vorlagefrist des § 306 Abs. 2 StPO im Einzelfall einer Beschwerde (mit) zum Erfolg verhelfen kann (vgl. KG, Beschluss vom 27. Oktober 2014 - 2 Ws 360/14, NStZ-RR 2015, 18 mwN), bedarf vorliegend keiner Entscheidung.
  • KG, 15.03.2019 - 4 Ws 24/19

    Beschwerde gegen einen Untersuchungshaftbefehl: Haftbefehlsaufhebung wegen

    Gleiches gilt für die die angesichts der Erklärung des Verteidigers, dass sich seine Beschwerde auch gegen den Haftbefehl vom 20. Februar 2019 richte, gebotene Verfügung der Aktenvorlage an das Kammergericht - allein auf diese Anordnung der Aktenvorlage, nicht auf den Zeitpunkt des Eingangs der Akten beim Beschwerdegericht kommt es an (vgl. KG NStZ-RR 2015, 18 = StV 2015, 157) - ebenfalls schon am 22. Februar 2019.

    Auch die weitere Bearbeitung durch die Staatsanwaltschaft und Generalstaatsanwaltschaft Berlin lassen einen Verstoß gegen das Gebot der Verfahrensbeschleunigung und insbesondere eine erhebliche Fristüberschreitung im Sinne der Rechtsprechung zu § 306 Abs. 2 StPO (vgl. nur OLG Naumburg NStZ 2011, 599; NStZ-RR 2011, 123; Beschluss vom 8. August 2000 - 1 Ws 359/00 - bei juris [Verstoß verneint bei Vorlage nach 22 Tagen]; KG NStZ-RR 2015, 18 = StV 2015, 157 [kein durchgreifender Verstoß bei Nichtabhilfeentscheidung zehn Tage nach Beschwerdeeingang sowie Eingang der Akten beim Kammergericht nach 51 Tagen]; Senat, Beschlüsse vom 26. September 2018 - 4 Ws 134/18 - [Vorlage nach fünf Wochen] und vom 18. September 2018 - 4 Ws 117/18 - [Vorlage nach 15 Tagen]) nicht erkennen.

  • BVerfG, 23.01.2023 - 2 BvR 1343/22

    Fortdauer der Untersuchungshaft bei verzögerter Aktenvorlage an das

    Allerdings führt nicht jeder Verstoß gegen § 306 Abs. 2 Halbsatz 2 StPO in einem Haftbeschwerdeverfahren schon für sich genommen zur Unverhältnismäßigkeit der Fortdauer von Untersuchungshaft (vgl. KG, Beschluss vom 27. Oktober 2014 - 2 Ws 360/14 -, NStZ-RR 2015, S. 18; LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 12. Juni 2019 - 18 Qs 20/19 -, BeckRS 2019, S. 41863, Rn. 16; OLG Naumburg, Beschluss vom 8. August 2000 - 1 Ws 359/00 -, juris, Rn. 6; KG, Beschluss vom 15. März 2019 - 4 Ws 24/19 - 121 AR 47/19 -, BeckRS 2019, S. 4693, Rn. 39).
  • BGH, 22.02.2018 - AK 4/18

    Fortdauer der Untersuchungshaft wegen dringenden Tatverdachts von

    Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob er dem Beschuldigten darin folgt, dass - in Anlehnung an oberlandesgerichtliche Rechtsprechung zu § 306 Abs. 2 StPO (vgl. KG, Beschluss vom 27. Oktober 2014 - 2 Ws 360/14, NStZ-RR 2015, 18; OLG Naumburg, Beschluss vom 8. August 2000 - 1 Ws 59/00, juris Rn. 6; ferner OLG Naumburg, Beschluss vom 21. Juli 2010 - 1 Ws 398/10, juris Rn. 17) - eine objektiv und subjektiv willkürliche erhebliche Fristüberschreitung zur Aufhebung verpflichtet (zum Meinungsstand s. die Nachweise bei KK-Schultheis, StPO, 7. Aufl., § 121 Rn. 30).
  • BGH, 26.06.2019 - StB 10/19

    Rechtmäßigkeit einer Durchsuchungsanordnung wegen des Verdachts terroristischer

    Ob eine erhebliche Überschreitung der Vorlagefrist des § 306 Abs. 2 StPO im Einzelfall einer Beschwerde (mit) zum Erfolg verhelfen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 12. August 2015 - StB 8/15, NStZ 2016, 370, 371; KG, Beschluss vom 27. Oktober 2014 - 2 Ws 360/14, NStZ-RR 2015, 18 mwN), bedarf vorliegend keiner Entscheidung.
  • LG Nürnberg-Fürth, 12.06.2019 - 18 Qs 20/19

    Verspätete Vorlage der Haftbeschwerde aufgrund unzureichend organisierten

    Die festzustellende Überschreitung der Drei-Tages-Frist zur Vorlage der Haftbeschwerde an das Beschwerdegericht (§ 306 Abs. 2 Halbs. 2 StPO) um 15 Tage (das Rechtsmittel hätte dem Landgericht spätestens am Montag, dem 27.05.2019, vorgelegt werden müssen) ist erheblich (s. dazu KG, Beschluss vom 27.10.2014 - 2 Ws 360/14, NStZ-RR 2015, 18; Cirener in: BeckOK StPO, 33. Ed., § 306 Rn. 12).
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