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   KG, 27.11.2018 - 4 U 40/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,51277
KG, 27.11.2018 - 4 U 40/18 (https://dejure.org/2018,51277)
KG, Entscheidung vom 27.11.2018 - 4 U 40/18 (https://dejure.org/2018,51277)
KG, Entscheidung vom 27. November 2018 - 4 U 40/18 (https://dejure.org/2018,51277)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 141 Abs 2 BGB, § 242 BGB, § 357 BGB, § 495 BGB
    Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags: Treuwidriges Berufen auf eine Widerrufserklärung nach einvernehmlicher Konditionsanpassung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    BGB § 141 Abs. 2 ; BGB § 242 ; BGB § 495
    Rechtsmissbräuchlichkeit der Berufung auf den Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages nach einvernehmlicher Konditionen Anpassung im Anschluss an den Widerruf

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • raheinemann.de (Kurzinformation)

    Widerruf Darlehensvertrag bei nachfolgender einvernehmlicher Konditionenanpassung hinfällig?

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Widerrufsrecht bei einvernehmlicher Änderung des Darlehensvertrages?

  • Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation)

    Keine Berufung auf erklärten Widerruf bei einvernehmlicher Änderung des Darlehensvertrages trotz Zweifeln an Wirksamkeit des Darlehensvertrages

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 29.11.2017 - XII ZB 414/17

    Familiensache: Anforderungen an die Rechtsmittelbegründung bei mehreren

    Auszug aus KG, 27.11.2018 - 4 U 40/18
    Besondere formale Anforderungen werden nicht gestellt; für die Zulässigkeit der Berufung ist es insbesondere ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Januar 2015 - VI ZB 40/14, Rn. 7; BGH, Beschluss vom 29. November 2017 - XII ZB 414/17, Rn. 9 nach juris m. w. N.).

    Die bloße Bezugnahme auf das erstinstanzliche Vorbringen ist als Begründung unzureichend (vgl. BGH, Beschluss vom 29. November 2017 - XII ZB 414/17, Rn. 11 nach juris m. w. N.).

  • BGH, 01.10.1999 - V ZR 168/98

    Bestätigung eines unwirksamen Rechtsgeschäfts

    Auszug aus KG, 27.11.2018 - 4 U 40/18
    Insoweit folgt der Senat der Rechtsprechung des V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 1999, 3704 Ls.2 und Rdn. 21f. - nach juris; ebenso Palandt / Ellenberger aaO. § 141 BGB Rdn. 4).

    Insbesondere ist durch die zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 1. Oktober 1999 (V ZR 168/98 - NJW 1999, 3704) geklärt, dass § 141 BGB nicht strikt auf nichtige Verträge zu beschränken ist, sondern dass der in ihm zum Ausdruck gebrachte Rechtsgedanke auch auf solche Rechtsgeschäfte angewendet werden kann, in dem die ursprünglich vereinbarten vertraglichen Regelungen aus anderen Gründen keine Wirksamkeit (mehr) entfalten können.

  • BGH, 27.01.2015 - VI ZB 40/14

    Berufung im Arzthaftungsprozess: Anforderungen an den Inhalt der

    Auszug aus KG, 27.11.2018 - 4 U 40/18
    Besondere formale Anforderungen werden nicht gestellt; für die Zulässigkeit der Berufung ist es insbesondere ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Januar 2015 - VI ZB 40/14, Rn. 7; BGH, Beschluss vom 29. November 2017 - XII ZB 414/17, Rn. 9 nach juris m. w. N.).
  • OLG Düsseldorf, 23.02.2016 - 24 U 145/15

    Haftung des Verkäufers eines Hausgrundstücks wegen Feuchtigkeit im Heizungskeller

    Auszug aus KG, 27.11.2018 - 4 U 40/18
    Mit dieser Begründung hat bereits das Kammergericht in seinem Urteil vom 19. Dezember 2016 - 24 U 145/15 - angenommen, dass die Unterzeichnung eines Nachtrags mit dem Inhalt einer Fortgeltung eines Darlehensvertrages ca. ein Jahr nach Ausübung eines von der Bank bestrittenen Widerrufsrechtes die dortigen Kläger entsprechend dem Rechtsgedanken des § 141 Abs. 2 BGB in Verbindung mit dem Grundsatz von Treu und Glauben daran hindere, sich darauf zu berufen, der zwei Teilbeträge betreffende Darlehensvertrag habe sich durch ihren Widerruf in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt und bestehe nicht mehr wirksam fort.
  • BFH, 16.11.2004 - VII R 62/03

    Erstattung von im Voraus entrichteter Kraftfahrzeugsteuer bei Insolvenzverfahren

    Auszug aus KG, 27.11.2018 - 4 U 40/18
    Es genügt, dass die Parteien sich in Kenntnis der zuvor schriftlich getroffenen Abreden "auf den Boden des Vertrages" stellen, wie dies auch durch eine Vertragsänderung oder -ergänzung geschehen kann (BGH aaO.; siehe auch BGH, ZIP 2005, 264 Rn. 39).
  • BGH, 06.12.2011 - II ZB 21/10

    Anforderungen an eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung

    Auszug aus KG, 27.11.2018 - 4 U 40/18
    Enthält die Berufungsbegründung immerhin zu einem Streitpunkt eine § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO genügende Begründung, ist die Berufung insgesamt zulässig, wenn die bezeichneten Umstände geeignet sind, der angegriffenen Entscheidung insgesamt die Grundlage zu entziehen (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2011 - II ZB 21/10, Rn. 7 nach juris m. w. N.).
  • OLG Brandenburg, 03.04.2019 - 4 U 99/18

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines

    aa) Es ist - dies entspricht der Rechtsprechung des BGH (vgl. nur: Urteil vom 23.02.2016 - XI ZR 101/15) und des Senats (vgl. nur: Urteil vom 26.10.2018 - 4 U 40/18 - m.w.N.) und wird auch von den Klägern nicht in Abrede gestellt - weder zu beanstanden, dass die Widerrufsinformation ohne besondere Hervorhebung in den Vertragstext integriert ist, noch dass es sich bei dem Vertrag insgesamt um einen Formularvertrag mit Ankreuzoptionen für verschiedene Vertragskonstellationen handelt und auch die Widerrufsinformation als solche verschiedene Ankreuzoptionen enthält.

    Entscheidend ist dabei, dass eine nicht nur beispielhafte, sondern auf Vollständigkeit bedachte Auflistung der Pflichtangaben, erst Recht eine Auflistung, an welcher Stelle im Vertragstext der Darlehensnehmer welche der Pflichtangaben finde, dazu führen würde, dass dem Darlehensnehmer statt der geforderten knappen und prägnanten eine redundante und kaum mehr lesbare "Information" erteilt werden müsste(BGH Urteil vom 22.11.2016 - XI ZR 434/15 - Rn. 22 juris; Senat, Urteil vom 07.02.2018 - 4 U 163/16 - Rn. 57 ff. juris und Urteil vom 26.10.2018 - 4 U 40/18; vgl. auch OLG Hamm, Beschlüsse vom 02.03.2016 - 31 U 7/16, Rn. 15 juris und vom 07.03.2016 - 31 U 15/16 - Rn. 17 juris OLG Stuttgart, Beschluss vom 16.11.2015 - 6 U 171/15 - Rn. 37 juris und Urteile vom 24.05.2016 - 6 U 222/15 - Rn. 47, 53 und vom 11.10.2016 - 6 U 78/16 - Rn. 32 juris Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 06.12.2018 - 4 U 166/17 - Rn. 44).

    dd) Wie das Landgericht bereits zutreffend und im Einklang mit der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 05.12.2017 - XI ZR 253/15 - Rn. 17 ff. i.V.m. Rn. 3 juris) und des Senats (u.a. Urteile vom 06.09.2017 - 4 U 182/16 - vom 13.09.2017 - 4 U 137/13 - und vom 26.10.2018 - 4 U 40/18) ausgeführt hat, ist die Widerrufsinformation auch weder unrichtig noch unklar, soweit sie im Rahmen der Widerrufsfolgen einen (angekreuzten) Passus aufweist, wonach der Darlehensnehmer auch diejenigen Aufwendungen zu ersetzen hat, " die der Darlehensgeber gegenüber öffentlichen Stellen erbracht hat und nicht zurückverlangen kann " (Anlage K1, Bl. 35 R d.A.).

  • KG, 21.01.2021 - 4 U 1033/20

    Verbraucherkreditvertrag: Örtliche Zuständigkeit bei negativer

    Ein widersprüchliches Verhalten, das der Berufung auf ein Widerrufsrecht entgegensteht, kann - je nach den Umständen des Einzelfalles - nicht nur darin liegen, dass der Darlehensnehmer in Kenntnis der Widerruflichkeit des Darlehensvertrages vorbehaltlos Zahlungen leistet, bevor er sich zur Ausübung des Widerrufsrechts entschließt (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 6. Dezember 2016 - 6 U 95/16 Rn. 25; OLG Stuttgart, Urteil vom 7. Februar 2017 - 6 U 40/16, Rn. 74 jeweils nach juris), sondern auch darin, dass der Darlehensnehmer im Nachgang zu dem erklärten Widerruf günstigere Vertragskonditionen für sich aushandelt (vgl. Senat, Beschluss vom 27. November 2018 - 4 U 40/18 Rn. 14 nach juris) oder den Widerruf bei fortlaufend vorbehaltlos geleisteten Ratenzahlungen zunächst auf sich beruhen lässt (OLG Stuttgart, Urteil vom 23. Juli 2019 - 6 U 9/18 Rn. 54 f.; OLG Braunschweig, Urteil vom 14. Mai 2018 - 11 U 1/18, Rn. 62; OLG Stuttgart, Urteil vom 13. März 2018 - 6 U 61/17, Rn. 20, sämtlich nach juris).
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