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   KG, 27.11.2020 - 22 W 13/20   

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https://dejure.org/2020,40627
KG, 27.11.2020 - 22 W 13/20 (https://dejure.org/2020,40627)
KG, Entscheidung vom 27.11.2020 - 22 W 13/20 (https://dejure.org/2020,40627)
KG, Entscheidung vom 27. November 2020 - 22 W 13/20 (https://dejure.org/2020,40627)
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Volltextveröffentlichungen (6)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Grenzüberschreitender Formwechsel in die deutsche e.V.-Rechtsform?

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2021, 298
  • MDR 2021, 245
  • DNotZ 2021, 536
  • NZG 2021, 429
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 16.05.2017 - II ZB 7/16

    Anordnung der Löschung eines Kindertagesstätten betreibenden Vereins im

    Auszug aus KG, 27.11.2020 - 22 W 13/20
    Ein Indiz für eine wirtschaftliche Betätigung im Rahmen des sog. Nebenzweckprivilegs wäre dabei der Nachweis der Anerkennung des Vereins als gemeinnützig im Sinne der §§ 51ff. AO (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Mai 2017 - II ZB 7/16 -, BGHZ 215, 69-81 Rdn. 25).

    Eine Prüfung, ob hier die unternehmerische Tätigkeit der Erreichung von ideellen Zwecken oder lediglich der Verschaffung vermögenswerter Vorteile für den Verein oder für seine Mitglieder dient (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 16. Mai 2017 - II ZB 7/16 -, BGHZ 215, 69-81 Rdn. 19), hat das Verwaltungsgericht im Übrigen auch nicht durchgeführt.

  • KG, 21.03.2016 - 22 W 64/15

    Handelsregistersache: Anwendbares Recht bei grenzüberschreitendem Formwechsel

    Auszug aus KG, 27.11.2020 - 22 W 13/20
    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Auslegung der Art. 49, 54 AEUV, die dem nationalen Recht vorgehen, sind Vorschriften des nationalen Rechts, die es Rechtsträgern nach diesem Recht ermöglichen, eine andere Rechtsform anzunehmen, dahin auszulegen, dass als wechselfähiger Rechtsträger auch ein durch Art. 49, 54 AEUV geschützter Rechtsträger anzusehen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Juli 2012 - C 38/10 - Vale, juris; dazu auch Senat, Beschluss vom 21. März 2016 - 22 W 64/15 -, juris Rdn. 6; OLG Nürnberg, Beschluss vom 19. Juni 2013 - 12 W 520/13 -, juris, jeweils zu einer GmbH).

    b) Bei einer etwaigen erneuten Anmeldung wird der Beteiligte allerdings auch nachweisen müssen, dass auch das österreichische Recht einen solchen Wechsel in die Rechtsform eines eingetragenen Vereins nach deutschem Recht zulässt (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 21. März 2016 - 22 W 64/15 -, juris Rdn. 6; OLG Nürnberg, Beschluss vom 19. Juni 2013 - 12 W 520/13 -, juris; Behler in Reichert, Vereins- und Verbandsrecht, 14. Aufl., Kap. 4 Rdn. 16).

  • OLG Nürnberg, 19.06.2013 - 12 W 520/13

    Wirksamkeit der grenzüberschreitenden Sitzverlegung einer Gesellschaft mit

    Auszug aus KG, 27.11.2020 - 22 W 13/20
    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Auslegung der Art. 49, 54 AEUV, die dem nationalen Recht vorgehen, sind Vorschriften des nationalen Rechts, die es Rechtsträgern nach diesem Recht ermöglichen, eine andere Rechtsform anzunehmen, dahin auszulegen, dass als wechselfähiger Rechtsträger auch ein durch Art. 49, 54 AEUV geschützter Rechtsträger anzusehen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Juli 2012 - C 38/10 - Vale, juris; dazu auch Senat, Beschluss vom 21. März 2016 - 22 W 64/15 -, juris Rdn. 6; OLG Nürnberg, Beschluss vom 19. Juni 2013 - 12 W 520/13 -, juris, jeweils zu einer GmbH).

    b) Bei einer etwaigen erneuten Anmeldung wird der Beteiligte allerdings auch nachweisen müssen, dass auch das österreichische Recht einen solchen Wechsel in die Rechtsform eines eingetragenen Vereins nach deutschem Recht zulässt (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 21. März 2016 - 22 W 64/15 -, juris Rdn. 6; OLG Nürnberg, Beschluss vom 19. Juni 2013 - 12 W 520/13 -, juris; Behler in Reichert, Vereins- und Verbandsrecht, 14. Aufl., Kap. 4 Rdn. 16).

  • KG, 06.09.2016 - 22 W 35/16
    Auszug aus KG, 27.11.2020 - 22 W 13/20
    Der Senat hat die Frage in Bezug auf Unterstützungskassen der betrieblichen Altersversorgung bisher bejaht (vgl. Senat, Beschluss vom 16. September 2016, 22 W 65/14, juris; Beschluss vom 6. September 2016, 22 W 35/16, juris).
  • OLG Karlsruhe, 17.01.2012 - 14 Wx 21/11

    Vereinsrecht: Voraussetzungen für Eintragung des regionalen Zweigvereins eines

    Auszug aus KG, 27.11.2020 - 22 W 13/20
    Dabei wird die Satzung im Hinblick auf die Stellung des Beteiligten als Zweigverein des in Wien eingetragenen Vereins "A############### U########## Ö######"," weiter auf eine Vereinbarkeit mit dem Grundsatz der Vereinsautonomie (vgl. dazu OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17. Januar 2012 - 14 Wx 21/11 -, juris) und etwa auf die wirksame Einbeziehung von anderen Satzungsbestandteilen (vgl. Reichert, aaO, Kap. 2 Rdn. 417) hin zu untersuchen sein.
  • KG, 16.09.2016 - 22 W 65/14

    Vereinsregistersache: Eintragungsfähigkeit einer Unterstützungskasse der

    Auszug aus KG, 27.11.2020 - 22 W 13/20
    Der Senat hat die Frage in Bezug auf Unterstützungskassen der betrieblichen Altersversorgung bisher bejaht (vgl. Senat, Beschluss vom 16. September 2016, 22 W 65/14, juris; Beschluss vom 6. September 2016, 22 W 35/16, juris).
  • OLG Zweibrücken, 27.09.2005 - 3 W 170/05

    Vereinsregister: Vollständige Verlagerung des statuarischen Sitzes eines nach

    Auszug aus KG, 27.11.2020 - 22 W 13/20
    Der Beteiligte ist nach österreichischem Recht gegründet, ist in das Vereinsregister eingetragen und besitzt nach § 1 Abs. 1 Satz 2 VereinsG Österreich die für eine Beteiligtenfähigkeit notwendige Rechtsfähigkeit, die auch in diesem Verfahren anzuerkennen ist (vgl. dazu OLG Zweibrücken, Beschluss vom 27. September 2005 - 3 W 170/05 - juris Rdn. 12).
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