Rechtsprechung
KG, 27.12.2006 - 12 U 94/06 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- Judicialis
ZPO § 286; ; ZPO § 513 Abs. 1; ; ZPO § 522 Abs. 2 Satz 1; ; ZPO § 522 Abs. 2 Satz 2; ; ZPO § 529; ; ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 1; ; StVO § 10
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Zum Begriff des "Anfahrens" gemäß § 10 StVO
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Einfahren aus dem Parkbereich auf den Mittelstreifen
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Streit über einen Verkehrsunfall; Voraussetzungen für die Annahme der Einordnung in den fließenden Verkehr; Überprüfbarkeit einer erstinstanzlichen Entscheidung durch die Berufungsinstanz; Notwendigkeit der Einhaltung der Grundsätze der freien Beweiswürdigung; ...
Verfahrensgang
- LG Berlin, 22.03.2006 - 24 O 175/05
- KG, 27.12.2006 - 12 U 94/06
- KG, 12.02.2007 - 12 U 94/06
Wird zitiert von ... (3)
- KG, 15.08.2007 - 12 U 202/06
Haftung bei Kfz-Unfall: Haftung des vom Fahrbahnrand Anfahrenden bei Kollision …
Dabei muss jede Einflussnahme des Anfahrvorgangs auf das weitere Verkehrsgeschehen ausgeschlossen sein (Senat, Beschluss vom 29. Dezember 2006 - 12 U 94/06 - OLG Köln VersR 1986, 666). - KG, 20.08.2008 - 12 U 158/08
Haftungsverteilung bei Kollision zweier Fahrzeuge im Zusammenhang mit einem …
Darüber hinaus ist der Vorgang des Wendens erst dann beendet, wenn sich das Fahrzeug endgültig in den fließenden Verkehr eingeordnet hat oder verkehrsgerecht am Fahrbahnrand oder an anderer Stelle abgestellt worden ist, wobei jede Einflussnahme des Wendevorgangs auf das weitere Verkehrsgeschehen ausgeschlossen sein muss (insoweit gelten dieselben Grundsätze wie zu § 10 StVO , vgl. dazu zuletzt Senat, Beschluss vom 15. August 2007 - 12 U 202/06 - MDR 2008, 562 = KGR 2008, 410 = NJOZ 2008, 2468 = VRS 114, 204 ; Beschluss vom 29. Dezember 2006 - 12 U 94/06 - KGR 2007, 772 = VRS 113, 33). - LG Limburg, 22.11.2019 - 3 S 189/18 Selbst eine Strecke von 10 bis 15 Meter nach dem Anfahren wahrt den haftungsbegründenden räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Ein-bzw. Anfahren (KG VRS 113, 33, NZV 08, 413).