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   KG, 27.12.2006 - 12 U 94/06   

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https://dejure.org/2006,6434
KG, 27.12.2006 - 12 U 94/06 (https://dejure.org/2006,6434)
KG, Entscheidung vom 27.12.2006 - 12 U 94/06 (https://dejure.org/2006,6434)
KG, Entscheidung vom 27. Dezember 2006 - 12 U 94/06 (https://dejure.org/2006,6434)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • Wolters Kluwer

    Streit über einen Verkehrsunfall; Voraussetzungen für die Annahme der Einordnung in den fließenden Verkehr; Überprüfbarkeit einer erstinstanzlichen Entscheidung durch die Berufungsinstanz; Notwendigkeit der Einhaltung der Grundsätze der freien Beweiswürdigung; ...

  • Judicialis

    ZPO § 286; ; ZPO § 513 Abs. 1; ; ZPO § 522 Abs. 2 Satz 1; ; ZPO § 522 Abs. 2 Satz 2; ; ZPO § 529; ; ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 1; ; StVO § 10

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zum Begriff des "Anfahrens" gemäß § 10 StVO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Einfahren aus dem Parkbereich auf den Mittelstreifen

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • KG, 11.03.2004 - 12 U 285/02

    Berufung im Verkehrsunfallprozess: Bindung des Berufungsgerichts an die

    Auszug aus KG, 27.12.2006 - 12 U 94/06
    Dies ist nicht der Fall, wenn sich das Gericht des ersten Rechtszuges bei der Tatsachenfeststellung an die Grundsätze der freien Beweiswürdigung des § 286 ZPO gehalten hat und das Berufungsgericht keinen Anlass sieht, vom Ergebnis der Beweiswürdigung abzuweichen (siehe Senat, Urteil vom 11. März 2004 - 12 U 285/02 - DAR 2004, 387; NZV 2004, 632; Urteil vom 8. Januar 2004 - 12 UU 184/02 - KGR 2004, 269, vgl. auch BGH, Urteil vom 9. März 2005 - VIII ZR 266/03 - NJW 2005, 1583).

    Eine Strecke von 10 - 15 m zwischen Anfahren und Kollision wahrt den räumlichen und zeitlichen Zusammenhang (OLG Köln, a. a. O.; Senat, Urteil vom 11. März 2004 - 12 U 285/02 - KGR 2004, 382 = DAR 2004, 387).

  • OLG Köln, 04.02.1986 - 22 U 159/85

    Haftungsverteilung bei Kollision eines vom Fahrbahnrand anfahrenden Fahrzeugs mit

    Auszug aus KG, 27.12.2006 - 12 U 94/06
    Das Einfahren aus einem Parkbereich auf einem Mittelstreifen ist erst dann abgeschlossen, wenn sich der Einfahrende endgültig in den fließenden Verkehr eingeordnet hat und jede Einflussnahme des Anfahrvorgangs auf das weitere Verkehrsgeschehen ausgeschlossen ist (vgl. OLG Köln VersR 1986, 666).

    Dies ist erst dann der Fall, wenn sich der Anfahrende endgültig in den fließenden Verkehr eingeordnet hat und jede Einflussnahme des Anfahrvorgangs auf das weitere Verkehrsgeschehen ausgeschlossen ist (vgl. OLG Köln, Urteil vom 4. Februar 1986 - 22 U 159/85 - VersR 1986, 666).

  • KG, 12.01.2004 - 12 U 211/02

    Haftung bei Kfz-Unfall: Nachholung einer von der ersten Instanz unterlassenen

    Auszug aus KG, 27.12.2006 - 12 U 94/06
    Dabei ist es nicht erforderlich, auf jedes einzelne Parteivorbringen und alle Beweismittel ausführlich einzugehen, es genügt, wenn nach der Gesamtheit der Gründe eine sachentsprechende Beurteilung stattgefunden hat (Thomas/Putzo, ZPO, 27. Aufl., § 286 Rn 3; Senat, Urteil vom 12. Januar 2004 - 12 U 211/02 - DAR 2004, 223 = KGR 2004, 291).
  • BGH, 09.03.2005 - VIII ZR 266/03

    Bindung des Berufungsgerichts an erstinstanzliche Tatsachenfeststellungen

    Auszug aus KG, 27.12.2006 - 12 U 94/06
    Dies ist nicht der Fall, wenn sich das Gericht des ersten Rechtszuges bei der Tatsachenfeststellung an die Grundsätze der freien Beweiswürdigung des § 286 ZPO gehalten hat und das Berufungsgericht keinen Anlass sieht, vom Ergebnis der Beweiswürdigung abzuweichen (siehe Senat, Urteil vom 11. März 2004 - 12 U 285/02 - DAR 2004, 387; NZV 2004, 632; Urteil vom 8. Januar 2004 - 12 UU 184/02 - KGR 2004, 269, vgl. auch BGH, Urteil vom 9. März 2005 - VIII ZR 266/03 - NJW 2005, 1583).
  • KG, 15.08.2007 - 12 U 202/06

    Haftung bei Kfz-Unfall: Haftung des vom Fahrbahnrand Anfahrenden bei Kollision

    Dabei muss jede Einflussnahme des Anfahrvorgangs auf das weitere Verkehrsgeschehen ausgeschlossen sein (Senat, Beschluss vom 29. Dezember 2006 - 12 U 94/06 - OLG Köln VersR 1986, 666).
  • LG Hamburg, 27.09.2022 - 302 O 245/19

    Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld aufgrund eines berührungslosen

    Die höchste Sorgfaltspflicht des § 10 Abs. 1 S. 1 StVO entfällt regelmäßig erst dann, wenn sich der Anfahrende endgültig in den fließenden Verkehr eingeordnet hat und jede Einflussnahme des Anfahrvorgangs auf das weitere Verkehrsgeschehen ausgeschlossen ist (KG Berlin, Beschluss vom 27. Dezember 2006 - 12 U 94/06 -, Rn. 21, juris; LG Mönchengladbach, Urteil vom 16. Februar 2021 - 5 S 29/20 -, Rn. 25, juris).

    Dabei wahrt eine Strecke von 10 - 15 m zwischen Anfahren und Kollision den räumlichen und zeitlichen Zusammenhang (KG Berlin, Beschluss vom 27. Dezember 2006 - 12 U 94/06 -, Rn. 21, juris; OLG Köln, Urteil vom 4. Februar 1986 - 22 U 159/85 -, Rn. 20, juris).

  • KG, 20.08.2008 - 12 U 158/08

    Haftungsverteilung bei Kollision zweier Fahrzeuge im Zusammenhang mit einem

    Darüber hinaus ist der Vorgang des Wendens erst dann beendet, wenn sich das Fahrzeug endgültig in den fließenden Verkehr eingeordnet hat oder verkehrsgerecht am Fahrbahnrand oder an anderer Stelle abgestellt worden ist, wobei jede Einflussnahme des Wendevorgangs auf das weitere Verkehrsgeschehen ausgeschlossen sein muss (insoweit gelten dieselben Grundsätze wie zu § 10 StVO , vgl. dazu zuletzt Senat, Beschluss vom 15. August 2007 - 12 U 202/06 - MDR 2008, 562 = KGR 2008, 410 = NJOZ 2008, 2468 = VRS 114, 204 ; Beschluss vom 29. Dezember 2006 - 12 U 94/06 - KGR 2007, 772 = VRS 113, 33).
  • LG Limburg, 22.11.2019 - 3 S 189/18
    Selbst eine Strecke von 10 bis 15 Meter nach dem Anfahren wahrt den haftungsbegründenden räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Ein-bzw. Anfahren (KG VRS 113, 33, NZV 08, 413).
  • LG Mönchengladbach, 16.02.2021 - 5 S 29/20

    Verkehrsunfall - Anfahrender verletzt Sorgfaltspflicht

    Die höchste Sorgfaltspflicht des § 10 Abs. 1 S. 1 StVO entfällt regelmäßig erst dann, wenn sich der Anfahrende endgültig in den fließenden Verkehr eingeordnet hat und jede Einflussnahme des Anfahrvorgangs auf das weitere Verkehrsgeschehen ausgeschlossen ist (KG Berlin, Beschluss vom 27.12.2006 - 12 U 94/06, Rn. 21, juris.de).
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