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   KG, 28.01.2022 - 5-44/21, 5 Ss 44/21, 121 Ss 116/21, (5) 121 Ss 116/21 (44/21)   

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KG, 28.01.2022 - 5-44/21, 5 Ss 44/21, 121 Ss 116/21, (5) 121 Ss 116/21 (44/21) (https://dejure.org/2022,23497)
KG, Entscheidung vom 28.01.2022 - 5-44/21, 5 Ss 44/21, 121 Ss 116/21, (5) 121 Ss 116/21 (44/21) (https://dejure.org/2022,23497)
KG, Entscheidung vom 28. Januar 2022 - 5-44/21, 5 Ss 44/21, 121 Ss 116/21, (5) 121 Ss 116/21 (44/21) (https://dejure.org/2022,23497)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • KG, 22.07.2016 - 161 Ss 52/16

    Beschränkung der Revision auf den Ausspruch über die Strafaussetzung: Nachprüfung

    Auszug aus KG, 28.01.2022 - 5-44/21
    Sie kann isoliert angefochten werden, wenn sich die der Bewährungsentscheidung zugrunde liegenden Erwägungen von denen der Strafzumessung trennen lassen (vgl. Senat, Urteile vom 16. November 2018 - [5] 121 Ss 139/18 [62/18] - und vom 22. Juli 2016 - [5] 161 Ss 52/16 [7/16] - juris Rn. 3, jeweils m. w. Nachw.).

    Es muss stets gewährleistet sein, dass das stufenweise entstehende Gesamturteil frei von inneren Widersprüchen bleibt (vgl. Senat, Urteile vom 16. November 2018, a.a.O., und vom 22. Juli 2016, a.a.O., juris Rn. 4 sowie Beschluss vom 4. Mai 2017, a. a. O., juris Rn. 7, jeweils m. w. Nachw.).

    Bei dieser Prognose steht ihm ein Beurteilungsspielraum zu (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Januar 2019 - [5] 161 Ss 163/18 [81/18] - juris Rn. 7 f.; Senat, Urteile vom 11. August 2020 - [5] 121 Ss 96/20 [34/20] - und vom 22. Juli 2016 - [5] 161 Ss 52/16 [7/16] - juris Rn. 8).

    Er hat darzulegen, dass er die erforderliche Gesamtwürdigung vorgenommen und dabei alle wesentlichen - Rückschlüsse auf die künftige Straffreiheit des Angeklagten ohne eine Einwirkung des Strafvollzuges zulassenden - Umstände des Falles einbezogen hat (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Januar 2019, a. a. O., juris Rn. 9 f.; Urteile vom 11. August 2020, a. a. O., und vom 22. Juli 2016, a. a. O., juris Rn. 9).

    Die vorbezeichneten Umstände müssen in den Urteilsgründen im Rahmen einer Gesamtwürdigung dargelegt werden, wobei eine Gegenüberstellung der bisherigen und der gegenwärtigen Lebensverhältnisse des Täters erforderlich ist und es einer eingehenden Auseinandersetzung mit den Vortaten und den Umständen, unter denen sie begangen wurden, bedarf (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Januar 2019, a.a.O., juris Rn. 11; Urteile vom 11. August 2020, a.a.O., und vom 22. Juli 2016, a.a.O., juris Rn. 10, jeweils m.w.N.).

    Mit Ausnahme der Vorverurteilung vom 17. April 2014 mangelt es den Feststellungen bereits an Angaben zu den Tatzeiten, so dass die zeitlichen Abläufe und Zusammenhänge - gerade auch hinsichtlich der Rückfallgeschwindigkeit nach einer Verurteilung und des (für die Beurteilung der Delinquenzentwicklung relevanten) Abstandes zwischen den einzelnen (insbesondere einschlägigen) Taten - insgesamt nicht nachvollziehbar sind (vgl. Senat, Urteil vom 22. Juli 2016, a.a.O. - juris Rn. 14).

    cc) Soweit die Kammer der von dem Angeklagten bekundeten Bereitschaft, sich mit den Ursachen seiner Straffälligkeit auseinanderzusetzen, und dabei insbesondere den von ihm absolvierten Trainingskursen zur Gewaltprävention besonderes Gewicht beimisst, geht sie zwar rechtlich zutreffend davon aus, dass auch im Falle erheblicher Vorstrafen und bei früherem Bewährungsversagen gezielten Therapie- oder sonstigen bewährungsflankierenden Weisungen im Einzelfall eine herausragende Bedeutung im Sinne einer positiven Wendung in der Lebensführung eines Angeklagten zukommen kann (vgl. Senat, Urteil vom 22. Juli 2016, a.a.O., juris Rn. 22).

    Ausweislich der Feststellungen zu der langjährigen Delinquenzgeschichte des Angeklagten ist belegt, dass es auch früher bereits straffreie Phasen gegeben hat (dazu vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 22. August 2006 - 2 Ss 241/06 - juris Rn. 7; Senat, Urteil vom 22. Juli 2016, a.a.O. - juris Rn. 21).

  • KG, 25.01.2019 - 161 Ss 163/18

    Anforderungen an Bewährungsprognose und Reststrafenaussetzung

    Auszug aus KG, 28.01.2022 - 5-44/21
    Bei dieser Prognose steht ihm ein Beurteilungsspielraum zu (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Januar 2019 - [5] 161 Ss 163/18 [81/18] - juris Rn. 7 f.; Senat, Urteile vom 11. August 2020 - [5] 121 Ss 96/20 [34/20] - und vom 22. Juli 2016 - [5] 161 Ss 52/16 [7/16] - juris Rn. 8).

    Die Prognoseentscheidung des Tatrichters ist vom Revisionsgericht grundsätzlich bis zur Grenze des Vertretbaren hinzunehmen und nur daraufhin zu überprüfen, ob sie rechtsfehlerhaft ist, das heißt ob der Tatrichter Rechtsbegriffe verkannt oder von seinem Beurteilungsspielraum in fehlerhafter Weise Gebrauch gemacht hat, ob er also unzutreffende Maßstäbe angewandt, nahe liegende Umstände übersehen oder festgestellte Umstände falsch gewichtet hat (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Januar 2019, a.a.O.; KG, a.a.O.; jeweils m.w.N.).

    Er hat darzulegen, dass er die erforderliche Gesamtwürdigung vorgenommen und dabei alle wesentlichen - Rückschlüsse auf die künftige Straffreiheit des Angeklagten ohne eine Einwirkung des Strafvollzuges zulassenden - Umstände des Falles einbezogen hat (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Januar 2019, a. a. O., juris Rn. 9 f.; Urteile vom 11. August 2020, a. a. O., und vom 22. Juli 2016, a. a. O., juris Rn. 9).

    Die vorbezeichneten Umstände müssen in den Urteilsgründen im Rahmen einer Gesamtwürdigung dargelegt werden, wobei eine Gegenüberstellung der bisherigen und der gegenwärtigen Lebensverhältnisse des Täters erforderlich ist und es einer eingehenden Auseinandersetzung mit den Vortaten und den Umständen, unter denen sie begangen wurden, bedarf (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Januar 2019, a.a.O., juris Rn. 11; Urteile vom 11. August 2020, a.a.O., und vom 22. Juli 2016, a.a.O., juris Rn. 10, jeweils m.w.N.).

  • KG, 04.05.2017 - 121 Ss 42/17

    Revision im Strafverfahren wegen einer Rauschtat: Prüfung einer wirksamen

    Auszug aus KG, 28.01.2022 - 5-44/21
    Das Landgericht hat - was das Revisionsgericht im Falle einer zulässigen Revision von Amts wegen zu prüfen hat (st. Rspr.; vgl. Senat, Beschluss vom 4. Mai 2017 - [5] 121 Ss 42/17 [32/17] - juris Rn. 4, m. w. Nachw.) - zu Recht eine wirksame Beschränkung der Berufung des Angeklagten auf den Rechtsfolgenausspruch angenommen.

    Es muss stets gewährleistet sein, dass das stufenweise entstehende Gesamturteil frei von inneren Widersprüchen bleibt (vgl. Senat, Urteile vom 16. November 2018, a.a.O., und vom 22. Juli 2016, a.a.O., juris Rn. 4 sowie Beschluss vom 4. Mai 2017, a. a. O., juris Rn. 7, jeweils m. w. Nachw.).

  • BGH, 24.04.1997 - 4 StR 662/96

    Teilnahme an einer politischen Protestaktion durch das Versperren einer Autobahn

    Auszug aus KG, 28.01.2022 - 5-44/21
    Ist dies der Fall, bedarf das Urteil einer spezifischen und sorgfältigen Gesamtwürdigung der tat- und täterbezogenen Umstände (vgl. BGH, Beschluss vom 24. April 1997 - 4 StR 662/96 - juris Rn. 10 m. w. Nachw.).
  • OLG Hamm, 22.08.2006 - 2 Ss 241/06

    Bewährung; Vorstrafen; länger zurückliegen; Berücksichtigung;

    Auszug aus KG, 28.01.2022 - 5-44/21
    Ausweislich der Feststellungen zu der langjährigen Delinquenzgeschichte des Angeklagten ist belegt, dass es auch früher bereits straffreie Phasen gegeben hat (dazu vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 22. August 2006 - 2 Ss 241/06 - juris Rn. 7; Senat, Urteil vom 22. Juli 2016, a.a.O. - juris Rn. 21).
  • KG, 13.12.2006 - 1 Ss 305/06

    Strafaussetzung zur Bewährung: Begründungsanforderungen bei erneuter Gewährung

    Auszug aus KG, 28.01.2022 - 5-44/21
    Die Strafaussetzung ist vielmehr bei günstiger Prognose zu gewähren und bei ungünstiger zu versagen (vgl. KG, Beschluss vom 5. Februar 2020 - [2] 161 Ss 204/19 [3/20] -, m. w. Nachw.; Senat, Urteil vom 13. Dezember 2006 - [5] 1 Ss 305/06 [49/06] -, juris Rn. 14).
  • BayObLG, 05.09.2002 - 5St RR 224/02

    Anforderungen an die Entscheidung über die Sozialprognose bei Strafaussetzung zur

    Auszug aus KG, 28.01.2022 - 5-44/21
    a) Bei der Prognoseentscheidung, ob der Angeklagte unter dem Eindruck der gegenwärtigen Verurteilung in Zukunft keine Straftaten begehen wird, hat zunächst außer Betracht zu bleiben, ob solche zukünftigen Straftaten von einschlägiger Natur sind, da das Gesetz nach § 56 Abs. 1 Satz 1 StGB lediglich von Straftaten schlechthin ausgeht, ohne diese auf den zur Aburteilung anstehenden Deliktsbereich einzuschränken (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 2000 - 3 StR 156/00 -, juris Rn. 18; BayObLG, Urteil vom 5. September 2002 - 5St RR 224/02 -, juris Rn. 9 = NStZ-RR 2003, 105; Fischer, StGB, 68. Aufl., § 56 Rn. 4; Hubrach in LK-StGB, 12. Aufl., § 56 Rn. 15).
  • OLG Köln, 27.12.2005 - 83 Ss 72/05
    Auszug aus KG, 28.01.2022 - 5-44/21
    Mit Eintritt der so genannten horizontalen Rechtskraft wird jede Stoffbeschränkung nach § 154a StPO, die einen Eingriff in diesen bindenden Teil der Entscheidung und der Feststellungen zur Folge hätte, unzulässig (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 27. Dezember 2005 - 83 Ss 72/05 - juris Rn. 10. m. w. Nachw.).
  • BGH, 28.06.2000 - 3 StR 156/00

    Annahme von Vorsatz beim Vollrausch; Entsprechende Anwendung der Rücktrittsregeln

    Auszug aus KG, 28.01.2022 - 5-44/21
    a) Bei der Prognoseentscheidung, ob der Angeklagte unter dem Eindruck der gegenwärtigen Verurteilung in Zukunft keine Straftaten begehen wird, hat zunächst außer Betracht zu bleiben, ob solche zukünftigen Straftaten von einschlägiger Natur sind, da das Gesetz nach § 56 Abs. 1 Satz 1 StGB lediglich von Straftaten schlechthin ausgeht, ohne diese auf den zur Aburteilung anstehenden Deliktsbereich einzuschränken (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 2000 - 3 StR 156/00 -, juris Rn. 18; BayObLG, Urteil vom 5. September 2002 - 5St RR 224/02 -, juris Rn. 9 = NStZ-RR 2003, 105; Fischer, StGB, 68. Aufl., § 56 Rn. 4; Hubrach in LK-StGB, 12. Aufl., § 56 Rn. 15).
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