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   KG, 28.02.2017 - 6 U 65/16   

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https://dejure.org/2017,8642
KG, 28.02.2017 - 6 U 65/16 (https://dejure.org/2017,8642)
KG, Entscheidung vom 28.02.2017 - 6 U 65/16 (https://dejure.org/2017,8642)
KG, Entscheidung vom 28. Februar 2017 - 6 U 65/16 (https://dejure.org/2017,8642)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 8 Abs 4 VVG vom 17.12.1990, § 346 Abs 1 BGB
    Private Rentenversicherung: Anspruch auf Herausgabe tatsächlich gezogener Nutzungen bei Rückabwicklung eines Altvertrags nach Widerruf

  • IWW

    § 8 Abs. 4 a.F. VVG
    Lebensversicherungen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ansprüche des Versicherungsnehmers nach Widerruf, Widerspruch oder Rücktritt von kapitalbildenden Lebensversicherungen; Befugnis des Versicherers zum Abzug von Abschluss- oder Verwaltungskosten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ansprüche des Versicherungsnehmers nach Widerruf, Widerspruch oder Rücktritt von kapitalbildenden Lebensversicherungen; Befugnis des Versicherers zum Abzug von Abschluss- oder Verwaltungskosten

  • rechtsportal.de

    VVG § 8 Abs. 4 a.F.
    Ansprüche des Versicherungsnehmers nach Widerruf, Widerspruch oder Rücktritt von kapitalbildenden Lebensversicherungen

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 11.11.2015 - IV ZR 513/14

    Fondsgebundene Lebensversicherung: Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung nach

    Auszug aus KG, 28.02.2017 - 6 U 65/16
    Dem Versicherungsnehmer steht nach der Rspr. des BGH nach Widerruf, Widerspruch oder Rücktritt von kapitalbildenden Lebensversicherungen der mit der Anlage des Sparanteils der Prämien erzielte Gewinn als tatsächlich gezogene Nutzung zu, ohne dass hiervon Abschluss- oder Verwaltungskosten abgezogen werden (grundlegend BGH, Urteil vom 11.11.2015 - IV ZR 513/14, VersR 2016, 33, Rn. 51; Urteil vom 24.2.2016 - IV ZR 512/14 Rn. 18; Urteil vom 11.5.2016 - IV ZR 348/15 Rn. 30).

    Nach dieser Rspr. ist es dem Versicherungsnehmer lediglich verwehrt, aus den für Risiko- und Abschlusskosten kalkulierten Prämienanteilen auch noch Nutzungen herauszuverlangen (BGH, Urteil vom 11.11.2015 a.a.O. Rn. 42, 44 f.).

    Dem Versicherungsnehmer steht nach Widerruf, Widerspruch oder Rücktritt von kapitalbildenden Lebensversicherungen jedoch nach der Rspr. des BGH der mit der Anlage des Sparanteils der Prämien erzielte Gewinn als tatsächlich gezogene Nutzung zu, ohne dass hiervon Abschluss- oder Verwaltungskosten abgezogen werden (grundlegend BGH, Urteil vom 11.11.2015 - IV ZR 513/14, VersR 2016, 33, Rn. 51; Urteil vom 24.2.2016 - IV ZR 512/14 Rn. 18; Urteil vom 11.5.2016 - IV ZR 348/15 Rn. 30).

    Nach dieser Rspr. ist es dem Versicherungsnehmer lediglich verwehrt, aus den für Risiko- und Abschlusskosten kalkulierten Prämienanteilen auch noch Nutzungen herauszuverlangen (BGH, Urteil vom 11.11.2015 a.a.O. Rn. 42, 44 f.).

    Denn der Kläger hatte seit der Klageerwiderung bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 24.3.2016 hinreichend Zeit und Gelegenheit gehabt, eine neue Berechnung unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich im Jahr 2015 ergangenen Rechtsprechung des BGH zur Höhe des Nutzungsherausgabeanspruchs bei Rückabwicklung von kapitalbildendenden Lebensversicherungsverträgen wegen fehlerhafter Belehrung über das Widerspruchs-/Rücktritts- oder Widerrufsrecht (Urteil vom 11.11.2015 a.a.O. Rn. 40 ff.) vorzulegen.

  • BGH, 07.05.2014 - IV ZR 76/11

    Unanwendbarkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. auf Lebens- und

    Auszug aus KG, 28.02.2017 - 6 U 65/16
    Denn eine entsprechende Anwendung dieser Bestimmungen kommt nach deren Außerkrafttreten zum 1.1.2003 nicht mehr in Betracht (BGH, Urteil vom 7.5.2014 - IV ZR 76/11, BGHZ 101, 101 ff., Rn. 37 m.w.N.; Urteil vom 20.7.2016 - IV ZR 166/12, VuR 2016, 395, Rn. 15 zitiert nach Juris).

    Die Beklagte kann kein schutzwürdiges Vertrauen in Anspruch nehmen, weil sie die Situation selbst herbeigeführt hat, indem sie dem Kläger keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erteilte (vgl. BGH, Urteil vom 7.5.2014 a.a.O. Rn. 39).

    Die Rücktrittsfolgen sind nicht auf eine Wirkung ab Zugang der Rücktrittserklärung zu beschränken, denn nur eine Rückwirkung entspricht dem unionsrechtlichen Effektivitätsgebot (BGH, Urteil vom 17.12.2014- IV ZR 260/14, VersR 2015, 224, Rn. 30; Urteil vom 7.5.2014 a.a.O. Rn. 42-44).

  • BGH, 24.02.2016 - IV ZR 512/14

    Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines Rentenversicherungsvertrages nach

    Auszug aus KG, 28.02.2017 - 6 U 65/16
    Dem Versicherungsnehmer steht nach der Rspr. des BGH nach Widerruf, Widerspruch oder Rücktritt von kapitalbildenden Lebensversicherungen der mit der Anlage des Sparanteils der Prämien erzielte Gewinn als tatsächlich gezogene Nutzung zu, ohne dass hiervon Abschluss- oder Verwaltungskosten abgezogen werden (grundlegend BGH, Urteil vom 11.11.2015 - IV ZR 513/14, VersR 2016, 33, Rn. 51; Urteil vom 24.2.2016 - IV ZR 512/14 Rn. 18; Urteil vom 11.5.2016 - IV ZR 348/15 Rn. 30).

    Dem Versicherungsnehmer steht nach Widerruf, Widerspruch oder Rücktritt von kapitalbildenden Lebensversicherungen jedoch nach der Rspr. des BGH der mit der Anlage des Sparanteils der Prämien erzielte Gewinn als tatsächlich gezogene Nutzung zu, ohne dass hiervon Abschluss- oder Verwaltungskosten abgezogen werden (grundlegend BGH, Urteil vom 11.11.2015 - IV ZR 513/14, VersR 2016, 33, Rn. 51; Urteil vom 24.2.2016 - IV ZR 512/14 Rn. 18; Urteil vom 11.5.2016 - IV ZR 348/15 Rn. 30).

    Unabhängig davon ist es nach der Rspr. des BGH nicht ausreichend, wenn der Versicherungsnehmer zur Darlegung von Nutzungen aus dem Verwaltungskostenanteil der Prämien auf die ausweislich der Geschäftsberichte der Versicherer erzielte Nettoverzinsung Bezug nimmt (BGH, Urteil vom 24.2.2016 - IV ZR 512/14 Rn. 27 a. E.).

  • OLG Köln, 15.08.2014 - 20 U 47/14

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines

    Auszug aus KG, 28.02.2017 - 6 U 65/16
    Rspr. des BGH ist zu folgen, auch wenn über die Revision gegen das zuvor ergangene Urteil des Senates vom 13.2.2015 - 6 U 179/13 - (VersR 2015, 179-183), in der zum Abzug von Abschluss- und Verwaltungskosten von den Nutzungen eine andere Auffassung vertreten wurde (Rn. 48 zitiert nach Juris), noch nicht entschieden ist.

    Rspr. des BGH ist zu folgen, auch wenn über die Revision gegen das zuvor ergangene Urteil des Senates vom 13.2.2015 - 6 U 179/13 - (VersR 2015, 179-183), in der zum Abzug von Abschluss- und Verwaltungskosten von den Nutzungen eine andere Auffassung vertreten wurde (Rn. 48 zitiert nach Juris), nicht entschieden ist.

  • KG, 13.02.2015 - 6 U 179/13

    Private Lebens- und Rentenversicherung im Altfall: Wertersatz- und

    Auszug aus KG, 28.02.2017 - 6 U 65/16
    Rspr. des BGH ist zu folgen, auch wenn über die Revision gegen das zuvor ergangene Urteil des Senates vom 13.2.2015 - 6 U 179/13 - (VersR 2015, 179-183), in der zum Abzug von Abschluss- und Verwaltungskosten von den Nutzungen eine andere Auffassung vertreten wurde (Rn. 48 zitiert nach Juris), noch nicht entschieden ist.

    Rspr. des BGH ist zu folgen, auch wenn über die Revision gegen das zuvor ergangene Urteil des Senates vom 13.2.2015 - 6 U 179/13 - (VersR 2015, 179-183), in der zum Abzug von Abschluss- und Verwaltungskosten von den Nutzungen eine andere Auffassung vertreten wurde (Rn. 48 zitiert nach Juris), nicht entschieden ist.

  • BGH, 01.06.2016 - IV ZR 482/14

    Altvertrag über eine fondsgebundene Lebensversicherung: Rückabwicklung eines nach

    Auszug aus KG, 28.02.2017 - 6 U 65/16
    Erforderlich sind dabei aber nach der Rspr. des BGH besonders gravierende Umstände, die den Schluss darauf zulassen, dass der Versicherungsnehmer in Kenntnis seines Lösungsrechtes vom Vertrag an diesem festgehalten und von seinem Recht keinen Gebrauch gemacht hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 27.1.2016 - IV ZR 130/15 Rn. 16; Urteil vom 11.5.2016 - IV ZR 334/15 Rn. 16; Urteil vom 1.6.2016 - IV ZR 482/14 LS Nr. 2 und Rn. 24).

    Soweit der BGH in dem Urteil vom 1.6.2016 - IV ZR 482/14 Rn. 27 f. eine abweichende Berechnung vorgenommen hat, handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung, in der er eine Aufgabe seiner vorherigen Rechtsprechung nicht thematisiert hat, so dass diese Entscheidung keinen hinreichenden Anlass bietet, von der bis dahin ergangenen Rechtsprechung und der vorgenommenen Berechnung abzuweichen (ebenso: OLG Karlsruhe, Urteil vom 6.12.2016 - 12 U 130/16 Rn. 25, zitiert nach juris).

  • BGH, 11.05.2016 - IV ZR 348/15
    Auszug aus KG, 28.02.2017 - 6 U 65/16
    Dem Versicherungsnehmer steht nach der Rspr. des BGH nach Widerruf, Widerspruch oder Rücktritt von kapitalbildenden Lebensversicherungen der mit der Anlage des Sparanteils der Prämien erzielte Gewinn als tatsächlich gezogene Nutzung zu, ohne dass hiervon Abschluss- oder Verwaltungskosten abgezogen werden (grundlegend BGH, Urteil vom 11.11.2015 - IV ZR 513/14, VersR 2016, 33, Rn. 51; Urteil vom 24.2.2016 - IV ZR 512/14 Rn. 18; Urteil vom 11.5.2016 - IV ZR 348/15 Rn. 30).

    Dem Versicherungsnehmer steht nach Widerruf, Widerspruch oder Rücktritt von kapitalbildenden Lebensversicherungen jedoch nach der Rspr. des BGH der mit der Anlage des Sparanteils der Prämien erzielte Gewinn als tatsächlich gezogene Nutzung zu, ohne dass hiervon Abschluss- oder Verwaltungskosten abgezogen werden (grundlegend BGH, Urteil vom 11.11.2015 - IV ZR 513/14, VersR 2016, 33, Rn. 51; Urteil vom 24.2.2016 - IV ZR 512/14 Rn. 18; Urteil vom 11.5.2016 - IV ZR 348/15 Rn. 30).

  • BGH, 29.07.2015 - IV ZR 384/14

    Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung von Lebens- und

    Auszug aus KG, 28.02.2017 - 6 U 65/16
    a) Von dem Prämienrückforderungsanspruch wären indes auf die Risikoabsicherung entfallende Kostenanteile der Prämien abzugsfähig (BGH, Urteil vom 29.7.2015 - IV ZR 384/14 Rn. 35 ff.); solche hat die Beklagte jedoch nicht geltend gemacht.

    Es bedarf eines Tatsachenvortrags, der nicht ohne Bezug zur Ertragslage des jeweiligen Versicherers auf eine tatsächliche Vermutung einer Gewinnerzielung in bestimmter Höhe gestützt werden kann (BGH, Urteil vom 29.7.2015 a.a.O. Rn. 46), insbes.

  • BGH, 17.12.2014 - IV ZR 260/11

    Altvertrag für eine private Rentenversicherung im Antragsmodell:

    Auszug aus KG, 28.02.2017 - 6 U 65/16
    Die Rücktrittsfolgen sind nicht auf eine Wirkung ab Zugang der Rücktrittserklärung zu beschränken, denn nur eine Rückwirkung entspricht dem unionsrechtlichen Effektivitätsgebot (BGH, Urteil vom 17.12.2014- IV ZR 260/14, VersR 2015, 224, Rn. 30; Urteil vom 7.5.2014 a.a.O. Rn. 42-44).
  • BGH, 27.01.2016 - IV ZR 130/15

    Altvertrag über eine Lebensversicherung im sog. Policenmodell: Anforderungen an

    Auszug aus KG, 28.02.2017 - 6 U 65/16
    Erforderlich sind dabei aber nach der Rspr. des BGH besonders gravierende Umstände, die den Schluss darauf zulassen, dass der Versicherungsnehmer in Kenntnis seines Lösungsrechtes vom Vertrag an diesem festgehalten und von seinem Recht keinen Gebrauch gemacht hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 27.1.2016 - IV ZR 130/15 Rn. 16; Urteil vom 11.5.2016 - IV ZR 334/15 Rn. 16; Urteil vom 1.6.2016 - IV ZR 482/14 LS Nr. 2 und Rn. 24).
  • BGH, 16.10.2013 - IV ZR 52/12

    Kündigung eines Lebensversicherungsvertrages: Widerrufsrecht bei unzureichender

  • BGH, 11.05.2016 - IV ZR 334/15

    Fortbestehen des Widerspruchsrechts bei der Kapitallebensversicherung wegen nicht

  • OLG Karlsruhe, 06.12.2016 - 12 U 130/16

    Widerruf von Alt-Lebensversicherungsverträgen nach dem sog. Policenmodell:

  • BGH, 20.07.2016 - IV ZR 166/12

    Altvertrag über eine Kapitallebensversicherung: Wirksamkeit des Widerrufs bei

  • BVerfG, 23.05.2016 - 1 BvR 2230/15

    Partielle Nichtanwendung von § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a. F. im Bereich der

  • KG, 10.01.2020 - 6 U 158/18

    Rückabwicklung eines fondsgebundenen Lebensversicherungsvertrags

    Deshalb können dem sich rückwirkend vom Lebensversicherungsvertrag lösenden VN Nutzungen aus dem Verwaltungskostenanteil nur insoweit zugesprochen werden, als der auf die Verwaltungskosten entfallende Anteil der Prämien nicht für diese Zwecke anteilig verbraucht wurde und der VR insoweit den Einsatz sonstiger Finanzmittel ersparte (vgl. bereits: Urteile des Senats vom 13.2.2015 - 6 U 179/13 Rn. 41, 43 und vom 28.2.2017 - 6 U 65/16 Rn. 24; ebenso: OLG München, Urteil vom 31.8.2018 - 25 U 607/18 - Rn. 34 f.; OLG Stuttgart, Urteil vom 13.12.2018 - 7 U 108/18 Rn. 84 ff.; OLG Koblenz, Urteil vom 5.6.2019 - 10 U 1133/18, Anlage KB 7 des Schriftsatzes vom 15.12.2019, dort S. 15 ff., 16, 3. Absatz; LG Stuttgart, Urteil vom 14.11.2019 - 22 O 134/19 Rn. 33 ff.; a. A. OLG Karlsruhe, Urteil vom 27.9.2019 - 12 U 78/18 Rn. 55; OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.12.2018 - 24 U 13/18 Rn. 19; OLG Frankfurt, Urteil vom 14.6.2017 - 7 U 128/15 Rn. 72; OLG Dresden, Urteil vom 28.3.2017 - 4 U 1624/16 Rn. 15).
  • OLG Brandenburg, 12.10.2018 - 11 U 36/18

    Altvertrag über eine Lebensversicherung: Anforderungen an die Belehrung zum

    Diese Entscheidung bietet keinen hinreichenden Anlass, von der bis dahin ergangenen Rechtsprechung und der Art der Berechnung abzuweichen (vergleiche insoweit KG Berlin, Urteil vom 28.02.2017, Az.: 6 U 65/16, juris).
  • OLG Düsseldorf, 25.03.2022 - 4 U 382/20
    Denn die kalkulierten Verwaltungskosten stehen dem Versicherer nur dann und insoweit als wirtschaftlich nutzbarer Vermögenswert zur Verfügung, als er diesen kalkulierten Anteil der Prämien nicht für die anteilig auf den Vertrag des Versicherungsnehmers entfallenden Verwaltungskosten tatsächlich verbraucht, also Kostengewinne erzielt hat (vgl. hierzu KG Berlin, Urteil vom 28. Februar 2017, Az. 6 U 65/16, zitiert nach juris, Rdnr. 24; Urteil vom 10. Januar 2021, Az. 6 U 158/18, zitiert nach juris, Rdnr. 48; die gegen das Urteil des KG Berlin vom 10. Januar 2021, Az. 6 U 158/18, gerichtete Revision der dortigen Klägerin hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes mit Urteil vom 27. Oktober 2021, Az. IV ZR 45/20, zurückgewiesen, zitiert nach juris, insbesondere Rdnr.18).
  • OLG Köln, 02.10.2020 - 20 U 60/20

    Rückabwicklung eines fondsgebundenen Rentenversicherungsvertrags Wirksamkeit

    Die Klägerin kann sich insoweit auch nicht - wie nunmehr im Rahmen der Berechnung gemäß Anlage B1 (Bl. 266 ff. d.A.) erfolgt - auf Angaben zur Nettoverzinsung der Kapitalanlagen des jeweiligen Versicherers stützen, weil der Prämienanteil, der auf die Verwaltungskosten entfällt, gerade nicht bestimmungsgemäß zur Kapitalanlage eingesetzt wird (so auch BGH, Urt. v. 24. Februar 2016 - IV ZR 512/14 -, Rz. 27 a.E.; KG, Urt. v. 28. Februar 2017 - 6 U 65/16 -, juris-Rz. 24).
  • OLG Brandenburg, 15.03.2019 - 11 U 27/17

    Kapitallebensversicherung: Widersprüchliche Rechtsauübung des

    Divergenzen zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs oder zu Judikaten anderer Oberlandesgerichte, die höchstrichterlich noch ungeklärte Fragen mit Relevanz für den Ausgang des hiesigen Streitfalls betreffen, sind nicht ersichtlich; den vom Kläger zu 2) auszugsweise zitierten Entscheidungen des KG, Urt. v. 28.02.2017 - 6 U 65/16 (GA III 686 f.), und des OLG Stuttgart, Urt. v. 27.04.2017 - 7 U 7/17 (GA III 687), liegen bereits nach seinem eigenen Vorbringen Belehrungen anderer Versicherer zugrunde und die dort beschriebenen Ablenkungseffekte infolge des Einsatzes von grafischen Gestaltungsmitteln sind hier nicht festzustellen.
  • OLG Köln, 09.10.2020 - 20 U 35/20

    Rückabwicklung eines kapitalbildenden Rentenversicherungsvertrags Erbringung von

    Die Klägerin kann sich insoweit auch nicht - wie im Rahmen der Berechnung gemäß Anlage K13 (Bl. 161 d.A.) erfolgt - auf Angaben zur Nettoverzinsung der Kapitalanlagen des jeweiligen Versicherers stützen, weil der Prämienanteil, der auf die Verwaltungskosten entfällt, gerade nicht bestimmungsgemäß zur Kapitalanlage eingesetzt wird (so auch BGH, Urt. v. 24. Februar 2016 - IV ZR 512/14 -, Rz. 27 a.E.; KG, Urt. v. 28. Februar 2017 - 6 U 65/16 -, juris-Rz. 24).
  • OLG Köln, 09.10.2020 - 20 U 105/20

    Anspruchsübergang einer sich aus einem Versicherungsvertrag ergebenden Forderung

    Die Klägerin kann sich insoweit auch nicht - wie im Rahmen der Berechnung gemäß Anlage KGR 9 (Bl. 163 ff. d.A.) erfolgt - auf Angaben zur Nettoverzinsung der Kapitalanlagen des jeweiligen Versicherers stützen, weil der Prämienanteil, der auf die Verwaltungskosten entfällt, gerade nicht bestimmungsgemäß zur Kapitalanlage eingesetzt wird (so auch BGH, Urt. v. 24. Februar 2016 - IV ZR 512/14 -, Rz. 27 a.E.; KG, Urt. v. 28. Februar 2017 - 6 U 65/16 -, juris-Rz. 24).
  • OLG Köln, 08.10.2021 - 20 U 35/21

    Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrages nach Widerruf; Fehlerhafte

    Die Klägerin kann sich insoweit nämlich - wie sie dies aber durch Einbeziehung der Verwaltungskosten im Rahmen ihrer Berechnung K8 tut - nicht auf Angaben zur Nettoverzinsung der Kapitalanlagen des jeweiligen Versicherers stützen, weil der Prämienanteil, der auf die Verwaltungskosten entfällt, gerade nicht bestimmungsgemäß zur Kapitalanlage eingesetzt wird (so auch BGH, Urt. v. 24. Februar 2016 - IV ZR 512/14 -, Rz. 27 a.E.; KG, Urt. v. 28. Februar 2017 - 6 U 65/16 -, juris-Rz. 24).
  • OLG Köln, 05.02.2021 - 20 U 24/20
    Der Prämienanteil, der auf die Verwaltungskosten entfällt, wird aber gerade nicht bestimmungsgemäß zur Kapitalanlage eingesetzt (vgl. BGH, Urt. v. 24. Februar 2016 aaO.; KG, Urt. v. 28. Februar 2017 - 6 U 65/16 -, juris-Rz. 24).
  • OLG Köln, 16.04.2021 - 20 U 275/20
    Die Klägerin kann sich insoweit auch nicht - wie sie dies nunmehr mit Anlage K 29 tun möchte - auf Angaben zur Nettoverzinsung der Kapitalanlagen des jeweiligen Versicherers stützen, weil der Prämienanteil, der auf die Verwaltungskosten entfällt, gerade nicht bestimmungsgemäß zur Kapitalanlage eingesetzt wird (so auch BGH, Urt. v. 24. Februar 2016 - IV ZR 512/14 -, Rz. 27 a.E.; KG, Urt. v. 28. Februar 2017 - 6 U 65/16 -, juris-Rz. 24).
  • OLG Frankfurt, 18.05.2022 - 7 U 230/20

    Ausreichende drucktechnische Hervorhebung einer Widerrufsbelehrung nach § 8 Abs.

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