Rechtsprechung
KG, 28.03.2013 - 1 W 434/12 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
§ 19 GBO, § 29 Abs 1 S 2 GBO, § 32 Abs 1 S 1 GBO, § 21 Abs 1 BNotO, § 13e Abs 2 S 5 Nr 3 HGB
Grundbuchverfahren: Anforderungen an den Nachweis der Vertretungsbefugnis des directors einer in Großbritannien gegründeten und registrierten Private Company Limited By Shares - Deutsches Notarinstitut
BNotO § 21 GBO §§ 19; 29; 32 HGB § 13e
Zum Nachweis der Vertretungsbefugnis eines "directors" gegenüber dem Grundbuchamt
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anforderungen an den Nachweis der Vertretungsbefugnis des Leiters einer in Großbritannien gegründeten und registrierten Private Company Limited By Shares gegenüber dem Grundbuchamt
- zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)
Zum Nachweis der Vertretungsbefugnis des Directors einer englischen Limited mit Zweigniederlassung in Deutschland
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Anforderungen an den Nachweis der Vertretungsbefugnis des directors einer in Großbritannien gegründeten und registrierten Private Company Limited By Sharesgegenüber dem Grundbuchamt
- Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)
Zum Nachweis der Vertretungsbefugnis des directors einer Limited
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)
Ausländische Kapitalgesellschaft, Gesellschaftsstatut, gesetzliche Vertretung, Vertretungsbefugnis, Zweigniederlassung
- Thüringer Oberlandesgericht (Leitsatz)
Nachweis für Company limites by shares
Papierfundstellen
- ZIP 2013, 973
- DB 2013, 1600
Wird zitiert von ... (5) Neu Zitiert selbst (5)
- KG, 20.04.2010 - 1 W 164/10
Grundbucheintragung: Nachweis der Vertretungsbefugnis des directors einer …
Auszug aus KG, 28.03.2013 - 1 W 434/12
Maßgeblich ist danach das britische Recht (vgl. Senat, Beschluss vom 20. April 2010 - 1 W 164-165/10 - DNotZ 2012, 604), so dass die Beteiligte zu 1 durch das board of directors oder, wenn nur ein director vorhanden ist, durch diesen vertreten wird (…Zeiser, in: Hügel, GBO, 2. Aufl., Internationale Bezüge, Rdn. 111.9).Entsprechend hat der Senat entschieden, dass die Vertretungsbefugnis der directors einer englischen Limited nicht durch die Bescheinigung eines deutschen Notars erbracht werden kann, wenn dieser seine Erkenntnisse nur durch die Einsichtnahme in das beim Companies House geführte Register erworben hat (Senat, Beschluss vom 20. April 2010 - 1 W 164-165/10 - DNotZ 2012, 604, 605).
- KG, 22.05.2012 - 1 W 163/11
Grundbuchverfahren: Erforderliche Nachweise durch einen dänischen Verein im …
Auszug aus KG, 28.03.2013 - 1 W 434/12
Das Verfahren vor dem deutschen Grundbuchamt richtet sich auch bei Auslandsberührung stets nach deutschem Recht - lex fori (Senat, Beschluss vom 25. September 2012 - 1 W 270-271/12 - DNotZ 2013, 135, 136; Beschluss vom 22. Mai 2012 - 1 W 163/11 - FGPrax 2012, 236, 237; BayObLG, …Die Nachweise sind in Form öffentlicher Urkunden zu erbringen (Senat, Beschluss vom 22. Mai 2012 - 1 W 163/11 - FGPrax 2012, 236, 237), die in Urschrift, Ausfertigung oder beglaubigter Abschrift vorzulegen sind, vgl. § 435 ZPO (Demharter, GBO, 28. Aufl., § 29, Rdn. 57).
- KG, 03.11.1992 - 1 W 3761/92
Anweisung an das Grundbuchamt im Verfahren der Beschwerde gegen eine …
Auszug aus KG, 28.03.2013 - 1 W 434/12
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist allein das in der angefochtenen Zwischenverfügung aufgezeigte Eintragungshindernis, nicht jedoch der Eintragungsantrag selbst (Senat, Beschluss vom 3. November 1992 - 1 W 3761/92). - KG, 25.09.2012 - 1 W 270/12
Grundbuchverfahren: Erforderlichkeit der Vorlage eines inländischen Erbscheins …
Auszug aus KG, 28.03.2013 - 1 W 434/12
Das Verfahren vor dem deutschen Grundbuchamt richtet sich auch bei Auslandsberührung stets nach deutschem Recht - lex fori (Senat, Beschluss vom 25. September 2012 - 1 W 270-271/12 - DNotZ 2013, 135, 136; Beschluss vom 22. Mai 2012 - 1 W 163/11 - FGPrax 2012, 236, 237; BayObLG, … - OLG Brandenburg, 19.01.2011 - 5 Wx 70/10
Nachweis der Vertretungsmacht als eine Voraussetzung für die …
Auszug aus KG, 28.03.2013 - 1 W 434/12
Zwar sollen die Nachweiserleichterungen des § 32 GBO bei ausländischen Gesellschaften grundsätzlich nicht gelten, weil sich die Vorschrift auf inländische Register beschränkt (vgl. OLG Brandenburg, MittBayNot 2011, 222, 223).
- OLG Nürnberg, 26.01.2015 - 12 W 46/15
(Handelsregistereintragung: Nachweis der Vertretungsbefugnis des handelnden …
36 - die Bescheinigung eines deutschen Notars entsprechend § 21 BNotO wird für den Nachweis der Vertretungsbefugnis nicht für ausreichend erachtet, wenn dieser seine Erkenntnisse nur durch die Einsichtnahme in das beim Companies House geführte Register erworben hat (KG DNotZ 2012, 604; vgl. KG ZIP 2013, 973);. - OLG Düsseldorf, 07.08.2019 - 3 Wx 64/17
Nachweis der Vertretungsberechtigung des Kommanditisten für die persönlich …
Damit übereinstimmend, wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung die "Bescheinigung" eines deutschen Notars nur dann für nicht ausreichend erachtet, wenn dieser seine Erkenntnisse nur durch die Einsichtnahme in das beim Companies House geführte Register erworben hat (KG DNotZ 2012, 604 ff; mittelbar auch KG ZIP 2013, 973 ff).". - OLG Düsseldorf, 18.07.2019 - 3 Wx 138/18
Nachweis der Vertretungsberechtigung des Geschäftsführers einer englischen Ltd. …
Damit übereinstimmend, wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung die "Bescheinigung" eines deutschen Notars nur dann für nicht ausreichend erachtet, wenn dieser seine Erkenntnisse nur durch die Einsichtnahme in das beim Companies House geführte Register erworben hat (KG DNotZ 2012, 604 ff; mittelbar auch KG ZIP 2013, 973 ff). - LG Dortmund, 08.01.2018 - 9 T 691/17 Die Vertretungsbefugnis eines directors einer englischen Limited kann nicht durch die Bescheinigung eines deutschen Notars erbracht werden, wenn dieser seine Erkenntnisse nur durch die Einsichtnahme in das beim Companies House geführte Register erworben hat ( KG ZIP 2013, 973 ).
- OLG Frankfurt, 22.11.2021 - 20 W 223/21
Eintragung einer Vormerkung im Grundbuch
Zunächst ist festzuhalten - wonach das Grundbuchamt offenkundig auch unausgesprochen ausgegangen ist -, dass sich das Verfahren vor dem deutschen Grundbuchamt auch bei Auslandsberührung stets nach deutschem Recht als lex fori richtet (vgl. hierzu etwa OLG Düsseldorf FGPrax 2015, 12; OLG Köln FGPrax 2013, 18; KG ZIP 2013, 973, je zitiert nach juris).