Rechtsprechung
KG, 28.03.2017 - 6 W 97/16 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
§ 2247 Abs 1 BGB
Erbscheinserteilungsverfahren: Formwirksamkeit eines auf zwei unverbundenen Seiten abgefassten und später nachträglich geänderten Testaments - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anforderungen an die Form eines Testaments; Wirksamkeit eines auf zwei nicht verbundenen Seiten abgefassten Testaments
- erbrechtsiegen.de
Formwirksamkeit eines später nachträglich geänderten Testaments
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Anforderungen an die Form eines Testaments; Wirksamkeit eines auf zwei nicht verbundenen Seiten abgefassten Testaments
- rechtsportal.de
BGB § 2247 Abs. 1
Anforderungen an die Form eines Testaments - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Formwirksames Testament bei nachträglichen Ergänzungen oder textlichen Veränderungen
Besprechungen u.ä.
- rae-oehlmann.de (Entscheidungsbesprechung)
Formwirksamkeit eines auf zwei unverbundenen Seiten abgefassten und später nachträglich geänderten Testaments
Verfahrensgang
- AG Berlin-Schöneberg, 19.07.2016 - 68 VI 683/14
- KG, 28.03.2017 - 6 W 97/16
Papierfundstellen
- FamRZ 2017, 2072
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 20.03.1974 - IV ZR 133/73
Gültigkeit von späteren Ergänzungen eines eigenhändigen Testaments - Gültigkeit …
Auszug aus KG, 28.03.2017 - 6 W 97/16
Nachträgliche Ergänzungen oder Veränderungen des Textes brauchen daher nicht besonders unterzeichnet zu werden, wenn sie rein äußerlich durch die vorhandene Unterschrift mitgedeckt werden (vgl. BGH NJW 1974, 1083 f - zitiert nach juris: Rdnr. 17;… OLG Stuttgart NJW-RR 1986, 632-632 - zitiert nach juris: Rdnr. 27; BayObLG Beschl. v 9.12.1985 - Breg 1 Z 90/85 - zitiert nach juris;… BayObLGR 1994, 51 f. - zitiert nach juris: Rdnr. 25;… Palandt-Weidlich, BGB, 76. Aufl. § 2247 Rn. 4). - OLG Stuttgart, 25.02.1986 - 8 W 553/85
Klassifizierung eines gemeinschaftlichen Testaments als wechselbezügliches …
Auszug aus KG, 28.03.2017 - 6 W 97/16
Nachträgliche Ergänzungen oder Veränderungen des Textes brauchen daher nicht besonders unterzeichnet zu werden, wenn sie rein äußerlich durch die vorhandene Unterschrift mitgedeckt werden (…vgl. BGH NJW 1974, 1083 f - zitiert nach juris: Rdnr. 17; OLG Stuttgart NJW-RR 1986, 632-632 - zitiert nach juris: Rdnr. 27; BayObLG Beschl. v 9.12.1985 - Breg 1 Z 90/85 - zitiert nach juris;… BayObLGR 1994, 51 f. - zitiert nach juris: Rdnr. 25;… Palandt-Weidlich, BGB, 76. Aufl. § 2247 Rn. 4). - BayObLG, 09.12.1985 - BReg. 1 Z 90/85
Auslegung eines Testamentszusatzes; Gesonderte Unterzeichnung nachträglicher …
Auszug aus KG, 28.03.2017 - 6 W 97/16
Nachträgliche Ergänzungen oder Veränderungen des Textes brauchen daher nicht besonders unterzeichnet zu werden, wenn sie rein äußerlich durch die vorhandene Unterschrift mitgedeckt werden (…vgl. BGH NJW 1974, 1083 f - zitiert nach juris: Rdnr. 17;… OLG Stuttgart NJW-RR 1986, 632-632 - zitiert nach juris: Rdnr. 27; BayObLG Beschl. v 9.12.1985 - Breg 1 Z 90/85 - zitiert nach juris;… BayObLGR 1994, 51 f. - zitiert nach juris: Rdnr. 25;… Palandt-Weidlich, BGB, 76. Aufl. § 2247 Rn. 4). - OLG Hamm, 19.09.2012 - 15 W 420/11
Formwirksamkeit eines auf mehreren Blättern errichteten privatschriftlichen …
Auszug aus KG, 28.03.2017 - 6 W 97/16
Gleichwohl genügt die Unterschrift der Erblasserin auf der zweiten Seite für die Einhaltung der Form des §§ 2247 Abs. 1 BGB, denn die Zusammengehörigkeit des Textes auf den beiden Seiten ergibt sich aus der fortlaufenden Nummerierung im Text und den angegebenen Seitenzahlen auf dem Testament (vgl. OLG Hamm, ZErb 2013, 14 ff -zitiert nach juris: Rdnr. 9 m. w. Nachw.).
- OLG Düsseldorf, 22.01.2021 - 3 Wx 194/20
Handschriftliches Testament: Wie werden Ergänzungen wirksam?
Nachträgliche Ergänzungen oder Veränderungen des Textes brauchen nicht unterzeichnet zu werden, wenn sie rein äußerlich durch die vorhandene Unterschrift mitgedeckt werden (BGH NJW 1974, 1083 ff.; KG BeckRS 2017, 111490 m.w.N.;… BeckOGK/Grziwotz, a.a.O., § 2247 Rn. 52, m.w.N.).