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   KG, 28.04.2004 - 24 W 313/01   

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https://dejure.org/2004,7724
KG, 28.04.2004 - 24 W 313/01 (https://dejure.org/2004,7724)
KG, Entscheidung vom 28.04.2004 - 24 W 313/01 (https://dejure.org/2004,7724)
KG, Entscheidung vom 28. April 2004 - 24 W 313/01 (https://dejure.org/2004,7724)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Aufhebung der Zwangsverwaltung über Wohnungseigentum wegen Antragsrücknahme oder Nichtzahlung des Vorschusses durch den betreibenden Gläubiger; Antragsrücknahme oder Nichtzahlung des Vorschusses für die Zwangsverwaltung durch den diese betreibenden ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Keine Prozeßführungsbefugnis des Zwangsverwalters nach Aufhebung der Zwangsverwaltung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensbefugnis des Zwangsverwalters

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2004, 1457
  • NZM 2004, 639
  • ZMR 2004, 776
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 08.05.2003 - IX ZR 385/00

    Fortführung durch den Zwangsverwalter eingeleiteter Zahlungsprozesse nach

    Auszug aus KG, 28.04.2004 - 24 W 313/01
    Wird die Zwangsverwaltung über Wohnungseigentum wegen Antragsrücknahme oder Nichtzahlung des Vorschusses durch den betreibenden Gläubiger aufgehoben, verliert der Zwangsverwalter ohne Ermächtigung im Aufhebungsbeschluss nicht nur in Aktivprozessen (BGH NJW-RR 2003, 1419), sondern auch in Passivprozessen zumindest seit dem Erlass des Aufhebungsbeschlusses die Verfahrensbefugnis für Wohngeldverfahren hinsichtlich der unter Zwangsverwaltung gestellten Wohnungen.

    Erst durch das nach Erlass der Entscheidung des Landgerichts in der vorliegenden Sache ergangene Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8. Mai 2003 (IX ZR 385/00 - NJW-RR 2003, 1419) ist zumindest für Aktivprozesse des Zwangsverwalters Klarheit geschaffen worden, was aber nach Auffassung des Senats ebenfalls für Passivprozesse gelten muss.

    Wird also die Zwangsverwaltung über Wohnungseigentum wegen Antragsrücknahme oder Nichtzahlung des Vorschusses durch den betreibenden Gläubiger aufgehoben, verliert der Zwangsverwalter ohne Ermächtigung im Aufhebungsbeschluss nicht nur in Aktivprozessen (BGH NJW-RR 2003, 1419), sondern auch in Passivprozessen zumindest seit dem Aufhebungsbeschluss die Verfahrensbefugnis für Wohngeldverfahren hinsichtlich der unter Zwangsverwaltung gestellten Wohnungen.

    Eine Vorlage an den Bundesgerichtshof gemäß § 28 FGG ist nicht veranlasst, da der Bundesgerichtshof die Verfahrensbefugnis des Zwangsverwalters in Passivprozessen nach Aufhebung der Zwangsverwaltung ausdrücklich offen gelassen hat und eine abweichende Entscheidung anderer Oberlandesgerichte in einem Verfahren der weiteren Beschwerde nicht ersichtlich ist (vgl. die OLG-Zitate in BGH NJW-RR 2003, 1419).

  • BGH, 19.10.2017 - IX ZR 289/14

    Insolvenzanfechtung: Verpflichtung des Vollstreckungsgläubigers zur Rückgewähr

    bb) Ob für die Fortführung eines bei Aufhebung der Zwangsverwaltung bereits rechtshängigen Anfechtungsprozesses oder im Fall der Aufhebung der Zwangsverwaltung wegen Zuschlags in der Zwangsversteigerung anderes zu gelten hat, muss hier nicht entschieden werden (vgl. einerseits BGH, Beschluss vom 7. Februar 1990 - VIII ZR 98/89, WM 1990, 742 unter 2. für während der Zwangsverwaltung entstandene Mietrückstände; Urteil vom 21. Oktober 1992 - XII ZR 125/91, ZIP 1992, 1781, 1782; vom 11. August 2010 - XII ZR 181/08, BGHZ 187, 10 Rn. 13 ff jeweils zur Aufhebung wegen Zuschlags; kritisch dazu Ganter, ZfIR 2011, 229; andererseits BGH, Urteil vom 8. Mai 2003 - IX ZR 385/00, BGHZ 155, 38 zur Antragsrücknahme durch den betreibenden Gläubiger; offen gelassen in BGH, Urteil vom 25. Mai 2005, aaO), ebenso wenig die Frage, ob ein - wenigstens gewillkürter - Parteiwechsel auf den materiell Berechtigten (Grundstückseigentümer) zulässig ist (vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 2003, aaO S. 45; BAG, NJW 1980, 2148; KG, NJW-RR 2004, 1457; Böttcher/Keller, aaO § 152 Rn. 60a).
  • BGH, 09.07.2020 - IX ZR 304/19

    Anordnung der Zwangsverwaltung; Dauer der aktiven und passiven

    Das Kammergericht hat demgegenüber gemeint, nach einer Antragsrücknahme müsse nicht nur die aktive, sondern auch die passive Prozessführungsbefugnis des Zwangsverwalters entfallen (KG, NJW-RR 2004, 1457; ebenso OLG Brandenburg, Urteil vom 15. Januar 2013 - 3 U 35/11, juris Rn. 77; Böttcher/Keller, ZVG, 6. Aufl., § 161 Rn. 36; wohl auch Haarmeyer/Hintzen, Zwangsverwaltung, 6. Aufl., § 161 Rn. 14, 16 aE; Stöber, ZVG-Handbuch, 9. Aufl., Rn. 672).
  • BGH, 27.06.2019 - V ZB 27/18

    Das die Kostenpflicht des Zwangsverwalters aussprechende Urteil wurde dem

    Allerdings ist schon nicht abschließend geklärt, ob bei einer Antragsrücknahme im laufenden Passivprozess des Zwangsverwalters etwas Anderes gilt und die Prozessführungsbefugnis des Zwangsverwalters fortbesteht (dafür BAG, NJW 1980, 2148; dagegen KG, NZM 2004, 639 sowie OLG Brandenburg, Beschluss vom 15. Januar 2013 - 3 U 35/11, juris Rn. 77; offengelassen in BGH, Urteil vom 8. Mai 2003 - IX ZR 385/00, BGHZ 155, 38, 46; zweifelnd etwa Böttcher/Keller, ZVG, 6. Aufl., § 152 Rn. 60a).
  • OLG München, 22.12.2006 - 32 Wx 165/06

    Fortführung anhängiger Verfahren durch Wohnungsverwalter nach Aufhebung der

    Bezüglich der Beteiligtenstellung der Antragsgegnerin zu 7 ist der Senat der Auffassung, dass sie als Zwangsverwalterin nach Aufhebung der Zwangsverwaltung wegen Zuschlags des Wohnungseigentums in der Zwangsversteigerung nicht die Verfahrensbefugnis für Aktiv- und Passivprozesse verliert, die sie in der Zeit ihrer Amtstätigkeit geführt hat (vgl. KG NJW-RR 2004, 1457; BGHZ 155, 38/41; BGH NJW-RR 1993, 442).
  • OLG Hamburg, 21.09.2004 - 2 Wx 93/03

    Wohnungseigentumsrecht: Auslegung einer Teilungserklärung - Beteiligung von

    Die Auslegung der Teilungserklärung und die Auseinandersetzung über den Streitstoff ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Antragsgegner jahrelang während der Tätigkeit des früheren Verwalters der Anlage nicht mit dererlei Kosten belastet worden sind (KG Beschluss vom 28.4.2004, 24 W 313/01, zitiert nach Briesemeister/Kingreen ZMR 2004, 643 "Kostenverteilungsschlüssel"; LG Hannover ZMR 2004, 625).
  • LG Frankenthal, 09.05.2018 - 2 O 10/15

    Gewerberaummiete: Folgen des Wegfalls der Zwangsverwaltung auf die passive

    Dies gilt auch, wenn die Zwangsverwaltung während des Prozesses wegfällt; der klagende Mieter muss dann im Wege des gewillkürten Parteiwechsels auf den Grundstückseigentümer umstellen, der nach dem Ende der Zwangsverwaltung an die vom Zwangsverwalter geschlossenen Verträge gebunden ist (vgl. KG, Urteil vom 28.04.2004 zum Az. 24 W 313/01, Rnr 5, zitiert nach Juris; Schmidt-Futterer/Streyl, MietR, 13. Aufl. 2017, § 566 Rnr 156 und § 566a Rnr 37, 43).
  • LG Siegen, 16.01.2007 - 2 O 319/06

    Ende der Verantwortlichkeit eines Zwangsverwalters; Ende der Verfahrensbefugnis

    In diesen Fällen endet die Verfahrensbefugnis des Zwangsverwalters auch in Passivprozessen ( vgl. KG Berlin NJW-RR 2004, 1457 [KG Berlin 28.04.2004 - 24 W 313/01] ).
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