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   KG, 28.04.2014 - (4) 161 Ss 47/14 (72/14)   

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https://dejure.org/2014,17560
KG, 28.04.2014 - (4) 161 Ss 47/14 (72/14) (https://dejure.org/2014,17560)
KG, Entscheidung vom 28.04.2014 - (4) 161 Ss 47/14 (72/14) (https://dejure.org/2014,17560)
KG, Entscheidung vom 28. April 2014 - (4) 161 Ss 47/14 (72/14) (https://dejure.org/2014,17560)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Burhoff online

    Graffiti, gemeinschädliche Sachbeschädigung

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 304 Abs 1 StGB, § 304 Abs 2 StGB
    Gemeinschädliche Sachbeschädigung: Beeinträchtigung der öffentlichen Nutzungsfunktion durch Besprühen von Fahrzeugen des öffentlichen Personennahverkehrs mit Graffiti

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Erheblichkeit einer Beeinträchtigung der Nutzungsfunktion eines Fahrzeugs des öffentlichen Personennahverkehrs durch Graffiti

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Graffiti (Schriftzug von ca. 10 m²) auf einem Straßenbahnzug

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Graffiti auf der Straßenbahn - gemeinschädliche Sachbeschädigung?

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Graffiti an Straßenbahnzug stellen nicht ohne weiteres gemeinschädliche Sachbeschädigung dar

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Hamburg, 04.12.2013 - 2 REV 72/13

    Gemeinschädliche Sachbeschädigung durch das Besprühen von Fahrzeugen des

    Auszug aus KG, 28.04.2014 - 161 Ss 47/14
    Auch wenn man mit der von der Generalstaatsanwaltschaft in Bezug genommenen (auf die tatsächlichen Verhältnisse und Regelungen des Personennahverkehrs sowie politische Zielsetzungen "innerhalb der Metropolregion Hamburg" abstellenden) Entscheidung des 2. Strafsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg (OLG Hamburg, Beschluss vom 4. Dezember 2013 - 2 REV 72/13 (2) - 2 Ss 118/13 - [zitiert nach juris; NStZ-RR 2014, 81 nur Ls]) darüber hinausgehend die öffentliche Funktion von Fahrzeugen bzw. Fahrzeugteilen des öffentlichen Personennahverkehrs im Sinne von § 304 Abs. 1 und 2 StGB bereits dann als beeinträchtigt ansieht, "wenn das Erscheinungsbild der Fahrzeuge durch Beschmieren der Außenflächen so erheblich verändert wird, dass der öffentliche Zweck, mit komfortablen und sauberen Fahrzeugen neben dem Erhalt von Fahrgästen neue Fahrgäste zu gewinnen, um so durch Stärkung und Ausweitung des öffentlichen Personennahverkehrs ein weiteres Anwachsen des Individualverkehrs mit seinem Flächenverbrauch und seiner Umweltbelastung zu verhindern, unterlaufen wird", nimmt dies dem Rechtsmittel nicht den vorläufigen Erfolg.
  • OLG Jena, 27.04.2007 - 1 Ss 337/06

    Gemeinschädliche Sachbeschädigung durch Graffiti auf Stromkasten

    Auszug aus KG, 28.04.2014 - 161 Ss 47/14
    Hinzukommen muss - ebenso wie bei dem Beschädigen nach § 304 Abs. 1 StGB - nach ganz überwiegender Meinung eine Beeinträchtigung der öffentlichen Funktion des Tatobjekts (vgl. Senat NStZ-RR 2009, 310; OLG Jena NJW 2008, 776, jeweils m.w.Nachw.).
  • KG, 15.12.2008 - 1 Ss 442/08

    Gemeinschädliche Sachbeschädigung: Beeinträchtigung der öffentlichen Funktion als

    Auszug aus KG, 28.04.2014 - 161 Ss 47/14
    Hinzukommen muss - ebenso wie bei dem Beschädigen nach § 304 Abs. 1 StGB - nach ganz überwiegender Meinung eine Beeinträchtigung der öffentlichen Funktion des Tatobjekts (vgl. Senat NStZ-RR 2009, 310; OLG Jena NJW 2008, 776, jeweils m.w.Nachw.).
  • RG, 12.11.1900 - 3250/00

    Schließt der Umstand, daß die Unternehmer einer für den öffentlichen Verkehr

    Auszug aus KG, 28.04.2014 - 161 Ss 47/14
    Der Jugendrichter hat keine Ausführungen dazu gemacht, ob der Straßenbahnzug, bei dem es sich um einen dem öffentlichen Nutzen dienenden Gegenstand handelt (vgl. schon RGSt 34, 1), infolge des Besprühens tatsächlich zumindest vorübergehend nicht weiterhin zur Personenbeförderung und damit seinem den Interessen der Allgemeinheit dienenden Zweck entsprechend eingesetzt werden konnte.
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