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   KG, 28.04.2021 - 28 U 4/20   

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KG, 28.04.2021 - 28 U 4/20 (https://dejure.org/2021,11549)
KG, Entscheidung vom 28.04.2021 - 28 U 4/20 (https://dejure.org/2021,11549)
KG, Entscheidung vom 28. April 2021 - 28 U 4/20 (https://dejure.org/2021,11549)
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Volltextveröffentlichungen (6)

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    Wirksamkeit einer Preisanpassungsklausel in den Lieferbedingungen für Fernwärme

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2021, 801
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 05.10.2016 - VIII ZR 241/15

    Langjähriger Energielieferungsvertrag: Ergänzende Vertragsauslegung bei

    Auszug aus KG, 28.04.2021 - 28 U 4/20
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 5. Oktober 2016, - VIII ZR 241/15 -, zitiert nach juris, Rdnr. 12 m.w.N.) ist bei langjährigen Energielieferungsverträgen, bei denen der Kunde längere Zeit Preiserhöhungen unbeanstandet hingenommen hat und nun auch für länger zurückliegende Zeitabschnitte die Unwirksamkeit der Preiserhöhung geltend macht, die durch die Unwirksamkeit oder die unwirksame Einbeziehung einer Preisanpassungsklausel entstandene Regelungslücke regelmäßig im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung dadurch zu schließen, dass der Kunde die Preiserhöhungen, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führen, nicht geltend machen kann, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresabrechnungen, in der die Preiserhöhung erstmalig berücksichtigt worden ist, beanstandet hat.

    Sollte trotz der rechtsfortbildenden Rechtsprechung zur Ausfüllung der Vertragslücken bei unwirksamen Preisanpassungsklauseln die Bindung an den bestehenden Vertrag eine unzumutbare Härte darstellen, wäre der Vertrag im Übrigen nach § 306 Abs. 3 BGB unwirksam (vgl. BGH, Urteil vom 5. Oktober 2016 - VIII ZR 241/15 -, juris Rn 24 f.).

  • BGH, 13.07.2011 - VIII ZR 339/10

    Zur Wirksamkeit von Preisanpassungsklauseln in Fernwärmelieferverträgen

    Auszug aus KG, 28.04.2021 - 28 U 4/20
    Auch ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich und damit nicht feststellbar, dass sich die Wärmepreisentwicklung, also die Entwicklung des dem Kunden in Rechnung gestellten Gesamtpreises, vorliegend durch die Anpassung des Bereitstellungspreises oder durch seine Gewichtung von den kostenmäßigen Zusammenhängen lösen oder insoweit das von § 24 Abs. 4 S. 1 AVB FernwärmeV geforderte angemessene Verhältnis von Markt- und Kostenelementen nicht mehr gewahrt bliebe (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 2011 - VIII ZR 339/10 -, juris Rn.33).

    Vielmehr hat der Bundesgerichtshof gerade in seinem von dem Landgericht mittelbar in Bezug genommenen Urteil vom 13. Juli 2011 - VIII ZR 339/10- in einem vergleichbare Preisanpassungsklauseln betreffenden Fall sehr deutlich zwischen den Preisanpassungsklauseln über den Arbeitspreis und den Grundpreis (hier: Bereitstellungspreis) unterschieden und mit keinem Wort auch nur angedeutet, dass die Unwirksamkeit der einen Klausel nach oder entsprechend § 139 BGB zur Unwirksamkeit der anderen hätte führen könne, sondern die Wirksamkeit beider Klauseln getrennt aus sich heraus geprüft (BGH, a.a.O., juris Rn. 22 ff. einerseits, juris Rn. 30 ff. andererseits), was sich vor dem Hintergrund des § 306 Abs. 1 BGB auch als richtig erweist.".

  • BGH, 19.07.2017 - VIII ZR 268/15

    Fernwärmeversorgungsvertrag: Anforderungen an eine Preisanpassungsklausel des

    Auszug aus KG, 28.04.2021 - 28 U 4/20
    Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 23. Februar 2021 (Bd. II Bl. 104ff.) erstmals in der Berufungsinstanz die Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel zum Bereitstellungspreis wegen des Verstoßes gegen das Gebot der Kostenorientierung unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 19. Juli 2017 - VIII ZR 268/15-) einwendet, geht der Vortrag ins Leere.

    Das entspricht im Übrigen auch der Auffassung des VIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs, der in seinem Urteil vom 19. Juli 2017 - VIII ZR 268/15- ausgeführt hat, dass Ansprüchen des Versorgers aus einem Fernwärmebezugsvertrag eine geänderte Preisänderungsregelung nur dann zugrunde gelegt werden kann, wenn diese Preisänderungsregelung gemäß 145 ff. BGB durch aufeinander bezogene korrespondierende Willenserklärungen der Parteien (Angebot und Nachfrage) Vertragsbestandteil wurde und - sollte dies der Fall sein - die Preisänderungsregelung auch inhaltlich den Anforderungen des § 24 AVBFernwärmeV gerecht wird (BGH, a.a.O., juris Rn. 57).

  • KG, 10.01.2019 - 20 U 146/17

    Rückforderung der zuviel gezahlten Beträge aufgrund einer unwirksamen

    Auszug aus KG, 28.04.2021 - 28 U 4/20
    Diese Voraussetzung erfüllt die Preisanpassungsklausel hinsichtlich des Arbeitspreises nicht, weil für den variablen Faktor "E" (aktueller Energiepreis) als Bestandteil der Preisänderungsberechnung für den Arbeitspreis im Vertrag keine Angaben enthalten sind, aus denen sich ergibt, wie er ermittelt und aus welchen Komponenten er sich gegebenenfalls zusammensetzt (vgl. KG, Urteil vom 10. Januar 2019 - 20 U 146/17).

    Der erkennende Senat schließt sich insoweit dem Urteil des 9. Zivilsenat des Kammergerichts vom 29. September 2020 - 9 U 19/20 - an und weicht von dem Urteil des 20. Zivilsenat des Kammergerichts vom 10. Januar 2019 - 20 U 146/17 - ab.

  • BGH, 03.02.2016 - VIII ZR 70/15

    Mieterhöhungsverlangen für Wohnraum: Anforderungen an die Begründung mit einem

    Auszug aus KG, 28.04.2021 - 28 U 4/20
    Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 6. April 2016 (- VIII ZR 70/15 -, zitiert nach juris, Rdnr. 30f.) ausgeführt, dass diese von ihm in ständiger Rechtsprechung vertretene Rechtsfortbildung mit dem EU-Recht und insbesondere Art. 6 Abs. 1 der Klausel-Richtlinie 93/13/EWG unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des EuGH vereinbar ist.
  • KG, 29.09.2020 - 9 U 19/20

    Teilweise unwirksame Preisanpassungsklauseln in Fernwärme-Wärmelieferungsvertrag

    Auszug aus KG, 28.04.2021 - 28 U 4/20
    Der erkennende Senat schließt sich insoweit dem Urteil des 9. Zivilsenat des Kammergerichts vom 29. September 2020 - 9 U 19/20 - an und weicht von dem Urteil des 20. Zivilsenat des Kammergerichts vom 10. Januar 2019 - 20 U 146/17 - ab.
  • OLG Frankfurt, 21.03.2019 - 6 U 191/17

    Keine Befugnis des Fernwärmeversorgers zur einseitigen Änderung von

    Auszug aus KG, 28.04.2021 - 28 U 4/20
    "Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann in vollem Umfang auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil sowie auf die von ihm in Bezug genommenen Ausführungen des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. in seinem Urteil vom 21. März 2019 - 6 U 191/17 -, juris, Rn. 17bis 31, die sich auch der Senat vollumfänglich zu eigen macht, verwiesen werden.
  • BGH, 06.04.2016 - VIII ZR 79/15

    Gaslieferungsvertrag: Ergänzende Vertragsauslegung bei Unwirksamkeit einer

    Auszug aus KG, 28.04.2021 - 28 U 4/20
    Dabei sind Preisherabsetzungen nur ab dem Zeitpunkt zu berücksichtigen, ab dem sie vorgenommen worden sind (vgl. BGH, Urteil vom 6. April 2016 - VIII ZR 79/15 -, zitiert nach juris, Rdnr. 40).
  • KG, 05.07.2021 - 24 U 1041/20

    Rückforderung zuviel gezahlter Beträge wegen Nichtigkeit einer

    Wie vom Landgericht ausgeführt, verstößt die zwischen den Parteien in § 8 (4) ihres Wärmelieferungsvertrags vereinbarte Formel in Bezug auf den Arbeitspreis gegen das Transparenzgebot des § 24 Absatz 3 Satz 2 AVB-FernwärmeV in der im Fall maßgeblichen Fassung vom 1. Januar 2000 bis zum 11. November 2011 (im Folgenden: aF) und ist nach § 134 BGB nichtig (wie hier KG, Urteil vom 28. April 2021 - 28 U 4/20; KG, Urteil vom 10. Januar 2019 - 20 U 146/17).

    Sie genügt den Vorgaben des § 24 Absatz 3 Satz 2 AVBFernwärmeV aF (wie hier KG, Urteil vom 20. Mai 2021 - 20 U 1022/20; KG, Urteil vom 28. April 2021 - 28 U 4/20; KG, Urteil vom 29. September 2020 - 9 U 19/20; KG, Urteil vom 10. Januar 2019 - 20 U 146/17).

    cc) Die Formel ist ferner nicht gemäß § 139 BGB unwirksam, weil die zwischen den Parteien vereinbarte Formel in Bezug auf den Arbeitspreis gegen das Transparenzgebot des § 24 Absatz 3 Satz 2 AVB-FernwärmeV aF verstößt (wie hier KG, Urteil vom 28. April 2021 - 28 U 4/20; KG, Urteil vom 29. September 2020 - 9 U 19/20).

    Es ist aber nicht so, dass sich die Formel im Wärmelieferungsvertrag an der Kostenstruktur des Vertragsverhältnisses der Beklagten im Verhältnis zur XXXXX AG orientieren muss (wie hier KG, Urteil vom 20. Mai 2021 - 20 U 1022/20; KG, Urteil vom 28. April 2021 - 28 U 4/20).

    Einen Anlass, stets den niedrigsten Preis der zu betrachtenden Jahre zu nehmen, gibt es nicht (KG, Urteil vom 20. Mai 2021 - 20 U 1022/20; anderer Ansicht KG, Urteil vom 28. April 2021 - 28 U 4/20; KG, Urteil vom 29. September 2020 - 9 U 19/20).

    b) Aus § 4 Absatz 2 AVBFernwärmeV folgt nichts anderes (wie hier KG, Urteil vom 20. Mai 2021 - 20 U 1022/20; KG, Urteil vom 28. April 2021 - 28 U 4/20; KG, Urteil vom 29. September 2020 - 9 U 19/20; OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 21. März 2019 - 6 U 191/17; anderer Ansicht OLG Düsseldorf, Urteil vom 7. Februar 2018 - 27 U 2/17).

  • KG, 05.07.2021 - 24 U 1061/20

    Wärmelieferungsvertrag: Wirksamkeit von Preisänderungsklauseln sowie deren

    Wie vom Landgericht ausgeführt, verstößt die zwischen den Parteien in § 8 (4) ihres Wärmelieferungsvertrags vereinbarte Formel in Bezug auf den Arbeitspreis gegen das Transparenzgebot des § 24 Absatz 3 Satz 2 AVB-FernwärmeV in der im Fall maßgeblichen Fassung vom 1. Januar 2000 bis zum 11. November 2011 (im Folgenden: aF) und ist nach § 134 BGB nichtig (wie hier KG, Urteil vom 28. April 2021 - 28 U 4/20; KG, Urteil vom 10. Januar 2019 - 20 U 146/17).

    Sie genügt den Vorgaben des § 24 Absatz 3 Satz 2 AVBFernwärmeV aF (wie hier KG, Urteil vom 20. Mai 2021 - 20 U 1022/20; KG, Urteil vom 28. April 2021 - 28 U 4/20; KG, Urteil vom 29. September 2020 - 9 U 19/20; KG, Urteil vom 10. Januar 2019 - 20 U 146/17).

    cc) Die Formel ist ferner nicht gemäß § 139 BGB unwirksam, weil die zwischen den Parteien vereinbarte Formel in Bezug auf den Arbeitspreis gegen das Transparenzgebot des § 24 Absatz 3 Satz 2 AVB-FernwärmeV aF verstößt (wie hier KG, Urteil vom 28. April 2021 - 28 U 4/20; KG, Urteil vom 29. September 2020 - 9 U 19/20).

    Es ist aber nicht so, dass sich die Formel im Wärmelieferungsvertrag an der Kostenstruktur des Vertragsverhältnisses der Beklagten im Verhältnis zur Vxxx AG orientieren muss (wie hier KG, Urteil vom 20. Mai 2021 - 20 U 1022/20; KG, Urteil vom 28. April 2021 - 28 U 4/20).

    Einen Anlass, stets den niedrigsten Preis der zu betrachtenden Jahre zu nehmen, gibt es nicht (KG, Urteil vom 20. Mai 2021 - 20 U 1022/20; anderer Ansicht KG, Urteil vom 28. April 2021 - 28 U 4/20; KG, Urteil vom 29. September 2020 - 9 U 19/20).

    b) Aus § 4 Absatz 2 AVBFernwärmeV folgt nichts anderes (wie hier KG, Urteil vom 20. Mai 2021 - 20 U 1022/20; KG, Urteil vom 28. April 2021 - 28 U 4/20; KG, Urteil vom 29. September 2020 - 9 U 19/20; OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 21. März 2019 - 6 U 191/17; anderer Ansicht OLG Düsseldorf, Urteil vom 7. Februar 2018 - 27 U 2/17).

  • KG, 20.05.2021 - 20 U 1022/20

    Rechtmäßigkeit einer Fernwärme-Preisanpassungsklausel mit variablem Faktor

    Insoweit hält der Senat an seiner im Urteil vom 10.01.2019 - 20 U 146/17 - vertretenen Rechtsansicht nicht fest (vgl. hierzu auch Kammergericht, Urteile vom 29.09.2020 - 9 U 19/20 - juris Rz. 17 ff.; vom 28.04.2021 - 28 U 4/20 - juris Rz. 23 ff.).

    Aber auch zum Bereitstellungspreis bringen die Kläger keine einschlägigen Umstände vor (vgl. hierzu auch Kammergericht, Urteil vom 28.04.2021 - 28 U 4/20 - juris Rz. 26).

    Der Senat weicht insoweit von den Entscheidungen der weiteren Senate des Kammergerichts ab, die für das Abrechnungsjahr 2018 als Vergleichsmaßstab den Preis des Jahres 2017 von Euro 0, 0830 pro kWh gewählt haben (vgl. Urteile vom 29.09.2020 - 9 U 19/20 - juris Rz. 24; vom 28.04.2021 - 28 U 4/20 - juris Rz. 32).

    Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die einseitige Vertragsänderung nicht auf der Grundlage von § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV rechtswirksam, da sich die Vorschrift nach ihrem Wortlaut und ihrer systematischen Stellung bei den Regelungen zur "Art der Versorgung" in § 4 AVBFernwärmeV darauf beschränkt, Änderungen von allgemeinen Versorgungsbedingungen von deren öffentlicher Bekanntmachung abhängig zu machen (vgl. Kammergericht, Urteile vom 29.09.2020 - 9 U 19/20 - juris Rz. 26; vom 28.04.2021 - 28 U 4/20 - juris Rz. 42, 43; a.A. wohl OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.02.2018 - 27 U 2/17 - juris Rz. 34).

  • KG, 21.03.2022 - 8 U 1031/20

    Fernwärmeversorgungsvertrag: Anforderungen an eine Preisanpassungsklausel des

    Die anderen Senate sind dem weitgehend gefolgt (s. etwa Urt. v. 20.09.2020 -9 U 19/20, juris Rn 16; Urt. v. 28.04.2021 -28 U 4/20, juris Rn 21; nochmals der 20. Zivilsenat in seinem Urt. v. 20.05.2021 -20 U 1022/20, juris Rn 23-26).

    Der gesonderten Prüfung von Arbeitspreis- und Grundpreisklausel in BGH NJW 2011, 3222 Rn 22 ff und 30 ff dürfte daher (so allerdings KG, Urt. v. 29.09.2020 -9 U 19/20, juris Rn 19 und dem folgend Urt., v. 28.04.2021 -28 U 4/20, juris Rn 26) kein Hinweis auf eine Tendenz des BGH zu entnehmen sein (andererseits aber auch nicht dem Umstand, dass a.a.O., Rn 19 von "der Preisanpassungsbestimmung" in Ziff. 5 des Vertrags die Rede ist und dieser beide Klauseln umfasst, zumal in Rn 35 wieder von "den Klauseln" gesprochen wird).

    Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die einseitige Vertragsänderung nicht auf der Grundlage von § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV rechtswirksam, da sich die Vorschrift nach ihrem Wortlaut und ihrer systematischen Stellung bei den Regelungen zur "Art der Versorgung" in § 4 AVBFernwärmeV darauf beschränkt, Änderungen von allgemeinen Versorgungsbedingungen von deren öffentlicher Bekanntmachung abhängig zu machen (vgl. Kammergericht, Urteile vom 29.09.2020 - 9 U 19/20 - juris Rz. 26; vom 28.04.2021 - 28 U 4/20 - juris Rz. 42, 43; a.A. wohl OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.02.2018 - 27 U 2/17 - juris Rz. 34).

    Es besteht kein Grund, die Beklagte nach Wiederanstieg des Preises an dem vorübergehend niedrigerem Preis für 2017 festzuhalten (ebenso KG, Urt. v. 20.05.2021 -20 U 1022/20, juris Rn 39; a.A. aber KG, Urt. v. 29.09.2020 -9 U 19/20, juris Rn 24 und Urt. v. 28.04.2021 -28 U 4/20, juris Rn 33).

  • KG, 20.10.2021 - 11 U 1009/20

    Wirksamkeit einer Preisänderungsklausel in einem Fernwärmelieferungsvertrag

    Es fehlen Angaben der Beklagten dazu, wie der jeweilige aktuelle Energiepreis E des Fernwärmeversorgers als Bestandteil des Arbeitspreises ermittelt wird und aus welchen Komponenten er sich zusammensetzt (KG, Urteil vom 10.01.2019 - 20 U 146/17; Urteil vom 28.04.2021 - 28 U 4/20; Urteil vom 20.05.2021 - 20 U 1022/20; Urteil vom 15.06.2021 - 21 U 1108/20; Urteil vom 05.07.2021 - 24 U 1061/20).

    Die Formel zur Berechnung des Bereitstellungs- und des Messpreises (P = P2000 (0,4 l/I2000 + 0,6 L/L2000) ist hiervon nicht betroffen (so auch KG, Urteil vom 5. Juli 2021 - 24 U 1004/20; KG, Urteil vom 20. Mai 2021 - 20 U 1022/20; KG, Urteil vom 28. April 2021 - 28 U 4/20; KG, Urteil vom 29. September 2020 - 9 U 19/20; KG, Urteil vom 10. Januar 2019 - 20 U 146/17).

    Es besteht keine Veranlassung, den niedrigsten Preis der betreffenden Abrechnungsjahre zugrunde zu legen, so dass es bei dem für das Jahr 2018 von der Beklagten berechneten AP von 0, 0836 ?/kWh bleibt, da dieser immer noch unter dem AP 2014 liegt (so auch KG, Urteil vom 5. Juli 2021 - 24 U 1004/20; KG, Urteil vom 20. Mai 2021 - 20 U 1022/20; abweichend hingegen KG, Urteil vom 28. April 2021 - 28 U 4/20; KG, Urteil vom 29. September 2020 - 9 U 19/20).

    Hiernach können lediglich Änderungen von allgemeinen Versorgungsbedingungen von deren öffentlicher Bekanntmachung abhängig gemacht werden (vgl. Kammergericht, Urteile vom 29.09.2020 - 9 U 19/20 - juris Rn. 26; vom 28.04.2021 - 28 U 4/20 - juris Rn. 42, 43 und vom 29.07.2021 - 20 U 1151/20).

  • KG, 23.05.2023 - 9 U 19/20

    Wirksamkeit von Preisänderungsklauseln in einem Fernwärmelieferungsvertrag

    (b) Soweit der Bundesgerichtshof demgegenüber die Auffassung vertritt, eine Preiserhöhung sei nach Preisherabsetzungen aufgrund der sog. Dreijahreslösung bis zur Höhe des danach maßgeblichen Ausgangspreises zulässig (vgl. etwa BGH, Urteil vom 6. Juli 2022 - VIII ZR 28/21 -, juris Rn. 49; BGH, Urteil vom 6. Juli 2022 - VIII ZR 155/21 - Rn. 39; BGH, Urteil vom 31. August 2022 -, juris Rn. 66; BGH, Urteil vom 28. September 2022 - VIII ZR 358/21 -, juris Rn. 59), vermag der Senat dem - jedenfalls ohne weitere, ihm weder a.a.O. noch sonst ersichtliche Argumente - nicht zu folgen (wie hier etwa auch KG, Urteil vom 28. April 2021 - 28 U 4/20 - juris Rn. 33; ausdrücklich dagegen KG, Urteil vom 11 U 1009/20 - Urteil vom 20. Oktober 2021 - juris Rn. 64).
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