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   KG, 28.06.2018 - 4 Ws 86/18 - 161 AR 120/18   

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https://dejure.org/2018,22403
KG, 28.06.2018 - 4 Ws 86/18 - 161 AR 120/18 (https://dejure.org/2018,22403)
KG, Entscheidung vom 28.06.2018 - 4 Ws 86/18 - 161 AR 120/18 (https://dejure.org/2018,22403)
KG, Entscheidung vom 28. Juni 2018 - 4 Ws 86/18 - 161 AR 120/18 (https://dejure.org/2018,22403)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 2 Abs 2 JGG, § 52a Abs 1 S 1 JGG, § 82 Abs 1 S 2 JGG, § 458 Abs 1 StPO, § 462 Abs 1 S 1 StPO
    Jugendstrafe: Sachliche Zuständigkeit für die Strafzeitberechnung nach Beginn der Vollstreckung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zuständigkeit des Jugendrichters als Vollstreckungsleiter für die Klärung von Zweifeln bei der Strafzeitberechnung einer Jugendstrafe

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zuständigkeit des Jugendrichters als Vollstreckungsleiter für die Klärung von Zweifeln bei der Strafzeitberechnung einer Jugendstrafe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2019, 471
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 07.11.2013 - 5 StR 487/13

    Anrechnung des Aufenthalts in einer "Jugendgerichtlichen Unterbringung" (JGU) auf

    Auszug aus KG, 28.06.2018 - 4 Ws 86/18
    Die von der Generalstaatsanwaltschaft Berlin in ihrer Zuschrift herangezogene Entscheidung des BGH vom 7. November 2013 - 5 StR 487/13 - (juris = NStZ-RR 2014, 59) vermag diese Zweifel nicht in der erforderlichen Weise zu klären, da sie sich auf eine Einrichtung, nämlich die "Jugendgerichtliche Unterbringung" in Hamburg (s. http://www.hamburg.de/basfi/start-jgu), bezieht, in der - anders als (soweit ersichtlich) in der Therapeutischen Mädchenwohngruppe "M-ha" - auch Maßnahmen nach §§ 71 Abs. 2, 72 Abs. 4 JGG vollzogen werden.
  • KG, 26.02.2013 - 4 Ws 29/13

    Jugendstrafverfahren: Andere Freiheitsentziehung als Anrechnung bei der

    Auszug aus KG, 28.06.2018 - 4 Ws 86/18
    Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass sein Beschluss vom 26. Februar 2013 - 4 Ws 29/13 - (juris = NStZ-RR 2013, 291 Ls) auf den vorliegenden Sachverhalt nicht übertragbar ist, da er (Vor-) Bewährungsweisungen und nicht Haftverschonungsauflagen betraf.
  • BGH, 08.02.1972 - 1 StR 536/70
    Auszug aus KG, 28.06.2018 - 4 Ws 86/18
    Brunner ist von seiner Behauptung einer Zuständigkeit des erkennenden Gerichts denn auch mit der 9. Auflage seines Kommentars stillschweigend abgerückt, in der er lediglich noch mitteilt, dass Zweifel über die Anrechnung "durch gerichtliche Entscheidung nach §§ 458 1, 462 I StPO behoben werden" können, wofür er auf einen Beschluss des BGH vom 8. Februar 1972 - 1 StR 536/70 - (NJW 1972, 730) verweist, der selbst keine darüber hinaus gehenden Ausführungen zum zuständigen Gericht enthält.
  • OLG Oldenburg, 30.04.1982 - 2 Ws 158/82

    Erforderlichkeit eines Ausspruchs im Urteil für die Anrechnung einer im Ausland

    Auszug aus KG, 28.06.2018 - 4 Ws 86/18
    Sie entbehrt auch einer tragfähigen Begründung, sondern stützt sich allein auf einen Beschluss des OLG Oldenburg vom 30. April 1982 - 2 Ws 158/82 - (NJW 1982, 2741), das sich seinerseits für diese Auffassung ohne weitere Ausführungen auf zwei Kommentarstellen bezieht.
  • BGH, 25.07.1960 - 3 StR 25/60
    Auszug aus KG, 28.06.2018 - 4 Ws 86/18
    Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Landeskasse Berlin, weil kein anderer für sie haftet (vgl. BGHSt 14, 391; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 61. Aufl., § 464 Rn. 2, § 473 Rn. 2); die Entscheidung über die notwendigen Auslagen der Verurteilten, die hier zu treffen war (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt aaO, § 464 Rn. 11a mwN), beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO (vgl. LR-Hilger, StPO 26. Aufl., § 473 Rn. 14).
  • KG, 05.08.2020 - 5 Ws 114/20

    Beschwerdeentscheidung durch ein sachlich unzuständiges Gericht

    Auch in Fällen, in denen entgegen § 462a Abs. 1 StPO nicht die zur Entscheidung berufene Strafvollstreckungskammer eine Nachtragsentscheidung getroffen hat, sondern das Gericht des ersten Rechtszugs, ist die Entscheidung nicht nichtig, sondern nur rechtswidrig und damit aufhebbar (vgl. Graalmann-Scherer in: Löwe-Rosenberg, 26. Aufl. a. a. O., § 462 Rn. 13; Appl in: Karlsruher Kommentar zur StPO, a. a. O., § 462 Rn. 4; KG, Beschluss vom 28. Juni 2016 - 4 Ws 86/18 -, juris Rn. 13).
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