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   KG, 28.07.2016 - 20 W 44/16   

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https://dejure.org/2016,23035
KG, 28.07.2016 - 20 W 44/16 (https://dejure.org/2016,23035)
KG, Entscheidung vom 28.07.2016 - 20 W 44/16 (https://dejure.org/2016,23035)
KG, Entscheidung vom 28. Juli 2016 - 20 W 44/16 (https://dejure.org/2016,23035)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    GKG § 49a Abs. 1 Satz 1
    Feststellung des Streitwerts durch Beschränkung des Interesses der Parteien auf den angegriffenen Teil der Kosten einer Jahresabrechnung/eines Wirtschaftsplans

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gegenstandswert der Anfechtung des Beschlusses über die Genehmigung der Jahresrechnung einer Wohnungseigentümergemeinschaft

  • rechtsportal.de

    GKG § 49a Abs. 1 S. 1
    Gegenstandswert der Anfechtung des Beschlusses über die Genehmigung der Jahresrechnung einer Wohnungseigentümergemeinschaft

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Anfechtung einer Jahresabrechnung: Streitwert?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Streitwert bei Anfechtung eines Beschlusses über Jahresabrechnung/Wirtschaftsplan? (IMR 2016, 486)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2016, 1415
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (13)

  • OLG Bamberg, 29.07.2010 - 3 W 94/10

    Streitwert in Wohnungseigentumsverfahren: Anfechtung von Jahresabrechnung und

    Auszug aus KG, 28.07.2016 - 20 W 44/16
    Davon ausgehend wird sodann vertreten (so auch die angegriffene Entscheidung des Landgerichts unter Anschluss an KG, Beschluss vom 10.09.2013 - 4 W 40/13 - und OLG Bamberg, Beschluss vom 29.07.2010 - 3 W 94/10), dass das Gesamtinteresse nach der vollen Höhe dieses Nennwertes zu bestimmen sei.

    Dann aber kommt die Berücksichtigung der Gesamtkosten der Jahresabrechnung nur dann in Betracht, wenn diese uneingeschränkt, d.h. auch inhaltlich im Ganzen angefochten wird (so auch LG Rostock, Beschluss vom 09.01.2013 - 1 T 133/12; OLG Bamberg, Beschluss vom 29.07.2010 - 3 W 94/10; Elzer, in: Elzer/Hügel, WEG, (2015), Vor §§ 43ff., Rn. 91).

    Soweit an dieser Stelle umstritten ist, ob bei der Ermittlung des klägerischen Einzelinteresses eine Addition der Interessen aller Kläger stattfindet (so u.a. OLG Bamberg, Beschluss vom 29.07.2010 - 3 W 94/10 u. 3 W 105/10; LG München, Beschluss vom 26.06.2012 - 36 T 10328/12; LG Frankfurt/M., Beschluss vom 26.11.2015 - 2-13 S 38/15; Elzer, in: Elzer/Hügel, WEG, (2015), Vor §§ 43ff., Rn. 87) oder lediglich das höchste Einzelinteresse maßgeblich ist (so LG Hamburg, Beschluss vom 02.03.2012 - 318 S 92/11; Suilmann, in: Jennißen/Suilmann, § 49a GKG Rz. 18), schließt sich der Senat der erst genannten Ansicht an.

  • OLG Frankfurt, 07.11.2014 - 11 W 37/14

    Streitwert bei Anfechtung des WEG-Beschlusses über Jahresabrechnung

    Auszug aus KG, 28.07.2016 - 20 W 44/16
    Regelmäßig werde die klagende Partei nicht davon ausgehen, dass sie am Ende ohne jegliche Belastung dastehe, sondern lediglich erhoffen, dass sich für sie ein wie auch immer gearteter Vorteil einstellen werde, der lediglich einen Teil der ihr bislang eingestellten Kosten entspreche (so OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 07.11.2014 - 11 W 37/14; LG Frankfurt a.M., Beschluss vom 26.02.2015 - 2/13 T 138/14).

    Die ggf. hinzunehmende Verzögerung infolge einer neu zu erstellenden Jahresabrechnung ist zu vernachlässigen (a.A. Krapf, Anm. zu OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 07.11.2012 - 11 W 37/14 in jurisPR-MietR 15/2015).

  • LG Frankfurt/Main, 26.11.2015 - 13 S 38/15

    Berechnung der Verkehrswertgrenze: Keine Addition der Verkehrswerte!

    Auszug aus KG, 28.07.2016 - 20 W 44/16
    Soweit an dieser Stelle umstritten ist, ob bei der Ermittlung des klägerischen Einzelinteresses eine Addition der Interessen aller Kläger stattfindet (so u.a. OLG Bamberg, Beschluss vom 29.07.2010 - 3 W 94/10 u. 3 W 105/10; LG München, Beschluss vom 26.06.2012 - 36 T 10328/12; LG Frankfurt/M., Beschluss vom 26.11.2015 - 2-13 S 38/15; Elzer, in: Elzer/Hügel, WEG, (2015), Vor §§ 43ff., Rn. 87) oder lediglich das höchste Einzelinteresse maßgeblich ist (so LG Hamburg, Beschluss vom 02.03.2012 - 318 S 92/11; Suilmann, in: Jennißen/Suilmann, § 49a GKG Rz. 18), schließt sich der Senat der erst genannten Ansicht an.

    Wenn aber bei der Bestimmung des Einzelinteresses bereits die Interessen des Klägers und die etwaiger Beigeladener sowie Streitverkündeter zu addieren sind - dies jedenfalls besagt § 49a Abs. 1 Satz 2 GKG ausdrücklich -, dann muss entsprechendes erst recht für den Fall gelten, in dem auf der Klägerseite mehrere Kläger stehen (so LG Frankfurt/M., Beschluss vom 26.11.2015 - 2-13 S 38/15).

  • BGH, 02.10.2015 - V ZR 5/15

    Wohnungseigentumssache: Zulässigkeit und Begründetheit einer

    Auszug aus KG, 28.07.2016 - 20 W 44/16
    Auch hier gilt, dass die Einzelbelastungen der Rechtsmittelführer zusammengerechnet werden, wenn diese nicht wirtschaftlich identisch sind (BGH, Urteil vom 02.10.2015 - V ZR 5/15).
  • LG München I, 26.06.2012 - 36 T 10328/12

    Verfahrensrecht - Streitwert: Streitgegenstand bei Antragstellung maßgeblich!

    Auszug aus KG, 28.07.2016 - 20 W 44/16
    Soweit an dieser Stelle umstritten ist, ob bei der Ermittlung des klägerischen Einzelinteresses eine Addition der Interessen aller Kläger stattfindet (so u.a. OLG Bamberg, Beschluss vom 29.07.2010 - 3 W 94/10 u. 3 W 105/10; LG München, Beschluss vom 26.06.2012 - 36 T 10328/12; LG Frankfurt/M., Beschluss vom 26.11.2015 - 2-13 S 38/15; Elzer, in: Elzer/Hügel, WEG, (2015), Vor §§ 43ff., Rn. 87) oder lediglich das höchste Einzelinteresse maßgeblich ist (so LG Hamburg, Beschluss vom 02.03.2012 - 318 S 92/11; Suilmann, in: Jennißen/Suilmann, § 49a GKG Rz. 18), schließt sich der Senat der erst genannten Ansicht an.
  • LG Rostock, 09.01.2013 - 1 T 133/12

    Streitwert des Wohnungseigentumsverfahrens: Streitwertfestsetzung bei

    Auszug aus KG, 28.07.2016 - 20 W 44/16
    Dann aber kommt die Berücksichtigung der Gesamtkosten der Jahresabrechnung nur dann in Betracht, wenn diese uneingeschränkt, d.h. auch inhaltlich im Ganzen angefochten wird (so auch LG Rostock, Beschluss vom 09.01.2013 - 1 T 133/12; OLG Bamberg, Beschluss vom 29.07.2010 - 3 W 94/10; Elzer, in: Elzer/Hügel, WEG, (2015), Vor §§ 43ff., Rn. 91).
  • OLG Frankfurt, 12.05.2014 - 19 W 22/14

    Streitwert für Anfechtungsklage gegen Jahresabrechnung als Tagesordnungspunkt

    Auszug aus KG, 28.07.2016 - 20 W 44/16
    Nach OLG Frankfurt a.M. ist es dabei ausreichend, wenn sich der Klagebegründung hinreichend entnehmen lasse, dass nur bestimmte Positionen den Hintergrund der Anfechtung bilden (OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 12.05.2014 - 19 W 22/14; vgl. zur weiteren Übersicht der diesbezüglichen Rechtsprechung auch Elzer, in: Elzer/Hügel, WEG, (2015), Vor §§ 43ff., Rn. 91; Suilmann, in: Jennißen, WEG, 4. Auflage (2014), § 49a GKG, Rn. 16).
  • LG Hamburg, 02.03.2012 - 318 S 92/11

    Berufung nach Beschlussanfechtung im Wohnungseigentumsverfahren: Zusammenrechnung

    Auszug aus KG, 28.07.2016 - 20 W 44/16
    Soweit an dieser Stelle umstritten ist, ob bei der Ermittlung des klägerischen Einzelinteresses eine Addition der Interessen aller Kläger stattfindet (so u.a. OLG Bamberg, Beschluss vom 29.07.2010 - 3 W 94/10 u. 3 W 105/10; LG München, Beschluss vom 26.06.2012 - 36 T 10328/12; LG Frankfurt/M., Beschluss vom 26.11.2015 - 2-13 S 38/15; Elzer, in: Elzer/Hügel, WEG, (2015), Vor §§ 43ff., Rn. 87) oder lediglich das höchste Einzelinteresse maßgeblich ist (so LG Hamburg, Beschluss vom 02.03.2012 - 318 S 92/11; Suilmann, in: Jennißen/Suilmann, § 49a GKG Rz. 18), schließt sich der Senat der erst genannten Ansicht an.
  • VG der Evangelischen Landeskirche in Württemberg, 11.10.2013 - 2/13
    Auszug aus KG, 28.07.2016 - 20 W 44/16
    Regelmäßig werde die klagende Partei nicht davon ausgehen, dass sie am Ende ohne jegliche Belastung dastehe, sondern lediglich erhoffen, dass sich für sie ein wie auch immer gearteter Vorteil einstellen werde, der lediglich einen Teil der ihr bislang eingestellten Kosten entspreche (so OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 07.11.2014 - 11 W 37/14; LG Frankfurt a.M., Beschluss vom 26.02.2015 - 2/13 T 138/14).
  • BGH, 17.03.2016 - V ZB 166/13

    Wohnungseigentumsverfahren: Bemessung der Beschwer eines Wohnungseigentümers bei

    Auszug aus KG, 28.07.2016 - 20 W 44/16
    Hiernach ist gerade nicht der Nettobetrag der Abrechnung bzw. des Wirtschaftsplanes insgesamt oder eines pauschal festgelegten prozentualen Anteils hiervon maßgeblich, sondern allein der konkrete Anteil des Klägers daran (vgl. BGH, Beschluss vom 17.03.2016 - V ZB 166/13; Beschluss vom 09.07.2015 - V ZB 198/14 - m.w.N.).
  • KG, 10.09.2013 - 4 W 40/13

    Wonach richtet sich der Streitwert bei einer WEG-Beschlussanfechtungsklage?

  • BGH, 09.07.2015 - V ZB 198/14

    Berufungsbeschwer in Wohnungseigentumssachen: Angriff gegen eine Einzelposition

  • OLG Bamberg, 29.07.2010 - 3 W 105/10

    Klare Vorgaben zum Streitwert durch neue Regelung

  • KG, 31.07.2019 - 24 W 38/19

    Festsetzung des Streitwerts bei Anfechtung einer Abrechnung durch einen

    Als Streitwert bei der Anfechtung einzelner Kostenpositionen sei der Wert dieser Kostenpositionen vielmehr in voller Höhe anzusetzen (Hinweis auf KG, Beschluss vom 28. Juli 2016 - 20 W 44/16).

    Soweit sich die Beschwerdeführerin auf die Entscheidung KG, Beschluss vom 28. Juli 2016 - 20 W 44/16 - berufe, folge daraus nichts anderes.

    Bei der Ermittlung der jeweiligen Interessen ist auf die konkreten Umstände des Einzelfalls abzustellen (KG, Beschluss vom 28. Juli 2016 - 20 W 44/16, Rn. 12 - juris; BeckOK WEG, 1. Mai 2019, § 43 Rn. 224).

    a) Wendet sich der klagende Wohnungseigentümer hingegen gegen eine streitige Kostenposition in den Einzelabrechnungen, ist grundsätzlich der Wert dieser Kostenposition maßgeblich (BGH, Beschluss vom 9. Juli 2015 - V ZB 198/14, Rn. 17; KG, Beschluss vom 28. Juli 2016 - 20 W 44/16, Rn. 9 - juris; Fölsch, in: Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht 2. Auflage 2017, § 49a GKG Rn. 170; siehe auch BGH, Beschluss vom 2. Juni 2005 - V ZB 32/05, unter V. 3 zum Wirtschaftsplan) - grundsätzlich in voller Höhe (KG, Beschluss vom 28. Juli 2016 - 20 W 44/16, Rn. 13 - juris; LG Hamburg, Beschluss vom 13. August 2018 - 318 T 33/18, Rn. 5 - juris; BeckOK WEG, 1. Mai 2019, § 43 Rn. 224).

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