Rechtsprechung
   KG, 28.08.2018 - 21 U 24/16   

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https://dejure.org/2018,27960
KG, 28.08.2018 - 21 U 24/16 (https://dejure.org/2018,27960)
KG, Entscheidung vom 28.08.2018 - 21 U 24/16 (https://dejure.org/2018,27960)
KG, Entscheidung vom 28. August 2018 - 21 U 24/16 (https://dejure.org/2018,27960)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 280 BGB, § 281 BGB, § 305c Abs 2 BGB, § 345 BGB, § 1 HOAI
    Architektenvertrag: Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich Werkmängeln und Rechnungsprüfung; Wirksamkeit einer formularmäßigen Vertragsstrafenklausel; rechtliche Bedeutung einer Kostenobergrenzenvereinbarung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen der Inanspruchnahme des Architekten auf Schadensersatz vor Abnahme der Leistung; Darlegung- und Beweislast hinsichtlich der ordnungsgemäßen Erfüllung des Architektenvertrages; Rechtsfolgen der Vereinbarung einer Kostenobergrenze im Architektenvertrag

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Voraussetzungen der Inanspruchnahme des Architekten auf Schadensersatz vor Abnahme der Leistung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Kostenobergrenze ist keine Beschaffenheitsvereinbarung!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • baurecht-architektenrecht.info (Kurzinformation)

    Architektenrecht: Kostenobergrenze keine Beschaffenheitsvereinbarung für die Werkleistung des Architekten!

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Inanspruchnahme des Architekten auf Schadensersatz vor Abnahme der Leistung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Inanspruchnahme des Architekten auf Schadensersatz vor Abnahme der Leistung

Besprechungen u.ä. (3)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Kostenobergrenze ist keine Beschaffenheitsvereinbarung! (IBR 2018, 633)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Vor Abnahme: Architekt muss Mangelfreiheit, Bauherr den Schaden darlegen! (IBR 2018, 687)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Vertragsstrafe nicht abgezogen: Architekt haftet! (IBR 2018, 636)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJ 2018, 463
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (20)

  • BGH, 22.02.2018 - VII ZR 46/17

    Abkehr von fiktiver Schadensberechnung im Werkvertragsrecht - Besteller kann nur

    Auszug aus KG, 28.08.2018 - 21 U 24/16
    Der BGH ist zuletzt davon ausgegangen, der Schadensersatzanspruch eines Bauherrn gegen einen Architekten wegen Planungs- oder Überwachungsfehlern, die sich bereits im Bauwerk verwirklicht haben, ergebe sich aus §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB, da sie durch Nacherfüllung der Architektenleistung nicht mehr beseitigt werden können (Urteil vom 22. Februar 2018, VII ZR 46/17, Rz. 58).

    Diese Vermögenseinbuße kann auch bei einem Schadensersatzanspruch gegen einen überwachenden Architekten nicht einfach mit fiktiven Beseitigungskosten gleichgesetzt werden, da diese von der Klägerin nicht tatsächlich aufgewendet worden und ihr also nicht entstanden sind (BGH, Urteil vom 22. Februar 2018, VII ZR 46/17, Rz. 60).

    Allerdings kann die Klägerin ihre Vermögenseinbuße im Wege einer Vermögensbilanz nach dem Minderwert des Bauwerks im Vergleich zu dem hypothetischen Wert des Bauwerks bei mangelfreier Architektenleistung bemessen (BGH, Urteil vom 22. Februar 2018, VII ZR 46/17, Rz. 62).

    Damit ist es nach wie vor durchaus möglich, diese Vermögensminderung beim Bauherrn mit den Kosten der Mängelbeseitigung nach einem noch nicht umgesetzten Sanierungskonzept anzusetzen, nämlich dann, wenn sich feststellen lässt, dass der Immobilienmarkt den im Gebäude verkörperten Mangel entsprechend bewerten würde - idealerweise, aber nicht zwangsläufig, aus Anlass eines Weiterverkaufs (vgl. BGH, Urteil vom 22. Februar 2018, VII ZR 46/17, Rz. 64: "gegebenenfalls").

  • BGH, 23.01.2003 - VII ZR 210/01

    Zur Wirksamkeit von Vertragsstrafen in Bauverträgen

    Auszug aus KG, 28.08.2018 - 21 U 24/16
    Die Auswirkungen einer solchen Vertragsstrafe auf den Unternehmer halten sich in Anbetracht der beim Besteller zu erwartenden Schäden bei der gebotenen typisierenden Betrachtung in wirtschaftlich vernünftigen und daher noch angemessenen Grenzen (BGH, Urteil vom 23. Januar 2003, VII ZR 210/01, BGHZ 153, 311, Rz. 62; Urteil vom 20. Januar 2000, VII ZR 46/98).

    Auch aus den Überlegungen, die der BGH zur Rechtfertigung der Obergrenze von "5 % der Auftragssumme" angestellt hat (vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 2003, VII ZR 210/01, BGHZ 153, 311), lassen sich keine Gesichtspunkte entnehmen, die dafür sprechen, dass die Vergütung des Unternehmers nur in der ex-ante-Sicht der Auftragssumme und nicht auch in der ex-post-Sicht der Schlussrechnungssumme Bemessungsgrundlage sein könnte (so z.B. auch Schneider in Kapellmann/Messerschmidt, VOB, 6. Auflage, § 11 VOB/B, Rz. 87 m.w.N.).

    Die Abkehr des BGH von dieser Rechtsprechung in seinem Urteil vom 23. Januar 2003 (VII ZR 210/01, BGHZ 153, 311) bezieht sich nach dem Verständnis des Senats lediglich auf die Nominalquote von 10 %, die fortan auf 5 % gesenkt wird.

    Mit Blick auf die bisherige Rechtsprechung kann dies nach Meinung des Senats aber nur durch den BGH mit Wirkung für die Zukunft und mit einer Vertrauensschutzregelung wie im Urteil vom 23. Januar 2003 (VII ZR 210/01, BGHZ 153, 311-327, Leitsatz Ziff. 3) entschieden werden.

  • BGH, 27.11.2008 - VII ZR 206/06

    Zurechenbarkeit eines Verschuldens des vom Bauherrn eingesetzten Planers i.R.d.

    Auszug aus KG, 28.08.2018 - 21 U 24/16
    Bestand die Mangelsymptomatik der abrutschenden Dachziegel jedenfalls im Juli 2007, war schon damals der erste Anschein begründet, dass der Beklagten zu 1) ein Überwachungsfehler unterlaufen ist (BGH, Urteil vom 27. November 2008, VII ZR 206/06, BGHZ 179, 55, Rz. 13).

    Legt ein von einem Bauherrn beauftragter Unternehmer seine Schlussrechnung, in der er eine Schlusszahlung für seine Werkleistung beansprucht, dann obliegt es einem Bauherrn, auch wenn er einen Architekten mit der Rechnungsprüfung beauftragt hat, im eigenen Interesse (vgl. (BGH, Urteil vom 27. November 2008, VII ZR 206/06, BGHZ 179, 55, Rn. 31) die Richtigkeit dieser Abrechnung zu überprüfen.

    Grundsätzlich begründet eine mangelhafte Bauausführung auch den ersten Anschein, dass der sie überwachende Architekt einen Überwachungsfehler begangen hat (BGH, Urteil vom 27. November 2008, VII ZR 206/06, BGHZ 179, 55, Rz. 13) und somit spätestens bei der Rechnungsprüfung auf einen Mängeleinbehalt hätte hinwirken müssen.

  • OLG Hamm, 12.07.2017 - 12 U 156/16

    Anspruch des Auftraggebers auf Zahlung einer vereinbarten Vertragsstrafe wegen

    Auszug aus KG, 28.08.2018 - 21 U 24/16
    Da die Geltung der VOB/B vereinbart ist und weitere Sonderregelungen nicht ersichtlich sind (insbesondere keine vorschüssige Taktung der Wochensätze wie im Fall des OLG Hamm, Urteil vom 12. Juli 2017, 12 U 156/16), ergibt sich ein Tagessatz von 0, 167 % pro Werktag (§ 11 Abs. 3 2. Hs VOB/B).

    Damit fällt - genau wie im Fall des Bauunternehmers - auch der Beklagten zu 1) als dem überwachenden Architekten die Darlegungs- und Beweislast zu, dass der Unternehmer beim Fertigstellungstermin oder jedenfalls weniger als fünf Wochen danach abnahmereif geleistet hatte (§ 345 BGB, diese Regelung übersieht OLG Hamm, Urteil vom Urteil vom 12. Juli 2017, 12 U 156/16).

  • BGH, 20.01.2000 - VII ZR 46/98

    Formularmäßige Vereinbarung einer Vertragsstrafe

    Auszug aus KG, 28.08.2018 - 21 U 24/16
    Die Auswirkungen einer solchen Vertragsstrafe auf den Unternehmer halten sich in Anbetracht der beim Besteller zu erwartenden Schäden bei der gebotenen typisierenden Betrachtung in wirtschaftlich vernünftigen und daher noch angemessenen Grenzen (BGH, Urteil vom 23. Januar 2003, VII ZR 210/01, BGHZ 153, 311, Rz. 62; Urteil vom 20. Januar 2000, VII ZR 46/98).

    Dies bleibt unter den vom BGH für unbedenklich angesehenen Tagessätzen von 0, 2 und 0, 3 % (vgl. BGH, Urteil vom 20. Januar 2000, VII ZR 46/98).

  • BGH, 06.12.2007 - VII ZR 28/07

    Formularmäßige Vereinbarung einer Vertragsstrafe in einem Werkvertrag; Ausschluss

    Auszug aus KG, 28.08.2018 - 21 U 24/16
    Nimmt die Vertragsstrafenklausel in den AGB eines Werkbestellers zur Bestimmung einerseits der Obergrenze und andererseits des Tages- oder Wochensatzes auf unterschiedliche Beträge Bezug (z.B.: einerseits Auftragssumme, andererseits Schlussrechnungssumme), wird die Klausel dadurch nicht intransparent (Abweichung von BGH, Urteil vom 6. Dezember 2007, VII ZR 28/07, WM 2008.891).(Rn.71).

    Der Senat verkennt nicht, dass der BGH in der Vergangenheit insoweit möglicherweise eine andere Auffassung vertreten hat (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 2007, VII ZR 28/07, Rz. 14).

  • BGH, 27.11.2013 - VII ZR 371/12

    Streit um die Verwirkung einer Vertragsstrafe bei Überschreitung des

    Auszug aus KG, 28.08.2018 - 21 U 24/16
    Denn der BGH hat in seiner früheren Rechtsprechung eine Obergrenze von 10 % der Bruttoauftragssumme ausdrücklich als angemessen angesehen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. November 2013, VII ZR 371/12, Rz. 10; Urteil vom 18. Januar 2001, VII ZR 238/00, jeweils m.w.N.).

    Die Unwirksamkeit der Pönalisierung einer Zwischenfrist tangiert aber nicht die für sich genommen wirksame und im vorliegenden Fall allein relevante Pönalisierung des Fertigstellungstermins, beide Regelungsbausteine sind trennbar (BGH, Beschluss vom 27. November 2013, VII ZR 371/12).

  • OLG Frankfurt, 31.03.2016 - 6 U 36/15

    Überzahlung des Unternehmers als unmittelbare Vermögenseinbuße des Auftraggebers

    Auszug aus KG, 28.08.2018 - 21 U 24/16
    Verletzt der bauüberwachende Architekt seine Pflicht zur Rechnungslegung, indem er die in Rechnung gestellte, tatsächlich aber nicht zu vergütende Leistung eines Unternehmers nicht streicht und leistet sein Auftraggeber daraufhin eine entsprechend überhöhte Zahlung an den Unternehmer, dann entsteht dem Auftraggeber im Zeitpunkt dieser Überzahlung ein Schaden, der auf der Pflichtverletzung des Architekten beruht (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 31. März 2016, 6 U 36/15 m.w.N.).

    Unterbleibt eine solche Kontrolle und zahlt der Bauherr dem Unternehmer die ungeminderte Vergütung, so hat er die Entstehung des in der Überzahlung liegenden Schadens mitverursacht, sodass eine Minderung seines Schadensersatzanspruch gegen den überwachenden Architekten nach § 254 BGB angezeigt ist (vgl. Retzlaff, jurisPR-PrivBauR 9/2016 Anm. 2; a.A. OLG Frankfurt, Urteil vom 31. März 2016, 6 U 36/15).

  • BGH, 19.01.2017 - VII ZR 301/13

    Werkvertrag: Geltendmachung von Mängelrechten ohne Abnahme

    Auszug aus KG, 28.08.2018 - 21 U 24/16
    Grundsätzlich können Mängelrechte nach § 634 BGB erst nach Abnahme erhoben werden (BGH, Urteile vom 19. Januar 2017, VII ZR 193/15, BGHZ 213, 338; VII ZR 235/15, BGHZ 213, 319; VII ZR 301/13, BGHZ 213, 349).

    Vor diesem Zeitpunkt kann dem Besteller einer Werkleistung bei einer Pflichtverletzung des Unternehmers aber ein Schadensersatzanspruch sowohl aus § 280 Abs. 1 wie aus § 281 Abs. 1 BGB auf Grundlage des allgemeinen Leistungsstörungsrechts zustehen - also nicht über den Verweis in § 634 Nr. 4 BGB (vgl. BGH, Urteile vom 19. Januar 2017, VII ZR 193/15, BGHZ 213, 338, Rz. 34; VII ZR 235/15, BGHZ 213, 319, Rz. 41; VII ZR 301/13, BGHZ 213, 349, Rz. 40).

  • BGH, 19.01.2017 - VII ZR 193/15

    Bauvertrag: Geltendmachung von Mängelrechten vor Abnahme der Werkleistung

    Auszug aus KG, 28.08.2018 - 21 U 24/16
    Grundsätzlich können Mängelrechte nach § 634 BGB erst nach Abnahme erhoben werden (BGH, Urteile vom 19. Januar 2017, VII ZR 193/15, BGHZ 213, 338; VII ZR 235/15, BGHZ 213, 319; VII ZR 301/13, BGHZ 213, 349).

    Vor diesem Zeitpunkt kann dem Besteller einer Werkleistung bei einer Pflichtverletzung des Unternehmers aber ein Schadensersatzanspruch sowohl aus § 280 Abs. 1 wie aus § 281 Abs. 1 BGB auf Grundlage des allgemeinen Leistungsstörungsrechts zustehen - also nicht über den Verweis in § 634 Nr. 4 BGB (vgl. BGH, Urteile vom 19. Januar 2017, VII ZR 193/15, BGHZ 213, 338, Rz. 34; VII ZR 235/15, BGHZ 213, 319, Rz. 41; VII ZR 301/13, BGHZ 213, 349, Rz. 40).

  • BGH, 19.01.2017 - VII ZR 235/15

    Bauvertrag: Geltendmachung von Mängelrechten vor Abnahme der Werkleistung nach

  • BGH, 22.07.2010 - VII ZR 176/09

    BGH ändert Rechtsprechung zur Berechnung eines Schadensersatzanspruches wegen

  • BGH, 06.12.2012 - VII ZR 133/11

    Bauvertrag: Wirksamkeit einer Vertragsstrafenregelung für die Überschreitung von

  • BGH, 13.12.2012 - I ZR 150/11

    dlg.de - Zur Haftung des auf Löschung des Domainnamens in Anspruch genommenen

  • BGH, 27.05.2015 - IV ZR 292/13

    Deckungsschutz aus einer Flusskaskopolice für ein Tankmotorschiff: Schiffsunfall

  • BGH, 06.10.2016 - VII ZR 185/13

    Architektenvertrag: Schadensersatzanspruch gegen Architekten bei Überschreitung

  • BGH, 14.09.2017 - VII ZR 3/17

    Bauvertrag: Auslegung der Vereinbarung über einen Einbehalt zur Sicherung

  • KG, 07.11.2017 - 7 U 180/16

    Formularmäßiger Architektenvertrag: Wirksamkeit der Vereinbarung einer

  • BGH, 18.01.2001 - VII ZR 238/00

    Zusammenfassung von Vertragsstrafen in einer Klausel

  • BGH, 23.10.2008 - VII ZR 64/07

    Darlegungs--und Beweislast für die Mängelfreiheit einer Werkleistung vor Abnahme

  • KG, 11.06.2019 - 21 U 142/18

    Bauleitervertrag: Vergütung bei Vertragsaufhebung wegen eines wichtigen

    Wenn dies nicht der Fall ist, muss der Bauüberwacher den Bauherrn darauf hinweisen, in welchem Umfang die von dem Unternehmer geforderte Zahlung überhöht ist, um ihn vor einer ungerechtfertigten Zahlung an den Unternehmer zu bewahren (vgl. Kammergericht, Urteil vom 28. August 2018, 21 U 24/16, Rz. 43 ff).

    Wenn sie die Behauptung aufstellt, der Drittwiderbeklagte habe seine vertraglichen Pflichten aus diesem Werkvertrag nicht ordnungsgemäß erfüllt, tragen folglich dieser bzw. die Klägerin die Darlegungs- und Beweislast für die Mangelfreiheit seiner Leistungen (vgl. KG, Urteil vom 28. August 2018, 21 U 24/16 m.w.N.).

    Verletzt ein Bauüberwacher seine Pflicht zur Rechnungsprüfung und leistet der Bauherr daraufhin eine überhöhte Zahlung an den ausführenden Unternehmer, entsteht dem Bauherrn mit der Zahlung ein Schaden in Höhe des überhöhten Betrages (Kammergericht, Urteil vom 28. August 2018, 21 U 24/16, Rz. 48; OLG Frankfurt, Urteil vom 31. März 2016, 6 U 36/15).

  • OLG Dresden, 12.12.2019 - 10 U 35/18

    Nicht jeder Rechnungsprüfungsfehler rächt sich!

    Allerdings ist es zuvor am Besteller, die aus seiner Sicht begangene Pflichtverletzung - substantiiert - aufzuzeigen (so auch KG Berlin, Teilurteil vom 28. August 2018 - 21 U 24/16 - BauR 2019, 131, juris Rn. 32).

    Zumindest aber müsste sich die Klägerin insoweit zumindest ein erhebliches Mitverschulden anrechnen lassen (siehe KG, Teilurteil vom 28. August 2018 - 21 U 24/16 - BauR 2019, 131, juris Rn. 79).

    Obliegt dem Architekten die Rechnungsprüfung und ist ihm die Vereinbarung einer Vertragsstrafe bekannt ist oder muss sie ihm bekannt sein, gehört es zu seinen Beratungspflichten und Betreuungspflichten als Sachwalter des Bauherrn, zu überprüfen, ob ein Unternehmer eine für die Nichteinhaltung von Terminen wirksam vereinbarte Vertragsstrafe verwirkt hat, und gegebenenfalls dafür Sorge zu tragen, dass sich der Bauherr diese Vertragsstrafe bei der (förmlichen) Abnahme der Leistungen des Unternehmers oder bis zum Ablauf der Fristen aus § 12 Nr. 5 Abs. 1 und 2 VOB/B oder sonstiger für die Abnahme vereinbarter Fristen vorbehält (§ 341 Abs. 3 BGB) und der Bauherr in die Lage versetzt wird, die Vertragsstrafe von der Vergütung abzuziehen (BGH, Urteil vom 26. April 1979 - VII ZR 190/78 - BGHZ 74, 235, BauR 1979, 345, juris Rn. 15; KG Berlin, Teilurteil vom 28. August 2018 - 21 U 24/16 - BauR 2019, 131, juris Rn. 59 OLG Düsseldorf, Urteil vom 22. März 2002 - 5 U 31/01 - BauR 2002, 1420, juris Rn. 19).

  • OLG Köln, 16.04.2021 - 19 U 56/20

    Schwierige Rechtsfragen muss der Architekt nicht beantworten können!

    Die Zuweisung der Darlegungslast für etwaige Mängel der Rechnungsprüfung durch den Architekten richtet sich nach den allgemeinen Regeln, so dass grundsätzlich der Architekt bis zur Abnahme die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung und ab der Abnahme der Bauherr deren etwaige Fehler darzulegen hat (KG, Teilurteil vom 28.08.2018, 21 U 24/16, juris, Rn. Rn. 43; Messerschmidt in: Kapellmann/Messerschmidt, VOB-Kommentar, 7. Auflage 2020, § 16 VOB/B, Rn. 140; Manteuffel/Pastor in: Werner/Pastor, Der Bauprozess, 17. Auflage, Rn. 2010).
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