Rechtsprechung
KG, 28.10.2013 - 4 Ws 132/13 - 141 AR 558/13 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- Burhoff online
Beschleunigungsgrundsatz, Doppelakten
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
Art 2 Abs 2 S 2 GG, Art 5 Abs 3 S 2 MRK, § 112 StPO, §§ 112 ff StPO, § 120 StPO
Haftbeschwerdeverfahren: Aufhebung eines Untersuchungshaftbefehls bei Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot in Haftsachen wegen gerichtlicher Organisationsmängel
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Pflicht zur Anfertigung von Doppelakten aufgrund des in Haftsachen geltenden Gebots der besonderen Verfahrensbeschleunigung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)
Keine Doppelakten - kein Haftbefehl
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Verletzung des Beschleunigungsgebots kann zur Aufhebung des Haftbefehls führen
- rechtsportal.de (Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Berlin-Tiergarten, 23.08.2013 - 248 Ds 90/13
- AG Berlin-Tiergarten, 23.08.2013 - 381 Gs 211/13
- LG Berlin, 24.09.2013 - 511 Qs 107/13
- KG, 28.10.2013 - 4 Ws 132/13 - 141 AR 558/13
Wird zitiert von ... (7) Neu Zitiert selbst (9)
- KG, 13.11.2006 - 1 HEs 168/06
Untersuchungshaft über 6 Monate: Zuwarten in dem Bestreben der Zusammenfassung …
Auszug aus KG, 28.10.2013 - 4 Ws 132/13
Dabei ist nicht entscheidend, ob eine einzelne verzögert durchgeführte Verfahrenshandlung ein wesentliches Ausmaß annimmt, sondern ob die Verfahrensverzögerungen in ihrer Gesamtheit einen Umfang erreichen, der im Rahmen der Abwägung die Fortdauer der Untersuchungshaft nicht mehr erlaubt (vgl. BVerfG StraFo 2009, 375; KG StraFo 2007, 26; Senat, Beschluss vom 4. Dezember 2009 - 4 Ws 123/09 -, jeweils m.w.Nachw.). - KG, 24.03.2010 - 4 Ws 37/10
Voraussetzungen des Untersuchungshaftbefehls: Vermutungen als Grundlage des …
Auszug aus KG, 28.10.2013 - 4 Ws 132/13
Über die notwendigen Auslagen war nicht zu entscheiden, da es sich um ein Zwischenverfahren handelt (vgl. Senat, Beschluss vom 24. März 2010 - 4 Ws 37/10 - [bei juris]). - BVerfG, 07.02.1992 - 2 BvR 1910/91
Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Fortdauer der Untersuchungshaft
Auszug aus KG, 28.10.2013 - 4 Ws 132/13
Denn die Fortdauer der Untersuchungshaft unter Aufrechterhaltung des Haftbefehls ist nicht gerechtfertigt, weil das aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG und Art. 5 Abs. 3 Satz 2 MRK folgende Beschleunigungsgebot (vgl. BVerfG StV 1992, 121, 122; KG StV 2003, 627 m.w.Nachw.) durch das bisherige Verfahren in einem Maße verletzt ist, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der der Untersuchungshaft auch unabhängig von der zu erwartenden Strafe Grenzen setzt (vgl. BVerfGE 20, 45, 49), nicht mehr gewahrt ist.
- BVerfG, 06.06.2007 - 2 BvR 971/07
Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft anlässlich der ersten besonderen …
Auszug aus KG, 28.10.2013 - 4 Ws 132/13
Je nach Sachlage kann dabei bereits eine vermeidbare Verfahrensverzögerung von wenigen Wochen mit dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen unvereinbar sein (vgl. BVerfG StV 2007, 644; OLG Naumburg StV 2007, 364, jeweils m.w.Nachw.). - OLG Bremen, 28.09.2009 - Ws 123/09
Auszug aus KG, 28.10.2013 - 4 Ws 132/13
Dabei ist nicht entscheidend, ob eine einzelne verzögert durchgeführte Verfahrenshandlung ein wesentliches Ausmaß annimmt, sondern ob die Verfahrensverzögerungen in ihrer Gesamtheit einen Umfang erreichen, der im Rahmen der Abwägung die Fortdauer der Untersuchungshaft nicht mehr erlaubt (vgl. BVerfG StraFo 2009, 375; KG StraFo 2007, 26; Senat, Beschluss vom 4. Dezember 2009 - 4 Ws 123/09 -, jeweils m.w.Nachw.). - BVerfG, 03.05.1966 - 1 BvR 58/66
Kommando 1005
Auszug aus KG, 28.10.2013 - 4 Ws 132/13
Denn die Fortdauer der Untersuchungshaft unter Aufrechterhaltung des Haftbefehls ist nicht gerechtfertigt, weil das aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG und Art. 5 Abs. 3 Satz 2 MRK folgende Beschleunigungsgebot (vgl. BVerfG StV 1992, 121, 122; KG StV 2003, 627 m.w.Nachw.) durch das bisherige Verfahren in einem Maße verletzt ist, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der der Untersuchungshaft auch unabhängig von der zu erwartenden Strafe Grenzen setzt (vgl. BVerfGE 20, 45, 49), nicht mehr gewahrt ist. - OLG Naumburg, 19.03.2007 - 1 Ws 132/07
Zulässigkeit der Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft bei Verdacht auf weitere …
Auszug aus KG, 28.10.2013 - 4 Ws 132/13
Je nach Sachlage kann dabei bereits eine vermeidbare Verfahrensverzögerung von wenigen Wochen mit dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen unvereinbar sein (vgl. BVerfG StV 2007, 644; OLG Naumburg StV 2007, 364, jeweils m.w.Nachw.). - BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2781/10
Untersuchungshaft; Beschleunigungsgebot; Zwischenverfahren; …
Auszug aus KG, 28.10.2013 - 4 Ws 132/13
a) Das in Haftsachen geltende Gebot der besonderen Verfahrensbeschleunigung verlangt, dass die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte von Anfang an alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die notwendigen Ermittlungen mit der gebotenen Schnelligkeit abzuschließen und eine gerichtliche Entscheidung über die einem Beschuldigten vorgeworfenen Taten herbeizuführen (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2781/10 - [juris];… Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 56. Aufl., § 120 Rn. 3 m.w.Nachw.). - BVerfG, 13.05.2009 - 2 BvR 388/09
Beschleunigungsgebot bei Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft (Prüfungs- und …
Auszug aus KG, 28.10.2013 - 4 Ws 132/13
Dabei ist nicht entscheidend, ob eine einzelne verzögert durchgeführte Verfahrenshandlung ein wesentliches Ausmaß annimmt, sondern ob die Verfahrensverzögerungen in ihrer Gesamtheit einen Umfang erreichen, der im Rahmen der Abwägung die Fortdauer der Untersuchungshaft nicht mehr erlaubt (vgl. BVerfG StraFo 2009, 375; KG StraFo 2007, 26; Senat, Beschluss vom 4. Dezember 2009 - 4 Ws 123/09 -, jeweils m.w.Nachw.).
- OLG Hamm, 23.07.2020 - 1 Ws 279/20
Verfahrensverzögerung im Zusammenhang mit der Coronakrise: Entlassung eines …
Je nach Sachlage kann dabei bereits eine vermeidbare Verfahrensverzögerung von wenigen Wochen mit dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen unvereinbar sein (KG Berlin, Beschl. v. 28.10.2013 - 4 Ws 132/13 - juris m.w.N.).". - OLG Hamm, 10.01.2019 - 1 Ws 8/19
Untersuchungshaft: Umdeutung einer Haftbeschwerde in einen Haftprüfungsantrag; …
Je nach Sachlage kann dabei bereits eine vermeidbare Verfahrensverzögerung von wenigen Wochen mit dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen unvereinbar sein (KG Berlin, Beschl. v. 28.10.2013 - 4 Ws 132/13 - juris m.w.N.).". - KG, 15.01.2018 - 161 HEs 62/17
Wichtiger Grund für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus: …
Nicht entscheidend ist dabei, ob eine einzelne verzögert durchgeführte Verfahrenshandlung ein wesentliches Ausmaß annimmt, sondern ob die Verfahrensverzögerungen in ihrer Gesamtheit einen Umfang erreichen, der die Fortdauer der Untersuchungshaft nicht mehr erlaubt (vgl. BVerfG StraFo 2009, 375; KG StraFo 2007, 26; Senat StraFo 2013, 506; Beschluss vom 4. Dezember 2009 - 4 Ws 123/09 - jeweils m.w.Nachw.).
- OLG Brandenburg, 07.12.2022 - 1 Ws 139/22
Aufhebung des Haftbefehls nach Vollzug der Untersuchungshaft über 6 Monate hinaus
Nicht entscheidend ist dabei, ob eine einzelne verzögert durchgeführte Verfahrenshandlung ein wesentliches Ausmaß annimmt, sondern ob die Verfahrensverzögerungen in ihrer Gesamtheit einen Umfang erreichen, der die Fortdauer der Untersuchungshaft nicht mehr erlaubt (vgl. BVerfG StraFo 2009, 375; KG StraFo 2007, 26; Senat StraFo 2013, 506; Beschluss vom 4. Dezember 2009 - 4 Ws 123/09 - jeweils m.w.Nachw.). - OLG Hamm, 26.06.2014 - 1 Ws 324/14
U-Haft, Beschleunigungsgebot, Terminierung
Je nach Sachlage kann dabei bereits eine vermeidbare Verfahrensverzögerung von wenigen Wochen mit dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen unvereinbar sein (KG Berlin, Beschl. v. 28.10.2013 - 4 Ws 132/13 - juris m.w.N.).". - OLG Hamm, 03.04.2014 - 1 Ws 137/14
Anforderungen an Strafverfolgungsbehörden und Gerichte durch das …
Je nach Sachlage kann dabei bereits eine vermeidbare Verfahrensverzögerung von wenigen Wochen mit dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen unvereinbar sein (KG Berlin, Beschl. v. 28.10.2013 - 4 Ws 132/13 - juris m.w.N.). - OLG Brandenburg, 09.03.2016 - 1 Ws 18/16
Anforderungen an die Beschleunigung des Verfahrens
Dabei ist nicht entscheidend, ob eine einzelne verzögert durchgeführte Verfahrenshandlung ein wesentliches Ausmaß annimmt, sondern ob die Verfahrensverzögerungen in ihrer Gesamtheit einen Umfang erreichen, der im Rahmen der Abwägung die Fortdauer der Untersuchungshaft nicht mehr erlaubt (vgl. BVerfG, StraFo 2009, 375; KG, Beschluss vom 28. Oktober 2013 - 4 Ws 132/13 -, juris).