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   KG, 28.11.2022 - 16 UF 129/22   

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https://dejure.org/2022,44466
KG, 28.11.2022 - 16 UF 129/22 (https://dejure.org/2022,44466)
KG, Entscheidung vom 28.11.2022 - 16 UF 129/22 (https://dejure.org/2022,44466)
KG, Entscheidung vom 28. November 2022 - 16 UF 129/22 (https://dejure.org/2022,44466)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 1666 BGB, § 1671 Abs 1 BGB, § 1671 Abs 2 BGB, § 1697a Abs 1 BGB
    Einheitliches Sorgerechtsverfahren bei einer Sorgerechtsregelung aufgrund des Getrenntlebens der Eltern sowie Prüfung von Maßnahmen aufgrund einer Kindeswohlgefährdung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Entscheidung des Familiengerichts bei Sorgerechtsanträgen gemäß § 1671 Abs. 1 BGB und §§ 1666 , 1666a BGB

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 11.07.1984 - IVb ZB 73/83

    Entzug des Sorgerechts wegen Erziehungsversagens

    Auszug aus KG, 28.11.2022 - 16 UF 129/22
    Allgemein anerkannt ist, dass der weitestgehende Erhalt der Einheitlichkeit, Stetigkeit, Gleichmäßigkeit und Stabilität der kindlichen Lebens-, Betreuungs- und Erziehungsverhältnisse dem Wohl des Kindes am besten dient (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. November 1982 - u.a. 1 BvL 25/80, BVerfGE 61, 358 = FamRZ 1982, 1179 [Rz. 59]; BGH, Beschluss vom 11. Juli 1984 - IVb ZB 73/83, FamRZ 1985, 169 [Rz. 21]).
  • BVerfG, 03.11.1982 - 1 BvL 25/80

    Verfassungswidrigkeit des § 1671 Abs. 4 Satz 1 BGB

    Auszug aus KG, 28.11.2022 - 16 UF 129/22
    Allgemein anerkannt ist, dass der weitestgehende Erhalt der Einheitlichkeit, Stetigkeit, Gleichmäßigkeit und Stabilität der kindlichen Lebens-, Betreuungs- und Erziehungsverhältnisse dem Wohl des Kindes am besten dient (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. November 1982 - u.a. 1 BvL 25/80, BVerfGE 61, 358 = FamRZ 1982, 1179 [Rz. 59]; BGH, Beschluss vom 11. Juli 1984 - IVb ZB 73/83, FamRZ 1985, 169 [Rz. 21]).
  • OLG Nürnberg, 15.04.2013 - 7 UF 399/13

    Verfahren zur elterlichen Sorge: Einheitliche Entscheidung bei gegensätzlichen

    Auszug aus KG, 28.11.2022 - 16 UF 129/22
    Das ist unabweisbar erforderlich: Denn bei der elterlichen Sorge handelt es sich um einen einheitlichen Verfahrensgegenstand, der nicht auf zwei unterschiedliche Verfahren - Sorgerechtsregelung bei Getrenntleben der Eltern und bei Kindeswohlgefährdung - aufgeteilt werden kann, weil damit - der vorliegende Fall zeigt das sehr deutlich - die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen entstünde und es insbesondere dann, wenn die Verfahren - wie hier - in unterschiedlichen Instanzen anhängig sind, auch nicht möglich ist, sie zu koordinieren (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 15. April 2013 - 7 UF 399/13 sowie Grüneberg/Götz, BGB [81. Aufl. 2022], § 1671 Rn. 53):.
  • KG, 10.05.2010 - 19 UF 7/09

    Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge und Übertragung auf die Mutter allein

    Auszug aus KG, 28.11.2022 - 16 UF 129/22
    (bb) Ein weiterer Gesichtspunkt kommt hinzu: Bei Behandlung der Sorgesache in zwei getrennten Verfahren nach § 1671 BGB bzw. nach § 1666 BGB kann sich der maßgebliche Entscheidungsmaßstab von der (bloßen) Kindeswohldienlichkeit nach § 1671 BGB hin zu der deutlich höheren Schwelle der "triftigen, das Kindeswohl nachhaltig berührenden Gründe" nach § 1996 Abs. 1 BGB verschieben: Denn nach einer teilweise vertretenen Auffassung (vgl. etwa KG, Beschluss vom 10. Mai 2010 - 19 UF 7/09, FamRZ 2011, 122 [Rz. 11] sowie Grüneberg/Götz, BGB [81. Aufl. 2022], § 1696 Rn. 4) soll auch die Zurückweisung eines Antrages auf Änderung der gesetzlichen Sorgerechtsverhältnisse eine Entscheidung im Sinne von § 1696 Abs. 1 BGB darstellen mit der Folge, dass deren Abänderung nur in Betracht kommt, wenn hierfür triftige, das Wohl des Kindes nachhaltig berührende Gründe vorliegen.
  • OLG Stuttgart, 25.01.2010 - 17 UF 15/10

    Einstweilige Anordnung im Sorgerechtsverfahren: Übertragung der Alleinsorge auf

    Auszug aus KG, 28.11.2022 - 16 UF 129/22
    Richtig ist, dass es sich bei dem einstweiligen Anordnungsverfahren um ein selbständiges Verfahren handelt (§ 51 Abs. 3 Satz 1 FamFG), das mit dem Hauptsacheverfahren nicht verbunden werden kann (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 25. Januar 2010 - 17 UF 15/10, FamRZ 2010, 1678 [Rz. 7] sowie Völker/Clausius, Sorge- und Umgangsrecht [8. Aufl. 2021], § 7 Rn. 9).
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