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   KG, 28.12.2016 - 2 Ws 235/16 Vollz   

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KG, 28.12.2016 - 2 Ws 235/16 Vollz (https://dejure.org/2016,61051)
KG, Entscheidung vom 28.12.2016 - 2 Ws 235/16 Vollz (https://dejure.org/2016,61051)
KG, Entscheidung vom 28. Dezember 2016 - 2 Ws 235/16 Vollz (https://dejure.org/2016,61051)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Vollzugsöffnende Maßnahmen im Vollzug der Sicherungsverwahrung in Berlin: Gerichtliche Überprüfbarkeit der Entscheidung der Vollzugsbehörde über Vollzugslockerungen; Unterscheidung der Begleitausgänge von Ausführungen; Beschwerde des kostentragungspflichtigen ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Maßgebliches Recht für die Gewährung von Vollzugslockerungen für einen Sicherungsverwahrten; Gerichtliche Überprüfung der Entscheidung der Vollzugsbehörde über Vollzugslockerungen; Abgrenzung von Begleitausgängen und Ausführungen; Zulässigkeit der Beschwerde des ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Maßgebliches Recht für die Gewährung von Vollzugslockerungen für einen Sicherungsverwahrten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (10)

  • KG, 25.06.2001 - 5 Ws 296/01

    Isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache -

    Auszug aus KG, 28.12.2016 - 2 Ws 235/16
    Dabei sind die Tragweite der Entscheidung und die Auswirkungen eines Erfolges des Antrags für den Gefangenen zu berücksichtigen (vgl. Senat NStZ-RR 2002, 62).

    Der in § 52 Abs. 2 GKG genannte Betrag von 5.000 Euro hat hier außer Betracht zu bleiben; denn er ist kein Ausgangswert, an den sich die Festsetzung nach Abs. 1 anzulehnen hätte, sondern als subsidiärer Ausnahmewert nur dann einschlägig, wenn der Sach- und Streitstand - anders als hier - keine genügenden Anhaltspunkte bietet, um den Streitwert nach der Grundregel des § 52 Abs. 1 GKG zu bestimmen (vgl. OLG Hamm NStZ 1989, 495; Beschluss vom 18. Mai 2004 - 1 Vollz (Ws) 75/04 - juris; Senat NStZ-RR 2002, 62; NStE Nr. 2 zu § 48a GKG; Beschluss vom 12. September 2008 - 2 Ws 455/08 Vollz -).

    Angesichts der geringen finanziellen Leistungsfähigkeit der meisten Gefangenen ist der Streitwert in Straf- bzw. Maßregelvollzugssachen eher niedrig festzusetzen, da die Bemessung des Streitwerts aus rechtsstaatlichen Gründen nicht dazu führen darf, dass die Anrufung des Gerichts für den Betroffenen mit einem unzumutbar hohen Kostenrisiko verbunden ist (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 18. Mai 2004 - 1 Vollz (Ws) 75/04 - juris; OLG Nürnberg ZfStrVo 1986, 61; Senat NStZ-RR 2002, 62).

  • OLG Hamm, 18.05.2004 - 1 Vollz (Ws) 75/04

    Justizvollzugssache; Streitwertfestsetzung; isolierte Festsetzung;

    Auszug aus KG, 28.12.2016 - 2 Ws 235/16
    Der in § 52 Abs. 2 GKG genannte Betrag von 5.000 Euro hat hier außer Betracht zu bleiben; denn er ist kein Ausgangswert, an den sich die Festsetzung nach Abs. 1 anzulehnen hätte, sondern als subsidiärer Ausnahmewert nur dann einschlägig, wenn der Sach- und Streitstand - anders als hier - keine genügenden Anhaltspunkte bietet, um den Streitwert nach der Grundregel des § 52 Abs. 1 GKG zu bestimmen (vgl. OLG Hamm NStZ 1989, 495; Beschluss vom 18. Mai 2004 - 1 Vollz (Ws) 75/04 - juris; Senat NStZ-RR 2002, 62; NStE Nr. 2 zu § 48a GKG; Beschluss vom 12. September 2008 - 2 Ws 455/08 Vollz -).

    Angesichts der geringen finanziellen Leistungsfähigkeit der meisten Gefangenen ist der Streitwert in Straf- bzw. Maßregelvollzugssachen eher niedrig festzusetzen, da die Bemessung des Streitwerts aus rechtsstaatlichen Gründen nicht dazu führen darf, dass die Anrufung des Gerichts für den Betroffenen mit einem unzumutbar hohen Kostenrisiko verbunden ist (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 18. Mai 2004 - 1 Vollz (Ws) 75/04 - juris; OLG Nürnberg ZfStrVo 1986, 61; Senat NStZ-RR 2002, 62).

  • BGH, 22.12.1981 - 5 AR (Vs) 32/81

    Strafvollzug - Urlaub - Vollzugsbehörde - Beurteilungsspielraum -

    Auszug aus KG, 28.12.2016 - 2 Ws 235/16
    Hiernach hatten sich die Gerichte auf die Prüfung zu beschränken, ob der Anstaltsleiter von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, seiner Entscheidung den rechtlich richtig ausgelegten Begriff des Versagungsgrundes zugrunde gelegt hat und ob seine Beurteilung des Gefangenen vertretbar ist (vgl. BGHSt 30, 320 = NStZ 1982, 173 [beck-online]; Senat, Beschluss vom 15. Juli 2013 - 2 Ws 336/13 Vollz - [juris]).

    Die Gerichte sind dagegen weitgehend darauf angewiesen, den Sachverhalt durch Beiziehung von Erklärungen und Unterlagen oder durch mündliche Anhörung des Antragstellers und Vernehmung von Zeugen aufzuklären" (vgl. BGHSt 30, 320 = NStZ 1982, 173 [beck-online]).

  • OLG Nürnberg, 11.08.2015 - 1 Ws 224/15

    Gewährung von vollzugsöffnenden Maßnahmen im Rahmen der Sicherungsverwahrung

    Auszug aus KG, 28.12.2016 - 2 Ws 235/16
    Bezogen auf die unterbliebene Gewährung von Lockerungen zur Erreichung des Vollzugsziels im Sinne des § 40 SVVollzG-Berlin, muss der gesetzlichen Regelung folgend im ersten Schritt geprüft werden, ob die im Absatz 1 der Vorschrift beispielhaft ("insbesondere") genannten Maßnahmen grundsätzlich geeignet sind, den Untergebrachten der Erreichung des Vollzugsziels näher zu bringen (Absatz 2, 1. Halbsatz), also - bezogen auf die konkrete Person - dazu dienen können, die Gefährlichkeit des Untergebrachten für die Allgemeinheit so zu mindern, dass die Vollstreckung der Maßregel möglichst bald zur Bewährung ausgesetzt oder für erledigt erklärt werden kann, weil die Unterbringung des jeweils Betroffenen nicht mehr erforderlich ist, um die Allgemeinheit vor weiteren Straftaten zu schützen (vgl. die Legaldefinition des Vollzugszieles in § 2 SVVollzG-Berlin; vgl. auch OLG Nürnberg, Beschluss vom 11. August 2015 - 1 Ws 224/15 - [juris] zu Art. 54 Abs. 2 BaySvVollzG; anders OLG Hamm, Beschluss vom 30. September 2014 - 1 Ws 367/14 - [juris]).

    Insoweit steht der Vollzugsbehörde ein Ermessensspielraum zu (vgl. zur vergleichbaren Rechtslage in Bayern: OLG Nürnberg, Beschluss vom 11. August 2015 - 1 Ws 224/15 - [juris]).

  • OLG Dresden, 07.10.2008 - 2 Ws 455/08

    Erfallen der Terminsgebühr des Pflichtverteidigers bei Verbindung zweier

    Auszug aus KG, 28.12.2016 - 2 Ws 235/16
    Der in § 52 Abs. 2 GKG genannte Betrag von 5.000 Euro hat hier außer Betracht zu bleiben; denn er ist kein Ausgangswert, an den sich die Festsetzung nach Abs. 1 anzulehnen hätte, sondern als subsidiärer Ausnahmewert nur dann einschlägig, wenn der Sach- und Streitstand - anders als hier - keine genügenden Anhaltspunkte bietet, um den Streitwert nach der Grundregel des § 52 Abs. 1 GKG zu bestimmen (vgl. OLG Hamm NStZ 1989, 495; Beschluss vom 18. Mai 2004 - 1 Vollz (Ws) 75/04 - juris; Senat NStZ-RR 2002, 62; NStE Nr. 2 zu § 48a GKG; Beschluss vom 12. September 2008 - 2 Ws 455/08 Vollz -).
  • OLG Hamm, 26.01.1989 - 1 Vollz (Ws) 6/89
    Auszug aus KG, 28.12.2016 - 2 Ws 235/16
    Der in § 52 Abs. 2 GKG genannte Betrag von 5.000 Euro hat hier außer Betracht zu bleiben; denn er ist kein Ausgangswert, an den sich die Festsetzung nach Abs. 1 anzulehnen hätte, sondern als subsidiärer Ausnahmewert nur dann einschlägig, wenn der Sach- und Streitstand - anders als hier - keine genügenden Anhaltspunkte bietet, um den Streitwert nach der Grundregel des § 52 Abs. 1 GKG zu bestimmen (vgl. OLG Hamm NStZ 1989, 495; Beschluss vom 18. Mai 2004 - 1 Vollz (Ws) 75/04 - juris; Senat NStZ-RR 2002, 62; NStE Nr. 2 zu § 48a GKG; Beschluss vom 12. September 2008 - 2 Ws 455/08 Vollz -).
  • OLG Nürnberg, 24.05.1985 - Ws 1072/84
    Auszug aus KG, 28.12.2016 - 2 Ws 235/16
    Angesichts der geringen finanziellen Leistungsfähigkeit der meisten Gefangenen ist der Streitwert in Straf- bzw. Maßregelvollzugssachen eher niedrig festzusetzen, da die Bemessung des Streitwerts aus rechtsstaatlichen Gründen nicht dazu führen darf, dass die Anrufung des Gerichts für den Betroffenen mit einem unzumutbar hohen Kostenrisiko verbunden ist (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 18. Mai 2004 - 1 Vollz (Ws) 75/04 - juris; OLG Nürnberg ZfStrVo 1986, 61; Senat NStZ-RR 2002, 62).
  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09

    Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig

    Auszug aus KG, 28.12.2016 - 2 Ws 235/16
    Die engere Ausgestaltung des Versagungstatbestandes in § 43 Abs. 1 SVVollzG-Berlin ist dem Umstand geschuldet, dass Sicherungsverwahrten aufgrund ihrer besonderen rechtlichen Stellung (vgl. dazu BVerfG NJW 2011, 1931) in aller Regel jedenfalls ein Minimum an vollzugsöffnenden Maßnahmen zugestanden wird.
  • KG, 15.07.2013 - 2 Ws 336/13

    Strafvollzugssache: Notwendige Begründung der Entscheidung der

    Auszug aus KG, 28.12.2016 - 2 Ws 235/16
    Hiernach hatten sich die Gerichte auf die Prüfung zu beschränken, ob der Anstaltsleiter von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, seiner Entscheidung den rechtlich richtig ausgelegten Begriff des Versagungsgrundes zugrunde gelegt hat und ob seine Beurteilung des Gefangenen vertretbar ist (vgl. BGHSt 30, 320 = NStZ 1982, 173 [beck-online]; Senat, Beschluss vom 15. Juli 2013 - 2 Ws 336/13 Vollz - [juris]).
  • KG, 27.02.2014 - 2 Ws 55/14

    Widerruf von Maßnahmen im Vollzug der Sicherungsverwahrung

    Auszug aus KG, 28.12.2016 - 2 Ws 235/16
    Sie ist zur Fortbildung des Rechts (§ 116 Abs. 1 in Verb. mit § 130 StVollzG) zulässig, weil sich der Senat bisher eher kursorisch zu den hier maßgeblichen Rechtfragen geäußert hat (vgl. Senat, Beschlüsse vom 27. Februar 2014 - 2 Ws 55/14 Vollz - und 27. Oktober 2016 - 2 Ws 148/16 Vollz -).
  • BayObLG, 26.02.2024 - 203 StObWs 49/24

    Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, Entscheidung der

    Die beiden Vorschriften gemeinsame positive tatbestandliche Voraussetzung für die Gewährung einer vollzugsöffnenden Maßnahme in der Sicherungsverwahrung ist, dass diese dem Erreichen der Vollzugsziele (Art. 2 BaySvVollzG) dient (OLG Nürnberg, Beschluss vom 11. August 2015 - 1 Ws 224/15 BeckRS 2015, 14770 Rn. 14; vgl. auch OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 23. Juni 2022 - 3 Ws 159/22 (StVollz) BeckRS 2022, 36727 Rn. 3 zu § 13 Abs. 2 HSVVollzG; OLG Celle, Beschluss vom 08. September 2020 - 3 Ws 210/20 (MVollz) BeckRS 2020, 23916 Rn. 25 zu § 16 Abs. 1 Satz 1 Nds. SVVollzG; KG, Beschluss vom 28. Dezember 2016 - 2 Ws 235/16 Vollz BeckRS 2016, 121378 Rn. 7 zu § 40 ff. SVVollzG-Berlin).
  • KG, 16.06.2017 - 2 Ws 255/16

    Überweisung eines Sicherungsverwahrten in das Krankenhaus des Maßregelvollzuges:

    Die Prüfung der Gerichte hat sich hiernach darauf zu beschränken, ob die Vollzugsbehörde von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, den Gewährungstatbestand rechtlich richtig ausgelegt hat und zu einer vertretbaren Beurteilung der untergebrachten Person gelangt ist (vgl. Senat, Beschlüsse vom 28. Dezember 2016 - 2 Ws 235/16 Vollz - und vom 15. Juli 2013 - 2 Ws 336/13 Vollz -, juris).
  • OLG Celle, 08.09.2020 - 3 Ws 210/20

    Kein Ermessensspielraum der Vollstreckungsbehörde bei vollzugsöffnenden

    aa) Sowohl der Wortlaut des § 16 Abs. 1 Satz 1 Nds. SVVollzG als auch der ausdrücklich erklärte Wille des Gesetzgebers (LT-Drucks. 16/5519, S. 13) belegen, dass die Erforderlichkeit der vollzugsöffnenden Maßnahme zur Erreichung der Vollzugsziele neben dem Fehlen zwingender Versagungsgründe eine zusätzliche tatbestandliche Voraussetzung für die Gewährung darstellt (so bereits zutreffend LG Göttingen, Beschluss vom 10. Juli 2015 - 62 StVK 37/15, juris, mit Anm. Peglau, jurisPR-StrafR 20/2015 Anm. 2; ebenso OLG Nürnberg NStZ-RR 2016, 191, zu Art. 54 Abs. 2 BaySvVollzG; KG, Beschluss vom 28. Dezember 2016 - 2 Ws 235/16 Vollz, juris, zu § 40 SVVollzG-Berlin; offen gelassen bei Reichenbach aaO Rn. 56.3).
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