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   KG, 29.03.2012 - 22 U 131/11   

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https://dejure.org/2012,46700
KG, 29.03.2012 - 22 U 131/11 (https://dejure.org/2012,46700)
KG, Entscheidung vom 29.03.2012 - 22 U 131/11 (https://dejure.org/2012,46700)
KG, Entscheidung vom 29. März 2012 - 22 U 131/11 (https://dejure.org/2012,46700)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • verkehrslexikon.de

    Zur Bewertung der Betriebsgefahr bei einem Verkehrsunfall zwischen LKW und PKW

  • verkehrslexikon.de

    Zu den gekennzeichneten Fahrstreifen auf den großen Kreisverkehren in Berlin

  • RA Kotz

    Verkehrsunfall - Betriebsgefahr zwischen LKW und PKW

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Saarbrücken, 15.03.2005 - 4 U 102/04

    Haftungsverteilung bei Verkehrsunfall: Kollision eines nachfolgenden

    Auszug aus KG, 29.03.2012 - 22 U 131/11
    Die Betriebsgefahr eines Kraftfahrzeuges wird durch die Gesamtheit aller Umstände definiert, die geeignet sind, Gefahr in den Verkehr zu tragen (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 15. März 2005 - 4 U 102/04, juris Rn. 43, MDR 2005, 1287 f zu § 17 Abs. 1 StVG a.F. m. w. N.).
  • KG, 26.01.2009 - 12 U 255/07

    Haftungsverteilung bei Kfz-Unfall im Kreisverkehr mit Rechtsabbiegerspur

    Auszug aus KG, 29.03.2012 - 22 U 131/11
    Bei den vor der Einfahrt Kurt-Schumacher-Damm vor der Ampel im Kreisverkehr angebrachten Pfeilen handelt es sich daher um bloße Empfehlungen (vgl. auch KG, Urteil vom 26. Januar 2009 - 12 U 255/07, juris Rn. 6 f, NZV 2009, 923).
  • BGH, 12.12.2006 - VI ZR 75/06

    Sorgfaltspflichten beim mehrspurigen Abbiegen

    Auszug aus KG, 29.03.2012 - 22 U 131/11
    Dazu müssten sie zwischen Leitlinien (Zeichen 340) und dort aufgebracht gewesen sein, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist (vgl. Anl. 2 zu § 41 StVO - insoweit auch BGH Urteil vom 12.12.2006 - VI ZR 75/06, juris Rn. 5).
  • LG Berlin, 20.04.2011 - 42 O 77/10
    Auszug aus KG, 29.03.2012 - 22 U 131/11
    Auf die Berufung der Beklagten zu 2 wird das am 20. April 2011 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 42 O 77/10 - teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:.
  • BGH, 11.02.2014 - VI ZR 161/13

    Verkehrsunfallhaftung: Verbindlichkeit von auf der Fahrbahn markierten

    Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil die Frage, ob es sich bei den Fahrbahnmarkierungen auf wichtigen Berliner Verkehrsknotenpunkten wie dem Ernst-Reuter-Platz, dem Jakob-Kaiser-Platz und dem Falkenseer Platz um bloße Fahrempfehlungen (vgl. KG, 22. Zivilsenat, Urteil vom 29. März 2012 - 22 U 131/11, juris Rn. 7, insoweit in Schaden-Praxis 2012, 315 nicht abgedruckt) oder um verbindliche Vorgaben gemäß § 41 Abs. 1 StVO in Verbindung mit Zeichen 297 der StVO handele, unterschiedlich beantwortet werde.
  • LG Berlin, 21.02.2013 - 41 S 117/12

    Haftung bei Kfz-Unfall: Verbindlichkeit von auf der Fahrbahn markierten

    Die auf der Fahrbahn markierten Richtungspfeile auf dem Falkenseer Platz in Berlin sind, ebenso wie auf dem Ernst-Reuter-Platz und dem Jakob-Kaiser-Platz, entgegen der Rechtsprechung des Kammergerichts (Urteil vom 29. März 2012, 22 U 131/11, Schaden-Praxis 2012, 315 m.w.N.) verbindlich im Sinne eines Gebots gemäß § 41 Abs. 1 StVO in Verbindung mit Zeichen 297 der Anlage 2 zur StVO.(Rn.37).

    Denn die auf der Fahrbahn markierten Pfeile (so genannte Richtungspfeile) sind - entgegen der Rechtsprechung des Kammergerichts (vgl. zunächst nur KG, Urteil vom 29. März 2012 - 22 U 131/11, Schaden-Praxis 2012, 315, m.w.N., zit. nach juris) - verbindlich im Sinne eines Gebots gemäß § 41 Abs. 1 StVO in Verbindung mit Zeichen 297 der Anlage 2 zur StVO.

    Das Kammergericht hat sich zwar nicht dieser Haftungsverteilung, wohl aber der Ansicht, es handele sich lediglich um Fahrempfehlungen, angeschlossen (KG, Urteil vom 26. Januar 2009 - 12 U 255/07, NZV 2009, 498) und vertritt sie seitdem nicht nur für den ..., sondern generell für entsprechend gestaltete Straßenkreuzungen/-einmündungen, so auch für den ... (vgl. z.B. KG, Urteil vom 29. März 2012 - 22 U 131/11, Schaden-Praxis 2012, 315, zit. nach juris; für den Großen Stern hat das Kammergericht die Frage in einem Beschluss vom 26. Juli 2010 - 12 U 188/09, zit. nach juris, zwar offen gelassen, die gegenteilige Ansicht der Zivilkammer 42 des Landgerichts jedoch als zweifelhaft bezeichnet).

    Die verkehrsflussbehindernde Konsequenz der vom Amtsgericht in Bezug genommenen Rechtsprechung des Kammergerichts zeigt sich nach Ansicht der Kammer deutlich in der (folgerichtigen) Ausführung des Amtsgerichts im angefochtenen Urteil, dass beide Verkehrsteilnehmer sich gegenseitig sorgfältig hätten beobachten und ihre Abstände und Geschwindigkeiten jeweils so einstellen müssen, dass ein rechtzeitiges Reagieren auf jedwede eingeschlagene Fahrtrichtung des anderen Fahrzeugs möglich sei (so die Schlussfolgerung des Amtsgerichts aus dem Urteil des Kammergerichts vom 26. Januar 2009 - 12 U 255/07; vgl. auch KG, Urteil vom 29. März 2012 - 22 U 131/11, Rn 8 f., zit. nach juris).

    Würden die Fahrtrichtungsmarkierungen im Platz und zwischen den Straßeneinmündungen noch einmal wiederholt (so wie es das Kammergericht letztlich verlangt, vgl. Urteil des Kammergerichts vom 29. März 2012 - 22 U 131/11, Rn 7, zit. nach juris), würden für den Verkehr, der sich bereits zuvor im Platz befand, ebenso viele oder wenige Spuren für die Ausfahrt oder das Verbleiben im Platz zur Verfügung gestellt, wie für den Verkehr, der gerade erst in den Platz eingefahren ist.

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