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   KG, 29.04.2003 - 1 W 7886/00   

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https://dejure.org/2003,7754
KG, 29.04.2003 - 1 W 7886/00 (https://dejure.org/2003,7754)
KG, Entscheidung vom 29.04.2003 - 1 W 7886/00 (https://dejure.org/2003,7754)
KG, Entscheidung vom 29. April 2003 - 1 W 7886/00 (https://dejure.org/2003,7754)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beauftragung eines Architekten zur Sachverhaltsaufbereitung im Bauprozess; Notwendige Kosten nach § 91 Abs. 1 ZPO; Erforderlichkeit der Aufwendungen für eine Bearbeitung durch Dritte bei der Klageerwiderung; Erstattungsfähigkeit der Kosten der Hinzuziehung von Dritten ...

  • Judicialis

    ZPO § 91 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 91 Abs. 1
    Zur Frage der Erstattungsfähigkeit eines der Partei in Rechnung gestellten Architektenhonorars

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Bearbeitung eines Bauprozesses durch Architekten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • bau-gewerbe.de (Kurzinformation)

    Kostenerstattung in einem Bauprozess für einen Architekten als Rechnungsprüfer

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Umfangreicher Bauprozess: Keine Kostenerstattung für prozessunterstützende Tätigkeit des Architekten! (IBR 2004, 114)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 2003, 1943 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 17.12.2002 - VI ZB 56/02

    Kosten des Privatgutachters

    Auszug aus KG, 29.04.2003 - 1 W 7886/00
    Ebenso wie bei der Einholung eines Privatgutachtens kann eine prozessbegleitende Sachverständigenberatung erstattungsfähig sein, wenn die Partei mangels eigener Sachkunde zu Fachfragen nicht selbst in der Lage ist, sich die tatsächlichen Grundlagen für einen von ihr geltend gemachten Anspruch bzw. zur Abwehr eines gegen sie erhobenen Anspruchs zu verschaffen, und auch ihr Prozessbevollmächtigter nicht über ausreichende Sachkunde verfügt (vgl. BGH, MDR 2003, 413, Senat, JurBüro 1989, 813, 815, OLG Nürnberg, a.a.O.; OLG Hamm NJW-RR 1996, 830, 831; Zöller/Herget, a.a.O., § 91 Rn. 12 "Privatgutachten"; Baumbach/Hartmann, a.a.O., § 91 Rn. 102; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 10. Aufl., Rn. 172).
  • BGH, 06.11.1979 - VI ZR 254/77

    Fangprämie - §§ 823 Abs. 1, 249 BGB, Bearbeitungskosten, Schutzzweck der

    Auszug aus KG, 29.04.2003 - 1 W 7886/00
    Dem liegt eine wertende Abgrenzung zu Grunde, die durch den Umkehrschluss aus der Aufzählung einzelner Fälle einer Entschädigung für Zeitversäumnis in § 91 Abs. 1 S. 2 ZPO gerechtfertigt ist; die sonstige zeitliche Mühewaltung bei der Rechtswahrung gehört zum eigenen Pflichtenkreis der Partei (vgl. BGHZ 66, 112, 115; 75, 230, 231 f.).
  • BGH, 09.03.1976 - VI ZR 98/75

    Ersatz des Zeitaufwandes bei der außergerichtlichen Abwicklung eines

    Auszug aus KG, 29.04.2003 - 1 W 7886/00
    Dem liegt eine wertende Abgrenzung zu Grunde, die durch den Umkehrschluss aus der Aufzählung einzelner Fälle einer Entschädigung für Zeitversäumnis in § 91 Abs. 1 S. 2 ZPO gerechtfertigt ist; die sonstige zeitliche Mühewaltung bei der Rechtswahrung gehört zum eigenen Pflichtenkreis der Partei (vgl. BGHZ 66, 112, 115; 75, 230, 231 f.).
  • OLG Nürnberg, 18.06.2001 - 4 W 2053/01

    Kosten einer prozessbegleitenden Fachbetreuung

    Auszug aus KG, 29.04.2003 - 1 W 7886/00
    Solche allgemeinen Aufwendungen zur Bearbeitung des Prozesses sind jedoch ebenfalls nicht erstattungsfähig, und zwar grundsätzlich auch dann nicht, wenn die Partei - wie hier die Beklagte - diese für sie mit der Führung des Rechtsstreits verbundene Tätigkeit auf Dritte überträgt (Senat, JurBüro 1985, 1409; OLG Nürnberg MDR 2001, 1439, 1440; Zöller/Herget, ZPO, 23. Aufl., § 91 Rn. 12 "Allgemeiner Prozessaufwand"; Baumbach/Hartmann, ZPO, 61. Aufl., § 91 Rn. 81 jew. m.w.N.).
  • OLG Hamm, 18.12.1995 - 23 W 454/95
    Auszug aus KG, 29.04.2003 - 1 W 7886/00
    Ebenso wie bei der Einholung eines Privatgutachtens kann eine prozessbegleitende Sachverständigenberatung erstattungsfähig sein, wenn die Partei mangels eigener Sachkunde zu Fachfragen nicht selbst in der Lage ist, sich die tatsächlichen Grundlagen für einen von ihr geltend gemachten Anspruch bzw. zur Abwehr eines gegen sie erhobenen Anspruchs zu verschaffen, und auch ihr Prozessbevollmächtigter nicht über ausreichende Sachkunde verfügt (vgl. BGH, MDR 2003, 413, Senat, JurBüro 1989, 813, 815, OLG Nürnberg, a.a.O.; OLG Hamm NJW-RR 1996, 830, 831; Zöller/Herget, a.a.O., § 91 Rn. 12 "Privatgutachten"; Baumbach/Hartmann, a.a.O., § 91 Rn. 102; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 10. Aufl., Rn. 172).
  • OLG Düsseldorf, 29.03.1984 - 1 Ws 179/84

    Revision; Revisionsbegründungsfrist; Pflichtverteidiger; Wiedereinsetzung in den

    Auszug aus KG, 29.04.2003 - 1 W 7886/00
    Es kann offen bleiben, ob ein Gleiches auch gilt, wenn der Partei eine Eigenleistung aus besonderen Gründen unzumutbar ist (so OVG Hamburg, Rpfleger 1984, 329; Zöller/Herget, a.a.O.).
  • KG, 26.03.2020 - 19 W 128/19

    Erstattung der Kosten eines Privatgutachtens im Kostenfestsetzungsverfahren

    Besitzt sie hingegen sachkundiges Personal und kann oder will sie dieses nur aus betriebsinternen oder organisatorischen Gründen hierfür nicht einsetzen, ist dies ihre eigene wirtschaftliche Entscheidung, die jedoch keinen Erstattungstatbestand eröffnet (vgl. beispielhaft KG v. 29.4.2003, 1 W 7886/00, Rn. 6).

    Nicht anders wäre es bei einem Architekturbüro, das trotz eigener Sachkunde in einem Rechtsstreit einen Gutachter beauftragt, um den ansonsten notwendigen Zeitaufwand in laufende Projekte stecken zu können (vgl. auch KG v. 29.4.2003, 1 W 7886/00, Rn. 5-6).

  • OLG Naumburg, 28.12.2011 - 2 W 75/11

    Kostenfestsetzungsverfahren: Erstattungsfähigkeit von Verkehrsanwaltsgebühren und

    a) Kosten, die einer Partei für die Aufarbeitung des Prozessstoffs, für die Sammlung und Sichtung von Beweismaterial bzw. für die Mitwirkung an der gerichtlichen Beweisaufnahme - sei es durch Teilnahme an Ortsterminen, durch die kritische Prüfung von Teilergebnissen der Beweisaufnahme oder durch ergänzende Stellungnahmen zur Sache - entstehen, sind grundsätzlich nicht erstattungsfähig (vgl. Herget in: Zöller, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 91 Rn. 13 Stichwort: "Allgemeiner Prozessaufwand" m.w.N.; vgl. auch KG Berlin, Beschluss v. 11.12.1984, 1 W 2176/84, MDR 1985, 414 m.w.N.; dass., Beschluss v. 21.07.1992, 1 W 5700/91, AnwBl. BE 1993, 273; dass., Beschluss v. 29.04.2003, 1 W 7886/00, KGR 2004, 94).
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